Stirb langsam. Bäume vs. Stromleitung
Bei der Recherche in den Archiven der Rechtsprechung gibt es manchmal unwiderstehlichen Beifang. Warum ausgerechnet Entscheidungen über Bäume die Aufmerksamkeit erregen, mag damit zusammenhängen, dass „Gespräche über Bäume“ zu Zeiten, in denen Nachrichten über Krankheit, Krieg und Katastrophen die Tagespolitik beherrschen, so etwas ungemein Beruhigendes haben.

Also Bäume… eine Reihe von Schwarzkiefern, die der Grundstückseigentümer in typischer Verkennung natürlicher Wachstumsprozesse selbst direkt unter eine Freileitung der ortsansässigen Stadtwerke gepflanzt hatte. Das Voraussehbare tritt ein: Die Bäume drohen in die Leitung zu wachsen. Also kappt der Eigentümer die Schwarzkiefern. Um zumindest nicht mehrmals im Jahr pflegen zu müssen, kappt er keine Zweige oder Äste, sondern nimmt im Abstand von ein bis zwei Metern zur Leitung gleich die ganzen Kronen weg.
Mehr als 10 Jahre später kommt das Betriebsamt der Gemeinde zu einer Ortsbesichtigung vorbei und stellt fest, dass einer ganzen Reihe von Bäumen die Kronen fehlen. Die Baumschutzsatzung tritt auf den Plan und mit ihr die Anordnung der Fällung der beschädigten Bäume und Ersatzpflanzung von Obstbäumen an gleicher Stelle.
Dagegen klagt der Eigentümer des Grundstücks. Vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg bekommt er recht. Denn entgegen der Auffassung der Behörde seien die Bäume ja gar nicht zerstört worden. Immerhin sind sie fast 15 Jahre später noch vital. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Baumschutzsatzung auch auf Maßnahmen, „die den Baum erst nach Ablauf einer gewissen Frist zerstören“, wäre schließlich nicht mit der Bestimmtheitsanforderung an Eingriffsnormen vereinbar.
Das Urteil ist nun auch schon einige Jahre alt. Ob die Kiefern immer noch stehen, wissen wir nicht. Wenn Sie aber mal ins Sauerland kommen und dort eine Reihe gekappter Kiefern unter einer Freileitung sehen, würden wir uns über eine kurze Mitteilung freuen (Olaf Dilling).
Sparen für die Not – Kommt die Gasreserveumlage?
Die aktuelle Energiepreiskrise hat den Fokus auf den Umstand gelenkt, dass Deutschland zwar für Notfälle eine nationale Ölreserve vorhält – es an einer vergleichbaren Gasreserve für Krisenzeiten jedoch fehlt.
Gasspeicher sind dafür in Deutschland ausreichend vorhanden. Deutschland verfügt über ein Speichervolumen von 24 Milliarden Kubikmetern Erdgas. Mit diesem Volumen könnte man Deutschland im Winter 2 – 3 Monate alleine aus Speichergas versorgen – wenn diese Gasspeicher auch gefüllt sind. Vor dem letzten Winter war das allerdings nicht der Fall und es fehlte auch an einer entsprechenden gesetzlichen Vorgabe. Bisher lag die Speicherung im freien Ermessen der Versorger. Im Raum steht sogar der Vorwurf einer gezielten Entleerung der Speicher, mit dem Ziel den Gaspreis hochzutreiben (so offenbar Wirtschaftsminister Habeck).

Dies soll sich nun ändern. Die Bundesregierung plant offenbar ab Mai diesen Jahres eine gesetzliche Vorgabe, wonach die nationalen Gasspeicher am 1. Oktober eines Jahres zu 80 Prozent, am 1. Dezember zu 90 Prozent und am 1. Februar noch zu mindestens 40 Prozent gefüllt sein müssen. Erfolgt diese Befüllung nicht durch private Versorger müsse der Marktgebietsverantwortliche einspringen. Sollten diesem hieraus Mehrkosten entstehen, sollen diese Kosten im Rahmen einer Umlage – der Gasreserveumlage – an Letztverbraucher weitergegeben werden. Die Regierung rechnet grundsätzlich nicht damit, dass hierbei Kosten anfallen, da die Befüllung der Speicher regelmäßig zu günstigeren Kosten erfolge als zum Zeitpunkt der späteren Entnahme, aber darauf verlassen kann man sich nicht.
Versorger sollten dieses Vorhaben im Blick behalten, denn die bisherigen Lieferverträge sehen eine solche Gasreserveumlage nicht als möglichen Kostenfaktor vor. Hier wir Anpassungsbedarf bestehen, wenn eine solche Umlage in Kraft tritt – auch wenn die Höhe ihrer Belastung zunächst vielleicht nur mit dem Wert Null anzusetzen wäre.
Sharing-Angebote als Sondernutzung?
Eine Entscheidung des OVG Münster, die wir 2020 hier auf dem Blog besprochen hatten, hat nachhaltig für Irritation im Bereich neuer Mobilitätsangebote gesorgt. Denn diese Entscheidung stellte den Grundsatz in Frage, dass Straßen für jegliche Fahrzeuge grundsätzlich unbeschränkt als Parkraum genutzt werden können, egal ob sie zu privaten oder gewerblichen Zwecken genutzt werden. Nach der Entscheidung des Gerichts sollte nunmehr bei bestimmten gewerblichen Angeboten eine genehmigungsbedürftige Sondernutzung angenommen werden. Im entschiedenen Fall ging es um Fahrräder, die zur Vermietung aufgestellt worden waren.

Vor allem sogenannte Sharing-Angebote könnten von dieser Rechtsprechung betroffen sein. Also neben Fahrrädern typischerweise auch E‑Roller, Scooter oder auch Autos, die ohne feste Station und oft ohne Rahmenvertrag per Handy-App für einzelne Fahrten gemietet werden können. Dabei ermöglichen diese Angebote an sich eine sehr flexible und effiziente Nutzung von Fahrzeugen, die nicht mehr im Privateigentum ihrer Nutzer stehen. Aus dieser Flexibilität resultieren eine Menge Vorteile für ihre Nutzer und im Prinzip auch für die Allgemeinheit. Denn durch intensiv von vielen Einzelnen genutzte Fahrzeuge verringert sich der Bedarf an Parkplätzen.
Nun stehen Sharing-Angebote bisher nicht im Ruf, Platz auf den Straßen zu schaffen. Vielmehr werden zu Recht Klagen laut, dass vor allem die Gehwege der großen Städte immer stärker zugestellt werden. Dies hat tatsächlich zum Teil schwerwiegende Folgen für die Barrierefreiheit bis hin zu schlimmen Unfällen von blinden Menschen, die in den letzten Jahren über E‑Roller gestolpert sind.
Letztlich ist dies jedoch weniger eine Frage der Menge an Fahrzeugen, sondern eine Frage, wo für sie Platz geschaffen wird. Denn es ist keineswegs zwingend, dass sie auf Gehwegen aufgestellt werden, sondern eine Entscheidung des Verordnungsgebers, der in § 11 Abs. 5 der Elektrokleinstfahrzeugeverordnung diese E‑Roller den Fahrrädern bezüglich des Parkens gleichgestellt hat. Alternativ ist es möglich, E‑Roller am Fahrbahnrand abzustellen. Für Scooter und selbstverständlich auch für E‑Autos ist es sogar so vorgeschrieben.
Um zurück zu kommen zur anfänglichen Frage der Sondernutzung: Konsequent weitergedacht, stellt diese Entscheidung zahlreiche bisher unter den Gemeingebrauch fallende Nutzungen in Frage. Denn auch Carsharing und letztlich auch das Parken von Taxis dürfte dann letztlich als Sondernutzung gelten: Auch hier liegt insofern ein gewerblicher Zweck vor, als das Fahrzeug zur entgeltlichen Nutzung angeboten wird. Letztlich kann dies jedoch nicht für die Einstufung als Sondernutzung maßgeblich sein. Denn weiterhin wird das Fahrzeug eben auch als Verkehrsmittel benutzt, darin liegt gerade der spezifische Nutzen, der vom gewerblichen Aufsteller angeboten und von den Nutzern realisiert wird. Statt die Sharing-Angebote zu regulieren, sollte daher eher am Straßenrand für neue Formen der Mobilität Platz geschaffen werden, indem das ineffiziente Parken von privaten Pkw zurückgedrängt wird (Olaf Dilling).
Emissionen 2021 zu hoch – und nun?
2020 waren die Emissionen deutlich gesunken. 2021 hat sich diese Entwicklung aber nicht fortgesetzt: Es scheint sich um einen einmaligen Corona-Effekt gehandelt zu haben. Mit 762 Mio. Tonnen hat die Bundesrepublik nun deutlich zu viel emittiert.
„Zu viel“ ist dabei nicht nur eine politische oder naturwissenschaftliche Wahrnehmung. Denn welcher Sektor wie viel emittieren darf, ist in § 4 Abs. 1 iVm Anlage 2 des Klimaschutzgesetzes (KSG) festgelegt. Ein Vergleich zeigt: Die Energiewirtschaft hat zwar mehr emittiert als 2020, aber liegt noch im Plan. Auch die Industrie hat mit 181 Mio. t CO2 ihre Zielgröße für 2021 von 182 Mio. t CO2 fast punktgenau getroffen. Wo Deutschland einmal mehr seine Ziele deutlich verfehlt: Der Verkehr liegt 3 Mio. t über der zulässigen Jahresemissionsmenge, obwohl 2021 sogar – wahrscheinlich coronabedingt – weniger PKW-Verkehr stattfand als 2019. Das andere Sorgenkind ist der Gebäudebereich: Hier wurden 2 Mio. t CO2 zu viel emittiert.

Anders als in anderen Politikbereichen gibt es für die Verfehlung gesetzlicher Ziele im Klimaschutz einen richtigen, gesetzlichen Mechanismus. Er steht in § 8 KSG und regelt das „Sofortprogramm bei Überschreitung der Jahresemissionsmengen“. Hiernach gilt Folgendes:
Zunächst erhält das zuständige Ministerim – das ist das BMWK mit Robert Habeck an der Spitze – eine Bewertung der Emissionsdaten vom Expertenrat für Klimafragen. Dieser hat für diese Bewertung einen Monat Zeit, der beginnt, sobald er die Daten vom Umweltbundesamt bekommt, § 12 Abs. 1 KSG. Anschließend hat das Ministerium drei Monate Zeit für ein Sofortprogramm, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen für die kommenden Jahre sicherstellen soll. Sodann beschließt die Bundesregierung und informiert den Bundestag, wenn dieser nicht ohnehin eingebnden werden muss, weil Gesetze geändert werden.
Das BMWK hat angekündigt, nun schnell aktiv zu werden. Die Latte liegt hoch: Jedes Jahr müssen nun 6% Emissionen eingespart werden, ungefähr dreimal so viel wie bisher. Klar ist: Autofahrer und die Immobilienwirtschaft müssen sich auf Maßnahmen gefasst machen, denn allen kurzfristigen Signalen der Politik zum Trotz kann es schon aus Rechtsgründen nicht so weitergehen wie bisher (Miriam Vollmer).
Zug abgefahren? Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
Letzte Woche hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu einer Verfassungsbeschwerde gegen eine geplante Eisenbahntrasse Stellung genommen. Es geht um eine wichtige Ausbaustrecke für den Güter- und Personenverkehr, die Wilhelmshaven und den Jade-Weser-Port als einzigen Tiefwasserhafen Deutschlands besser ans Bahnnetz anbinden soll. Die Strecke führt jedoch auch durch Wohngebiete. Die Kläger haben daher zunächst vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit und schließlich vor dem Verfassungsgericht geltend gemacht, dass sie aufgrund der zu erwartenden Lärmbelästigung in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt seien. Dabei wollten sie vom BVerfG insbesondere prüfen lassen, ob es verfassungskonform ist, dass bei der Bewertung der Lärmemissionen nach der Verkehrslärmschutzverordnung auf einen errechneten Mittelungspegel und nicht auf Spitzenwerte abgestellt wird.

Zuvor hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht über den Fall befunden. Das hatte die Klage abgewiesen, sich dabei die Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung und eine langjährige Rechtsprechung berufen. Den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung folgend akzeptiere die Rechtsprechung seit langem, dass die Verkehrslärmschutzverordnung ausschließlich auf Mittelungspegel abstelle und Maximalpegel nicht gesondert zur Bewertung der Belastung heranziehe. Das normative Ermessen erlaube dem Verordnungsgeber bei der Erstellung einer Lärmschutzkonzeption, gegenläufige öffentliche und private Interessen und Aspekte der Praktikabilität mit zu berücksichtigen. Also Aspekte wie Einfachheit der Verfahren, einheitliche Anwendbarkeit und internationale Vergleichbarkeit, soweit die Korrelation mit Lärmwirkungen gewahrt bleibe. Die verfassungsrechtliche Zumutbarkeit bleibe dabei gewahrt. Der Gesetz– und Verordnungsgeber halte Mittelungspegel auch weiterhin für geeignet, wie sich an neueren Standards zeige. In den Beurteilungspegel für Schienenlärm flössen Häufigkeit, Dauer und Stärke der einzelnen Schienenlärmschallereignisse ein.
Das Verfassungsgericht hat in seinem Beschluss zu dieser inhaltlich spannenden Frage keine Stellung genommen. Denn die Verfassungsbeschwerde scheitere schon an der Subsidiarität des Rechtsschutzes vor dem Verfassungsgericht. In der Fachgerichtsbarkeit, also vor den Verwaltungsgerichten sei diese Fragen von den Klägern nicht ausreichend thematisiert worden. Jedenfalls seien zum wissenschaftlichen Erkenntnisstand keine aktuellen Forschungsstudien mit konkreten wissenschaftlichen Erkenntnissen präsentiert worden. Im verfassungsgerichtlichen Verfahren ließe sich dieser Mangel nicht mehr durch Vorlage neuer Studien beheben.
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es vor Gericht oft nicht reicht, recht zu haben. Vielmehr müssen die Argumente auch zur rechten Zeit vorgebracht werden (Olaf Dilling).
Warum nicht jetzt auf Kohle setzen?
Seit Russland am 24. Februar die Ukraine überfallen hat, ist die Welt auch in Sachen Energie eine andere: Nicht nur dürfte Nordstream II damit endgültig gestorben sein. Auch die Zukunftspläne der Koalition haben sich vorerst in Luft aufgelöst: Die Erneuerbaren Energien auszubauen und die Lücke zwischen der volatilen Erzeugung durch Sonne und Wind durch Gaskraftwerke zu schließen, dürfte mindestens auf eine ungewisse Zukunft verschoben sein. Denn auch wenn es gelingt, statt russischem Erdgas gefracktes Flüssiggas aus anderen Ländern nach Deutschland zu importieren: Fracking hat ökologisch auch keinen guten Ruf.
Was nun, sprach Zeus. Erste Rufe nach einer Laufzeitverlängerung wurden zwar laut. Doch PreussenElektra, AKW-Betreiberin, teilte mit: Es würde 1,5 Jahre dauern, bis neue Brennstäbe verfügbar wären. Zudem ist auch Atomstrom kein Weg zur Unabhängigkeit von Russland. Zuletzt stammte das in Deutschland genutzte Uran aus Russland, Kasachstan und nur in geringen Mengen aus Kanada. Das Wirtschaftsministerium winkte auch aus diesen Gründen ab.
Doch was spricht eigentlich gegen einen längeren Betrieb der Kohlekraftwerke? Hier gibt es erhebliche Kapazitäten in Reserve: Die Winterreserve, aber auch die neue Kapazitätsreserve sind nicht mehr aktiv am Strommarkt, aber letztere ist eigens dafür bestimmt, auf Anforderung der ÜNB Leistung bereitzustellen, wenn die Nachfrage das Angebot übersteigt. 2 GW Reserveleistung sind vorgesehen.
Doch wäre dies nicht klimapolitisch fatal? Tatsächlich ist Kohle emissionsintensiv. Doch kommt dies – und dieser Punkt wird bisher wenig diskutiert – im Ergebnis kaum zum Tragen. Denn die Kohlekraftwerke, in denen der dringend benötigte Strom produziert werden könnte, sind sämtlich emissionshandelspflichtig. Das heißt: Die Emissionsmenge, die von diesen Kraftwerken ausgeht, steigt natürlich, wenn sie wieder regelmäßig laufen. Die Gesamtmenge, die alle emissionshandelspflichtigen Anlagen der EU emittieren, steigt aber nicht, denn die steht fest.

Was würde also passieren? Die Anlagenbetreiber würden ihre Schatzkisten, also ihre CO2-Konten, plündern. Diese Emissionsrechte gibt es bereits, sie sind nicht neu. Und: was einmal verbraucht wurde, ist endgültig weg. Dann würden also die Preise steigen, Strom würde möglicherweise deutlich teurer, aber spätestens, wenn die Nachfrage so eine Wucht erreicht, dass die Untergrenze des Marktstabilitätsmechanismus der EU greift, würden mehr Zertifikate auf den Markt geworfen. Auch diese sind nicht neu, sie sind bereits budgetiert und liegen auf einem Konto der Kommission.
Die hohen Preise würden den Anreiz erhöhen, als Unternehmen in emissionsarme oder ‑freie Technologien zu investieren und auch als Verbraucher, sparsam mit Energie umzugehen. Die schon laufenden Konversionsprozesse würden möglicherweise noch einmal deutlich durch einen Technologieturbo beschleunigt. Die Energiewende würde weiter an Fahrt aufnehmen. Und die Emissionen? Würden 2022, vielleicht 2023 steigen, das vorhandene Budget damit abschmelzen, aber vielleicht sind wir so schneller und in Summe emissionsärmer bei unseen Zielen angekommen als noch Mitte Februar angenommen (Miriam Vollmer).