Heißluftballons über “faktischem” Vogelschutzgebiet

Auch wenn die norddeutsche Tiefebene manchen langweilig erscheint, hat die Weite doch ihre Reize. Jedenfalls für Ballonfahrer, die an einem lauen Sommerabend über die Weser und das Nahe gelegene Steinhuder Meer gondeln. Die untere Naturschutzbehörde hat ihnen diesen Spaß jedoch vor zwei Jahren zumindest in Teilbereichen vergällt: Ein Naturschutzbeauftragter hatte nämlich beobachtet, dass die in einem europäischen Vogelschutzgebiet rastenden Zugvögel panisch die Flucht ergreifen, wenn sich ein Ballon nähert. Daraufhin hat die Behörde dem gewerbsmäßigen Anbieter von Ballonfahrten das Überfliegen des Gebietes in einem Umkreis von 500 m untersagt.

Die Klage des Anbieters der Ballonfahrten vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hannover blieb ohne Erfolg. Denn es handelt es sich bei dem Gebiet um ein sogenanntes “faktisches” Vogelschutzgebiet. Damit ist gemeint, dass das Gebiet auch ohne formelle Unterschutzstellung durch die Landesregierung einen Schutzstatus nach europäischem Recht genießt. Es hätte aber eigentlich aufgrund seiner Bedeutung und der dort vorkommenden Arten nach Artikel 4 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Europäischen Vogelschutzrichtlinie eigentlich hätte unter Schutz gestellt werden müssen. Die Behörde durfte nach Auffassung des Gerichts – und gedeckt von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und Bundesverwaltungsgerichts – daher nach Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie vorläufige Maßnahmen ergreifen.

Die Ballonfahrer wurden insofern darauf verwiesen, entweder andere Startplätze zu benutzen. Alternativ können sie auch durch eine entsprechend aufwändige Verträglichkeitsprüfung die Unbedenklichkeit der von der Behörde angenommenen Störwirkungen nachweisen, insbesondere Schattenwurf der Silhouette sowie die Geräuschentwicklung durch die Befeuerung des Heißluftballons (Olaf Dilling).

2019-11-21T14:00:41+01:0021. November 2019|Naturschutz, Sport|

Kommunalrecht: Amtsblätter sind keine Lokalzeitung

Ein Evergreen in der Hitliste der ungelesenen Schriftstücke dürften Amtsblätter darstellen. Wie der Bebauungsplan in der Astrid-Lindgren-Siedlung demnächst genau aussieht oder wo die Pläne für das neue Einkaufszentrum ausliegen, dürfte außer den unmittelbar Betroffenen kaum jemand mit Begeisterung oder auch nur Interesse zur Kenntnis nehmen. Dabei stellen Amtsblätter eigentlich gute Möglichkeiten dar, als Stadt direkt mit den Bürgern zu kommunizieren.

Doch dem Ausbau der Amtsblätter von der dürren Information zu einer Art Stadt-Illustrierter hat Grenzen. Dies hat bereits im letzten Jahr der Bundesgerichtshof (BGH) am 20.12.2018 festgestellt (BGH I ZR 112/18). Hier hatte ein Zeitungsverlag sich gegen die Konkurrenz gewandt, zu der sich das städtische Amtsblatt im schwäbischen Crailsheim entwickelt hatte. Laut BGH existiert nämlich ein Gebot der Staatsferne der Presse, das direkt aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) fließt. Dieses sei auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG, so dass Wettbewerber die Einhaltung einklagen könnten. Woran man ein nicht hinreichend staatsfernes Amtsblatt erkennt? Der BGH hält die Neutralität und die Zugehörigkeit zum gemeindlichen Aufgabenbereich bei Art und Inhalt der redaktionellen Beiträge für ausschlaggebend. Relevant sei auch das optische Erscheinungsbild. Mit anderen Worten: Wenn ein Amtsblatt aussieht wie eine Illustrierte und sich auch so liest, muss die Lokalzeitung sich nicht gefallen lassen, dass es kostenlos verteilt wird und ihr so das Geschäft verdirbt. Homestories über den neuen Schützenkönig und Interviews mit dem Vorsitzenden des Kaninchenzüchtervereins gehören also in die private Lokalzeitung, nicht ins Amtsblatt. Gleichzeitung stellte der BGH klar, dass es auch ein legitimes Recht der Gemeinde zur Information gibt, das in Baden-Württemberg aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 Satz 1 LV BW, Art. 78 Abs. 1 Satz 1 NRW fließt.

Der Grundsatz der Staatsferne der Presse ist nun auch einem städtischen Angebot ihm Internet auf die Füße gefallen. Mit Datum vom 8.11.2019 (3 O 262/17) hat das Landgericht (LG) Dortmund den Online-Auftritt der Stadt Dortmund für wettbewerbswidrig erklärt, nachdem der Verlag der Ruhr-Nachrichten auf Unterlassung geklagt hatte. Tatsächlich ist das städtische Angebot ein bunter – und recht gelungener – Spiegel des städtischen Lebens Dortmunds, in dem ähnlich wie in einem privaten Portal u. a. über die Meisterfeier von Borussia Dortmund, ein nichtstädtisches Hospiz und eine Deutsche Meisterschaft im Unterwasserrugby berichtet worden sei. Das werde den vom BGH aufgestellten Grundsätzen über Amtsblätter nicht gerecht.

Doch wie “verstaubt” muss ein städtisches Angebot nun sein, um nicht von Privaten abgemahnt werden zu können? Die Gerichte nehmen Einzelfallbewertungen vor. Richtschnur ist dabei die Ähnlichkeit mit der Lokalpresse offline und online. Wie so oft kommt es also auf den Einzelfall an (Miriam Vollmer).

 

 

2019-11-20T19:02:26+01:0020. November 2019|Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht|

Baumschutzverordnung: Naturschutz im Hintergarten

Bäume haben – gerade in Großstädten – viele Vorteile, die allen Bürgern zu Gute kommen. Sie lockern das Stadtbild auf, dienen als Lebensgrundlage von Tieren und tragen zu einem angenehmen Stadtklima und zur Verbesserung der Luft bei. Daher sind Bäume in vielen Städten geschützt. Häufig durch kommunale Satzungen, sogenannte Baumschutzsatzungen, oder, in Stadtstaaten wie Berlin, durch eine Baumschutzverordnung (BaumSchVO).

Dadurch werden grundsätzlich alle Bäume geschützt, unabhängig davon, ob sie auf privatem oder öffentlichem Grund stehen. Daher können Hauseigentümer nicht ohne weiteres Bäume fällen, die auf ihrem Grundstück stehen. In Berlin ist es vielmehr nach § 4  BaumSchVO grundsätzlich verboten, Bäume zu fällen, zu zerstören oder zu beschädigen. Zum Beschädigen zählt grundsätzlich sogar das Abschneiden von Ästen, nicht aber “ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen”.

Betroffen sind dabei in Berlin nicht alle Bäume, sondern nur die meisten Laubbäume. Die  Nadelbäume außer den Waldkiefern sind nach § 2 der Berliner BaumSchVO ausgenommen, ebenso die meisten Obstbäume. Außerdem müssen Bäume mehr als 80 cm Stammumfang haben, um als schützenswert eingestuft zu werden. Das hat entgegen dem Gesetzeszweck die Konsequenz, dass manche Grundstückseigentümer sie gar nicht erst so groß werden lassen.

Da nur wenige andere Naturschutzregelungen unmittelbar in das Eigentum und den persönlichen Lebensbereich so vieler Menschen eingreifen, kommt es beim Baumschutz häufig zu Konflikten oder Rechtsunsicherheiten. Es kann schließlich auch gute Gründe geben, einen Baum zu fällen. Allerdings ist davon abzuraten, dies bei geschützten Bäumen ohne Rücksprache mit der Behörde zu tun, denn ein Verstoß gegen die Verbote kann gemäß § 9 BaumSchVO als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Vielmehr sollte dann nach § 5 BaumSchVO ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung gestellt werden. Die Bedingungen für eine Ausnahme sind relativ weitreichend, denn außer Krankheit des Baumes oder davon ausgehenden Gefahren, sind unter anderem auch Bauschäden oder Nutzungsbeeinträchtigungen ein Grund. Dazu zählt sogar die unzumutbare Verschattung von Wohn- oder Arbeitsräumen.

Gerade mit Nachbarn gibt es oft Streit über die Bäume, sei es, weil sie sich Sorgen machen, dass ein Baum umstürzen kann, sei es, weil sie sich über Herbstlaub ärgern. Insofern können Eigentümer manchmal auch von den Baumschutzsatzungen, bzw. -verordnungen profitieren: Denn solange ein Baum von der Behörde als geschützt eingestuft wird, kann der Grundstückseigentümer entsprechende Forderungen zurückweisen und sich nicht zuletzt auch im Haftungsfall darauf berufen (Olaf Dilling).

 

2019-11-19T15:32:25+01:0019. November 2019|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|