EEG/KWKG – Das Osterpaket legt Fokus auf Grünen Wasserstoff

Betrachtet man die aktuellen Reformvorhaben des Gesetzgebers die im Rahmen des Osterpakets zum EEG und KWKG vorgelegt worden, lässt sich feststellen das ein Schwerpunkt auf dem künftigen Einsatz von Wasserstoff liegt. Dieser kann unter Einsatz von (regenerativer) elektrischer Energie aus Wasser mittels Elektrolyse gewonnen werden.

Auf Basis der §§ 28d und 39o EEG 2023 in Verbindung mit einer neuen Verordnung sollen laut Referentenentwurf des EEG 2023 künftig Anlagenkombinationen aus erneuerbaren Energien mit lokaler wasserstoffbasierter Stromspeicherung gefördert werden, um die erneuerbare Erzeugung zu verstetigen und deren Speicherung in Wasserstoff und Rückverstromung zu erproben. Die Entwürfe der neuen § 28d und § 39o EEG 2023 sehen gesonderte Ausschreibungen für Windkraftanlagen mit innovativen Konzepten mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung vor. Die zugehörige Verordnung soll in diesem Jahr erlassen werden.

Damit soll sichergestellt werden, dass eine künftig förderfähige Anlagenkombination aus Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen und einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas besteht und diese Anlagenkombination über einen ge-
meinsamen Netzverknüpfungspunkt Strom einspeist, wobei der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich durch Elektrolyse aus dem Strom der anderen Anlagen der Anlagenkombination erzeugt worden ist nicht zuvor in das Netz eingespeist worden ist, ausschließlich für die Erzeugung von Strom verwendet wird. Das EEG gewinnt damit einen neuen rechtlichen Akteursbegriff – den „Elektrolyseur“

Durch die Novelle des KWKG soll zudem sichergestellt werden, dass neue Biomethan- und neue KWK-Anlagen auf den Einsatz vonWasserstoff ausgerichtet werden („H2-ready“). Hierzu ist vorgesehen, dass der bestehende § 6 KWKG um eine weitere Fördervoraussetzung erweitert wird, wonach im Fall von „neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt, die Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewinnen und die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind, die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer KWK Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff gewinnen können“.

(Christian Dümke)

2022-04-14T18:47:58+02:0014. April 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Kommunale Verpackungssteuer – rechtswidrig?

Allen politischen Absichtsbekundungen und abfallrechtlichen Prinzipien zum Trotz wächst der Müllberg unaufhaltsam. Im ersten Corona-Jahr 2020 stieg das Pro-Kopf-Aufkommen laut Angaben des statistischen Bundesamts sogar mit 19 kg um etwa 4 %. Einwegverpackungen sind gerade zu Pandemiezeiten für den Außer-Haus-Verzehr von warmen Mahlzeiten beliebt. Dies bringt manche Gemeinden darauf, eine lokale Verpackungssteuer zu erheben.

Doch was sind die rechtlichen Voraussetzungen dafür? Ein aktueller Fall aus Schwaben zeigt, wo die Fallstricke lauern. Die Stadt Tübingen hatte  zur Begrenzung des Verpackungsmülls eine Satzung erlassen, nach der ab Anfang 2022 für Einwegverpackungen eine lokale Verpackungssteuer erhoben werden sollte. Ziel war es zum Einen, Einnahmen zu generieren, zum Anderen sollten Anreize zur Müllvermeidung gesetzt werden. 

Für Getränkeverpackungen, Geschirrteile und sonstige Lebensmittelverpackungen sollte jeweils 50 Cent bezahlt werden, sowie 20 Cent für Einwegbesteck. Insgesamt sollte die Steuer “pro Einzelmahlzeit” auf höchstens 1,50 Euro begrenzt sein. Erhoben werden sollte die Steuer beim Verkäufer, der sie nach Vorstellung der Gemeinde auf den Verbraucher umwälzen würde. Die Verbraucher sollten dadurch angehalten werden, auf Verpackungen zu verzichten oder auf alternative Produkte auszuweichen.

Die Tübinger Franchisenehmerin von MacDonalds hat daraufhin vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Normenkontrollklage erhoben. Dabei berief sie sich unter anderem auf die Berufsfreiheit und auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Jahr 1998. Demnach verstieß die von der Stadt Kassel 1991 eingeführte Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen gegen das damalige Abfallrecht des Bundes.

Auch der VGH verwarf im Ergebnis die Satzung als rechtswidrig. Schon die Kompetenz der Gemeinde sei nicht gegeben. Hier sei jedoch zu differenzieren: Zwar sind örtliche Steuern möglich, sie müsse dann aber nach ihrem Tatbestand auf Verpackungen für Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle begrenzt sein. Das war bei der Tübinger Steuer aber nicht der Fall, denn sie galt auch für den Außer-Haus-Verkauf, so dass unklar war, wohin die Speisen verbracht worden würden.

Zudem greife die Verpackungssteuer als Lenkungssteuer in die abschließende Regelung des Abfallrechts durch den Bundesgesetzgeber ein. Schließlich sei auch die Deckelung der Steuer auf 1,50 Euro pro Einzelmahlzeit nicht bestimmt genug. Denn letztlich sei nur aufgrund unsicherer und kaum nachprüfbarer Angaben der Käufer zu bestimmen, was alles den Inhalt einer Einzelmahlzeit umfassen würde. Die Entscheidung zeigt, dass für Kommunen weiterhin keine Spielräume zur Einführung einer Verpackungssteuer bestehen, jedenfalls soweit sie als Lenkungssteuer das Abfallaufkommen reduzieren sollen (Olaf Dilling).

2022-04-13T20:56:37+02:0013. April 2022|Allgemein, Umwelt|

Gesetzentwurf zur temporären Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 08. April 2022 den Verbänden den Entwurf eines Gesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe zur Stellungnahme übermittelt. Mit dem Entwurf soll der Beschluss der Regierungskoalition vom 23. März 2022 umgesetzt werden soll, die Energiesteuersätze für Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß abzusenken, um die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und der Logistikbranche durch die gestiegenen Preise für Kraftstoffe abzufedern.

Der Entwurf enthält einen Vorschlag zur temporären Senkung der Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe. Hierfür soll in das Energiesteuergesetz ein neuer § 68 („Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften“) und in die Energiesteuerdurchführungsverordnung ein neuer § 109a und 109b (eingefügt werden. Ziel des Gesetzes ist es, laut BMF die unvorhergesehene Belastung durch die steigenden Kraftstoffpreise kurzfristig abzufedern. Die temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass durch eine Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endkunden durch entsprechende Preissenkungen eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft ermöglicht wird.

Soweit im Energiesteuerrecht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuerentlastungen erfolgen, sollen diese laut BMF diese grundsätzlich unverändert fort. Eine Ausnahme gilt für die Entlastungsnormen betreffend den Öffentlichen Personennahverkehr und den Eigenverbrauch im Herstellerbetrieb. Diese Entlastungsnormen sollen während des Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden sein, da anderenfalls die europarechtlich vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden.

Das Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und ist auf drei Monate befristet.

(Christian Dümke)

2022-04-12T12:46:49+02:0012. April 2022|Energiepolitik|