E-Mobilität-Förderung auch für Scientology

Ein auf den ersten Blick etwas kurioser Fall hat kürzlich das BVerwG beschäftigt. Es hat entschieden, dass die Förderung von E-Mobilität durch eine Gemeinde nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller sich von Scientology distanziert. Nun mag man von der Church of Scientology halten, was man mag, dass ausgerechnet die Förderung von Pedelecs eine Distanzierung von ihr voraussetzt, ist nicht wirklich naheliegend. Allerdings werden entsprechende Schutzschriften in Wirtschaft und Verwaltung nicht selten angewendet, so dass sich ein kurzer Blick auf den Fall lohnt:

Die “Förderrichtlinie Elektromobilität” der Landeshauptstadt München erlaubt Zuschüsse für den Kauf von Pedelecs. Die Klägerin beantragte diese Förderung, gab aber die im Antragsformular enthaltene “Schutzerklärung in Bezug auf die Lehre von L. Ron Hubbard/Scientology” nicht ab. Inhalt der Erklärung hätte sein sollen, dass der Zuwendungsempfänger zusagt, die Lehre von Scientology nicht anzuwenden, nicht zu verbreiten und auch keine Kurse oder Seminare der Organisation zu besuchen. Der Antrag wurde deswegen von der beklagten Gemeinde abgelehnt, die Klägerin zog daraufhin vor das Verwaltungsgericht, das die Klage zunächst abwies. Auf die Berufung hin verpflichtete der Verwaltungsgerichtshof die Beklagte, der Klägerin eine Förderzusage zu erteilen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung der Berufung bestätigt. Denn Erklärungen zur Weltanschauung einzufordern, sei keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Zudem sei die Pflicht zur Erklärung mit einem Eingriff in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbunden. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage fehle. Im Übrigen stehe die Anforderung auch in keinem sachgerechten Zusammenhang mit der Förderung, so dass eine unzulässige Diskriminierung nach Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Die Entscheidung zeigt, dass kommunale Förderung von Elektromobilität Mindestanforderungen an Diskriminierungsfreiheit genügen muss (Olaf Dilling).

2022-04-12T01:08:19+02:0012. April 2022|Verkehr|

Wer zahlt den CO2-Preis?

Die Debatte hat inzwischen sooooo einen Bart: Wer soll den CO2-Preis, der seit 2021 auf fossile Brenn- und Treibstoffe wie etwa Gas und Heizöl aufgeschlagen wird, zahlen? Bereits 2020 hatten einzelne Politiker eine Teilung zwischen Vermietern und Mietern gefordert, um einerseits Anreize zur Modernisierung, andererseits aber auch einen Anreiz zum sparsamen Heizen zu setzen. Bekanntlich wurde dies zwischenzeitlich nicht erfolgreich aufgegriffen. Nun haben sich die beteiligten Häuser am 2. April geeinigt.

Wohngebäude

Eine Teilung zwischen Mietern und Vermietern in Wohngebäuden (auch bei gemischter Nutzung) wird es danach effizienzbezogen geben. Künftig können CO2-Kosten damit nicht mehr zu 100% an den Mieter über die Mietnebenkosten weitergegeben werden. Gleichzeitig soll ein abgestuftes Anreizsystem greifen: Ist das Gebäude ineffizient, so dass der Mieter noch so sparsam heizen kann, ohne dass das die Emissionen senkt, muss der Vermieter mehr CO2-Kosten zahlen. Im modernen Gebäude, wo es am Mieter ist, sparsam zu wirtschaften, kehrt sich das Verhältnis um. Entscheidend ist also die Energiebilanz.

Gebäude, Die Architektur, Mallorca, Spanien, Tour

Technisch soll dies über die Einordnung der Mietobjekte in zehn Stufen gewährleistet werden. Je nach Emission pro m² im Jahr gilt für Gebäude ein jeweils anderes Verteilungsverhältnis für die CO2-Kosten. Ausnahmen sollen gelten, wenn ein Vermieter aus rechtlichen Gründen (wie Denkmalschutz) nicht emissionsmindernd sanieren kann.

Gewerbe

In Gewerberäumen sieht es anders aus. Hier soll zunächst effizienzunabhängig 50:50 gelten. Das Stufenmodell für Wohngebäude soll hier also nicht sofort, sondern erst später greifen.

Wann geht es los?

2023 soll es losgehen. Für die betroffenen Unternehmen (und ihre IT-Dienstleister) ist das eine Herausforderung. Die Ministerien wollen den Vermietern über die Brennstoffrechnung alle Daten liefern. Das bedeutet, dass neben der Immobilienwirtschaft uU auch die Energiewirtschaft mit Vorgaben rechnen muss. Der konkrete Entwurf bleibt abzuwarten (Miriam Vollmer).

2022-04-08T23:42:07+02:008. April 2022|Emissionshandel, Gas, Umwelt, Wärme|

Tempo 30 aus Lärmschutzgründen?

Lärmgeplagte Anwohner beantragen manchmal eine Tempo-30-Zone aus Lärmschutzgründen. Dann ist aus Sicht der Kommune die Frage, ob sie zur Einrichtung verpflichtet sein kann. Wenn die Kommune hinsichtlich der Einrichtung offen ist, dann ist außerdem zu klären, ob die Anordnung gerichtsfest begründet werden kann.

Typischerweise besteht bei hohen Lärmwerten in der Straße nur ein Anspruch auf fehlerfreies Ermessen über den Antrag bezüglich der Einrichtung einer Tempo-30-Zone. Zum einen ist dies deshalb der Fall, weil die Einrichtung nur eine von mehreren alternativen Maßnahmen sein kann, um der Belastung abzuhelfen. Darüber hinaus geht die Rechtsprechung in der Regel davon aus, dass auf einzelnen Messungen, aus denen Grenzwertüberschreitungen hervorgehen, kein Anspruch auf Reduzierung des Straßenlärms begründet werden kann. Bestätigt wird diese Rechtsprechung durch ein aktuelles Urteil aus Nordrhein-Westfalen (VG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2022 – 14 K 5164/21).

Schon länger gehen die Verwaltungsgerichte davon aus, dass die Entscheidung über Lärmreduzierung eine umfassende Abwägung in Einzelfall voraussetzt, die sich nicht an bestimmten Grenzwerten orientiert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.04.2019 – 7 A 11622/18). Dabei muss die Kommune eine Geschwindigkeitsreduzierung gut begründen, insbesondere die Lärmbelastung begutachten und dokumentieren.

In dem kürzlich vom VG Düsseldorf entschiedenen Fall geht hervor, dass dort, wo bereits Lärmaktionsplanung durchgeführt wird, die Belange einzelner Anwohner primär in diese Planung einfließen sollen. Sie können daneben nur sehr eingeschränkt im Wege von Individualanträgen verfolgt werden. Diese Grundsätze stärken die Kommunen bei der Lärmaktionsplanung. Das ist sinnvoll, weil ein übergreifendes Konzept wegen des Risikos der Verlagerung von Verkehr durch punktuell geltend gemachte, subjektive Rechte konterkariert werden kann (Olaf Dilling).

2022-04-07T23:36:56+02:007. April 2022|Allgemein, Umwelt, Verkehr|