Solardächer im B-Plan

Angesichts steigernder Energiepreise und drohender Gasknappheit fragen sich manche Menschen, ob sie weiterhin mit Gas heizen sollen. So auch eine verwitwete Verwandte, deren Heizung “fällig” ist. Eine Energieberaterin hat ihr eine Wärmepumpe in Kombination mit einer Solaranlage auf dem Dach empfohlen. Das bietet sich aufgrund der relativ großen Dachfläche an, die nach Süden ausgerichtet ist. Nachdem ein alter, morscher Eschenbaum weichen musste, gibt es auch keine Verschattungsproblem mehr.

Dach mit Solarzellen im Sonnenuntergang

Leider hat das Bauamt einen Strich durch die Rechnung gemacht. Denn der Bebauungsplan in diesem Teil der Kleinstadt verbietet Solardächer, wenn sie von der Erschließungsstraße sichtbar wären. Grundsätzlich kann so ein Verbot zwar legal sein. Das ist dann der Fall, wenn Belange zum Schutz des Landschafts- bzw. Ortsbilds im Spiel sind und die Interessen der Grundstückseigentümer überwiegen. So richtig in die Zeit passt die Festlegung dennoch nicht. Denn wie sollen die Klimaziele eingehalten werden, wenn erneuerbare Energien aufgrund unterschiedlichster Bedenken, seien sie ökologischer oder ästhetischer Natur verboten werden?

An sich haben Gemeinden bei der klimafreundlichen Gestaltung von B-Plänen große Spielräume, wenn der politische Wille da ist. Sie können sogar für Neubaugebiete festsetzen, dass Solaranlagen auf den Dächern (z.B. auf 50 % der nutzbaren Dachfläche) eingeplant werden müssen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB. Voraussetzung dafür ist, dass die örtlichen Bedingungen, wie Ausrichtung der Dächer und Verschattung eine wirtschaftliche Nutzung von Solarenergie ermöglichen. Zudem muss sich die Festsetzung an den in § 1 Abs. 6 BauGB festgelegten Zielen der Bauleitplanung orientieren. In Frage kommt dafür mehrere der dort genannten Ziele, neben den offensichtlichen wie Förderung erneuerbarer Energien (Nr. 7 f) oder Klimaschutz (Nr. 7 a) aktuell auch die Sicherstellung der Versorgungssicherheit (Nr. 8 e). Wichtig ist es jedoch, die Festsetzung im Bebauungsplan entsprechend zu begründen (Olaf Dilling).

2022-04-21T22:44:40+02:0021. April 2022|Erneuerbare Energien|

(Rechts)dienstleister – Trau, schau wem!

Ob Mietpreisminderung, Nebenkostenabrechnung, Fluggastrechte oder neurdings auch die Prüfung von Energieverbrauchsabrechnungen – im Bereich der Prüfung und Durchsetzung möglichst gleichgelagerter Verbraucheransprüche hat sich in den letzten Jahren ein reger Markt mit diversen Anbietern entwickelt. Diese versprechen Verbrauchern in der Regel einfache und schnelle Hilfe bei der Prüfung und Durchsetzung entsprechender Ansprüche, kostengünstig und ohne den mutmaßlich teuren Gang zum Anwalt. Oft kommen dabei technisch automatisierte „legal tech“ Verfahren zur Anwendung, die es ermöglichen sollen eine Vielzahl von Einzelfällen schnell und kostengünstig zu bearbeiten.

Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, allerdings ist hierbei zu beachten, dass nicht jedermann einfach Rechtsdienstleistungen am Markt anbieten darf. Das Rechtsdienstleistungsgesetz normiert in § 3 RDG nämlich den klaren Grundsatz, dass außergerichtliche Rechtsdienstleistungen nur anbieten darf, wer auf eine gesetzliche Erlaubnis verweisen kann. Klassischer Anbieter für Rechtsdienstleistungen sind Anwaltskanzleien. Wer daneben als „Nichtanwalt“ rechtsberatend tätig werden möchte – zum Beispiel als Inkassounternehmen – muss sich nach behördlicher Prüfung als Rechtsdienstleister registrieren lassen (§ 12 RDG).

Als „Rechtsdienstleistung“ gilt gem. § 2 RDG „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“ Rechtsdienstleistung ist zudem, in jedem Fall die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung).

Verbraucher die sich an entsprechende Anbieter wenden sollten daher zunächst schauen, mit wem sie es zu tun haben und ob derjenige überhaupt berechtigt ist die angepriesene „Beratung“, „Prüfung“ oder gar „Forderungseinziehung“ anzubieten. Verträge über Rechtsdienstleistungen mit einem nicht autorisierten Anbieter sind nach ständiger Rechtsprechung wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB).

(Christian Dümke)

2022-04-20T13:30:52+02:0020. April 2022|Allgemein|

Ab wann gibt’s Geld im EEG?

Einen interessanten Schiedsspruch über den Beginn der Vergütungsfähigkeit der Stromproduktion einer EEG-Anlage hat die Clearingstelle EEG|KWKG am 8. Februar 2022 gefällt:

Im Schiedsverfahren ging es um eine Photovoltaik-Anlage. Diese wurde im Juni 2019 vom Elektriker in Betrieb gesetzt und direkt ans Netz angeschlossen. Zuvor hatte der Betreiber den Netzbetreiber über sein Anschlussbegehren informiert, eine Anschlusszusage erhalten und sollte die Inbetriebnahme innerhalb von fünf Werktagen anzeigen. Diese Anzeige erfolgte dann auch, aber erst am 9. Juli 2019. Dass auch schon Strom eingespeist wurde, wurde aber erst drei oder vier Wochen nach Inbetriebnahme, also Ende Juli 2019, telefonisch mitgeteilt. Ein korrekter Zähler wurde am 23. August 2019 eingebaut.

Solar, Landschaft, Energie, Photovoltaik, Solarenergie

Der Netzbetreiber wollte nun die Vergütung erst ab dem 23. August 2019 auszahlen. Der Anlagenbetreiber verlangte Vergütung direkt ab der ersten eingespeisten kWh. Die Clearingstelle sprach dem Betreiber Vergütung ab dem 25. Juli 2019 zu, dem nach dem Parteivorbringen spätesten Zeitpunkt der Kenntnis des Netzebetreibers über die Einspeisung. Denn eine “Abnahme” im Rechtssinne, die zu einem Vergütungsanspruch führt, sei ohne Kenntnis gar nicht möglich. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Systematik, Genese und auch Historie v. a. des § 11 EEG 2017. Ein abgestimmtes Messkonzept und die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 10 Abs. 2 EEG 2017 sei hingegen nicht erforderlich. Damit war der Anlagenbetreiber teilweise erfolgreich.

Wir meinen: Der Schiedsspruch ist rechtlich gut vertretbar, aber im Einzelfall führt das Abstellen auf schiere Kenntnis (hier ein Telefonat) zu komplexen Beweisllagen. Besser deswegen auch bei kleinen Anlagen – wie hier – Formalia wie Meldeobliegenheiten, Protokolle etc. sehr ernst nehmen (Miriam Vollmer).

2022-04-19T23:50:42+02:0019. April 2022|Erneuerbare Energien|