Der verlängerte Arm der Justiz

Wenn es um Umweltzerstörung oder Menschrechtsverletzungen von international tätigen Konzernen geht, dann entsteht oft der Eindruck, sie seien überall und nirgendwo: Sie könnten überall Profite generieren, aber nirgendwo dafür zur Rechnung gezogen werden. Tatsächlich stimmt das so nicht ganz. Denn das Rechtssystem bietet sehr wohl Möglichkeiten, Unternehmensverbünde auch grenzüberschreitend zur Rechnung zu ziehen.

Dies zeigt aktuell ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts (AG) Merseburg (Az 18 aM 815/19). Dieser Beschluss ist nur das vorläufige Ende einer Serie von Gerichtsentscheidungen, die in verschiedenen Staaten gegen Dow Chemicals erwirkt worden.

Alles geht zurück auf die 1980er Jahre in Nicaragua. Dort wurden Arbeiter auf Ananas- und Bananenplantagen durch Pestizide von Dow Chemical geschädigt, Tausende wurden dadurch unfruchtbar. Ursache ist der Wirkstoff DBCP, der unter den Handelsnamen Fumazone bzw. Nemagon vertrieben wurde. Der Stoff war bereits 1977 in den USA verboten worden. 1997 war ein Vergleich zwischen Dow und 26.000 Arbeitern verschiedener Staaten erzielt worden, an die 41 Millionen Dollar verteilt worden waren. Allerdings hatten nicht alle Opfer dem Vergleich zugestimmt.

Daher konnten über 1000 Plantagenarbeiter in Nicaragua mehrere Gerichtsentscheidungen gegen Dow Chemicals erwirken, in denen ihnen knapp 945.000.000 Dollar zugesprochen wurden. Diese Entscheidungen wurden jedoch nicht von amerikanischen Gerichten anerkannt. Daher zogen die Geschädigten weiter nach Europa. Denn auch dort hat Dow Chemicals erhebliche Vermögenswerte. Zunächst erließ ein Gericht im französischen Bobigny im vorläufigen Rechtsschutz einen Vollstreckungsbeschluss, bei dem auf relativ großzügige Weise die Zuständigkeit für Menschenrechtsfragen ausgelegt wurde. Daraufhin war auch in Deutschland über das “Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen” (EuGVÜ) die Zuständigkeit gegeben. Da im sachsen-anhaltinischen Schkopau der Dow Olefinverbund mit erheblichen Vermögenswerten belegen ist, wandten sich die Kläger nun an das AG Merseburg, das besagten Pfändungsbeschluss erließ.

Letzte Woche wurde dieser Beschluss auch vom Gerichtsvollzieher in Schkopau zugestellt. Allerdings ist, da es sich um ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz handelt, zu erwarten, dass Dow Chemicals sich weiterhin mit allen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln wehrt. Es ist aber vermutlich nur eine Sache der Zeit, bis die Forderungen eingetrieben werden.

Der Fall zeigt, dass Gerichte bei einem effektiven Zusammenspiel die sicheren Häfen schließen können, in denen sich Konzerne auf der Flucht vor der Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen verstecken können. Allerdings zeigt er auch, dass die Mühlen der Gerichte über Staatsgrenzen hinweg oft besonders langsam mahlen. Die allermeisten der vor 40 Jahren geschädigten Plantagenarbeiter dürften inzwischen jedenfalls längst in Rente sein.

2019-10-16T11:35:12+02:0016. Oktober 2019|Allgemein, Umwelt|

Erfolgloses Eilverfahren gegen ZEELINK

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat gestern Eilanträge gegen den Bau einer Erdgasleitung abgelehnt, die Anwohner benachbarter Kommunen gestellt hatten (Az. 21 B 631/19.AK u.a.). Hintergrund ist das sogenannte ZEELINK-Projekt. Durch den Bau dieser neuen, 216 km langen Ergasleitung sollen die Bereiche im Nordwesten Deutschlands, in denen bislang noch mit Gas mit geringerem Methangehalt (sog. L-Gas) verbraucht wird, auf Gas mit höherem Methan und damit auch Energiegehalt (H-Gas) umgestellt werden. Das L-Gas wurde bisher vor allem in Deutschland und Niederlanden gefördert. Nach aktuellen Prognosen werden sich die Ressourcen in den nächsten Jahren stark reduzieren. Durch ZEELINK wird das deutsche Netz in Lichtenbusch an das belgische Netz angebunden. Dadurch kann Gas mit höherem Methangehalt aus Dänemark, Norwegen oder Russland, das am Flüssigerdgasterminal in Zeebrugge angelandet wird, eingespeist werden.

Von den Anwohnern waren, wie sich der Pressemitteilung des Gerichts entnehmen lässt, vor allem Sicherheitsbedenken geltend gemacht worden. Das OVG Münster hat diese Bedenken nicht geteilt. Durch die Einhaltung der technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. und die Anforderungen der Verordnung über Gashochdruckleitungen sei die Sicherheit gewährleistet. Ein Havariefall sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Das Sicherheitskonzept ist darauf abgestimmt, die Leitung selbst so sicher zu machen, dass darüber hinaus kein Mindestabstand zur Wohnbebauung eingehalten werden müsse. Weiter Schutzmaßnahmen seien nicht nötig.

Auch bei der Trassenwahl habe die Planfeststellungsbehörde keine Fehler gemacht. Die individuellen Belange, etwa Beeinträchtigungen landwirtschaftlicher Betriebe seien zutreffend gewichtet worden. Im Hauptsacheverfahren muss allerdings noch über die Klage der Anwohner entschieden werden. Allerdings ist es nach der Entscheidung im Eilverfahren eher unwahrscheinlich, dass sie die Klage gewinnen.

2019-10-15T11:47:54+02:0015. Oktober 2019|Gas, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Mehr Wasser für den Lachs

Die Energiewende hat dazu geführt, dass so manche frühere Mühle als Wasserkraftwerk wieder in Betrieb genommen wird. Allerdings darf das nicht gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot, bzw Verbesserungsgebot verstoßen. Denn die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) setzt für die Oberflächengewässer anspruchsvolle Ziele. Der chemische und ökologische Zustand der EU-Gewässern soll nach Bewirtschaftungsplänen in darin bestimmten Fristen verbessert werden. Zugleich gilt ein Verschlechterungsverbot für alle Gewässer in der EU. Umgesetzt sind diese Ziele in § 27 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Zur Weservertiefung hatte der Europäische Gerichtshof vor drei Jahren geurteilt, dass das Verschlechterungsverbot bei Vorhabengenehmigungen geprüft werden muss.

Nicht nur die Belastung mit chemischen Stoffen beeinträchtigen den ökologische Zustand. Oft ist es auch die Verbauungen durch Wehre, die damit in Konflikt gerät. In vielen Fällen ist damit auch die Verringerung der Wassermenge durch Ableitungen verbunden. Kleine Laufwasserkraftwerke, wie sie oft aus alten Mühlen gebaut werden, bringen oft solche Beeinträchtigungen mit sich, da das Wasser über längere Strecken gestaut und üblicherweise über einen Mühlengraben abgeleitet wird.

Um dennoch genehmigungsfähig zu sein, muss genug Wasser im Fluss verbleiben, wie sich aus § 33 WHG ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat vor zwei Jahren den Verwaltungsgerichtshof Mannheim darin bestätigt, dass die zuständige Behörde eine erhöhte Restwassermenge festsetzen kann, wenn das für die in den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen konkretisierten Ziele erforderlich ist. Im konkreten Fall war eine 1934 erstmals genehmigte Sägemühle in ein Kraftwerk umgewandelt worden. Da es für den Fluss ein Wiederansiedlungsprogramm für Lachse gab, wurde der Mindestabfluss zunächst auf 700 l/s ganzjährig festgesetzt. Nach einem Widerspruch durch den Anlagenbetreiber erhöhte die Widerspruchsbehörde den Mindesabfluss während der Laichzeit des Lachses sogar auf 980 l/s. Kein Wunder, dass die Anlagenbetreiber von dieser sogenannten “Verböserung”, das heißt die Verschlechterung des Verwaltungsakts für den Antragsteller im Widerspruchsverfahren, nicht begeistert waren.