Vertrieb: Gekaufte Hotel­be­wer­tungen auf Bewertungsportalen

Würden Sie ein Hotel buchen, das im Internet mit 2,5 von 6 möglichen Sternen in einem verbrei­teten Bewer­tungs­portal ausge­zeichnet wird? Wir würden da auch etwas nachdenklich. Insofern: Gute Bewer­tungen sind viel Geld wert, schlechte Bewer­tungen können ein Hotel ruinieren.

Was liegt da näher als dem Glück etwas nachzu­helfen? Mögli­cher­weise hat schon mancher Anbieter Freunde und Verwandte zu Hymnen über perfekte Matratzen, lukul­lische Frühstücke oder die unüber­troffene Eleganz der Innen­ein­richtung animiert. Aber dort, wie das Landge­richt (LG) München I mit Urteil vom 14.11.2019 – 17 HK O 1734/19, festge­stellt hat, Leute gegen Geld Bewer­tungen schreiben, die das betroffene Hotel nie von Innen gesehen haben, ist rechtlich Schluss.

Das Urteil geht auf eine Klage des Portal­an­bieters zurück. Beklagt war ein Unter­nehmen in Belize. Bei diesem Unter­nehmen konnten Unter­nehmen Bewer­tungen bestellen, die dann entspre­chend vorteilhaft ausfielen. Eine Bewertung kostete 14,90 EUR und wurde von freien Mitar­beitern erstellt.

Dass solche Bewer­tungen irreführend nach § 5 UWG sind, weil sie einen falschen Eindruck erwecken und den Leser zu einer geschäft­lichen Handlung – nämlich der Buchung – motivieren können, die er ohne die Bewertung nicht vollzogen hätte, liegt hier auf der Hand. Entspre­chend wurde das Unter­nehmen verur­teilt, die gekauften Bewer­tungen zu löschen. Weiter wurde es verur­teilt, es künftig zu unter­lassen, für Bewer­tungen zu bezahlen, die von Personen stammen, die nicht in dem Hotel oder dem Ferienhaus genächtigt hatten. Dies immerhin ist bemer­kenswert: Dass Geld fließt und damit vermutlich eine inhalt­liche Verzerrung verbunden ist, scheint entweder das Gericht nicht überzeugt zu haben, oder es war so nie beantragt worden. Außerdem soll das Unter­nehmen der Plattform mitteilen, wer die bezahlten Postings geschrieben hat.

Die diesem Urteil zugrunde liegenden Grund­sätze sind auch in anderen Branchen anwendbar. Das bedeutet nicht nur, dass es verboten ist, Dritte dafür zu bezahlen, sich als Kunden auszu­geben und zum Beispiel den eigenen Kunden­dienst zu preisen. Sondern auch, dass Unter­nehmen, die sichere Anzeichen dafür haben, dass ihre Wettbe­werber sich solcher Praktiken bedienen, dies unter­binden lassen können (Miriam Vollmer).

2019-11-17T23:20:37+01:0017. November 2019|Vertrieb|

Vollstre­ckung gegen Behörden: Schluss­an­träge des Generalanwalts

Wir erinnern uns: Die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) hat zahlreiche Urteile auf wirksame Maßnahmen gegen Überschrei­tungen von Schad­stoff­grenz­werten nach der Luftqua­li­täts­richt­linie erstritten. Unter anderem auch ein Urteil gegen den Freistaat Bayern betreffend den Luftrein­hal­teplan für die Stadt München (VG München, Urteil vom 09.10.2012 – M 1 K 12.1046, bestätigt durch den VGH München am 27.02.2017). Die DUH will Diesel­fahr­verbote, Stadt und Land wollen die betrof­fenen Autofahrer nicht einschränken.

Bayern wehrt sich bis heute mit Händen und Füßen. Die DUH ließ mehrfach Zwangs­gelder festsetzen, aber die führten nicht zum angestrebten Erfolg. Zum einen sind die nach § 172 VwGO maximal festzu­set­zenden Zwangs­gelder von nur 10.000 EUR zu niedrig, um den politi­schen Ärger aufzu­wiegen. Zum anderen fließen die Zwangs­gelder in die Landes­kasse, so dass das wider­spenstige Land noch nicht einmal einen Nachteil hat.

Die DUH beantragte deswegen die Verhängung von Zwangshaft gegen den bayeri­schen Minis­ter­prä­si­denten Söder oder die Umwelt­mi­nis­terin. Problem an der Sache: Die VwGO sieht für die öffent­liche Hand dies an sich nicht vor. Behörden halten sich nämlich norma­ler­weise an rechts­kräftige Entschei­dungen der Gerichte. Aller­dings existiert eine Norm, die für Zwangs­mittel auf die ZPO verweist. Als Grundlage für eine Zwangshaft wäre über diese Überlei­tungsnorm an § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 888 ZPO zu denken. Alter­nativ könnte die eigentlich nur Zwangsgeld legiti­mie­rende Norm des § 172 VwGO bei europa­rechts­kon­former Auslegung auch noch effizi­entere Zwangs­mittel legitimieren.

Die Frage, ob diese Normen­kette zum Einsatz kommt, um Europa­recht durch­zu­setzen, wenn der Mitglied­staat sich weigert, legte der Bayerische VGH dem EuGH vor. Dieses Verfahren ist noch nicht beendet. Aller­dings hat gestern der General­anwalt Hendrik Saugmans­gaard OE seine Schluss­an­träge gestellt. Diese sind nicht verbindlich, aber in der Mehrzahl der Fälle urteilt der EuGH in diesem Sinne.

Der General­anwalt hat nun eine Empfehlung ausge­sprochen, die nur auf den ersten Blick für die öffent­liche Hand erfreulich ist. Er gesteht zu, dass freiheits­ent­zie­hende Maßnahmen nur dann ausge­sprochen werden können, wenn das nationale Recht dies „in klarer, vorher­seh­barer, zugäng­licher und willkürfreier Weise“ vorsieht. Weil das in Deutschland nicht der Fall ist, sondern der Normen­be­stand nur im Wege einer umwenigen Inter­pre­tation Zwangshaft erlaubt, schließen sich die Gefäng­nistore vorerst nicht hinter dem Minis­ter­prä­si­denten von Bayern. Begründet hat der General­anwalt dies nicht nur mit dem Grund­recht auf Freiheit der Betrof­fenen. Sondern auch mit der Unklarheit, wer denn überhaupt hiervon betroffen sei.

Die Entscheidung läuft aber nicht darauf hinaus, dass Urteile gegen die öffent­liche Hand damit leer laufen, wenn der Staat sich nicht an Urteile hält. Der General­anwalt weist nämlich darauf hin, dass es durchaus ein effek­tives Mittel gibt, Staaten zu zwingen, die sich nicht an Gemein­schafts­recht – wie eben die NEC-Richt­linie – halten: Das Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren. In dem bekanntlich die Gelder, die dem pflicht­widrig handelnden Mitglied­staat auferlegt werden, deutlich höher sind als 10.000 EUR (Miriam Vollmer)

2019-11-15T22:00:31+01:0015. November 2019|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Sport­freiheit“: Das Reiten im Walde

Wer im Studium deutsches Verfas­sungs­recht lernt, kommt um die Entscheidung „Reiten im Walde“ des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) nicht herum. Geklagt hatte der Vorsit­zenden eines Nordrhein-Westfä­li­schen Reitvereins gegen Verbote, in der Umgebung von Aachen im Wald zu reiten. Die Entscheidung ist inzwi­schen zwar gut 30 Jahre alt. Sie bietet über den sport­lichen Anlass hinaus eine bleibende allge­meine Lehre über die Grundrechte:

Das BVerfG hat anhand dieses Falles entwi­ckelt, dass die in Art. 2 Abs. 1 Grund­gesetz (GG) garan­tierte freie Entfaltung der Persön­lichkeit – einfach gesagt – jedem ein verfas­sungs­rechtlich verbrieftes Recht gibt, zu tun oder zu unter­lassen was er oder sie will. Jeden­falls, solange dies nicht ausdrücklich verboten ist, das BVerfG spricht insofern vom „dem Vorbehalt der verfas­sungs­mä­ßigen (Rechts-)Ordnung“. Diese sog. allge­meine Handlungs­freiheit kann sich daher beim Reiten im Walde genauso manifes­tieren wie bei jeder belie­bigen anderen Tätigkeit. Sie umfasst auch die Garantie, entspre­chende „subjektive Rechte“ vor Gericht durch­setzen zu können.

Für Sport und Erholung in der freien Natur war das zunächst einmal eine gute Nachricht. Denn anders als bei wirtschaft­lichen, politi­schen oder künst­le­ri­schen Tätig­keiten greifen hier oft keine spezi­fi­schen Grund­rechte, wie zum Beispiel Eigentums‑, Berufs‑, Versamm­lungs- oder Kunst­freiheit. Zwar ist in einigen Landes­ver­fas­sungen Sport inzwi­schen als Staatsziel vorge­sehen, z.B. auch in NRW, in Art. 18 Abs. 3 der Landes­ver­fassung, und auch für das Grund­gesetz wird das immer wieder gefordert. Darauf können (bzw. könnten) sich Sportler jedoch nur bedingt vor Gericht berufen. Staats­ziel­be­stim­mungen können als Gesetz­ge­bungs­auftrag zwar Pflichten für den Staat begründen und müssen bei der Auslegung von Gesetzen von Gerichten berück­sichtigt werden. Sie begründen jedoch keine subjek­tiven Rechte, die allein zu einer Klage berech­tigen. Die allge­meine Handlungs­freiheit wirkt aber als eine Art Auffang­grund­recht und kann dadurch zumindest zum Teil die mangelnde verfas­sungs­recht­liche Berück­sich­tigung des Sports ausgleichen.

Nun, wie das bei Rechts­fällen manchmal so ist: Obwohl das Gericht dem Kläger in dieser einen Frage recht gab, hatte er am Ende doch das Nachsehen. Denn das Verfas­sungs­ge­richt entschied, dass zwar das Grund­recht betroffen und die Verfas­sungs­be­schwerde zulässig sei. Aber das Reiten sei dennoch zu Recht aufgrund der landes­ge­setz­lichen Bestim­mungen verboten, so dass sein Grund­recht nicht verletzt und die Klage damit unbegründet sei. Zwar steht jedes Handeln eines Menschen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unter dem umfas­senden Schutz der Grund­rechte. Trotzdem ist, siehe oben, nur das erlaubt, was nicht auf gesetz­licher Grundlage verboten ist. Das gibt dem Gesetz­geber einen relativ großen Spielraum, auch wenn das Verbot selbst wieder verfas­sungs­mäßig sein muss.

Um doch noch zu einem guten Ende für den Reitsport zu kommen: Aktuell könne sich die Reiter und Mountain­biker in Thüringen freuen, denn nachdem das Reiten 2013 auf allen nicht dafür gekenn­zeich­neten Wegen verboten worden war, hat der Landes­ge­setz­geber diesen Herbst den § 6 Abs. 3 Satz 2 des Thürin­gi­schen Waldge­setzes neuge­fasst: „Reiten und Radfahren ist auf dafür geeig­neten, festen und befes­tigten Wegen sowie Straßen, auf denen forst­wirt­schaft­liche Maßnahmen nicht statt­finden, gestattet.“ Insofern, gute Nachrichten für das Reiten im Walde! (Olaf Dilling).

2019-11-14T13:33:51+01:0014. November 2019|Naturschutz, Sport, Verwaltungsrecht|