Antragsverfahren 2019: Was ist nun zu tun?

So, nun ist es also offiziell: Die Betreiber von Bestandsanlagen müssen bis zum Samstag, dem 29.06.2019, ihre Anträge auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen stellen. 

Bei dieser Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Zuteilung am genannten Tag um Mitternacht untergeht. Er ist also nicht nur – wie etwa bei Eintritt der Verjährung – nicht mehr durchsetzbar. Er existiert ab diesem Tag schlicht nicht mehr.

Dieser Unterschied ist alles andere als akademisch. Denn anders als bei anderen Fristen kann man mit noch so guten Gründen die Antragsfrist verpasst haben. Es ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Die Rechtsprechung hat auch erst vor kurzem festgeschrieben, dass nicht einmal Änderungen des fristgerecht eingereichten Antrags möglich sind. 

Das bedeutet: Anlagenbetreiber müssen jetzt sicherstellen, dass alle beteiligten Personen Ende Juni anwesend sind. Sie müssen klären, ob es bei der aktuellen Anlagenkonfiguration bleibt. Sie sollten sich mit den Zuteilungsregeln vertraut machen, wenn sie dies nicht schon getan haben. Es hat sich nämlich auch durch die Rechtsprechung Einiges geändert, etwa durch die Trinseo-Entscheidung über Nullemissionsanlagen. Sie müssen ihre Verträge prüfen, um die Zuteilungselemente, in die ihr Antrag aufgeteilt wird, sicher voneinander abgrenzen zu können. Sie dürfen nicht aus den Augen verlieren, dass es Anlagen geben kann, die zwar noch nicht existieren, aber für die wegen bereits erteilter oder bis zum Sommer noch zu erteilender Genehmigungen die Antragsfrist gilt. Sie müssen ihre technische Infrastruktur prüfen. Sie brauchen ihren Verifizierer, für dessen Verifizierung sich die Regeln geändert haben, und sie sollten schnell prüfen bzw. prüfen lassen, ob es noch offene Fragen gibt, die entweder selbst oder durch Rechtsrat geklärt werden können. Oder die an die Immissionsschutzbehörde oder die Deutsche Emissionshandelsstelle herangetragen werden müssen.

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2019-03-20T08:04:00+01:0018. März 2019|Emissionshandel|

Keine Fristverkürzung beim Messstellenaustausch

Die Älteren unter uns erinnern sich: Bis 1998 galten für den Stromvertrieb Gebietsfestlegungen. In Oberaltheim zum Beispiel durfte man damals nur bei den Stadtwerken Oberaltheim Strom und Gas beziehen. Die Liberalisierung hat dem ein Ende gemacht. Seither kann jeder Versorger bundesweit liefern. Das ist aber noch nicht alles. Auch das Messwesen wurde 2008 liberalisiert. Man muss also Messeinrichtungen nicht durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber einbauen, betreiben und warten lassen. Sondern kann eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder 6 Messstellenbetriebsgesetz (MsBG) abschließen.

Das Meßwesen soll aber nicht nur liberaler, sondern auch intelligenter werden, also künftig die technischen Möglichkeiten der Digitalisierung nutzen. Deswegen enthält Kapitel vier des MsBG eine Reihe von ergänzenden Rechten und Pflichten in Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Hier ordnet nun der § 37 Abs. 2 MsBG an, dass spätestens drei Monate von der Ausstattung der Messstelle mit modernen Messeinrichtungen die Betroffenen Anschlussnutzer, -nehmer, Anlagenbetreiber und Messstellenbetreiber zu informieren sind. Sie sind dabei auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers hinzuweisen.

Diese Drei-Monats-Frist hat Westnetz 2017 nach Ansicht des Landgerichts (LG) Dortmund missachtet. Westnetz hatte erst zwei Wochen vor dem geplanten Einbau informiert. Zwar enthielt das Schreiben einen Hinweis auf die Drei-Monats-Frist mit dem Vermerk, dass Betroffene dem vorgezogenen Termin widersprechen können. Nach Ansicht der Kammer reicht das aber nicht, um den Anforderungen des Gesetzes zu genügen. Westnetz stelle Wettbewerber und Kunden damit vor vollendete Tatsachen und greife in die Wertung des Gesetzgebers ein, der sich die Sache ja nun anders vorgestellt hat. Eine Einwilligung in eine Fristverkürzung müsse vor der Benennung eines Termins vorliegen und nicht im selben Schreiben erst erbeten werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie ist inhaltlich jedoch überzeugend. Die Entscheidung unter zeitlichen Druck wollte der Gesetzgeber gerade nicht. Es wäre mithin überraschen, wenn das Oberlandesgericht die Sache anders sehen würde. Aber Überraschungen erlebt man ja immer wieder (LG Dortmund, Az.: 25 O 282/18).

2019-03-15T14:13:41+01:0015. März 2019|Digitales, Gas, Strom|

Befangene Schiedsrichter, umstrittene Gerichte

Wegen des Atomaustiegs hatte Vattenfall 2012 eine Klage vor einem internationalen Schiedsgericht eingereicht. Es geht um Schadensersatz in Milliardenhöhe für Investitionen, die nach der Laufzeitverlängerung in Atomkraftwerken wie Krümmel getätigt wurden. Bald könnte dazu eine Entscheidung fallen, nachdem vor ein paar Tagen das Schiedsgericht einen Befangenheitsantrag Deutschlands gegen alle drei Schiedsrichter abgelehnt hat.

Dass Energiekonzerne, die in Deutschland investieren, überhaupt vor internationalen Schiedsgerichten klagen können, liegt an Art. 26 Abs. 3 Energiecharta-Vertrag. Dieser Vertrag, den außer Deutschland, Schweden und anderen EU-Mitgliedsstaaten auch die Europäische Union unterzeichnet hat, verpflichtet zu weitreichendem Investorenschutz und ermöglicht die Klage vor einem nicht-staatlichen, bei der Weltbank angesiedelten Gericht, einem Schiedsgericht des International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) in Washington.  Die Richter dieser Schiedsgerichte werden nicht öffentlich ernannt, sondern fallbezogen von den Unternehmen und dem beklagten Staat selbst ausgewählt.

Indem sie das Eigentum und das Vertrauen des Investors schützen, können Entscheidungen der Schiedsgerichte in die Spielräume von Staaten eingreifen, Gesundheit und Umwelt zu schützen. Dies ist zweischneidig: Einerseits ist es sinnvoll, Investoren vor willkürlicher Enteignung und Verletzung ihres Vertrauens in Gewinnmöglichkeiten zu schützen, andererseits müssen Staaten ihre Bürger weiterhin vor Umwelteinwirkungen schützen dürfen, ohne dass die Kosten dafür auf die Allgemeinheit abgewälzt werden. Immerhin besagt das international anerkannte umweltrechtliche Verursacherprinzip, dass derjenige für Umweltbeeinträchtigungen aufkommen soll, der sie selbst verursacht hat.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Fall Achmea vor einem Jahr entschieden, dass Schiedsklauseln EU-Recht unvereinbar seien, die es Investoren aus EU-Mitgliedstaaten ermöglichen, Klage gegen einen anderen EU-Mitgliedstaat zu erheben. Der EuGH will damit eine Art privater Paralleljustiz verhindern, die dazu führt, dass die Auslegung des EU-Rechts nicht mehr durch die nationalen und europäischen Gerichte kontrolliert werden könne. Dies sei unvereinbar mit den Grundprinzipien der Autonomie des EU-Rechts und dem Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten. Die Entscheidung erging zu einem bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen der Slowakischen Republik und Spanien, lässt sie sich aber grundsätzlich auch auf andere Abkommen übertragen. Insofern ist aktuell offen, ob die Entscheidung des Schiedsgerichts tatsächlich wirksam werden kann.

 

2019-03-14T14:09:01+01:0014. März 2019|Allgemein, Energiepolitik, Industrie, Strom, Umwelt|