Der verlän­gerte Arm der Justiz

Wenn es um Umwelt­zer­störung oder Mensch­rechts­ver­let­zungen von inter­na­tional tätigen Konzernen geht, dann entsteht oft der Eindruck, sie seien überall und nirgendwo: Sie könnten überall Profite generieren, aber nirgendwo dafür zur Rechnung gezogen werden. Tatsächlich stimmt das so nicht ganz. Denn das Rechts­system bietet sehr wohl Möglich­keiten, Unter­neh­mens­ver­bünde auch grenz­über­schreitend zur Rechnung zu ziehen.

Dies zeigt aktuell ein Pfändungs- und Überwei­sungs­be­schluss des Amtsge­richts (AG) Merseburg (Az 18 aM 815/19). Dieser Beschluss ist nur das vorläufige Ende einer Serie von Gerichts­ent­schei­dungen, die in verschie­denen Staaten gegen Dow Chemicals erwirkt worden.

Alles geht zurück auf die 1980er Jahre in Nicaragua. Dort wurden Arbeiter auf Ananas- und Bananen­plan­tagen durch Pestizide von Dow Chemical geschädigt, Tausende wurden dadurch unfruchtbar. Ursache ist der Wirkstoff DBCP, der unter den Handels­namen Fumazone bzw. Nemagon vertrieben wurde. Der Stoff war bereits 1977 in den USA verboten worden. 1997 war ein Vergleich zwischen Dow und 26.000 Arbeitern verschie­dener Staaten erzielt worden, an die 41 Millionen Dollar verteilt worden waren. Aller­dings hatten nicht alle Opfer dem Vergleich zugestimmt.

Daher konnten über 1000 Planta­gen­ar­beiter in Nicaragua mehrere Gerichts­ent­schei­dungen gegen Dow Chemicals erwirken, in denen ihnen knapp 945.000.000 Dollar zugesprochen wurden. Diese Entschei­dungen wurden jedoch nicht von ameri­ka­ni­schen Gerichten anerkannt. Daher zogen die Geschä­digten weiter nach Europa. Denn auch dort hat Dow Chemicals erheb­liche Vermö­gens­werte. Zunächst erließ ein Gericht im franzö­si­schen Bobigny im vorläu­figen Rechts­schutz einen Vollstre­ckungs­be­schluss, bei dem auf relativ großzügige Weise die Zustän­digkeit für Menschen­rechts­fragen ausgelegt wurde. Daraufhin war auch in Deutschland über das „Überein­kommen über die gericht­liche Zustän­digkeit und die Vollstre­ckung gericht­licher Entschei­dungen in Zivil- und Handels­sachen“ (EuGVÜ) die Zustän­digkeit gegeben. Da im sachsen-anhal­ti­ni­schen Schkopau der Dow Olefin­verbund mit erheb­lichen Vermö­gens­werten belegen ist, wandten sich die Kläger nun an das AG Merseburg, das besagten Pfändungs­be­schluss erließ.

Letzte Woche wurde dieser Beschluss auch vom Gerichts­voll­zieher in Schkopau zugestellt. Aller­dings ist, da es sich um ein Verfahren im vorläu­figen Rechts­schutz handelt, zu erwarten, dass Dow Chemicals sich weiterhin mit allen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln wehrt. Es ist aber vermutlich nur eine Sache der Zeit, bis die Forde­rungen einge­trieben werden.

Der Fall zeigt, dass Gerichte bei einem effek­tiven Zusam­men­spiel die sicheren Häfen schließen können, in denen sich Konzerne auf der Flucht vor der Verfolgung von Menschen­rechts­ver­let­zungen verstecken können. Aller­dings zeigt er auch, dass die Mühlen der Gerichte über Staats­grenzen hinweg oft besonders langsam mahlen. Die aller­meisten der vor 40 Jahren geschä­digten Planta­gen­ar­beiter dürften inzwi­schen jeden­falls längst in Rente sein.

2019-10-16T11:35:12+02:0016. Oktober 2019|Allgemein, Umwelt|

Erfolg­loses Eilver­fahren gegen ZEELINK

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster hat gestern Eilan­träge gegen den Bau einer Erdgas­leitung abgelehnt, die Anwohner benach­barter Kommunen gestellt hatten (Az. 21 B 631/19.AK u.a.). Hinter­grund ist das sogenannte ZEELINK-Projekt. Durch den Bau dieser neuen, 216 km langen Ergas­leitung sollen die Bereiche im Nordwesten Deutsch­lands, in denen bislang noch mit Gas mit gerin­gerem Methan­gehalt (sog. L‑Gas) verbraucht wird, auf Gas mit höherem Methan und damit auch Energie­gehalt (H‑Gas) umgestellt werden. Das L‑Gas wurde bisher vor allem in Deutschland und Nieder­landen gefördert. Nach aktuellen Prognosen werden sich die Ressourcen in den nächsten Jahren stark reduzieren. Durch ZEELINK wird das deutsche Netz in Lichten­busch an das belgische Netz angebunden. Dadurch kann Gas mit höherem Methan­gehalt aus Dänemark, Norwegen oder Russland, das am Flüssig­erd­gas­ter­minal in Zeebrugge angelandet wird, einge­speist werden.

Von den Anwohnern waren, wie sich der Presse­mit­teilung des Gerichts entnehmen lässt, vor allem Sicher­heits­be­denken geltend gemacht worden. Das OVG Münster hat diese Bedenken nicht geteilt. Durch die Einhaltung der techni­schen Regeln der Deutschen Verei­nigung des Gas- und Wasser­faches e.V. und die Anfor­de­rungen der Verordnung über Gashoch­druck­lei­tungen sei die Sicherheit gewähr­leistet. Ein Havariefall sei mit hinrei­chender Wahrschein­lichkeit ausge­schlossen. Das Sicher­heits­konzept ist darauf abgestimmt, die Leitung selbst so sicher zu machen, dass darüber hinaus kein Mindest­ab­stand zur Wohnbe­bauung einge­halten werden müsse. Weiter Schutz­maß­nahmen seien nicht nötig.

Auch bei der Trassenwahl habe die Planfest­stel­lungs­be­hörde keine Fehler gemacht. Die indivi­du­ellen Belange, etwa Beein­träch­ti­gungen landwirt­schaft­licher Betriebe seien zutreffend gewichtet worden. Im Haupt­sa­che­ver­fahren muss aller­dings noch über die Klage der Anwohner entschieden werden. Aller­dings ist es nach der Entscheidung im Eilver­fahren eher unwahr­scheinlich, dass sie die Klage gewinnen.

2019-10-15T11:47:54+02:0015. Oktober 2019|Gas, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Mehr Wasser für den Lachs

Die Energie­wende hat dazu geführt, dass so manche frühere Mühle als Wasser­kraftwerk wieder in Betrieb genommen wird. Aller­dings darf das nicht gegen das wasser­recht­liche Verschlech­te­rungs­verbot, bzw Verbes­se­rungs­gebot verstoßen. Denn die Wasser­rah­men­richt­linie (WRRL) setzt für die Oberflä­chen­ge­wässer anspruchs­volle Ziele. Der chemische und ökolo­gische Zustand der EU-Gewässern soll nach Bewirt­schaf­tungs­plänen in darin bestimmten Fristen verbessert werden. Zugleich gilt ein Verschlech­te­rungs­verbot für alle Gewässer in der EU. Umgesetzt sind diese Ziele in § 27 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG). Zur Weser­ver­tiefung hatte der Europäische Gerichtshof vor drei Jahren geurteilt, dass das Verschlech­te­rungs­verbot bei Vorha­ben­ge­neh­mi­gungen geprüft werden muss.

Nicht nur die Belastung mit chemi­schen Stoffen beein­träch­tigen den ökolo­gische Zustand. Oft ist es auch die Verbau­ungen durch Wehre, die damit in Konflikt gerät. In vielen Fällen ist damit auch die Verrin­gerung der Wasser­menge durch Ablei­tungen verbunden. Kleine Laufwas­ser­kraft­werke, wie sie oft aus alten Mühlen gebaut werden, bringen oft solche Beein­träch­ti­gungen mit sich, da das Wasser über längere Strecken gestaut und üblicher­weise über einen Mühlen­graben abgeleitet wird.

Um dennoch geneh­mi­gungs­fähig zu sein, muss genug Wasser im Fluss verbleiben, wie sich aus § 33 WHG ergibt. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) hat vor zwei Jahren den Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim darin bestätigt, dass die zuständige Behörde eine erhöhte Restwas­ser­menge festsetzen kann, wenn das für die in den Maßnah­men­pro­grammen und Bewirt­schaf­tungs­plänen konkre­ti­sierten Ziele erfor­derlich ist. Im konkreten Fall war eine 1934 erstmals geneh­migte Sägemühle in ein Kraftwerk umgewandelt worden. Da es für den Fluss ein Wieder­an­sied­lungs­pro­gramm für Lachse gab, wurde der Mindest­ab­fluss zunächst auf 700 l/s ganzjährig festge­setzt. Nach einem Wider­spruch durch den Anlagen­be­treiber erhöhte die Wider­spruchs­be­hörde den Mindes­ab­fluss während der Laichzeit des Lachses sogar auf 980 l/s. Kein Wunder, dass die Anlagen­be­treiber von dieser sogenannten „Verbö­serung“, das heißt die Verschlech­terung des Verwal­tungsakts für den Antrag­steller im Wider­spruchs­ver­fahren, nicht begeistert waren.

2019-10-14T18:46:55+02:0014. Oktober 2019|Erneuerbare Energien, Naturschutz, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht, Wasser|