Emissionshandel: Auskunft über Zuteilungsdaten

Wer zum 29.06.2019 seinen Zuteilungsantrag auf Emissionsberechtigungen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) eingereicht hat, weiß: Zum 30.09.2019 muss die Behörde vom Berliner Bismarckplatz die Daten an die Europäische Kommission weitergereicht haben, ansonsten gibt es keine Zertifikate.

Nun ist nicht in jedem Fall klar, welche Daten an die EU kommuniziert worden sind. Manche Betreiber haben ihren Zuteilungsantrag mit Haupt- und Hilfsdatensätzen unterlegt. Andere Datensätze weisen Abweichungen von den jährlichen Mitteilungen zum Betrieb auf, in denen ebenfalls Produktionszahlen mitgeteilt wurden, oft, weil die Systematik der Erfassung sich zwischenzeitlich geändert hatte. Andere Unternehmen interessiert es schlicht anlasslos, ob alles auf einem guten Weg ist.

Doch bis jetzt hat die DEHSt die Anlagenbetreiber nicht informiert. Auch eine Anfrage unserer Kanzlei blieb bis jetzt ohne Antwort. Dies wirft die Frage auf, ob die Anlagenbetreiber über informelle Anfragen hinaus formelle Ansprüche auf ihre an die Europäische Kommission kommunizierten Daten geltend machen können.

Als Grundlage für solche Anfragen bieten sich das Akteneinsichtsrecht nach § 29 Abs. 1 VwVfG und das Recht auf Umweltinformationen nach § 3 Abs. 1 UIG an. Beide gewähren Ansprüche auf Information; § 29 Abs. 1 VwVfG nur dem Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens, § 3 Abs. 1 UIG prinzipiell jedem. In beiden Fällen ist aber noch unklar, ob die Behörde die Ansprüche erfüllt. Oder ob sie versuchen wird, sich auf einen der gesetzlichen Gründe zu berufen, die es Behörden erlauben, Informationen zu verweigern. Tatsächlich spricht viel dafür, dass keiner der in in den Gesetzen benannten Gründe greift. In jedem Fall müsste die Behörde diese Verweigerung aber für den Antragsteller nachvollziehbar begründen. Wir meinen deswegen: Einen Versuch ist es auf jeden Fall wert, auf diesem Wege Auskünfte einzuholen, u. a., um bei einer negativen Abweichung des Ist- vom Sollzustand der Datenmitteilung über gerichtliche Schritte ggfls. im Eilrechtsschutz nachzudenken.

Wenn Sie als Anlagenbetreiber einen Formulierungsvorschlag benötigen oder wir für Sie aktiv werden sollen, melden Sie sich bitte per E-Mail oder rufen Sie uns an unter 030 403 643 62 0. 

2019-10-08T12:48:50+02:008. Oktober 2019|Emissionshandel, Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Nachspiel der Scheibenpacht

Jetzt steht es auch im DER SPIEGEL: Die Übertragungsnetzbetreiber prüfen, EEG-Umlage von Unternehmen nachzufordern, die Strom aus Kraftwerken beziehen, die sie  anteilig gepachtet haben, sog. Scheibenpachtmodelle.

Was sind Scheibenpachtmodelle?

Pachtet jemand ein Kraftwerk und betreibt es selbst, um Strom für seine eigene, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang gelegene Anlage zu erzeugen, so handelt es sich um Eigenerzeugung nach § 3 Nr. 19 EEG 2017. Heute haben solche Modelle nur noch in seltenen Konstellationen echte wirtschaftliche Vorteile. Aber in der Vergangenheit war es oft sehr wirtschaftlich, eine Anlage selbst als Pächter zu betreiben, weil früher keine EEG-Umlage anfiel.

Nun sind größere Kraftwerke durchweg effizienter als kleine. Es ergab damit schon energetisch Sinn, dass sich mehrere Industrieunternehmen eine Kraftwerksanlage teilten und jedes dieser Unternehmen einen ideellen Anteil (z. B. “25%”) der Anlage als Pächter betrieb. Für diesen Anteil war das jeweilige Unternehmen damit Eigenerzeuger, weil es nach der damaligen Vorstellung keinen Unterschied machen konnte, ob nun drei Unternehmen jeweils eine Anlage mit einer elektrischen Leistung von 10 MW betrieb, oder jedes der drei Unternehmen ein Drittel einer größeren, dafür effizienteren Anlage mit 30 MW elektrischer Leistung gepachtet hatte und als Pächter eines Anlagenanteils betrieb. Die praktische Betriebsführerschaft delegierten die drei Unternehmen aus unserem Beispiel dann an eine entweder gemeinsame oder externe Betriebsführungsgesellschaft.

Der § 104 Abs. 4 EEG 2017

Ob das dargestellte Konstrukt energierechtlich korrekt war, war lange umstritten. Besonders bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) waren Scheibenpachtmodelle unbeliebt, weil die Bonner Behörde mutmaßte, es gehe den Unternehmen nicht um “echte” eigene Kraftwerke, sondern hinter den Scheibenpachtmodellen würden sich sorgfältig getarnte normale Stromlieferverhältnisse verstecken. Dies scheint auch in dem Artikel im aktuellen Spiegel auf.

Am Ende setzten sich die Gegner der Scheibenpacht durch. Dem (ausnehmend kompliziert gefassten) § 104 Abs. 4 EEG 2017 ist nun zu entnehmen, dass die Scheibenpachtmodelle rückwirkend zwar nicht als Eigenversorgung gelten, aber der Betreiber der verpachteten Kraftwerksanlage die volle EEG nicht nachträglich zahlen muss, wenn das belieferte Unternehmen Anspruch auf eine EEG-Umlagebefreiung bzw. -privilegierung gehabt hätte, wenn es vor 2014 alleiniger Betreiber des nie relevant geänderten Kraftwerks gewesen wäre und rechtzeitig eine nachträgliche Meldung der Mengen erfolgt ist.

Die Meldungen an die ÜNB

Die Übertragungsnetzbetreiber hatten ursprünglich noch im Frühling 2017 ein – recht schlichtes – Formular bereitgestellt, in das die zu meldenden Daten einzutragen waren. Mehr als ein Jahr später, Ende November 2018, stellte sich aber heraus, dass die Übertragungsnetzbetreiber die Angelegenheit damit keineswegs als abgeschlossen beurteilen. Sie schrieben über eine Anwaltskanzlei die Unternehmen an, die Nachmeldungen vorgenommen hatten, und forderten weitere Unterlagen über die formularmäßigen Meldungen hinaus, nämlich insbesondere die den Scheibenpachtmodellen zugrunde liegenden Pacht- oder auch Mietverträge, Betriebsführungsverträge etc. Sie kündigten zugleich an, umfassend zu prüfen, ob der Anspruch auf eine EEG-Umlageprivilegierung unter den in § 104 Abs. 4 EEG 2017 benannten Voraussetzungen bestand und holten Verjährungsverzichtserklärungen bis Ende 2019 ein, um sich Zeit für diese Prüfungen zu verschaffen.

Was kann passieren?

Sollte sich im Zuge der Prüfung herausstellen, dass die Voraussetzungen des § 104 Abs. 4 EEG 2017 tatsächlich nicht vorlagen oder die Meldung nicht korrekt, etwa durch den falschen Betreiber, erstattet wurde, so könnte der Übertragungsnetzbetreiber von den Betreibern des Kraftwerks EEG-Umlage nachträglich nachfordern. Im Extremfall könnte diese Nachforderung bis zu zehn Jahre umfassen, da die dreijährige Regelverjährung nicht greift, wenn die Übertragungsnetzbetreiber keine Kenntnis von den den Anspruch auf EEG-Umlage begründenden Umständen hatten. Je nach vertraglicher Ausgestaltung könnten die Betreiber ihrerseits die Ansprüche an die Scheibenpächter weiterreichen.

Besonders hart: Nicht nur für die Vergangenheit würde nachgefordert, auch § 104 Abs. 4 S. 4 EEG 2017 würde nicht mehr greifen, der das gesetzlich eingeräumte Leistungsverweigerungsrecht auch auch den Zeitraum seit 2014 erstreckt.

Wie wahrscheinlich sind Nachforderungen?

Ob die Voraussetzungen des § 104 Abs. 4 EEG 2017 bestanden und zudem 2017 richtig nachgemeldet wurde, hängt von den Verträgen zwischen Verpächter, Scheibenpächtern und Betriebsführern ab. Hier ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, wer überhaupt als Betreiber des Kraftwerks anzusehen ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Kraftwerksanlage hatte, und wer am Ende für eventuelle Nachforderungen aufzukommen hat.

Wenn Sie als beteiligter Kraftwerksbetreiber oder begünstigtes Unternehmen eine rechtliche Einschätzung – auch etwa im Sinne einer zweiten Meinung – wünschen, nehmen Sie bitte telefonisch (030 403 643 62 0) oder per E-Mail Kontakt zu uns auf. 

2019-10-07T01:33:47+02:007. Oktober 2019|Industrie, Strom|

Einmal Parken – 100 EURO

Der Naturschutzbund Oberstdorf fordert eine saftige Erhöhung der Parkgebühren. Für Tagestouristen, die mit dem Auto kommen, sollen künftig pro Tag 100 EUR anfallen.

Was sich auf den ersten Blick anhört wie moderne Wegelagerei, hat einen ernsten Hintergrund. In den meisten Orten ist der öffentliche Raum inzwischen knapp und urbaner Raum generell teuer. Insofern entspricht der Preisvorschlag vermutlich durchaus dem volkswirtschaftlichen Wert eines solchen Parkplatzes. Zudem korrespondiert der Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes oft kein entsprechender Nutzen für den Ort. Zwar haben nicht alle Orte so viel Pech mit ihren Tagestouristen wie z. B. Venedig, wo beklagt wird, dass die vielen Touristen, die tagsüber durch die Stadt laufen, dort kaum Geld ausgeben, weil sie auf den Kreuzfahrtschiffen vollverpflegt werden. Doch auch in Oberstdorf wird beklagt, dass die Tagestouristen Infrastruktur nutzen, ohne sie mitzufinanzieren.

Doch darf eine Gemeinde die Parkgebühren einfach nach Belieben festsetzen? Hier ist zu differenzieren: Bei Anwohnern gibt es enge Grenzen von derzeit maximal 30,70 EUR pro Jahr, die Nr. 265 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr(GebOSt) setzt. Bei Parkern, die keine Anwohner sind, sieht es aber anders aus. Hier gilt § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes, der lautet:

“Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.”

Mit anderen Worten: Es kommt aufs Landesrecht an. Wenn also Bayern keine Regelung erlassen hat, nach der 100 EUR für auswärtige Parker als überhöht gelten, dürfte Oberstdorf so hohe Parkgebühren vorsehen, sofern und soweit dies denn dem allgemeinen Gebührenrecht entspricht. Hiernach kommt eine unangemessene Gebühr nicht in Betracht.  Damit ist der Wert einer Verwaltungshandlung für den Parkenden ebenso in die Bemessung einzustellen wie der Aufwand der Bereitstellung für die öffentliche Hand. So hohe Parkgebühren, wie der Naturschutzbund Oberstdorf sie fordert, bedürfen damit einer umfangreichen Begründung, die auf Nutzen und Kosten detailliert eingeht. Ob 100 EUR sich so noch rechtfertigen lassen? Die Begründung wäre interessant. Klar ist gemessen an diesem Maßstab aber auch: So billig, wie Parken heute vielfach ist, muss Parken nicht sein. Gemeinden haben oft viel mehr Spielräume für die Lenkung von Verkehrsströmen, als ihnen bewusst ist.

2019-10-04T21:11:05+02:004. Oktober 2019|Verkehr|