Betretensrecht: Der Strand hinter dem Kur-Zaun

Das Meer gehört immer noch zu den beliebtesten deutschen Urlaubszielen. Gemeinden, die direkt an der Küste liegen, haben das Glück, dass sie sich zumindest um den Fremdenverkehr als verlässliche Einnahmequelle kaum Sorgen zu machen brauchen. Umso ärgerlicher sind manche Tagesbesucher, wenn sie für ein kurzes Bad im Meer – oder oft auch nur einen unverstellten Blick darauf – Kurtaxe oder Eintrittsgeld zahlen müssen.

So hatte vor ein paar Jahren eine Eigengesellschaft der Gemeinde Wangerland an der Nordseeküste fast 90% des zum Gemeindegebiet gehörigen Meeresstrandes eingezäunt. Der Strand sollte wie ein kostenpflichtiges kommunales Strandbad betrieben werden. Dies wurde mit Blick auf die Ausgaben für die Säuberung des Strandes und Sandaufspülungen und – in einigen Strandbereichen – auf die Ausstattung mit Rettungsstationen, Sanitärgebäuden, Kiosken und Kinderspielgeräten gerechtfertigt.

Geklagt hatten dagegen Strandbesucher, die sich auf den gewohnheitsrechtlichen Gemeingebrauch am Küstengewässer und am Meeresstrand beriefen. Außerdem sei grundsätzlich der Zugang zur freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie ungenutzten Grundflächen nach § 59 Abs. 1 BNatSchG frei. In dieser Norm wird als allgemeiner Grundsatz allen ein Betretensrecht eingeräumt. Außerdem hatte das Bundesverfassungsgericht schon früher, in der Entscheidung  “Reiten im Walde“, geurteilt, dass das Betreten der freien Natur auch vom Schutz des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) umfasst ist.

Die ersten beiden Instanzen hatten zunächst der Gemeinde recht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gab schließlich den Klägern zumindest teilweise recht. Denn die Bereiche des Strandes, die nicht von der Badeinfrastruktur geprägt seien, wie am FKK- und am Hundestrand, würden als ungenutzt gelten. Alleine die Einzäunung und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, wie Abfallbeseitigung und Anspülung von Sand, seien insofern nicht ausreichend. Daher müsse dort ein freier Zugang zum Strand gewährt werden.

Der Streit war damit aber noch nicht beendet, sondern ging in die nächste Runde. Denn die Gemeinde zog mit neuen Infrastruktureinrichtungen am FKK- und Hundestrand nach. Eine Prüfung der friesischen Kommunalaufsicht von diesem Jahr bestätigt, dass damit die Kriterien, die das BVerwG an die kostenpflichtige Strandnutzung anlegt, erfüllt seien. Immerhin verbleiben weitere kleinere Strandabschnitte, an denen ein freier Zugang ermöglicht wird (Olaf Dilling).

2019-11-26T18:38:55+01:0026. November 2019|Naturschutz, Sport, Verwaltungsrecht|

Umweltrecht: Schnelle Genehmigungen mit der CDU?

Genehmigungsverfahren nehmen viel Zeit in Anspruch. Neidvoll schauen Vorhabenträger, aber auch die Politik, deswegen immer wieder auf Staaten, in denen Umweltverbände Vorhaben nicht vereiteln oder mindestens stark verzögern können, indem sie über mehrere Jahre und Instanzen Gerichte anrufen können. Hier liege, so meinen viele, ein ernsthaftes Investitionshindernis.

Dieses Hindernis will die CDU nun abbauen. Auf ihrem Leipziger Parteitag am 22./23. November 2019 hat die CDU einen Antrag verabschiedet, der die Genehmigungsverfahren deutlich beschleunigen soll: Mit dem – verabschiedeten – Antrag Nr. A 128 soll zum einen ein Parlamentsgenehmigungsrecht eingeführt werden, also eine Genehmigung national bedeutsamer Infrastrukturprojekte nicht durch die Verwaltung, sondern direkt durch den Gesetzgeber. Zum anderen soll das Verbandsklagerecht auf direkte Betroffenheit eingeschränkt werden, der Instanzenzug verkürzt und Genehmigungsfiktionen eingeführt werden.

Vorhabenträger hätten danach Grund zur Freude. Aber sind die Pläne des Gesetzgebers überhaupt rechtlich zulässig? In Hinblick auf die Genehmigung besonders wichtiger Vorhaben durch den Bundestag gibt es ernsthafte verfassungsrechtliche und europarechtliche Zweifel.

Doch auch die Forderung, das Verbandsklagerecht einzuschränken, hat seine Tücken. Denn das im Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) hinterlegte Recht von Umweltverbänden, als Sachwalter von Umweltinteressen vor Gericht zu ziehen, beruht auf europäischem Recht, nämlich auf der Art. 15a der Richtlinie 2003/35/EG, der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie.

Gemeinschaftsrecht muss von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Das heisst: Deutschland hat keine rechtliche Möglichkeit, hinter dem Stand der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie zurückzubleiben und Umweltverbände generell auszusperren.

Einen Ausschluss plant natürlich auch die CDU nicht. Sie will die Verbände aber auf die gerichtliche Durchsetzung von Rechten beschränken, in denen sie selbst betroffen sind. Nun sind Verbände ihrer Natur nach nicht selbst betroffen, wenn irgendwo in Deutschland eine Autobahn oder ein Zementwerk gebaut wird. Insofern stellt sich die Frage, was die CDU hier meint. Festzuhalten ist aber: Eine Einschränkung gegenüber dem heutigen Status Quo wird schwierig, denn Art. 15a der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie ordnet an, dass das generelle Rechtsdurchsetzungsinteresse von NGO per definitionem ausreicht, um vor Gericht zu ziehen.

Insofern nichts als heiße Luft? Vielleicht. Vielleicht hat der Parteitagsbeschluss aber auch erhebliches Schadenspotential. Denn wenn die CDU ihre Pläne umsetzt, Genehmigungen ergehen, Umweltverbände ihre zuvor eingeschränkten prozessualen Rechte erst vorm EuGH durchkämpfen müssen und dann die eigentliche Auseinandersetzung um die Rechtmäßigkeit des Verfahrens stattfindet, dürfte das die betroffenen Genehmigungsverfahren und -klagen noch einmal deutlich gegenüber dem Status Quo verlängern. Und das will nun wirklich niemand.

2019-11-25T16:58:22+01:0025. November 2019|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Vertragsschluss am Telefon: Wann beginnt die Widerspruchsfrist?

Der Vertriebsleiter Valk der Stadtwerke Oberaltheim GmbH stöhnt. Gut, die Grenzen des Wettbewerbsrecht sind auch seiner Ansicht nach oft allzu eng. Aber was derzeit auf dem an sich beschaulichen Strommarkt im Städtchen Oberaltheim vor sich geht, sprengt Valks bisherige Vorstellungskraft: Ein neuer, an Abgefeimtheit den alten Konkurrenten, die Stadtwerke Unteraltheim GmbH, weit hinter sich lassender Wettbewerber hat sich breit gemacht. Die Hyper-Strom UG hat offenbar nicht nur Kundenwerber losgeschickt, die an der Haustür älteren Oberaltheimern erzählen, die Stadtwerke Oberaltheim GmbH gingen demnächst pleite, und dann sitze jeder im Dunklen, der nicht rechtzeitig zu Hyper-Strom gewechselt sei. Hyper hat auch ein Call Center angeheuert, das von morgens bis abends die Bürger des Städtchens anruft und mit offenkundigen Unwahrheiten über die Stadtwerke Oberaltheim erstaunliche Erfolge feiert.

Abmahnungen der Hyper-Strom UG wegen Irreführung und Cold Calls laufen.  Doch wie bekommt Valk nun seine Kunden zurück? Leider melden sich nicht alle Opfer der dreisten Kampagne innerhalb der vierzehntägigen Frist ab Vertragsschluss, die gem. § 312 g Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB, § 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB für Fernabsatzverträge u. a. über Strom gilt. Sind die Kunden jetzt ernstlich für volle 12 Monate an die Hyper-Strom UG gebunden?

Hier immerhin hilft dem Kunden – und damit Herrn Valk – § 1 Abs. 2 des Art. 246 EGBG. Hier ist geregelt, dass das Unternehmen den Verbraucher über sein Widerrufsrecht hätte informieren müssen. Die Telefonagenten der Hyper-Strom UG haben dies aber nicht getan. Statt dessen wurde nur die Frage: “Wollen sie mit Hyper-Strom zuverlässig versorgt werden?”, und das abgeforderte “ja” des Kunden elektronisch aufgezeichnet.

Wenn die Informationspflicht verletzt wurde, gilt die vierzehntägige Frist für die Widerrufsmöglichkeit von Fernabsatzverträgen nicht. Die Kunden haben deswegen 12 Monate und 14 Tage Zeit, die aufgeschwatzten Verträge zu widerrufen, § 356 Abs. 3 BGB.

Das lässt Valk sich nicht zweimal sagen. Nun telefoniert er. Und am Ende des Tages ist Valk erschöpft von längeren Gesprächen mit vorwiegend älteren Verbrauchern des schönen Oberaltheims. Aber seine Kunden hat er alle, alle wieder (Miriam Vollmer).

 

 

2019-11-22T16:31:21+01:0022. November 2019|Strom, Wettbewerbsrecht|