Solar­dächer im B‑Plan

Angesichts steigernder Energie­preise und drohender Gasknappheit fragen sich manche Menschen, ob sie weiterhin mit Gas heizen sollen. So auch eine verwitwete Verwandte, deren Heizung „fällig“ ist. Eine Energie­be­ra­terin hat ihr eine Wärme­pumpe in Kombi­nation mit einer Solar­anlage auf dem Dach empfohlen. Das bietet sich aufgrund der relativ großen Dachfläche an, die nach Süden ausge­richtet ist. Nachdem ein alter, morscher Eschenbaum weichen musste, gibt es auch keine Verschat­tungs­problem mehr.

Dach mit Solarzellen im Sonnenuntergang

Leider hat das Bauamt einen Strich durch die Rechnung gemacht. Denn der Bebau­ungsplan in diesem Teil der Klein­stadt verbietet Solar­dächer, wenn sie von der Erschlie­ßungs­straße sichtbar wären. Grund­sätzlich kann so ein Verbot zwar legal sein. Das ist dann der Fall, wenn Belange zum Schutz des Landschafts- bzw. Ortsbilds im Spiel sind und die Inter­essen der Grund­stücks­ei­gen­tümer überwiegen. So richtig in die Zeit passt die Festlegung dennoch nicht. Denn wie sollen die Klima­ziele einge­halten werden, wenn erneu­erbare Energien aufgrund unter­schied­lichster Bedenken, seien sie ökolo­gi­scher oder ästhe­ti­scher Natur verboten werden?

An sich haben Gemeinden bei der klima­freund­lichen Gestaltung von B‑Plänen große Spiel­räume, wenn der politische Wille da ist. Sie können sogar für Neubau­ge­biete festsetzen, dass Solar­an­lagen auf den Dächern (z.B. auf 50 % der nutzbaren Dachfläche) einge­plant werden müssen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB. Voraus­setzung dafür ist, dass die örtlichen Bedin­gungen, wie Ausrichtung der Dächer und Verschattung eine wirtschaft­liche Nutzung von Solar­energie ermög­lichen. Zudem muss sich die Festsetzung an den in § 1 Abs. 6 BauGB festge­legten Zielen der Bauleit­planung orien­tieren. In Frage kommt dafür mehrere der dort genannten Ziele, neben den offen­sicht­lichen wie Förderung erneu­er­barer Energien (Nr. 7 f) oder Klima­schutz (Nr. 7 a) aktuell auch die Sicher­stellung der Versor­gungs­si­cherheit (Nr. 8 e). Wichtig ist es jedoch, die Festsetzung im Bebau­ungsplan entspre­chend zu begründen (Olaf Dilling).

2022-04-21T22:44:40+02:0021. April 2022|Erneuerbare Energien|

(Rechts)dienstleister – Trau, schau wem!

Ob Mietpreis­min­derung, Neben­kos­ten­ab­rechnung, Fluggast­rechte oder neurdings auch die Prüfung von Energie­ver­brauchs­ab­rech­nungen – im Bereich der Prüfung und Durch­setzung möglichst gleich­ge­la­gerter Verbrau­cher­an­sprüche hat sich in den letzten Jahren ein reger Markt mit diversen Anbietern entwi­ckelt. Diese versprechen Verbrau­chern in der Regel einfache und schnelle Hilfe bei der Prüfung und Durch­setzung entspre­chender Ansprüche, kosten­günstig und ohne den mutmaßlich teuren Gang zum Anwalt. Oft kommen dabei technisch automa­ti­sierte „legal tech“ Verfahren zur Anwendung, die es ermög­lichen sollen eine Vielzahl von Einzel­fällen schnell und kosten­günstig zu bearbeiten.

Dagegen ist grund­sätzlich nichts einzu­wenden, aller­dings ist hierbei zu beachten, dass nicht jedermann einfach Rechts­dienst­leis­tungen am Markt anbieten darf. Das Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz normiert in § 3 RDG nämlich den klaren Grundsatz, dass außer­ge­richt­liche Rechts­dienst­leis­tungen nur anbieten darf, wer auf eine gesetz­liche Erlaubnis verweisen kann. Klassi­scher Anbieter für Rechts­dienst­leis­tungen sind Anwalts­kanz­leien. Wer daneben als „Nicht­anwalt“ rechts­be­ratend tätig werden möchte – zum Beispiel als Inkas­so­un­ter­nehmen – muss sich nach behörd­licher Prüfung als Rechts­dienst­leister regis­trieren lassen (§ 12 RDG).

Als „Rechts­dienst­leistung“ gilt gem. § 2 RDGjede Tätigkeit in konkreten fremden Angele­gen­heiten, sobald sie eine recht­liche Prüfung des Einzel­falls erfordert“ Rechts­dienst­leistung ist zudem, in jedem Fall die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetre­tener Forde­rungen, wenn die Forde­rungs­ein­ziehung als eigen­stän­diges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen recht­lichen Prüfung und Beratung (Inkas­so­dienst­leistung).

Verbraucher die sich an entspre­chende Anbieter wenden sollten daher zunächst schauen, mit wem sie es zu tun haben und ob derjenige überhaupt berechtigt ist die angepriesene „Beratung“, „Prüfung“ oder gar „Forde­rungs­ein­ziehung“ anzubieten. Verträge über Rechts­dienst­leis­tungen mit einem nicht autori­sierten Anbieter sind nach ständiger Recht­spre­chung wegen Verstoß gegen ein gesetz­liches Verbot nichtig (§ 134 BGB).

(Christian Dümke)

2022-04-20T13:30:52+02:0020. April 2022|Allgemein|

Ab wann gibt’s Geld im EEG?

Einen inter­es­santen Schieds­spruch über den Beginn der Vergü­tungs­fä­higkeit der Strom­pro­duktion einer EEG-Anlage hat die Clearing­stelle EEG|KWKG am 8. Februar 2022 gefällt:

Im Schieds­ver­fahren ging es um eine Photo­voltaik-Anlage. Diese wurde im Juni 2019 vom Elektriker in Betrieb gesetzt und direkt ans Netz angeschlossen. Zuvor hatte der Betreiber den Netzbe­treiber über sein Anschluss­be­gehren infor­miert, eine Anschluss­zusage erhalten und sollte die Inbetrieb­nahme innerhalb von fünf Werktagen anzeigen. Diese Anzeige erfolgte dann auch, aber erst am 9. Juli 2019. Dass auch schon Strom einge­speist wurde, wurde aber erst drei oder vier Wochen nach Inbetrieb­nahme, also Ende Juli 2019, telefo­nisch mitge­teilt. Ein korrekter Zähler wurde am 23. August 2019 eingebaut.

Solar, Landschaft, Energie, Photovoltaik, Solarenergie

Der Netzbe­treiber wollte nun die Vergütung erst ab dem 23. August 2019 auszahlen. Der Anlagen­be­treiber verlangte Vergütung direkt ab der ersten einge­speisten kWh. Die Clearing­stelle sprach dem Betreiber Vergütung ab dem 25. Juli 2019 zu, dem nach dem Partei­vor­bringen spätesten Zeitpunkt der Kenntnis des Netze­be­treibers über die Einspeisung. Denn eine „Abnahme“ im Rechts­sinne, die zu einem Vergü­tungs­an­spruch führt, sei ohne Kenntnis gar nicht möglich. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Syste­matik, Genese und auch Historie v. a. des § 11 EEG 2017. Ein abgestimmtes Messkonzept und die Einhaltung der techni­schen Anfor­de­rungen nach § 10 Abs. 2 EEG 2017 sei hingegen nicht erfor­derlich. Damit war der Anlagen­be­treiber teilweise erfolgreich.

Wir meinen: Der Schieds­spruch ist rechtlich gut vertretbar, aber im Einzelfall führt das Abstellen auf schiere Kenntnis (hier ein Telefonat) zu komplexen Beweisllagen. Besser deswegen auch bei kleinen Anlagen – wie hier – Formalia wie Melde­o­b­lie­gen­heiten, Proto­kolle etc. sehr ernst nehmen (Miriam Vollmer).

2022-04-19T23:50:42+02:0019. April 2022|Erneuerbare Energien|