Weiter Streit um die Kühlung in Moorburg

Es ist einer dieser unend­lichen Geschichten des Umwelt­rechts: Die wasser­recht­liche Erlaubnis des Kraft­werks Moorburg. Damit wurde dem Betreiber Vattenfall 2010 unter anderem erlaubt, Wasser aus der Süderelbe zu entnehmen, zur Durch­lauf­kühlung zu benutzen und wieder einzu­leiten. Im Jahr 2011 wurde diese Erlaubnis per Änderungs­be­scheid um die Erlaubnis zum Betrieb einer Kreis­lauf­kühlung ergänzt.  Bereits 2013 hatte das Oberver­wal­tungs­ge­richt in Hamburg (OVG) einer Klage des Bundes für Umwelt- und Natur­schutz Deutschland e.V. (BUND) gegen diese Erlaubnis zum Teil statt­ge­geben. Demnach sei mit der Durch­lauf­kühlung gegen das Verschlech­te­rungs­verbot im europäi­schen Wasser­recht verstoßen worden, dagegen seien die ebenfalls erhobenen natur­schutz­recht­lichen Einwen­dungen unbeachtlich. Danach durfte das Kraftwerk nur noch mit der Kreis­lauf­kühlung und mit Kühlturm betrieben werden, was zu erheblich höheren Betriebs­kosten führt.

Der Betreiber hat gegen die Entscheidung des OVG das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) angerufen, das seiner­seits zu dem Fall dem Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) Fragen über die Auslegung der Wasser­rahmen- und der natur­schutz­recht­lichen Flora-Fauna-Habitat-Richt­linie zur Vorab­ent­scheidung vorlegte. Der EuGH war, anders als das OVG, der Auffassung, dass gegen Natur­schutz­recht verstoßen worden sei. Daraufhin verwies das BVerwG den Fall in seinem Urteil an das OVG zurück, da hinsichtlich der natur­schutz­recht­lichen Fragen offen geblieben sei, ob eine Heilung möglich ist. Davon scheint das OVG in seiner jüngsten Entscheidung auszu­gehen, denn es hält laut Presse­mit­teilung die wasser­recht­liche Erlaubnis zwar weiterhin für rechts­widrig, ist aber davon ausge­gangen, dass die festge­stellten Mängel in einem ergän­zenden Verfahren geheilt werden können. Konkret bedeutet das wohl, dass unter­sucht werden muss, ob die Entnahme von Wasser aus der Elbe dazu führt, dass geschützte Wander­fische, nämlich Fluss- und Meerneun­augen, mit dem Kühlwasser einge­saugt und getötet werden können. 

Dem Kraft­werks­be­treiber bleibt zum einen die Option, noch einmal in Revision zu gehen, die vom OVG bereits zugelassen wurde. Zum Anderen hat er bereits angekündigt, die gerügten Fehler im Erlaub­nis­er­gän­zungs­ver­fahren zu heilen, um eine rechts­si­chere Erlaubnis zu erwirken. Bis dahin wird jedoch noch eine Weile der Kühlturm dampfen – es sei denn, der Betreiber Vattenfall macht den erst heute bekannt­ge­ge­benen Plan wahr, das Kraftwerk im Rahmen einer Auktion der BNetzA zur Still­legung von Kapazi­täten vom Netz zu nehmen. Dann hätte sich auch der Streit um die Kühlung auf unvor­her­ge­sehene Weise erledigt (Olaf Dilling).

2020-09-04T23:08:35+02:004. September 2020|Naturschutz, Strom, Verwaltungsrecht, Wasser|

EEG-Novelle: Wie weiter mit dem Mieterstrom?

Bis heute gibt es kaum „echte“ Mieter­strom­mo­delle. Es lohnt sich meistens schlicht nicht. Denn um in den Genuss der gesetzlich für Mieter­strom vorge­se­henen Vorteile zu kommen, darf die Anlage nicht die Grenzen der Kunden­anlage sprengen, die durch den Bundes­ge­richtshof (BGH) indes so eng gezogen wurden, dass wirtschaft­licher Betrieb oft kaum möglich ist.

Dass damit viele Projekte nicht reali­siert werden können, die der Gesetz­geber an sich will, weil sie Treib­haus­gas­emis­sionen einsparen und auch die Strom­netze entlasten, ist inzwi­schen allgemein anerkannt. Dass der Referen­ten­entwurf des neuen EEG 2021 Passagen zum Mieter­strom enthält, war deswegen zu erwarten.

Immerhin: Der Entwurfs­ver­fasser gibt sich Mühe. So sieht ein neuer § 48a E‑EEG 2021 einen Mieter­strom­zu­schlag für größere Anlagen vor: Bis 750 kW 1,42 ct/kWh, bis 40 kW 2,40 und bis 10 kW 2,66. Auch ein neuer § 21 Abs. 3 E‑EEG 2021 soll mehr Klarheit schaffen: Das Liefer­ket­ten­modell mit einem Vermieter und einem anderen Mieter­strom­lie­ferant wird gesetzlich anerkannt.

Zum Kern des Problems rund um Mieter­strom dringt ein neuer § 24 Abs. 1 EEG E‑EEG 2021 vor: Hier geht es um die Zusam­men­fassung von mehreren Anlagen, die bisher regel­mäßig zu Problemen aufgrund der Verschmelzung von Anlagen führen, die dann für die gesetz­lichen Vorgaben zu groß werden. Künftig sollen in solchen Konstel­la­tionen die einzelnen Anlagen getrennt betrachtet werden, wenn sie nicht am selben Anschluss­punkt betrieben werden, und wenn sie nicht denselben Anlagen­be­treiber haben.

Der letzt­ge­nannte Punkt aller­dings ist ein Problem. In aller Regel entwi­ckeln Unter­nehmen gewachsene Quartiere, die histo­risch zusam­men­ge­hören. Dass beispiels­weise sechs Häuser­blocks sechs verschie­denen Unter­nehmen gehören, die dann von sechs verschie­denen Mieter­strom­lie­fe­ranten versorgt werden, ist unwahr­scheinlich. Entspre­chend bietet der Gesetz­ge­bungs­vor­schlag keine Perspektive für dieje­nigen, die aktuell Projekte planen. Wenn es dem Gesetz­geber wirklich um mehr Mieter­strom­pro­jekte geht, wäre es sinnvoll, hier anzuse­setzen und von dem Erfor­dernis unter­schied­licher Betreiber abzurücken (Miriam Vollmer).

2020-09-03T23:00:05+02:003. September 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Verkehrs­expe­ri­mente im Herzen der Hauptstadt

Gestern führten uns die Schritte in unserer Mittags­pause an einen Ort, den wir bisher eher selten aufge­sucht hatten. Nämlich die Fried­rich­straße rund um die „Stadt­mitte“ oder, genauer gesagt, den gleich­na­migen U‑Bahnhof. Grund dafür war Neugierde über ein Experiment, das dort gerade statt­findet und in Berlin für hitzige Kontro­versen sorgt: Die Sperrung der Fried­rich­straße für den Autoverkehr und die Umwandlung in eine Fahrrad­straße und Flanier­meile für vorerst sechs Monate.

Während die Einen frohlocken, dass die Ideen der Verkehrs­wende nun auch „im Herzen“ der Haupt­stadt angekommen sind, gab es auch lautstarke kritische Stimmen. So ließ sich ein Staats­se­kretär des Bundes­wirt­schafts­mi­nis­te­riums auf Twitter zu der Äußerung hinreißen: „Da wo bisher #Verkehr problemlos lief gibts jetzt Chaos!“ 

Nun, Chaos konnten wir bei unserem Mittag­spa­ziergang nicht ausmachen. Vielmehr eine Mischung aus mediter­ranem Flair, da etliche Geschäfts­leute die Mittags­pause nutzten, um draußen in der Spätsom­mer­sonne einen Kaffee zu trinken, und einem Radweg hollän­di­schen Zuschnitts. 

Und auch um diese Mischung gibt es inzwi­schen eine Ausein­an­der­setzung. Denn das gemäch­liche und unbesorgte Flanieren steht nach Auffassung von Kritikern in Konkurrenz mit den Fahrrad­spuren, die nun mittig auf der Straße verlaufen. Bislang war auch von entspre­chenden Konflikten wenig zu bemerken. Erstens ist auf der Fried­rich­straße ohnehin nicht so viel Radverkehr. Außerdem bleibt durch die Sperrung der Fried­rich­straße an beiden Fahrbahn­rändern ein Bereich frei, der bisher von den Fußgängern kaum genutzt wird. Durch diese Puffer­zonen kommen der Fußgänger dem Fahrrad­verkehr bislang nur beim Queren buchstäblich „in die Quere“.  Anderer­seits wäre es natürlich auch wünschenswert, wenn auch diese Zonen stärker genutzt werden könnten. So ließe sich bei einer Verstä­tigung der Sperrung der Bürger­steig verbreiten, so dass die Fußgänger auch diese Bereiche nutzen. Die Grenze zu den Fahrrad­spuren ließe sich dabei baulich z.B. durch unter­schied­liche Pflas­te­rungen so absetzen, dass auch dann ungewollte Kolli­sionen nicht zu befürchten sind.

Dass die aktuelle provi­so­rische Lösung noch nicht in jeder Hinsicht ausge­reift ist, spricht ohnehin nicht gegen die Sperrung. Denn genau dafür gibt es die sogenannten Maßnahmen zur Erprobung, über die wir im Zusam­menhang mit der StVO-Reform schon mehrfach berichtet hatten: Sie sollen es ermög­lichen, recht­zeitig Erfah­rungen zu machen, bevor Kommunen mit unaus­ge­reiften perma­nente Maßnahmen Schiff­bruch erleiden. Bleibt zu hoffen, dass dieses Instrument nun vom Herzen der Republik auch in die Fläche ausstrahlt. Denn es gibt so einige Städte, denen Impulse für eine innovative Verkehrs­po­litik gut tun würden (Olaf Dilling).

2020-09-02T21:24:54+02:002. September 2020|Verkehr|