Vertrieb: Gekaufte Hotelbewertungen auf Bewertungsportalen

Würden Sie ein Hotel buchen, das im Internet mit 2,5 von 6 möglichen Sternen in einem verbreiteten Bewertungsportal ausgezeichnet wird? Wir würden da auch etwas nachdenklich. Insofern: Gute Bewertungen sind viel Geld wert, schlechte Bewertungen können ein Hotel ruinieren.

Was liegt da näher als dem Glück etwas nachzuhelfen? Möglicherweise hat schon mancher Anbieter Freunde und Verwandte zu Hymnen über perfekte Matratzen, lukullische Frühstücke oder die unübertroffene Eleganz der Inneneinrichtung animiert. Aber dort, wie das Landgericht (LG) München I mit Urteil vom 14.11.2019 – 17 HK O 1734/19, festgestellt hat, Leute gegen Geld Bewertungen schreiben, die das betroffene Hotel nie von Innen gesehen haben, ist rechtlich Schluss.

Das Urteil geht auf eine Klage des Portalanbieters zurück. Beklagt war ein Unternehmen in Belize. Bei diesem Unternehmen konnten Unternehmen Bewertungen bestellen, die dann entsprechend vorteilhaft ausfielen. Eine Bewertung kostete 14,90 EUR und wurde von freien Mitarbeitern erstellt.

Dass solche Bewertungen irreführend nach § 5 UWG sind, weil sie einen falschen Eindruck erwecken und den Leser zu einer geschäftlichen Handlung – nämlich der Buchung – motivieren können, die er ohne die Bewertung nicht vollzogen hätte, liegt hier auf der Hand. Entsprechend wurde das Unternehmen verurteilt, die gekauften Bewertungen zu löschen. Weiter wurde es verurteilt, es künftig zu unterlassen, für Bewertungen zu bezahlen, die von Personen stammen, die nicht in dem Hotel oder dem Ferienhaus genächtigt hatten. Dies immerhin ist bemerkenswert: Dass Geld fließt und damit vermutlich eine inhaltliche Verzerrung verbunden ist, scheint entweder das Gericht nicht überzeugt zu haben, oder es war so nie beantragt worden. Außerdem soll das Unternehmen der Plattform mitteilen, wer die bezahlten Postings geschrieben hat.

Die diesem Urteil zugrunde liegenden Grundsätze sind auch in anderen Branchen anwendbar. Das bedeutet nicht nur, dass es verboten ist, Dritte dafür zu bezahlen, sich als Kunden auszugeben und zum Beispiel den eigenen Kundendienst zu preisen. Sondern auch, dass Unternehmen, die sichere Anzeichen dafür haben, dass ihre Wettbewerber sich solcher Praktiken bedienen, dies unterbinden lassen können (Miriam Vollmer).

2019-11-17T23:20:37+01:0017. November 2019|Vertrieb|

Vollstreckung gegen Behörden: Schlussanträge des Generalanwalts

Wir erinnern uns: Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat zahlreiche Urteile auf wirksame Maßnahmen gegen Überschreitungen von Schadstoffgrenzwerten nach der Luftqualitätsrichtlinie erstritten. Unter anderem auch ein Urteil gegen den Freistaat Bayern betreffend den Luftreinhalteplan für die Stadt München (VG München, Urteil vom 09.10.2012 – M 1 K 12.1046, bestätigt durch den VGH München am 27.02.2017). Die DUH will Dieselfahrverbote, Stadt und Land wollen die betroffenen Autofahrer nicht einschränken.

Bayern wehrt sich bis heute mit Händen und Füßen. Die DUH ließ mehrfach Zwangsgelder festsetzen, aber die führten nicht zum angestrebten Erfolg. Zum einen sind die nach § 172 VwGO maximal festzusetzenden Zwangsgelder von nur 10.000 EUR zu niedrig, um den politischen Ärger aufzuwiegen. Zum anderen fließen die Zwangsgelder in die Landeskasse, so dass das widerspenstige Land noch nicht einmal einen Nachteil hat.

Die DUH beantragte deswegen die Verhängung von Zwangshaft gegen den bayerischen Ministerpräsidenten Söder oder die Umweltministerin. Problem an der Sache: Die VwGO sieht für die öffentliche Hand dies an sich nicht vor. Behörden halten sich nämlich normalerweise an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte. Allerdings existiert eine Norm, die für Zwangsmittel auf die ZPO verweist. Als Grundlage für eine Zwangshaft wäre über diese Überleitungsnorm an § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 888 ZPO zu denken. Alternativ könnte die eigentlich nur Zwangsgeld legitimierende Norm des § 172 VwGO bei europarechtskonformer Auslegung auch noch effizientere Zwangsmittel legitimieren.

Die Frage, ob diese Normenkette zum Einsatz kommt, um Europarecht durchzusetzen, wenn der Mitgliedstaat sich weigert, legte der Bayerische VGH dem EuGH vor. Dieses Verfahren ist noch nicht beendet. Allerdings hat gestern der Generalanwalt Hendrik Saugmansgaard OE seine Schlussanträge gestellt. Diese sind nicht verbindlich, aber in der Mehrzahl der Fälle urteilt der EuGH in diesem Sinne.

Der Generalanwalt hat nun eine Empfehlung ausgesprochen, die nur auf den ersten Blick für die öffentliche Hand erfreulich ist. Er gesteht zu, dass freiheitsentziehende Maßnahmen nur dann ausgesprochen werden können, wenn das nationale Recht dies “in klarer, vorhersehbarer, zugänglicher und willkürfreier Weise” vorsieht. Weil das in Deutschland nicht der Fall ist, sondern der Normenbestand nur im Wege einer umwenigen Interpretation Zwangshaft erlaubt, schließen sich die Gefängnistore vorerst nicht hinter dem Ministerpräsidenten von Bayern. Begründet hat der Generalanwalt dies nicht nur mit dem Grundrecht auf Freiheit der Betroffenen. Sondern auch mit der Unklarheit, wer denn überhaupt hiervon betroffen sei.

Die Entscheidung läuft aber nicht darauf hinaus, dass Urteile gegen die öffentliche Hand damit leer laufen, wenn der Staat sich nicht an Urteile hält. Der Generalanwalt weist nämlich darauf hin, dass es durchaus ein effektives Mittel gibt, Staaten zu zwingen, die sich nicht an Gemeinschaftsrecht – wie eben die NEC-Richtlinie – halten: Das Vertragsverletzungsverfahren. In dem bekanntlich die Gelder, die dem pflichtwidrig handelnden Mitgliedstaat auferlegt werden, deutlich höher sind als 10.000 EUR (Miriam Vollmer)

2019-11-15T22:00:31+01:0015. November 2019|Umwelt, Verwaltungsrecht|

“Sportfreiheit”: Das Reiten im Walde

Wer im Studium deutsches Verfassungsrecht lernt, kommt um die Entscheidung „Reiten im Walde“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht herum. Geklagt hatte der Vorsitzenden eines Nordrhein-Westfälischen Reitvereins gegen Verbote, in der Umgebung von Aachen im Wald zu reiten. Die Entscheidung ist inzwischen zwar gut 30 Jahre alt. Sie bietet über den sportlichen Anlass hinaus eine bleibende allgemeine Lehre über die Grundrechte:

Das BVerfG hat anhand dieses Falles entwickelt, dass die in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantierte freie Entfaltung der Persönlichkeit – einfach gesagt – jedem ein verfassungsrechtlich verbrieftes Recht gibt, zu tun oder zu unterlassen was er oder sie will. Jedenfalls, solange dies nicht ausdrücklich verboten ist, das BVerfG spricht insofern vom “dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen (Rechts-)Ordnung”. Diese sog. allgemeine Handlungsfreiheit kann sich daher beim Reiten im Walde genauso manifestieren wie bei jeder beliebigen anderen Tätigkeit. Sie umfasst auch die Garantie, entsprechende „subjektive Rechte“ vor Gericht durchsetzen zu können.

Für Sport und Erholung in der freien Natur war das zunächst einmal eine gute Nachricht. Denn anders als bei wirtschaftlichen, politischen oder künstlerischen Tätigkeiten greifen hier oft keine spezifischen Grundrechte, wie zum Beispiel Eigentums-, Berufs-, Versammlungs- oder Kunstfreiheit. Zwar ist in einigen Landesverfassungen Sport inzwischen als Staatsziel vorgesehen, z.B. auch in NRW, in Art. 18 Abs. 3 der Landesverfassung, und auch für das Grundgesetz wird das immer wieder gefordert. Darauf können (bzw. könnten) sich Sportler jedoch nur bedingt vor Gericht berufen. Staatszielbestimmungen können als Gesetzgebungsauftrag zwar Pflichten für den Staat begründen und müssen bei der Auslegung von Gesetzen von Gerichten berücksichtigt werden. Sie begründen jedoch keine subjektiven Rechte, die allein zu einer Klage berechtigen. Die allgemeine Handlungsfreiheit wirkt aber als eine Art Auffanggrundrecht und kann dadurch zumindest zum Teil die mangelnde verfassungsrechtliche Berücksichtigung des Sports ausgleichen.

Nun, wie das bei Rechtsfällen manchmal so ist: Obwohl das Gericht dem Kläger in dieser einen Frage recht gab, hatte er am Ende doch das Nachsehen. Denn das Verfassungsgericht entschied, dass zwar das Grundrecht betroffen und die Verfassungsbeschwerde zulässig sei. Aber das Reiten sei dennoch zu Recht aufgrund der landesgesetzlichen Bestimmungen verboten, so dass sein Grundrecht nicht verletzt und die Klage damit unbegründet sei. Zwar steht jedes Handeln eines Menschen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unter dem umfassenden Schutz der Grundrechte. Trotzdem ist, siehe oben, nur das erlaubt, was nicht auf gesetzlicher Grundlage verboten ist. Das gibt dem Gesetzgeber einen relativ großen Spielraum, auch wenn das Verbot selbst wieder verfassungsmäßig sein muss.

Um doch noch zu einem guten Ende für den Reitsport zu kommen: Aktuell könne sich die Reiter und Mountainbiker in Thüringen freuen, denn nachdem das Reiten 2013 auf allen nicht dafür gekennzeichneten Wegen verboten worden war, hat der Landesgesetzgeber diesen Herbst den § 6 Abs. 3 Satz 2 des Thüringischen Waldgesetzes neugefasst: „Reiten und Radfahren ist auf dafür geeigneten, festen und befestigten Wegen sowie Straßen, auf denen forstwirtschaftliche Maßnahmen nicht stattfinden, gestattet.“ Insofern, gute Nachrichten für das Reiten im Walde! (Olaf Dilling).

2019-11-14T13:33:51+01:0014. November 2019|Naturschutz, Sport, Verwaltungsrecht|