Betre­tens­recht: Der Strand hinter dem Kur-Zaun

Das Meer gehört immer noch zu den belieb­testen deutschen Urlaubs­zielen. Gemeinden, die direkt an der Küste liegen, haben das Glück, dass sie sich zumindest um den Fremden­verkehr als verläss­liche Einnah­me­quelle kaum Sorgen zu machen brauchen. Umso ärger­licher sind manche Tages­be­sucher, wenn sie für ein kurzes Bad im Meer – oder oft auch nur einen unver­stellten Blick darauf – Kurtaxe oder Eintrittsgeld zahlen müssen.

So hatte vor ein paar Jahren eine Eigen­ge­sell­schaft der Gemeinde Wangerland an der Nordsee­küste fast 90% des zum Gemein­de­gebiet gehörigen Meeres­strandes einge­zäunt. Der Strand sollte wie ein kosten­pflich­tiges kommu­nales Strandbad betrieben werden. Dies wurde mit Blick auf die Ausgaben für die Säuberung des Strandes und Sandauf­spü­lungen und – in einigen Strand­be­reichen – auf die Ausstattung mit Rettungs­sta­tionen, Sanitär­ge­bäuden, Kiosken und Kinder­spiel­ge­räten gerechtfertigt.

Geklagt hatten dagegen Strand­be­sucher, die sich auf den gewohn­heits­recht­lichen Gemein­ge­brauch am Küsten­ge­wässer und am Meeres­strand beriefen. Außerdem sei grund­sätzlich der Zugang zur freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie ungenutzten Grund­flächen nach § 59 Abs. 1 BNatSchG frei. In dieser Norm wird als allge­meiner Grundsatz allen ein Betre­tens­recht einge­räumt. Außerdem hatte das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt schon früher, in der Entscheidung  „Reiten im Walde“, geurteilt, dass das Betreten der freien Natur auch vom Schutz des Grund­rechts auf allge­meine Handlungs­freiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 Grund­gesetz (GG) umfasst ist.

Die ersten beiden Instanzen hatten zunächst der Gemeinde recht gegeben. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) gab schließlich den Klägern zumindest teilweise recht. Denn die Bereiche des Strandes, die nicht von der Badeinfra­struktur geprägt seien, wie am FKK- und am Hunde­strand, würden als ungenutzt gelten. Alleine die Einzäunung und Maßnahmen zur Aufrecht­erhaltung, wie Abfall­be­sei­tigung und Anspülung von Sand, seien insofern nicht ausrei­chend. Daher müsse dort ein freier Zugang zum Strand gewährt werden.

Der Streit war damit aber noch nicht beendet, sondern ging in die nächste Runde. Denn die Gemeinde zog mit neuen Infra­struk­tur­ein­rich­tungen am FKK- und Hunde­strand nach. Eine Prüfung der friesi­schen Kommu­nal­auf­sicht von diesem Jahr bestätigt, dass damit die Kriterien, die das BVerwG an die kosten­pflichtige Strand­nutzung anlegt, erfüllt seien. Immerhin verbleiben weitere kleinere Strand­ab­schnitte, an denen ein freier Zugang ermög­licht wird (Olaf Dilling).

2019-11-26T18:38:55+01:0026. November 2019|Naturschutz, Sport, Verwaltungsrecht|

Umwelt­recht: Schnelle Geneh­mi­gungen mit der CDU?

Geneh­mi­gungs­ver­fahren nehmen viel Zeit in Anspruch. Neidvoll schauen Vorha­ben­träger, aber auch die Politik, deswegen immer wieder auf Staaten, in denen Umwelt­ver­bände Vorhaben nicht vereiteln oder mindestens stark verzögern können, indem sie über mehrere Jahre und Instanzen Gerichte anrufen können. Hier liege, so meinen viele, ein ernst­haftes Investitionshindernis.

Dieses Hindernis will die CDU nun abbauen. Auf ihrem Leipziger Parteitag am 22./23. November 2019 hat die CDU einen Antrag verab­schiedet, der die Geneh­mi­gungs­ver­fahren deutlich beschleu­nigen soll: Mit dem – verab­schie­deten – Antrag Nr. A 128 soll zum einen ein Parla­ments­ge­neh­mi­gungs­recht einge­führt werden, also eine Geneh­migung national bedeut­samer Infra­struk­tur­pro­jekte nicht durch die Verwaltung, sondern direkt durch den Gesetz­geber. Zum anderen soll das Verbands­kla­ge­recht auf direkte Betrof­fenheit einge­schränkt werden, der Instan­zenzug verkürzt und Geneh­mi­gungs­fik­tionen einge­führt werden.

Vorha­ben­träger hätten danach Grund zur Freude. Aber sind die Pläne des Gesetz­gebers überhaupt rechtlich zulässig? In Hinblick auf die Geneh­migung besonders wichtiger Vorhaben durch den Bundestag gibt es ernst­hafte verfas­sungs­recht­liche und europa­recht­liche Zweifel.

Doch auch die Forderung, das Verbands­kla­ge­recht einzu­schränken, hat seine Tücken. Denn das im Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz (UmwRG) hinter­legte Recht von Umwelt­ver­bänden, als Sachwalter von Umwelt­in­ter­essen vor Gericht zu ziehen, beruht auf europäi­schem Recht, nämlich auf der Art. 15a der Richt­linie 2003/35/EG, der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie.

Gemein­schafts­recht muss von den Mitglied­staaten umgesetzt werden. Das heisst: Deutschland hat keine recht­liche Möglichkeit, hinter dem Stand der Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungs­richt­linie zurück­zu­bleiben und Umwelt­ver­bände generell auszusperren.

Einen Ausschluss plant natürlich auch die CDU nicht. Sie will die Verbände aber auf die gericht­liche Durch­setzung von Rechten beschränken, in denen sie selbst betroffen sind. Nun sind Verbände ihrer Natur nach nicht selbst betroffen, wenn irgendwo in Deutschland eine Autobahn oder ein Zementwerk gebaut wird. Insofern stellt sich die Frage, was die CDU hier meint. Festzu­halten ist aber: Eine Einschränkung gegenüber dem heutigen Status Quo wird schwierig, denn Art. 15a der Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungs­richt­linie ordnet an, dass das generelle Rechts­durch­set­zungs­in­teresse von NGO per defini­tionem ausreicht, um vor Gericht zu ziehen.

Insofern nichts als heiße Luft? Vielleicht. Vielleicht hat der Partei­tags­be­schluss aber auch erheb­liches Schadens­po­tential. Denn wenn die CDU ihre Pläne umsetzt, Geneh­mi­gungen ergehen, Umwelt­ver­bände ihre zuvor einge­schränkten prozes­sualen Rechte erst vorm EuGH durch­kämpfen müssen und dann die eigent­liche Ausein­an­der­setzung um die Recht­mä­ßigkeit des Verfahrens statt­findet, dürfte das die betrof­fenen Geneh­mi­gungs­ver­fahren und ‑klagen noch einmal deutlich gegenüber dem Status Quo verlängern. Und das will nun wirklich niemand.

2019-11-25T16:58:22+01:0025. November 2019|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Vertrags­schluss am Telefon: Wann beginnt die Widerspruchsfrist?

Der Vertriebs­leiter Valk der Stadt­werke Oberal­theim GmbH stöhnt. Gut, die Grenzen des Wettbe­werbs­recht sind auch seiner Ansicht nach oft allzu eng. Aber was derzeit auf dem an sich beschau­lichen Strom­markt im Städtchen Oberal­theim vor sich geht, sprengt Valks bisherige Vorstel­lungs­kraft: Ein neuer, an Abgefeimtheit den alten Konkur­renten, die Stadt­werke Unter­al­theim GmbH, weit hinter sich lassender Wettbe­werber hat sich breit gemacht. Die Hyper-Strom UG hat offenbar nicht nur Kunden­werber losge­schickt, die an der Haustür älteren Oberal­t­heimern erzählen, die Stadt­werke Oberal­theim GmbH gingen demnächst pleite, und dann sitze jeder im Dunklen, der nicht recht­zeitig zu Hyper-Strom gewechselt sei. Hyper hat auch ein Call Center angeheuert, das von morgens bis abends die Bürger des Städt­chens anruft und mit offen­kun­digen Unwahr­heiten über die Stadt­werke Oberal­theim erstaun­liche Erfolge feiert.

Abmah­nungen der Hyper-Strom UG wegen Irreführung und Cold Calls laufen.  Doch wie bekommt Valk nun seine Kunden zurück? Leider melden sich nicht alle Opfer der dreisten Kampagne innerhalb der vierzehn­tä­gigen Frist ab Vertrags­schluss, die gem. § 312 g Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB, § 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB für Fernab­satz­ver­träge u. a. über Strom gilt. Sind die Kunden jetzt ernstlich für volle 12 Monate an die Hyper-Strom UG gebunden?

Hier immerhin hilft dem Kunden – und damit Herrn Valk – § 1 Abs. 2 des Art. 246 EGBG. Hier ist geregelt, dass das Unter­nehmen den Verbraucher über sein Wider­rufs­recht hätte infor­mieren müssen. Die Telefo­n­agenten der Hyper-Strom UG haben dies aber nicht getan. Statt dessen wurde nur die Frage: „Wollen sie mit Hyper-Strom zuver­lässig versorgt werden?“, und das abgefor­derte „ja“ des Kunden elektro­nisch aufgezeichnet.

Wenn die Infor­ma­ti­ons­pflicht verletzt wurde, gilt die vierzehn­tägige Frist für die Wider­rufs­mög­lichkeit von Fernab­satz­ver­trägen nicht. Die Kunden haben deswegen 12 Monate und 14 Tage Zeit, die aufge­schwatzten Verträge zu wider­rufen, § 356 Abs. 3 BGB.

Das lässt Valk sich nicht zweimal sagen. Nun telefo­niert er. Und am Ende des Tages ist Valk erschöpft von längeren Gesprächen mit vorwiegend älteren Verbrau­chern des schönen Oberal­t­heims. Aber seine Kunden hat er alle, alle wieder (Miriam Vollmer).

 

 

2019-11-22T16:31:21+01:0022. November 2019|Strom, Wettbewerbsrecht|