Weiter Streit um die Kühlung in Moorburg

Es ist einer dieser unendlichen Geschichten des Umweltrechts: Die wasserrechtliche Erlaubnis des Kraftwerks Moorburg. Damit wurde dem Betreiber Vattenfall 2010 unter anderem erlaubt, Wasser aus der Süderelbe zu entnehmen, zur Durchlaufkühlung zu benutzen und wieder einzuleiten. Im Jahr 2011 wurde diese Erlaubnis per Änderungsbescheid um die Erlaubnis zum Betrieb einer Kreislaufkühlung ergänzt.  Bereits 2013 hatte das Oberverwaltungsgericht in Hamburg (OVG) einer Klage des Bundes für Umwelt- und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) gegen diese Erlaubnis zum Teil stattgegeben. Demnach sei mit der Durchlaufkühlung gegen das Verschlechterungsverbot im europäischen Wasserrecht verstoßen worden, dagegen seien die ebenfalls erhobenen naturschutzrechtlichen Einwendungen unbeachtlich. Danach durfte das Kraftwerk nur noch mit der Kreislaufkühlung und mit Kühlturm betrieben werden, was zu erheblich höheren Betriebskosten führt.

Der Betreiber hat gegen die Entscheidung des OVG das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) angerufen, das seinerseits zu dem Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen über die Auslegung der Wasserrahmen- und der naturschutzrechtlichen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorlegte. Der EuGH war, anders als das OVG, der Auffassung, dass gegen Naturschutzrecht verstoßen worden sei. Daraufhin verwies das BVerwG den Fall in seinem Urteil an das OVG zurück, da hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Fragen offen geblieben sei, ob eine Heilung möglich ist. Davon scheint das OVG in seiner jüngsten Entscheidung auszugehen, denn es hält laut Pressemitteilung die wasserrechtliche Erlaubnis zwar weiterhin für rechtswidrig, ist aber davon ausgegangen, dass die festgestellten Mängel in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden können. Konkret bedeutet das wohl, dass untersucht werden muss, ob die Entnahme von Wasser aus der Elbe dazu führt, dass geschützte Wanderfische, nämlich Fluss- und Meerneunaugen, mit dem Kühlwasser eingesaugt und getötet werden können. 

Dem Kraftwerksbetreiber bleibt zum einen die Option, noch einmal in Revision zu gehen, die vom OVG bereits zugelassen wurde. Zum Anderen hat er bereits angekündigt, die gerügten Fehler im Erlaubnisergänzungsverfahren zu heilen, um eine rechtssichere Erlaubnis zu erwirken. Bis dahin wird jedoch noch eine Weile der Kühlturm dampfen – es sei denn, der Betreiber Vattenfall macht den erst heute bekanntgegebenen Plan wahr, das Kraftwerk im Rahmen einer Auktion der BNetzA zur Stilllegung von Kapazitäten vom Netz zu nehmen. Dann hätte sich auch der Streit um die Kühlung auf unvorhergesehene Weise erledigt (Olaf Dilling).

2020-09-04T23:08:35+02:004. September 2020|Naturschutz, Strom, Verwaltungsrecht, Wasser|

EEG-Novelle: Wie weiter mit dem Mieterstrom?

Bis heute gibt es kaum “echte” Mieterstrommodelle. Es lohnt sich meistens schlicht nicht. Denn um in den Genuss der gesetzlich für Mieterstrom vorgesehenen Vorteile zu kommen, darf die Anlage nicht die Grenzen der Kundenanlage sprengen, die durch den Bundesgerichtshof (BGH) indes so eng gezogen wurden, dass wirtschaftlicher Betrieb oft kaum möglich ist.

Dass damit viele Projekte nicht realisiert werden können, die der Gesetzgeber an sich will, weil sie Treibhausgasemissionen einsparen und auch die Stromnetze entlasten, ist inzwischen allgemein anerkannt. Dass der Referentenentwurf des neuen EEG 2021 Passagen zum Mieterstrom enthält, war deswegen zu erwarten.

Immerhin: Der Entwurfsverfasser gibt sich Mühe. So sieht ein neuer § 48a E-EEG 2021 einen Mieterstromzuschlag für größere Anlagen vor: Bis 750 kW 1,42 ct/kWh, bis 40 kW 2,40 und bis 10 kW 2,66. Auch ein neuer § 21 Abs. 3 E-EEG 2021 soll mehr Klarheit schaffen: Das Lieferkettenmodell mit einem Vermieter und einem anderen Mieterstromlieferant wird gesetzlich anerkannt.

Zum Kern des Problems rund um Mieterstrom dringt ein neuer § 24 Abs. 1 EEG E-EEG 2021 vor: Hier geht es um die Zusammenfassung von mehreren Anlagen, die bisher regelmäßig zu Problemen aufgrund der Verschmelzung von Anlagen führen, die dann für die gesetzlichen Vorgaben zu groß werden. Künftig sollen in solchen Konstellationen die einzelnen Anlagen getrennt betrachtet werden, wenn sie nicht am selben Anschlusspunkt betrieben werden, und wenn sie nicht denselben Anlagenbetreiber haben.

Der letztgenannte Punkt allerdings ist ein Problem. In aller Regel entwickeln Unternehmen gewachsene Quartiere, die historisch zusammengehören. Dass beispielsweise sechs Häuserblocks sechs verschiedenen Unternehmen gehören, die dann von sechs verschiedenen Mieterstromlieferanten versorgt werden, ist unwahrscheinlich. Entsprechend bietet der Gesetzgebungsvorschlag keine Perspektive für diejenigen, die aktuell Projekte planen. Wenn es dem Gesetzgeber wirklich um mehr Mieterstromprojekte geht, wäre es sinnvoll, hier anzusesetzen und von dem Erfordernis unterschiedlicher Betreiber abzurücken (Miriam Vollmer).

2020-09-03T23:00:05+02:003. September 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Verkehrsexperimente im Herzen der Hauptstadt

Gestern führten uns die Schritte in unserer Mittagspause an einen Ort, den wir bisher eher selten aufgesucht hatten. Nämlich die Friedrichstraße rund um die “Stadtmitte” oder, genauer gesagt, den gleichnamigen U-Bahnhof. Grund dafür war Neugierde über ein Experiment, das dort gerade stattfindet und in Berlin für hitzige Kontroversen sorgt: Die Sperrung der Friedrichstraße für den Autoverkehr und die Umwandlung in eine Fahrradstraße und Flaniermeile für vorerst sechs Monate.

Während die Einen frohlocken, dass die Ideen der Verkehrswende nun auch “im Herzen” der Hauptstadt angekommen sind, gab es auch lautstarke kritische Stimmen. So ließ sich ein Staatssekretär des Bundeswirtschaftsministeriums auf Twitter zu der Äußerung hinreißen: “Da wo bisher #Verkehr problemlos lief gibts jetzt Chaos!”

Nun, Chaos konnten wir bei unserem Mittagspaziergang nicht ausmachen. Vielmehr eine Mischung aus mediterranem Flair, da etliche Geschäftsleute die Mittagspause nutzten, um draußen in der Spätsommersonne einen Kaffee zu trinken, und einem Radweg holländischen Zuschnitts.

Und auch um diese Mischung gibt es inzwischen eine Auseinandersetzung. Denn das gemächliche und unbesorgte Flanieren steht nach Auffassung von Kritikern in Konkurrenz mit den Fahrradspuren, die nun mittig auf der Straße verlaufen. Bislang war auch von entsprechenden Konflikten wenig zu bemerken. Erstens ist auf der Friedrichstraße ohnehin nicht so viel Radverkehr. Außerdem bleibt durch die Sperrung der Friedrichstraße an beiden Fahrbahnrändern ein Bereich frei, der bisher von den Fußgängern kaum genutzt wird. Durch diese Pufferzonen kommen der Fußgänger dem Fahrradverkehr bislang nur beim Queren buchstäblich “in die Quere”.  Andererseits wäre es natürlich auch wünschenswert, wenn auch diese Zonen stärker genutzt werden könnten. So ließe sich bei einer Verstätigung der Sperrung der Bürgersteig verbreiten, so dass die Fußgänger auch diese Bereiche nutzen. Die Grenze zu den Fahrradspuren ließe sich dabei baulich z.B. durch unterschiedliche Pflasterungen so absetzen, dass auch dann ungewollte Kollisionen nicht zu befürchten sind.

Dass die aktuelle provisorische Lösung noch nicht in jeder Hinsicht ausgereift ist, spricht ohnehin nicht gegen die Sperrung. Denn genau dafür gibt es die sogenannten Maßnahmen zur Erprobung, über die wir im Zusammenhang mit der StVO-Reform schon mehrfach berichtet hatten: Sie sollen es ermöglichen, rechtzeitig Erfahrungen zu machen, bevor Kommunen mit unausgereiften permanente Maßnahmen Schiffbruch erleiden. Bleibt zu hoffen, dass dieses Instrument nun vom Herzen der Republik auch in die Fläche ausstrahlt. Denn es gibt so einige Städte, denen Impulse für eine innovative Verkehrspolitik gut tun würden (Olaf Dilling).

2020-09-02T21:24:54+02:002. September 2020|Verkehr|