Die Registrierungspflicht nach der 44. BImSchV

Bislang kannte das Immissionsschutzrecht in Hinblick auf die verwaltungstechnische Handhabung nur die Unterscheidung zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Neben diese Differenzierung tritt künftig eine weitere Kategorie. Denn die neue, im Sommer in Kraft getretene 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung (44. BImSchV, hierzu schon hier) ordnet in § 6 der 44. BImSchV eine Pflicht zur Registrierung unabhängig von der Genehmigungsbedürftigkeit an.

Welche Anlagen registriert werden müssen, ergibt sich insbesondere aus § 1 der 44. BImSchV. Hiernach sind insbesondere Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 MW Feuerungswärmeleistung erfasst, zudem auch kleinere Anlagen, sofern sie genehmigungsbedürftig sind. Nach § 1 Abs. 2 der 44. BImSchV sind eine ganze Reihe wichtiger Anlagentypen ausgenommen, hier lohnt sich deswegen eine sorgfältige Prüfung, ob eine Anlage überhaupt erfasst ist.

Schwierig stellt sich im Einzelfall die Prüfung in kleineren, zersplitterten Anlagensituationen dar. Hier ergibt sich aus § 4 der 44. BImSchV, dass Anlagen mit mindestens 1 MW Feuerungswärmeleistung zusammengefasst werden, wenn sie ihre Abgase über einen gemeinsamen Schornstein ableiten oder dies zumindest tun könnten. Dies entspricht einer parallelen Regelung in der Großfeuerungsanlagenverordnung.

Für neue Anlagen gilt die Registrierungspflicht schon jetzt. Ein Beispiel findet sich etwa für Nordrhein-Westfalen auf der Homepage der zuständigen Behörde. Betreiber von Bestandsanlagen müssen bis zum 01.12.2023 ihrer Registrierungspflicht nachkommen. Dies heisst aber nicht, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt untätig bleiben könnten. Gerade dort, wo die Anlagensituation nicht ganz klar ist, sollte rechtzeitig eine Klärung herbeigeführt werden, ob die Anlage der 44. BImSchV unterfällt, und aus welchen Anlagenteilen sie sich zusammensetzt.

Dass aus den Daten der Anlagenbetreiber aggregierte Anlagenregister wird online öffentlich sein. Dies muss Betreibern bewusst sein. Doch nicht nur die Präsentation der Anlage im Register gegenüber der Öffentlichkeit wie Nachbarn oder Verbänden zwingt zu einer sorgfältigen Handhabung der neuen Pflichten. Auch die Bußgeldandrohung nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 der 44. BImSchV ist ernst zu nehmen: Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Registrierungspflicht droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR.

Dr. Miriam Vollmer hat die 44. BImSchV in knapper Form für den Praktiker für den energate messenger dargestellt. Einen ausführlicheren Aufsatz von Dilling/Vollmer, der sich insbesondere an Juristen richtet, ist in der Immission + Emission 1/2019 erschienen. Wenn Sie prüfen lassen möchten, ob und in welcher Anlagenkonstellation Ihre Anlagen der 44. BImSchV unterfallen, melden Sie sich bitte per E-Mail oder telefonisch unter 030 403 643 62 0.

2019-10-21T08:42:12+02:0021. Oktober 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Der kleine Emissionshandel: Eine maskierte Steuer?

Die Ausgangslage war klar: Die großen, stationären Anlagen haben ihre Minderungsziele erfüllt. Aber in den Sektoren Gebäude und Verkehr sind die Emissionen nicht oder kaum gesunken. Deswegen hat sich die Koalition im Klimapaket darauf geeinigt, für die bisher nicht vom Emissionshandel erfassten Sektoren einen “kleinen Emissionshandel” einzuführen. Für Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin und Diesel sollen ab 2021 Zertifikate erworben und abgeführt werden. Wie inzwischen bekannt geworden ist, soll dieser Emissionshandel wie der europäische Emissionshandel der “großen Anlagen” von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) administriert werden. 

Was den “kleinen Emissionshandel” vom bekannten EU-Emissionshandel unterscheidet, ist aber nicht nur der Anwendungsbereich. Sondern auch, dass von 2021 bis 2025 die Zertifikate zu einem Festpreis ausgegeben werden sollen, der bei 10 EUR pro Tonne CO2 beginnt, um dann jährlich zu steigen, bis 2025 35 EUR fällig werden. Erst dann soll eine Gesamtmenge festgelegt, die Preisbildung dem Markt überlassen und sodann auktioniert und gehandelt werden.

Dies wirft die Frage auf, ob das geplante System zwischen 2021 und 2025 überhaupt als Emissionshandelssystem bezeichnet werden kann. Denn seien wir ehrlich: Ein System, in dem gerade nicht Cap and Trade gilt, weil es weder eine Gesamtmenge gibt, noch gehandelt wird, ist kein Emissionshandel. Vielmehr liegt es nahe, die Abgabe als Steuer einzuordnen, auch wenn die Koalitionäre diese Bezeichnung aus politischen Gründen vermieden haben.

Diese Einordnung bringt Sprengstoff (wir haben dies hier bereits angedeutet). Denn der Gesetzgeber ist bei der Einführung von Steuern nicht vollkommen frei. Hier lohnt sich ein Blick in die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13.04.2017 zur Kernbrennstoffsteuer (2 BvL 6/13). Hier heisst es im 2. Leitsatz:

“Ein über den Katalog der Steuertypen des Art. 106 GG hinausgehendes allgemeines Steuererfindungsrecht lässt sich aus dem Grundgesetz nicht herleiten.”

Nun gibt es gute Gründe, diese Erkenntnis des BVerfG mindestens überraschend zu finden. Aber klar ist danach: Ob der Senat die in Art. 106 GG keineswegs typisierte faktische CO2-Steuer in den Jahren 2021 – bis 2025 aufhebt, ist alles andere als ausgeschlossen. Hier stellt sich die Frage, wieso die Bundesregierung nicht doch noch umsteuert und die Zeit, die sie für die Einführung eines echten Emissionshandels benötigt, mit einer echten Steuer im Rahmen des hergebrachten Steuersystems überbrückt, etwa über die schon im Vorfeld diskutierte Anpassung der Stromsteuersätze.

2019-10-18T09:43:25+02:0018. Oktober 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Gas, Strom, Umwelt|

Weitergabe von gestiegenen NNE und Umlagen an Haushaltskunden

Die EEG-Umlage steigt, und vielerorts steigen auch die Netzentgelte. Auf den Verbraucher kommen also erhöhte Ausgaben zu.

Für den Stromversorger ist das keine gute Nachricht. Er muss gestiegene Kosten durchreichen, auf die er keinen Einfluss hat. Obwohl er von den auf diese Weise steigenden Endkundenpreisen nicht profitiert, greift § 41 Abs. 3 EnWG, der auch dem Sonderkunden ein fristloses Sonderkündigungsrecht einräumt. Dass dies nicht nur bei Erhöhungen der beeinflussbaren Preisbestandteile, sondern auch bei der schlichten Weiterreichen gestiegener Umlagen gilt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) vorletzten Sommer am 05.07.2017 (VIII ZR163/16) entschieden (mehr hier). Mit dieser Entscheidung hat sich der Wert längerfristiger Stromlieferverträge – wie sich aktuell wieder zeigt – in vielen Fällen doch deutlich relativiert.

§ 41 Abs. 3 EnWG ordnet nicht nur an, dass der Kunde kündigen kann, wenn der Endkundenpreis steigt. Sondern auch, dass der Versorger hierüber transparent und verständlich informieren muss. Betrifft die Änderung Grundversorgungstarife, so muss nach § 5 Abs. 2 StromGVV der neue Tarif mit einer Vorlaufzeit von sechs Wochen bis zum Inkrafttreten öffentlich bekanntgegeben werden. Zusätzlich müssen die Kunden brieflich und im Internet informiert werden. Bei Haushaltskunden mit Sondervertrag entfallen zwar nach § 41 Abs. 3 EnWG die öffentliche Bekanntgabe und die Bekanntgabe im Internet, aber auch diese Gruppe muss qualifiziert informiert werden.

Business as usual, sollte man meinen. Immerhin steigt die EEG-Umlage nicht zum ersten Mal. Gleichwohl zeigt die aktuelle Rechtsprechung, dass bisher oft unzureichend informiert wurde, wie etwa der Bundesgerichtshof letztes Jahr am 6. Juni 2018 (Az.:VIII ZR 247/17) in einem konkreten Fall festgestellt hat, den wir hier erläutert haben. Angesichts der gestiegenen Aufmerksamkeit nicht nur der Verbraucher selbst, sondern auch der Verbraucherschutzverbände, ist gerade in diesem Punkt auch erhöhte Aufmerksamkeit geboten: Unzureichende Informationen können sowohl von Konkurrenten als auch von Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt werden.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob ein Informationsschreiben über eine Preisanpassung für Strom, Gas oder auch Fernwärme den rechtlichen Anforderungen entspricht, sprechen Sie uns gern an. Wir unterbreiten Ihnen kurzfristig ein Angebot. 

2019-10-17T15:56:41+02:0017. Oktober 2019|Erneuerbare Energien, Gas, Strom, Vertrieb|