Die Richter und der böse Wolf (Rs. C-674/17)

Der nach Deutschland zurückgekehrte Wolf erhitzt die Gemüter. Immer wieder wird vorgeschlagen, dass es ganze wolfsfreie Zonen geben soll, rudel- und nicht einzeltierbezogen geschossen werden darf, und für seinen Abschuss (anders als für andere geschützte Arten) schon ein “ernster” Schaden von Weidetierhaltern reichen soll. Aktuell sollte dies über einen neuen § 45a BNatSchG realisiert werden.

Nun hat sich gestern der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Frage geäußert, wie mit dem Wolf umzugehen ist. Die Entscheidung (Rs. C‑674/17) beruht auf einer Vorlage eines finnischen Gerichts, das in einer jagdrechtlichen Angelegenheit die Frage nach der richtigen Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie an die Luxemburger Richter gerichtet hatte. Diese Norm ordnet an, dass auch streng geschützte Arten unter bestimmten Bedingungen getötet werden dürfen.

Der EuGH hat nun eine ausdifferenzierte Entscheidung getroffen, die an Entnahmeentscheidungen hohe Anforderungen stellen. Klargestellt wurde im Sinne von Weidetierhaltern und Jägern, dass die Jagd legitim ist, um die Wolfsbestände zu moderieren, und dass die Eindämmung der Wilderei ein legitimes Ziel sein kann. Die Entscheidung stellt aber auch klar, dass nicht einfach unterstellt werden kann, dass die legale Jagd die illegale verringert, sondern der Zusammenhang bewiesen werden muss.

Weiter fordert der EuGH eine genauere Darlegung, wieso die “bestandspflegende” Jagd erforderlich sei. Hier müssen Behörden also deutlich mehr Argumentationsaufwand betreiben, als Finnland sich das bisher vorgestellt hat. Überdies darf der Erhaltungszustand der Gesamtpopulation sich nicht verschlechtern. Zulässig ist damit nur die selektive Jagd, rudelbezogene Abschüsse, gar die von manchen begehrten wolfsfreien Zonen sind damit wohl nicht gemeinschaftsrechtskonform.

Insgesamt steht nach dieser Entscheidung auch für Deutschland durchaus auf dem Prüfstand, ob die aktuellen Pläne für eine Änderung des BNatSchG so realisierbar sind. Im Ergebnis müssen die Landesregierungen wohl mehr für eine Verbesserung des Herdenschutzes tun, der die Landwirte andernfalls oft überfordern würde. Gerade wer eine naturnahe, artgerechte Weidehaltung will, muss hier nachbessern.

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2019-10-11T09:59:26+02:0011. Oktober 2019|Naturschutz|

Musterfeststellungsklage auf dem Prüfstand

Am 30. September diesen Jahres hat vor dem OLG Braunschweig die mündliche Verhandlung der Musterfeststellungsklage gegen VW begonnen. Dies ist eine gute Gelegenheit, zu schauen, wie dieses neue prozessuale Instrument sich in der Praxis bewährt. Die Erwartungen sind hoch: Immerhin haben 400.000 Verbraucher Ansprüche angemeldet und hoffen nun auf Schadensersatz. Allerdings hat ihnen das Gericht bereits am ersten Verhandlungstag einige Dämpfer verpasst.

Dies liegt zum Teil an inhaltlichen Fragen des aktuell verhandelten Falles. So hat das Gericht die Auffassung geäußert, dass vertragliche Ansprüche gegen VW überhaupt nur diejenigen Verbraucher geltend machen können, die den Wagen nicht bei Vertragshändlern oder gar als Gebrauchtwagen gekauft haben. Allerdings hält das Gericht Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung für möglich. Umstritten ist weiter, worin der Schaden liegt und wie hoch er am Ende ist. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch drohende Fahrverbote einen Schaden darstellen können. Solange die Fahrverbote aber nur drohen, wird das Gericht nach einer ersten Auskunft des Vorsitzenden Richters Michael Neef wohl die fortlaufende Nutzung des Kfz anrechnen. Das heißt, dass sich der Schaden mit Zeitablauf stetig verringert.

Je mehr sich das Verfahren in die Länge zieht, desto geringer dürften die Ersatzansprüche daher schließlich ausfallen. Es ist zu vermuten, dass VW auf Zeit spielt und den Fall auch noch in eine weitere Instanz treiben wird. Vergleichsverhandlungen hat der Konzern jedenfalls abgelehnt. Wenn im Rahmen der Musterfeststellungsklage die Schadensersatzpflicht von VW schließlich rechtskräftig festgestellt wird, müssen die einzelnen Verbraucher dann ihr Geld ja immer noch selbst einklagen. Ob sich das dann noch lohnt, ist derzeit nicht abzusehen.

Diese Hinweise des Gerichts waren für die Verbraucher auch deshalb besonders wichtig, weil sie bis Endes des ersten Verhandlungstages sich noch abmelden konnten, um ihre Klage individuell durchzufechten. Diese scheinbar fruchtlose Anmeldung und Abmeldung bevor es richtig losgeht, könnte sich nach Auffassung des Richters Benedikt Windau und anderer Prozessrechtsexperten für manche Verbraucher dennoch gelohnt haben. Denn bereits durch die Erhebung der Musterfeststellungsklage wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB die Verjährung der angemeldeten Ansprüche gehemmt. Dies nach Auffassung von Windau selbst dann, wenn ihr Anspruch vor Anmeldung zwischenzeitlich verjährt wäre.

Fazit: Die Musterfeststellungsklage bietet sicherlich noch einiges an Überraschungen, die der Gesetzgeber so vermutlich im Einzelnen nicht vorausgesehen hat. Wir halten Sie auf dem Laufenden, denn derartige Klagen sind nicht nur im Bereich Produkthaftung denkbar, sondern auch für andere Massengeschäfte gedacht, wie namentlich Energielieferverträge.

 

 

2019-10-11T13:22:07+02:0010. Oktober 2019|Allgemein, Vertrieb|

Strafzahlungen wegen Nitrat?

Was die Umweltpolitik angeht, hat sich die aktuelle Bundesregierung keine Lorbeeren verdient. Im Gegenteil: Sie reißt nicht nur in der Klima- und der Luftreinhaltepolitik, sondern auch im Wasserrecht die selbstgesetzten Ziele. Wir hatten erst kürzlich über die unzureichende Umsetzung der Nitratrichtlinie im deutschen Düngerecht berichtet. Eine drohende Folge sind Grenzwertüberschreitungen beim Grundwasser. Was die Oberflächengewässer angeht, haben schon jetzt grade mal sieben Prozent der deutschen Oberflächengewässer einen guten ökologischen Zustand. Die Bundesregierung muss dieser Tage erneut nachbessern. Das hatte jedenfalls die Europäische Kommission angemahnt, da die letzte Novelle 2017 nicht ausreichend sei.

Die Bundesregierung hat der Kommission inzwischen einen Änderungsvorschlag vorgelegt, der einen detaillierten Zeitplan festlegt und als Maßnahmen unter anderem vorsieht:

  1. die Verlängerung der Sperrfristen für das Düngen auf Grünland außerhalb der Vegetationsperiode im Herbst und Winter
  2. die Verschärfung der Abstandsregelungen zu Gewässern mit Düngeverbot in Hanglagen
  3. die Verpflichtung zur Begrünung von Gewässerrandstreifen an Hängen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  4. die Begrenzung der Ausbringung von Festmist auf oberflächlich gefrorenem Boden (auf 120 kg N/ha).

Inzwischen hat die Bundesregierung signalisiert, dass die im Nachhaltigkeitsplan angestrebte Reduzierung des Stickstoffeintrags auf 70 kg/ha primär durch weiche Sanktionen wie eine Beratungspflicht durchgesetzt werden soll. Hinweise auf Bußgelder und Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden aus dem Entwurf gestrichen.

Ob die Neufassung des Düngerechts der Europäischen Kommission nun ausreicht, wird sich zeigen. Falls nicht, könnte die Kommission ein erneutes Vertragsverletzungsverfahren anstrengen. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im letzte Jahr festgestellt hatte, dass die der Düngeverordnung von 2014 gegen die Nitratrichtlinie verstößt, wäre Deutschland mit seinem Wasserrecht wieder vor dem EuGH. Die Sanktionen die Deutschland drohen, sind empfindlich. So kann der EuGH gemäß Art. 260 Abs. 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein Zwangsgeld verhängen. Dieses könnte nach den üblichen Sätzen bei 850.000 Euro pro Tag liegen. Wenn die Regierung die Umsetzung weiter verschleppt, könnte Einiges an Strafzahlungen zusammen kommen.

 

2019-10-09T19:06:58+02:009. Oktober 2019|Allgemein|