Tempo 30: Weiter Stückwerk nach StVO
Ein erklärtes Ziel der aktuellen Straßenverkehrsrechtsreform war es, den Kommunen mehr Gestaltungsspielräume einzuräumen. Andererseits ist für die FDP, die bekanntlich auf Bundesebene das Verkehrsressort stellt, ein Kernanliegen, generell keine Tempolimits für Kraftfahrzeuge einzuführen und in den Städten kein „flächendeckendes“ Tempo 30.
Insofern bleiben die Gestaltungsspielräume der Kommunen weiter auf Ausnahmen beschränkt. So können nun auch vor Spielplätzen, auf hochfrequentierten Schulwegen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder an Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) streckenbezogene Tempo 30-Anordnungen getroffen werden. Wo bereits jetzt, etwa vor Schulen, Kitas, Kindergärten, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, Tempo 30 gilt, können Lückenschlüsse nun leichter angeordnet werden (überbrückt werden können bis zu 500 m statt, wie bisher 300 m).
Wie ist es aber nun, wenn eine Gemeinde beschließt, auch auf den innerörtlichen Hauptstraßen Tempo 30 anzuordnen? Wenn es sich nicht um Kreis, Landes- oder Bundesstraßen handelt, könnte das nach dem Wortlaut der StVO erst einmal möglich sein. Denn neben Straßen des überörtlichen Verkehrs sind nur Vorfahrtsstraßen kategorisch von Zonenanordnungen ausgeschlossen. Und theoretisch wäre es denkbar, Anordnung der Vorfahrtsstraße (Zeichen 306) durch „rechts vor links“ oder in begründeten Ausnahmen auch durch individuelle Vorfahrtsregelungen (Zeichen 301 / 205) zu ersetzen.
Dem sind jedoch enge Grenzen durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO und die Rechtsprechung gesetzt. Denn es muss in den Städten ein funktionsfähiges Vorfahrtsstraßennetz erhalten bleiben, das dem Wirtschaftsverkehr, ÖPNV und Rettungsdiensten dient. Wenn also eine innerörtliche Vorfahrtsstraße herabgestuft wird, muss nach aktuell geltendem Recht irgendwo eine andere Straße die Funktion im Vorfahrtsstraßenetz erfüllen. Das wird sich selten ohne weiteres finden lassen.
Insofern sind die Gemeinden auf die Möglichkeiten der streckenbezogenen Tempo 30-Anordnungen verwiesen, sie nun immerhin um weitere Tatbestände erweitert wurden. Insofern werden für die Kommunen die Karten für die Verkehrs- und Stadtplanung aktuell wieder neu gemischt. (Olaf Dilling)
Die EPEX Spot Havarie: Und wie nun weiter?
Ganz genau weiß man noch nicht, was am 25. Juni 2024 zur Entkopplung der Strommärkte an der Strombörse EPEX SPOT geführt hat. Zunächst sprach die Börse von einem kleinen Stromausfall. Inzwischen wird von einem nicht mehr näher definierten datenverarbeitungstechnischen Problem gesprochen. Klar ist nur, dass die europäischen Märkte durch einen wie auch immer beschaffenen Fehler der IT digital voneinander entkoppelt wurden, so dass sich Preise bildeten, als ob Deutschland eine Insel wäre, die für Strommengen aus dem Ausland nicht erreichbar wäre. Teilweise betrug der Preis für Day-Ahead Strom für den 26. Juni 2024 in der Konsequenz mehr als 2.000 EUR/MWh.
Für Unternehmen, die sich am Spotmarkt Day Ahead eindecken, schossen die Kosten für diesen Tag in die Höhe. Der Schaden dürfte erheblich sein. Für Verbraucher spielen börsennotierte Tarife bisher keine große Rolle. Es entspricht aber der erklärten Absicht der Politik, dass sich das ändert: Unternehmen sollen mehr lastvariable und tageszeitbezogene Tarife anbieten, erste Unternehmen locken mit Tarifen, die sich auf Börsenpreise beziehen. Der Vorfall vom 25. Juni dürfte den Optimismus im Umgang mit solchen Tarifen aber durchaus etwas dämpfen.
Dass die genaue Ursache für die Havarie am 25. Juni 2024 noch nicht öffentlich ist, ist einerseits verständlich. Die Schäden sind hoch, und je mehr über den Vorfall bekannt wird, um so intensiver werden die Fragen nach der Haftung. Entsprechend ist es nicht überraschend, dass in der Öffentlichkeit über die Entkopplung mit aller Vorsicht bevorzugt gesprochen wird, als hätte ein Meteorit die digitale Kopplung der Märkte unterbrochen. Doch abseits der rechtlichen – auch in mehreren Mandaten von uns geprüften – Frage nach vertraglichen wie deliktischen Schadensersatzansprüchen geschädigter Unternehmen, muss am Ende klar sein: Wenn praktisch alle Stakeholder marktnahe Beschaffungen wollen, auch um die Netzlast besser zu steuern und Preisspitzen durch Rückgriffe auf besonders teure Erzeuger zu kappen, ist das Vertrauen in die Funktionalitäten der Börsen essentiell. Dazu gehören nicht nur Transparenz, sondern auch ein konstruktiver Umgang mit Pannen wie am 25. Juni, der sich zum einen auf Verbesserungen für die Zukunft, zum anderen auf einen schnellen und unbürokratischen Umgang mit den entstandenen Schäden beziehen sollte (Miriam Vollmer).
Polens Probleme beim Atomeinstieg
„Polen steigt in die Atomkraft ein“ hieß es schon vor einer Weile und diese Entscheidung befeuerte auch die Diskussion über den deutschen Atomausstieg. Aber wie läuft der polnische Atomeinstieg gerade?

Nun zunächst mal überhaupt nicht. Polen plant den Bau seines ersten Kernkraftwerks in Lubiatowo-Kopalino an der Ostseeküste. Der Standort wurde aufgrund seiner geologischen Stabilität und der Nähe zu Kühlwasserquellen gewählt. Schon im Mai war zu lesen, dass Polen den geplanten Baubeginn um Jahre verschiebt, so dass die geplante Fertigstellung des ersten AKK erst um das Jahr 2040 liegt. Ursprünglich war eine Fertigstellung für 2033 geplant.
Und nun wurde bekannt, dass wohl auch die Finanzierung nicht gesichert ist. Der polnische Staat möchte die zu erwartenden Kosten von 30 Milliarden Euro nicht selber tragen, sondern hofft auf Investoren und vor allem auf Zuschüsse der EU. Ob diese kommen werden ist jedoch fraglich.
Wir werden das Projekt weiter im Blick behalten und über Fortschritte berichten.
(Christian Dümke)
Wenn die Luxushandtasche nur 53 Euro kostet
Eine Handtasche von Dior kostet 53 Euro. Das klingt doch nach Betrug, nach einem „Fake“ Made in China. So gut kann ein Schnäppchen gar nicht sein, dass einem das nicht merkwürdig vorkommt. Auf jeden Fall kann diese Tasche doch nicht „echt“ von Dior sein? Oder? Die Wahrheit dahinter vermag jedoch nur diejenigen zu erstaunen, die nicht wissen, dass gerade im Luxussegment die Margen enorm sind. Es geht hier ja nicht um den Endverbraucherpreis.
Eine Reihe von Razzien in Italien haben den Kontrast zwischen der glamourösen Welt der Mailänder Laufstege und einigen Realitäten der Luxusgüterproduktion ans Licht gebracht, berichtete zuerst das Wallstreet Journal (Paywall). Aufgedeckt wurde eine planmäßige Ausbeutung von Arbeitskräften. Hinsichtlich Lieferketten, ethischer Standards und dem Arbeitsschutzrecht ist davon auszugehen, dass bei verschiedenen Luxusmarken – hier insbesondere bei Dior – die Augen ganz bewusst zugekniffen werden, damit die Marge stimmt. Untersuchungen der Mailänder Staatsanwaltschaft zu den Arbeitsbedingungen in örtlichen Fabriken ergab, dass Werkstätten, die Handtaschen und andere Lederwaren für Dior und Armani herstellten, ausgebeutete ausländische Arbeitskräfte einsetzten, um die High-End-Produkte zu einem Bruchteil ihres Einzelhandelspreises herzustellen. Eingepfercht in kleinen Räumen, mit Hungerlöhnen abgespeist wird von importierten Arbeitskräften in Fabriken rund um die Uhr genäht, dies zeigte schon der ermittelte Stromverbrauch einzelner Anlagen. Zwar sagt das begehrte Label in der Tasche dann (zutreffend) „Made in Italy“. Der Endverbraucher erwartet aber nicht, dass seine Luxustasche unter den Bedingungen eines Sweatshops in Südostasien produziert wurden. Aber nur so lassen sich wohl die Einkaufspreise trotz „Made in Italy“ realisieren. Die Ermittlungen zeigten, dass Dior einem Lieferanten 53 Euro pro Stück zahlte, um eine Handtasche zusammenzustellen, für die Dior ca. 2.700 Euro aufruft (Kenner wissen, dass damit hier dann nur die Dior Book Tote gemeint sein kann. Eine Ledertasche – wie die Lady Dior – kostet ab 4.700 Euro).

Armani-Taschen wurden unterdessen für 93 Euro an einen Lieferanten verkauft, dann für 250 Euro an Armani weiterverkauft und kosteten in den Läden schließlich rund 1.800 Euro, wie die Untersuchung ergab.
Dior, das dem des Luxusriesen LVMH gehört, hatte dann kürzlich ein Memorandum eingereicht, in dem Maßnahmen zur Lösung von Problemen in ihrer Lieferkette dargelegt werden. Armani sagte, man habe „Kontroll- und Präventionsmaßnahmen getroffen, um Missbräuche in der Lieferkette zu minimieren“ und arbeite „mit größtmöglicher Transparenz“ mit den Behörden zusammen. Man darf vermuten, dass dies das Grundproblem nicht lösen wird.
Skandale über menschenunwürdige Arbeitsbedingungen plagen die Modewelt schon seit einiger Zeit, insbesondere in Fabriken in Entwicklungsländern. Zwar haben bereits soziale Medien das Reputationsrisiko für Marken erhöht und viele dazu veranlasst, einen Teil der Produktion intern zu verlagern und die Zahl der Subunternehmer einzudämmen. Die aktuellen Entwicklungen ziehen weite Kreise. Der Imageschaden wird (hoffentlich) enorm sein. (Dirk Buchsteiner)
VG Berlin zur Tucholskystraße: Der Wink mit dem Verkehrspoller
Gerichte sind sich manchmal durchaus bewusst, dass ihre Entscheidungen in einer bestimmten Zeit getroffen werden – und dass diese Zeiten sich auch ändern. So meinte Anfang dieser Woche ein Hamburger Verwaltungsrichter, dass die Zeit für eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers und der Schulwegsicherheit seiner Kinder noch nicht reif sei, „in 10 Jahren vielleicht“. Schwacher Trost für unseren Mandanten, dessen Kinder jetzt klein sind und jetzt auf dem aktuell zum Teil komplett zugeparkten Gehweg auf dem Weg zu Kita und Schule Fahrradfahren lernen wollen.
Noch klarer ist das Problem bei einer aktuellen Entscheidung des VG Berlin. Es ging um eine Eilentscheidung. Anwohner der Tucholskystraße hatten vorläufigen Rechtsschutz gegen Poller in der Tucholskystraße beantragt, mit denen der motorisierte Durchgangsverkehr an der Nutzung der dortigen Fahrradstraße gehindert werden soll. Nun ist die Straßenverkehrsordnung bisher bei der Bereitstellung von Raum für Fußgänger und Fahrradfahrer sehr knausrig: Jede Beschränkung des Verkehrs – und das ist bislang vor allem der Kfz-Verkehr – muss mit einer qualifizierten Gefahr begründet werden, z.B. eine Häufung schwerer Verkehrsunfälle.
Das soll und muss sich ändern, jedenfalls nach dem Willen des Verordnungsgebers: Der hat letzten Monat beschlossen, dass die „Bereitstellung angemessener Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr sowie für den Fußverkehr“ ermöglicht werden soll. Begründet werden kann dies mit dem Schutz der Umwelt, auch Klimaschutz, dem Gesundheitsschutz oder der Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Berücksichtigt werden muss die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt und die Sicherheit des Verkehrs darf nicht beeinträchtigt werden.
Das Gericht traf deshalb die Entscheidung, dass das Aufstellen der Poller voraussichtlich nicht rechtmäßig sei. Denn „nach derzeitiger Rechtslage“ seien Verkehrseinschränkungen und ‑verboten mit der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, nicht aber wegen außerhalb des Straßenverkehrs zu verortender Gefahren oder aus stadtplanerischen Erwägungen zu begründen. Für das Bezirksamt, das die Poller aufgestellt hat, muss das wie ein Wink mit dem Poller wirken, auf Zeit zu spielen und Berufung einzulegen. Denn dann wird irgendwann in der Hauptsache nach neuer Rechtslage entschieden und die Poller können voraussichtlich bleiben.
Auch bei Planungen mit Verkehrswendebezug sollten Kommunen jetzt schon daran denken, wie sie die Umsetzung von Maßnahmen so „timen“, dass sie von den Möglichkeiten der neuen StVO profitieren können. (Olaf Dilling)
Kein Wasserstoff fürs Haus
An und für sich ist es simpel: Im § 3 Abs. 2 Bundes-Klimagesetz steht, dass Deutschland 2045 treibhausgasneutral sein soll. Erdgas ist kein treibhausgasneutraler Brennstoff, damit hat die Erdgasverbrennung ein natürliches Verfallsdatum: Nach dem 31.12.2044 ist sie verboten.
Statt dessen hoffen viele Verbraucher auf Wasserstoff. Grüner Wasserstoff entspricht gem. § 71 Abs. 3 Nr. 5 Gebäudeneenergiegesetz (GEG) der Verpflichtung, mindestens 65% Erneuerbare einzusetzen, die bis 2045 natürlich auf 100% steigen muss, denn ansonsten haut das mit der THG-Neutralität ja gar nicht hin. Manche Verbraucher hoffen, dass dann eines Tages das vorhandene Erdgasnetz einfach und sozusagen hinter den Kulissen mit Wasserstoff statt Erdgas befüllt wird, und für sie alles bleibt, wie es ist.
Dies allerdings scheitert schon daran, dass auch H2-ready-Heizungen nicht mit 100% Wasserstoff befeuert werden können. Aber gut, bis 2045 mag das anders aussehen. Der Grund, wieso Verbraucher sich nicht auf eine solche Lösung verlassen sollten, ist ein ganz anderer: Es ist extrem unwahrscheinlich, dass der örtliche Verteilnetzbetreiber für Erdgas eine solche Umstellung vornehmen kann. Das hat zum einen sachliche und zum anderen rechtliche Gründe.

Der sachliche Grund ist simpel: Voraussichtlich ist nicht genug grüner Wasserstoff da. Denn um Wasserstoff herzustellen braucht man elektrischen Strom, der das Wasser in Sauerstoff und Wasserstoff aufspaltet und damit elektrische in chemische Energie umwandelt. Mit anderen Worten: Die verfügbare Menge an Erneuerbarem Strom begrenzt die Kapazität für Wasserstoff. Entweder braucht man also viel mehr Solar- und Windkraftanlagen in Deutschland. Oder in anderen Ländern entstehen diese Kapazitäten und werden nicht vor Ort verbraucht, sondern in einer Elektrolyse verarbeitet und nach Deutschland exportiert. Dass die gesamten – oder auch nur wesentliche Teile – der zuletzt rund 360 TWh Erdgas, die in Gebäuden abgenommen wurden, durch auf diese Weise produzierten Wasserstoff ersetzt werden, erwartet niemand ernsthaft, auch nicht die Bundesregierung. Diese plant in ihrer aktuellen Wasserstoffstrategie zwar mit einer Explosion der Elektrolysekapazität auf das 125-fache der heutigen Kapazität. Sie rechnet auch damit, dass Deutschland darüber hinaus auch im Ausland im großen Stil kauft. Aber selbst mit so erheblichen Anstrengungen plant sie nur mit 90 – 130 TWh im Jahr 2030. Diese Mengen benötigt die Industrie aber deutlich dringender als Verbraucher, weil sie Wasserstoff teilweise stofflich nutzt, teilweise auf direkte Verbrennungsvorgänge angewiesen ist. Dieses Maß an Alternativlosigkeit besteht im Gebäudesektor nicht.
Neben diesem sachlichen Grund gibt es aber einen handfesten rechtlichen Grund, wieso die Umwidmung des bestehenden Netzes in ein Wasserstoffnetz die Ausnahme bleiben wird: Der einzelne Gasverteilnetzbetreiber ist in seiner Entscheidung nicht frei. Das versteht sich eigentlich von selbst, denn der Wasserstoff kommt ja in aller Regel vom Produzenten aus nur zu ihm, wenn er mit einem Wasserstofffernleitungsnetz verbunden ist. Er muss also in der Nähe einer solchen geplanten Netzstruktur liegen, oder es gibt Elektrolysekapazitäten vor Ort. Ohne eine solche Struktur kann es keinen Fahrplan für die Umstellung des Netzes geben, wie er in § 71k Abs. 1 Nr. 2 GEG vorgesehen ist. Hier ist auch vorgesehen, dass der Netzbetreiber die Finanzierung nachweist, und dass der Plan mit den Klimaschutzzielen und den Zwischenzielen vereinbar ist. Dieser Plan muss zum 30.06.2028 vorliegen. Er ist zudem genehmigungsbedürftig, zuständig die BNetzA. Vorgesehen sind fortlaufende Revisionen alle drei Jahre.
Nun kommt’s: Wenn die Behörde im Zuge ihrer turnusmäßigen Überprüfungen feststellt, dass die Umstellung des Erdgasnetzes nicht so läuft, wie der Betreiber es geplant hat, so stellt die Behörde das Scheitern fest. Indes scheitert der Netzbetreiber nicht einfach so. Sondern er schuldet nach § 71k Abs. 6 GEG in diesem Fall den Gebäudeeigentümern die Mehrkosten, die entstehen, weil sie sich in guten Glauben an das Wasserstoffnetz eine Heizung haben einbauen lassen, die nun nach drei Jahren durch eine andere, klimaneutrale Lösung ersetzt werden muss, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten. Damit kostet ein Scheitern des Versorgers nicht nur die Entwicklungskosten, sondern auch möglicherweise erhebliche Verpflichtungen gegenüber den enttäuschten Letztverbrauchern.
Damit ist klar: Die allermeisten Gasverteilnetzbetreiber können von vornherein keinen Umstellungsfahrplan vorlegen, weil sie weder an einer Fernleitung liegen noch eine Elektrolyse vor Ort produziert. Ist das anders, haften sie aber nach dem Gesetz für einen Erfolg, dessen Eintritt sie nur sehr peripher beeinflussen können. Dazu werden nur wenige Unternehmen bereit sein, wenn die Unsicherheiten so groß sind wie aktuell.
Insofern ist es konsequent, wenn die Bundesregierung in ihrer Wasserstoffstretagie schreibt:
„Allgemein wird der Einsatz von Wasserstoff in der dezentralen Wärmeerzeugung nach derzeitigem Erkenntnisstand eine eher nachgeordnete Rolle spielen.“