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OLG Düsseldorf beendet das Mischpreisverfahren

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 22. Juli 2019 das Mischpreisverfahren aufgehoben. Sekundärregelleistung und Minutenreserve werden also künftig wieder allein anhand der Leistungspreise vergeben.

Was so technisch daherkommt, hat faktisch erhebliche Bedeutung. Denn worum geht es? Stromnetze können keinen Strom speichern. Und Prognosen über das Abnahmeverhalten der Stromverbraucher sind naturgemäß nicht zu 100 % verlässlich. Außerdem ist auch die Einspeisung nicht komplett vorhersehbar, heute weniger denn je. Deswegen gibt es Regelenergieprodukte, die dann, wenn ansonsten zu wenig Strom ins Netz eingespeist wird, von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) zur Deckung der ansonsten entstehenden Lücke eingesetzt werden. Würde dies unterbleiben, würde die Spannung absacken und das Netz bräche zusammen. 

Diese Regelenergieprodukte werden von den ÜNB nicht freihändig am Markt eingekauft. Sie schreiben die Regelenergie vielmehr aus. Das vermeidet Wettbewerbsverzerrungen und entlastet im Idealfall so auch den Verbraucher, der ja nicht mehr für seine Stromversorgung zahlen soll als unbedingt nötig. Nach welchen Regeln vergeben wird, regelt die Bundesnetzagentur (BNetzA).

Bis zum Sommer letzten Jahres spielte der Arbeitspreis bei diesen von der BNetzA gesetzten Regeln keine Rolle bei der Zuschlagserteilung. Die Behörde machte dieses Verfahren dann allerdings dafür verantwortlich, dass es im Oktober 2017 zu bisher noch nie da gewesenen Spitzenpreisen für Reserveleistung von über 20.000 € pro MWh kam. Anbieter hätten den Mechanismus der Zuschlagserteilung ausgenutzt, um mit sehr niedrigen Leistungspreisen den Zuschlag zu bekommen, dann aber zu sehr hohen Arbeitskreisen zu verkaufen.

Schon vor der Einführung der neuen Zuschlagskriterien gab es eine Fülle von Protesten aus dem Markt. Waren das alles gierige Verkäufer, die sich die hohen Preise nicht verderben lassen wollten? Keineswegs: Denn die Verteilung der Kosten auf die Vorhaltung der Anlage und die Erzeugung von Energie ist bei unterschiedlichen Anlagentypen eben auch unterschiedlich. Ändert man den Zuschlagsmechanismus, kommen also auf einmal andere Anlagen zum Zug als bisher. Tatsächlich drängte das auf Betreiben der BNetzA im Herbst 2018 eingeführte Mischpreisverfahren erneuerbare Energien aus dem Markt für Regelenergie und bevorzugte so konventionelle Anlagen. Genau diese Anlagen hatten in den Vorjahren den Preis aber positiv beeinflusst. In Zusammenhang mit Prognosefehlern kam es zudem am 14.12.2018 und am 10.01.2019 jeweils zu Ungleichgewichten, die nur unter Aufbietung aller Mechanismen inklusive der zwangsweisen Abschaltung industrieller Großverbraucher ausgeglichen werden konnten. Ansonsten wäre das Netz zusammengebrochen.

Anders als in vielen anderen Verfahren will die vor dem OLG Düsseldorf unterlegene Bundesnetzagentur in diesem Fall nicht den Weg durch die Instanzen bis zum Ende durchkämpfen. Offenbar ist auch im Bonner Tulpenweg die Erkenntnis eingekehrt, dass die Änderung der Spielregeln sich nicht so ausgewirkt hat, wie man es sich erhofft hatte. Bis zur schon feststehenden Änderung im nächsten Jahr gilt also wieder der alte Status Quo. 

Von |30. Juli 2019|Kategorien: Erneuerbare Energien, Strom|0 Kommentare

Klimaschutz durch Waldschutz

Die Wälder sind gerade wieder in den Fokus der Klimapolitik geraten. Dafür sorgte bereits Anfang des Monats eine in Science veröffentlichte Studie der Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich). Keine Klimaschutz-Maßnahme sei so effektiv wie die Aufforstung, heißt es darin. Es gäbe ein ausreichendes Potential an geeigneten Flächen. Damit sei sogar das Ziel des Weltklimarats zu schaffen, die Erderwärmung bis 2050 auf 1,5 Grad zu begrenzen. Allerdings müsste dafür die Waldfläche global um mehr als ein Viertel vergrößert werden. Das heißt, es muss ein Gebiet aufgeforstet werden, dass ungefähr so groß wie die USA ist.

Allerdings kamen diesen Monat auch Nachrichten über Waldbrände in der Arktis, die weniger optimistisch stimmen. Zwar hat es in den Nordpolargebieten schon immer Waldbrände gegeben, aber in den letzten Jahren haben sie wegen des warmen, trockenen Wetters früher begonnen und sind auch größer als früher: Allein im Juni diesen Jahres seien dabei Mengen 50 Millionen Tonnen CO2 in die Atmosphäre entwichen. Die Studie der ETH Zürich weist zudem darauf hin, dass der Klimawandel vor allem in den Tropen die Bedingungen für den Wald verschlechtert. Insofern drohen sich die Effekte des Klimawandels selbst zu verstärken, wenn nicht bald gehandelt wird.

Zu diesen Nachrichten passt es gut, dass die EU-Kommission am Dienstag dieser Woche eine umfassende Strategie zum Schutz des Waldes und zur Wiederaufforstung beschlossen hat. Der Erste Vizepräsident der Kommission, Frans Timmermans,  erklärt dazu, dass wir unsere Klimaziele nicht erreichen werden, ohne die Wälder der Welt zu schützen. Dafür hat die Kommission ein Bündel von Maßnahmen beschlossen, die sich vor allem auf internationale Zusammenarbeit und globales Wirtschaften beziehen, da sich die größten Primärwälder nicht im Gebiet der EU befinden.

Die Maßnahmen betreffen:

  1. die Förderung nachhaltigen Konsums, um den Raubbau an Urwäldern z.B. beim Handel mit Tropenholz oder Palmöl zu vermeiden
  2. die Verstärkung der Entwicklungszusammenarbeit mit Erzeugerländern zum Schutz der Wälder
  3. internationale Zusammenarbeit zum Waldschutz und Wiederaufforstung
  4. Förderung nachhaltiger Landnutzungspraktiken
  5. Verbesserung der Verfügbarkeit und Qualität von Informationen über Wälder und Rohstofflieferketten

Diese Maßnahmen, die bereits Gegenstand einer Konsultation mit Betroffenen waren, werden sicher in den nächsten Monaten und Jahren weiter ausbuchstabiert. Die vergleichsweise einfachen und effektiven Möglichkeiten des Klimaschutzes durch Schutz von Wäldern und Wiederaufforstung könnten zu einem wichtigen Baustein für die Europäische Klimapolitik werden.

Von |25. Juli 2019|Kategorien: Allgemein, Naturschutz, Umwelt|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

Kein Platz in der Wunschschule

Ein bekanntes Problem: Manche Schulen sind überlaufen. Nicht jedes Kind, das angemeldet wird, bekommt einen Platz. Es muss also ausgewählt werden. Diese Auswahlentscheidung ist gerichtlich überprüfbar. Schließlich dürfen die Schulen nicht nach Gefühl und Wellenschlag vorgehen, sondern nach Kriterien wie der individuellen Leistungsfähigkeit der Kinder, der räumlichen Nähe oder Geschwistern, die bereits die Schule besuchen. Diese Auswahlentscheidungen muss eine Schule notfalls auch vor Gericht verteidigen.

Doch Gerichte kommen oft zu spät: Die Plätze sind zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung vergeben, für das eigentlich berechtigte Kind ist im Klassenzimmer kein Platz mehr. In dieser Situation haben die Gerichte bisher oft (aber nicht überall) entschieden, dass der Anspruch des einzelnen Kindes auf den begehrten Schulplatz bei Kapazitätserschöpfung erlischt. Es kam also nicht nur darauf an, nach den geltenden Kriterien zu Unrecht keinen Platz erhalten zu haben. Sondern auch, schnell genug den Weg zum Gericht gefunden zu haben. In manchen Bundesländern war das allerdings gar nicht möglich, weil die Schulen bewusst keine Vorabinformationen vorgenommen haben, um Klagen vorzubeugen.

Diese Rechtsprechung war nicht mehr aufrechtzuerhalten. Denn zwischenzeitlich hat sich das BVerfG zu dieser Frage positioniert (BVerfG, Beschl. v. 12.03.2019, 
1 BvR 2721/16). Danach kann es nicht sein, dass es keine Möglichkeit mehr gibt, gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen, weil die Vergabeentscheidung zu spät bekanntgegeben wird. In dieser Entscheidung hat das BVerfG es zwar offen gelassen, ob ein überkapazitärer Anspruch besteht. Aber da die Forderung des BVerfG nach einem effektiven Rechtsschutz nur dann erfüllbar ist, wenn notfalls auch über die Kapazität der Schule hinaus ein Klageerfolg möglich ist, hat das VG Frankfurt nun Konsequenzen gezogen: Mit Beschluss vom 18.07.2019 (7 L 2073 /19.F) hat es festgestellt, dass auch über die Kapazitätsgrenze hinaus bis zum Eintritt der Funktionsunfähigkeit Kinder auf gerichtliche Entscheidungen aufzunehmen sind, wenn die Schule sie ermessensfehlerhaft nicht aufgenommen hat und Rechtsschutz anders nicht vermittelt werden kann. 

Was resultiert daraus für die Praxis? Zunächst ist ein einzelnes erstinstanzliches Urteil natürlich noch nicht in Stein gemeißelt. Hier kann noch Einiges passieren. Aber: Es spricht nach der BVerfG-Entscheidung viel dafür, dass andere Gerichte folgen. Schulen müssten also noch sorgfältiger und noch besser dokumentiert Schüler auswählen. Und wer dabei nicht zum Zug kommt, kann mit deutlich besseren Aussichten auf Erfolg den Gang zu Gericht antreten.

Von |22. Juli 2019|Kategorien: Allgemein, Verwaltungsrecht|0 Kommentare

EEG-Umlage abschaffen?

Wenn man nicht mehr weiter weiß, gründet man einen Arbeitskreis, sagt der berufstätige Volksmund. Allerdings scheint dies in Hinblick auf das Klimakabinett auch nicht funktioniert zu haben. Denn dieses ist gestern trotz des Drängens von Umweltministerium und Umweltverbänden einmal mehr ohne Ergebnis auseinandergegangen.

Derweil häufen sich die Vorschläge, wie man die Klimaziele am besten erreicht, ohne dabei Wohlstandsverluste zu erleiden. Manche plädieren für eine Ausweitung des Emissionshandels, und bisweilen beschleicht Begleiter dieses Systems der Verdacht, dass die Annahme, der Emissionshandel sei Steuern oder schlichtem Ordnungsrecht überlegen, auf einer unzureichenden Kenntnis seiner Realität beruht. Der Emissionshandel ist nämlich, anders als der Name sagt, kein System, indem das freie Spiel der Kräfte besonders gut zur Geltung käme, sondern zeichnet sich durch ein ganz besonders hohes Maß an Bürokratieaufwand aus. Dann schon lieber Steuern, sagen andere. Beispielsweise wabert seit mehreren Wochen ein Vorschlag von Andreas Kuhlmann, Deutsche Energieagentur (dena) durch den politischen Raum, die EEG-Umlage abzuschaffen und erneuerbare Energien künftig über die Stromsteuer zu fördern. Welche Vorteile dies haben soll, ist aber kritisch zu diskutieren.

Bei Verdoppelung der Stromsteuer unter gleichzeitiger Abschaffung der EEG-Umlage würde eine Entlastung der Verbraucher um 4,5 Cent pro Kilowattstunde eintreten. Naturgemäß würden viele Verbraucher sich freuen. Aber wo kommt der Rest der Gelder her, die erforderlich sind, um Garantievergütungen und Marktprämien an die Betreiber von EE-Anlagen auszuzahlen? Kuhlmann möchte gleichzeitig das System der Energiesteuern variieren und CO2 stärker berücksichtigen, aber wie das praktisch aussehen soll, bleibt bisher weitgehend offen. Möglicherweise ergibt sich eine Deckungslücke, die aus allgemeinen Steuern aufzufüllen ist. Dies würde wiederum den Verbraucher als Steuerzahler treffen, so dass die erhoffte Entlastung auf der einen Seite möglicherweise auf der anderen Seite wieder aufgefressen würde.

Doch auch abseits der Deckungslücke sind wichtig Aspekte zu diskutieren. Erst vor wenigen Monaten hat der EuGH festgestellt, dass das Umlagesystem des EEG keine Beihilfe darstellt. Sie unterliegt deswegen nicht der Beihilfenaufsicht. Dies wäre vollkommen anders, wenn das Geld aus Steuermitteln aufgebracht würde. Wäre dem so, bestünde nicht nur eine erheblicher politischer und gemeinschaftsrechtlicher Mehraufwand, sondern auch die von der Kommission mehrfach angegriffene besondere Ausgleichsregelung (besAR) zugunsten der energieintensiven Industrie stünde ebenfalls immer wieder neu auf dem Prüfstand. Dieser Nachteil wäre nur durch erhebliche Vorteile aufzuwiegen, was in der Diskussion nicht vergessen werden darf. 

Von |19. Juli 2019|Kategorien: Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien|0 Kommentare

Von Kindern und Weisen

Im August wird der Protest der Schüler von “Fridays for Future” ein Jahr alt. Gemessen an der Kürze der Zeit, hat die 16-jährige Schülerin Greta Thunberg aus Stockholm unglaublich viel Aufmerksamkeit für ihre Sache gewonnen. Nun ist Aufmerksamkeit alleine nicht alles. Lange Zeit beherrschte die Frage die Diskussion, ob politischer Protest es überhaupt rechtfertigen könne, die Schule zu schwänzen. Ob die Schüler – mit anderen Worten – nicht lieber lernen und die schwierigen Fragen des Klimaschutzes den Profis überlassen sollten. Auf der anderen Seite gab und gibt es auch sehr viel Zustimmung. Die Aktivisten werden zu vielen Veranstaltungen und Treffen eingeladen und mit Preisen überhäuft. Aber auch das kann zweischneidig sein. Bezeichnend war die Verleihung der goldenen Kamera an Greta Thunberg, im Programm unmittelbar gefolgt von einer Werbeaktion, bei der VW einer Nachwuchsschauspielerin einen SUV spendete. Mit anderen Worten: Alles nur Umarmungstaktik, bei der die Inhalte hinter einer diffusen Wolke von Sympathie auf der Strecke bleiben?

Wenn der gute Wille ausreichend bekundet wurde, ist es tatsächlich irgendwann an der Zeit, sich konkreten Inhalten zuzuwenden. Über die sich dann wieder trefflich streiten lässt. Und dann hat tatsächlich auch die Stunde der Profis geschlagen. Nicht weil sie es immer besser wissen, aber weil Teil ihrer Professionalität ist, hinreichend bestimmte und umsetzbare Vorschläge machen zu können. So vor ein paar Tagen der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, kurz: die fünf Wirtschaftsweisen. Sie haben im Sondergutachten 2019 “Aufbruch zu einer neuen Klimapolitik” ein Gesamtkonzept vorgelegt, das als Kernelement die Bepreisung von CO2 beinhaltet, aber auch weitere flankierende Einzelmaßnahmen vorschlägt. Dazu zählen sie die technologieneutrale Förderung der Grundlagenforschung.

Dabei setzen die Wirtschaftsweisen langfristig auf eine Ausweitung des Europäischen Emissionshandels (EU ETS), schließen aber als Übergangslösung eine CO2-Steuer oder einen separaten Emissionshandel nicht aus. Die Wirtschaftsweisen kommen mit der von ihnen vorgestellten Ausgestaltung des Konzepts vielen typischen wirtschafts- und sozialpolitischen Einwänden bereits zuvor:

So setzen sie sehr aus internationale Kooperation, halten nichts von nationalen Alleingängen, wohl aber davon, durch Einhaltung internationaler und europäischer Verpflichtungen seine Vorbildfunktion zu erfüllen. Außerdem sollen europäische Staaten ihre Klimapolitik möglichst eng koordinieren. Zum Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen für die deutsche Produktion, die nicht schon durch kostenlose Zuteilung von Zertifikaten ausgeglichen werden können, soll u.U. ein Grenzausgleich stattfinden, bei dem Importen der CO2-Preis aufgeschlagen wird.

Wie schon in vielen anderen Vorschlägen zur CO2-Bepreisung sollen die zusätzlichen Einnahmen vor allem der sozialen Abfederung dienen. Vorgeschlagen wird eine Kopfpauschale oder eine Stromsteuersenkung. Außerdem sollen individuelle Maßnahmen zur Anpassung, etwa Austausch von Heizungen, gefördert werden.

Möglicherweise gehen den protestierenden Schülerinnen und Schülern die Forderungen der Wirtschaftsweisen nicht weit genug. Andererseits können sie auch ein bisschen stolz sein. Sie haben dazu beigetragen, dass die aktuelle Diskussion in ein Stadium getreten ist, in dem sich die prominentesten Experten mit ganz konkreten Fragen der Klimapolitik befassen. Das bedeutet zum einen viel Streit, zum anderen wächst aber auch die Wahrscheinlichkeit, dass den Worten irgendwann Taten folgen.

Von |16. Juli 2019|Kategorien: Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

BGH zu Netzentgelten: Beurteilungsspielraum der BNetzA nicht überschritten

Energiewende bedeutet nicht einfach nur: Kohlekraftwerk A wird abgerissen und Windkraftanlage B statt dessen aufgebaut. Dort, wo heute Atomkraftwerke oder Kohlekraftwerke stehen, sind nämlich oft – wenn nicht meistens – nicht die idealen Standorte für Anlagen, die aus Erneuerbaren Energien Strom generieren. Auch wenn die Erzeugungskapazitäten gleich bleiben würden, muss Strom künftig über ganz andere Strecken transportiert werden. Und außerdem braucht man wegen der Volatilität von Windkraft- und PV-Anlagen künftig deutlich mehr Reservekapazitäten, damit im Falle einer Dunkelflaute nicht auf einmal die Lichter ausgehen. Auch darauf müssen sich Netze künftig einstellen. Grundlegende Umbauten sind aber nicht für nichts zu haben. Wer eine Energiewende will, braucht starke Netzbetreiber. Auch aus diesem Grunde ist die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 09.07.2019 (EnVR 41/18 und EnVR 52/18) zu bedauern.

Der BGH hob mit dieser Entscheidung eine Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf vom 22.03.2018 auf (3 Kart 143/16 (V) u. a.). In dieser Entscheidung hatte das OLG die Festlegung der Renditen durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) als rechtswidrig angesehen. Diese hatte die Eigenkapitalverzinsung der Netzbetreiber Ende 2016 unter Verweis auf die allgemeine Zinsentwicklung deutlich beschnitten. Dabei stützte sie sich auf ein umstrittenes Gutachten von Frontier Economics Ltd. London, das unter Verwendung von teils internationalen Vergangenheitswerten einen risikolosen Basiszinssatz und einen Wagniszuschlag berechnet hat. Verbände und Unternehmen ließen die Frage der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ebenfalls mehrfach nachprüfen und gelangten zu völlig anderen Ergebnissen. U. a. wurde bemängelt, dass die BetzA bei den Restlaufzeiten von Anleihen nicht differenziert hat. Auch wurden beim Wagniszuschlag auch Länder wie China und Russland herangezogen, was zu Verzerrungen führen musste. Die Mittelwertberechnung und der EU-Vergleich seien fehlerhaft, der Umgang mit der kalkulatorischen Gewerbesteuer unrichtig, die Kapitalstruktur der Vergleichsunternehmen nicht hinreichend gewürdigt worden und gegenüber der Vorgehensweise im TK-Bereich bei Altanlagen grundlos abgewichen worden.

Das OLG hatte die Festlegung der Marktrisikoprämie bemängelt.  Diese beruhe auf einer methodisch unzulässigen Verengung. Dies sah der BGH nun anders. Bisher liegen allerdings noch keine ausführlichen Gründe vor, warum das höchste deutsche Zivilgericht die Entscheidung des OLG aufgehoben hat. Die Pressemitteilung liest sich aber so, als hätten die Karlsruher Richter die ziselierten Details der Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht besonders interessiert. Statt dessen beruht ihre Entscheidung offenbar auf einer grundlegend abweichenden Ansicht über den Spielraum der BNetzA bei der Festlegung der Eigenkapitalverzinsung. Danach ist wohl nur die Methodik, nicht aber ihre Anwendung gerichtlich voll überprüfbar.

Dies wäre – wenn die Gründe dies bestätigen – nicht nur vom Ergebnis her aus den eingangs erwähnten Überlegungen zu bedauern. In einem Rechtsstaat sollte der Bereich der gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielräume möglichst eng ausfallen, um den Bürger vor einer fehlerhaften oder gar willkürlichen Ausübung öffentlicher Gewalt zu schützen. Auch diejenigen, die niedrige Netzentgelte begrüßen, weil sie sich eine Senkung der Stromkosten erhoffen, sollten eine solche Entwicklung in Ansehung von Art. 19 Abs. 4 GG deswegen nachdenklich stimmen.

Von |10. Juli 2019|Kategorien: Allgemein, Energiepolitik, Gas, Strom|Schlagwörter: , , |0 Kommentare