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Stirb langsam. Bäume vs. Stromleitung

Bei der Recherche in den Archiven der Recht­spre­chung gibt es manchmal unwider­steh­lichen Beifang. Warum ausge­rechnet Entschei­dungen über Bäume die Aufmerk­samkeit erregen, mag damit zusam­men­hängen, dass „Gespräche über Bäume“ zu Zeiten, in denen Nachrichten über Krankheit, Krieg und Katastrophen die Tages­po­litik beherr­schen, so etwas ungemein Beruhi­gendes haben.

Zwei Rabenvögel auf Freileitung

Also Bäume… eine Reihe von Schwarz­kiefern, die der Grund­stücks­ei­gen­tümer in typischer Verkennung natür­licher Wachs­tums­pro­zesse selbst direkt unter eine Freileitung der ortsan­säs­sigen Stadt­werke gepflanzt hatte. Das Voraus­sehbare tritt ein: Die Bäume drohen in die Leitung zu wachsen. Also kappt der Eigen­tümer die Schwarz­kiefern. Um zumindest nicht mehrmals im Jahr pflegen zu müssen, kappt er keine Zweige oder Äste, sondern nimmt im Abstand von ein bis zwei Metern zur Leitung gleich die ganzen Kronen weg.

Mehr als 10 Jahre später kommt das Betriebsamt der Gemeinde zu einer Ortsbe­sich­tigung vorbei und stellt fest, dass einer ganzen Reihe von Bäumen die Kronen fehlen. Die Baumschutz­satzung tritt auf den Plan und mit ihr die Anordnung der Fällung der beschä­digten Bäume und Ersatz­pflanzung von Obstbäumen an gleicher Stelle.

Dagegen klagt der Eigen­tümer des Grund­stücks. Vor dem Verwal­tungs­ge­richt Arnsberg bekommt er recht. Denn entgegen der Auffassung der Behörde seien die Bäume ja gar nicht zerstört worden. Immerhin sind sie fast 15 Jahre später noch vital. Eine Ausdehnung des Anwen­dungs­be­reichs der Baumschutz­satzung auch auf Maßnahmen, „die den Baum erst nach Ablauf einer gewissen Frist zerstören“, wäre schließlich nicht mit der Bestimmt­heits­an­for­derung an Eingriffs­normen vereinbar.

Das Urteil ist nun auch schon einige Jahre alt. Ob die Kiefern immer noch stehen, wissen wir nicht. Wenn Sie aber mal ins Sauerland kommen und dort eine Reihe gekappter Kiefern unter einer Freileitung sehen, würden wir uns über eine kurze Mitteilung freuen (Olaf Dilling).

Von |18. März 2022|Kategorien: Allgemein|4 Kommentare

Sparen für die Not – Kommt die Gasreserveumlage?

Die aktuelle Energie­preis­krise hat den Fokus auf den Umstand gelenkt, dass Deutschland zwar für Notfälle eine nationale Ölreserve vorhält – es an einer vergleich­baren Gasre­serve für Krisen­zeiten jedoch fehlt.

Gasspeicher sind dafür in Deutschland ausrei­chend vorhanden. Deutschland verfügt über ein Speicher­vo­lumen von 24 Milli­arden Kubik­metern Erdgas. Mit diesem Volumen könnte man Deutschland im Winter 2 – 3 Monate alleine aus Speichergas versorgen – wenn diese Gasspeicher auch gefüllt sind. Vor dem letzten Winter war das aller­dings nicht der Fall und es fehlte auch an einer entspre­chenden gesetz­lichen Vorgabe. Bisher lag die Speicherung im freien Ermessen der Versorger. Im Raum steht sogar der Vorwurf einer gezielten Entleerung der Speicher, mit dem Ziel den Gaspreis hochzu­treiben (so offenbar Wirtschafts­mi­nister Habeck).

Dies soll sich nun ändern. Die Bundes­re­gierung plant offenbar ab Mai diesen Jahres eine gesetz­liche Vorgabe, wonach die natio­nalen Gasspeicher am 1. Oktober eines Jahres zu 80 Prozent, am 1. Dezember zu 90 Prozent und am 1. Februar noch zu mindestens 40 Prozent gefüllt sein müssen. Erfolgt diese Befüllung nicht durch private Versorger müsse der Markt­ge­biets­ver­ant­wort­liche einspringen. Sollten diesem hieraus Mehrkosten entstehen, sollen diese Kosten im Rahmen einer Umlage – der Gasre­ser­ve­umlage – an Letzt­ver­braucher weiter­ge­geben werden. Die Regierung rechnet grund­sätzlich nicht damit, dass hierbei Kosten anfallen, da die Befüllung der Speicher regel­mäßig zu günsti­geren Kosten erfolge als zum Zeitpunkt der späteren Entnahme, aber darauf verlassen kann man sich nicht.

Versorger sollten dieses Vorhaben im Blick behalten, denn die bishe­rigen Liefer­ver­träge sehen eine solche Gasre­ser­ve­umlage nicht als möglichen Kosten­faktor vor. Hier wir Anpas­sungs­bedarf bestehen, wenn eine solche Umlage in Kraft tritt – auch wenn die Höhe ihrer Belastung zunächst vielleicht nur mit dem Wert Null anzusetzen wäre.

(Christian Dümke)

Von |17. März 2022|Kategorien: Energie­po­litik|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Sharing-Angebote als Sondernutzung?

Eine Entscheidung des OVG Münster, die wir 2020 hier auf dem Blog besprochen hatten, hat nachhaltig für Irritation im Bereich neuer Mobili­täts­an­gebote gesorgt. Denn diese Entscheidung stellte den Grundsatz in Frage, dass Straßen für jegliche Fahrzeuge grund­sätzlich unbeschränkt als Parkraum genutzt werden können, egal ob sie zu privaten oder gewerb­lichen Zwecken genutzt werden. Nach der Entscheidung des Gerichts sollte nunmehr bei bestimmten gewerb­lichen Angeboten eine geneh­mi­gungs­be­dürftige Sonder­nutzung angenommen werden. Im entschie­denen Fall ging es um Fahrräder, die zur Vermietung aufge­stellt worden waren.

Car-to-Go Elektroauto

Vor allem sogenannte Sharing-Angebote könnten von dieser Recht­spre­chung betroffen sein. Also neben Fahrrädern typischer­weise auch E‑Roller, Scooter oder auch Autos, die ohne feste Station und oft ohne Rahmen­vertrag per Handy-App für einzelne Fahrten gemietet werden können. Dabei ermög­lichen diese Angebote an sich eine sehr flexible und effiziente Nutzung von Fahrzeugen, die nicht mehr im Privat­ei­gentum ihrer Nutzer stehen. Aus dieser Flexi­bi­lität resul­tieren eine Menge Vorteile für ihre Nutzer und im Prinzip auch für die Allge­meinheit. Denn durch intensiv von vielen Einzelnen genutzte Fahrzeuge verringert sich der Bedarf an Parkplätzen.

Nun stehen Sharing-Angebote bisher nicht im Ruf, Platz auf den Straßen zu schaffen. Vielmehr werden zu Recht Klagen laut, dass vor allem die Gehwege der großen Städte immer stärker zugestellt werden. Dies hat tatsächlich zum Teil schwer­wie­gende Folgen für die Barrie­re­freiheit bis hin zu schlimmen Unfällen von blinden Menschen, die in den letzten Jahren über E‑Roller gestolpert sind.

Letztlich ist dies jedoch weniger eine Frage der Menge an Fahrzeugen, sondern eine Frage, wo für sie Platz geschaffen wird. Denn es ist keineswegs zwingend, dass sie auf Gehwegen aufge­stellt werden, sondern eine Entscheidung des Verord­nungs­gebers, der in § 11 Abs. 5 der Elektro­kleinst­fahr­zeu­ge­ver­ordnung diese E‑Roller den Fahrrädern bezüglich des Parkens gleich­ge­stellt hat. Alter­nativ ist es möglich, E‑Roller am Fahrbahnrand abzustellen. Für Scooter und selbst­ver­ständlich auch für E‑Autos ist es sogar so vorgeschrieben.

Um zurück zu kommen zur anfäng­lichen Frage der Sonder­nutzung: Konse­quent weiter­ge­dacht, stellt diese Entscheidung zahlreiche bisher unter den Gemein­ge­brauch fallende Nutzungen in Frage. Denn auch Carsharing und letztlich auch das Parken von Taxis dürfte dann letztlich als Sonder­nutzung gelten: Auch hier liegt insofern ein gewerb­licher Zweck vor, als das Fahrzeug zur entgelt­lichen Nutzung angeboten wird. Letztlich kann dies jedoch nicht für die Einstufung als Sonder­nutzung maßgeblich sein. Denn weiterhin wird das Fahrzeug eben auch als Verkehrs­mittel benutzt, darin liegt gerade der spezi­fische Nutzen, der vom gewerb­lichen Aufsteller angeboten und von den Nutzern reali­siert wird. Statt die Sharing-Angebote zu regulieren, sollte daher eher am Straßenrand für neue Formen der Mobilität Platz geschaffen werden, indem das ineffi­ziente Parken von privaten Pkw zurück­ge­drängt wird (Olaf Dilling).

 

 

Von |16. März 2022|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , , , |2 Kommentare

Emissionen 2021 zu hoch – und nun?

2020 waren die Emissionen deutlich gesunken. 2021 hat sich diese Entwicklung aber nicht fortge­setzt: Es scheint sich um einen einma­ligen Corona-Effekt gehandelt zu haben. Mit 762 Mio. Tonnen hat die Bundes­re­publik nun deutlich zu viel emittiert.

Zu viel“ ist dabei nicht nur eine politische oder natur­wis­sen­schaft­liche Wahrnehmung. Denn welcher Sektor wie viel emittieren darf, ist in § 4 Abs. 1 iVm Anlage 2 des Klima­schutz­ge­setzes (KSG) festgelegt. Ein Vergleich zeigt: Die Energie­wirt­schaft hat zwar mehr emittiert als 2020, aber liegt noch im Plan. Auch die Industrie hat mit 181 Mio. t CO2 ihre Zielgröße für 2021 von 182 Mio. t CO2 fast punkt­genau getroffen. Wo Deutschland einmal mehr seine Ziele deutlich verfehlt: Der Verkehr liegt 3 Mio. t über der zuläs­sigen Jahres­e­mis­si­ons­menge, obwohl 2021 sogar – wahrscheinlich coronabe­dingt – weniger PKW-Verkehr stattfand als 2019. Das andere Sorgenkind ist der Gebäu­de­be­reich: Hier wurden 2 Mio. t CO2 zu viel emittiert.

Klimawandel, Naturschutzgebiet, Umweltschutz, Umgebung

Anders als in anderen Politik­be­reichen gibt es für die Verfehlung gesetz­licher Ziele im Klima­schutz einen richtigen, gesetz­lichen Mecha­nismus. Er steht in § 8 KSG und regelt das „Sofort­pro­gramm bei Überschreitung der Jahres­e­mis­si­ons­mengen“. Hiernach gilt Folgendes:

Zunächst erhält das zuständige Minis­terim – das ist das BMWK mit Robert Habeck an der Spitze – eine Bewertung der Emissi­ons­daten vom Exper­tenrat für Klima­fragen. Dieser hat für diese Bewertung einen Monat Zeit, der beginnt, sobald er die Daten vom Umwelt­bun­desamt bekommt, § 12 Abs. 1 KSG. Anschließend hat das Minis­terium drei Monate Zeit für ein Sofort­pro­gramm, das die Einhaltung der Jahres­e­mis­si­ons­mengen für die kommenden Jahre sicher­stellen soll. Sodann beschließt die Bundes­re­gierung und infor­miert den Bundestag, wenn dieser nicht ohnehin eingebnden werden muss, weil Gesetze geändert werden.

Das BMWK hat angekündigt, nun schnell aktiv zu werden. Die Latte liegt hoch: Jedes Jahr müssen nun 6% Emissionen einge­spart werden, ungefähr dreimal so viel wie bisher. Klar ist: Autofahrer und die Immobi­li­en­wirt­schaft müssen sich auf Maßnahmen gefasst machen, denn allen kurzfris­tigen Signalen der Politik zum Trotz kann es schon aus Rechts­gründen nicht so weiter­gehen wie bisher (Miriam Vollmer).

 

Von |15. März 2022|Kategorien: Energie­po­litik|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Zug abgefahren? Subsi­dia­rität der Verfassungsbeschwerde

Letzte Woche hat das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) zu einer Verfas­sungs­be­schwerde gegen eine geplante Eisen­bahn­trasse Stellung genommen. Es geht um eine wichtige Ausbau­strecke für den Güter- und Perso­nen­verkehr, die Wilhelms­haven und den Jade-Weser-Port als einzigen Tiefwas­ser­hafen Deutsch­lands besser ans Bahnnetz anbinden soll. Die Strecke führt jedoch auch durch Wohnge­biete. Die Kläger haben daher zunächst vor der Verwal­tungs­ge­richts­barkeit und schließlich vor dem Verfas­sungs­ge­richt geltend gemacht, dass sie aufgrund der zu erwar­tenden Lärmbe­läs­tigung in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt seien. Dabei wollten sie vom BVerfG insbe­sondere prüfen lassen, ob es verfas­sungs­konform ist, dass bei der Bewertung der Lärmemis­sionen nach der Verkehrs­lärm­schutz­ver­ordnung auf einen errech­neten Mitte­lungs­pegel und nicht auf Spitzen­werte abgestellt wird.

Güterbahnhof mit Sonnenuntergang

Zuvor hatte bereits das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt über den Fall befunden. Das hatte die Klage abgewiesen, sich dabei die Erkennt­nisse der Lärmwir­kungs­for­schung und eine langjährige Recht­spre­chung berufen. Den Erkennt­nissen der Lärmwir­kungs­for­schung folgend akzep­tiere die Recht­spre­chung seit langem, dass die Verkehrs­lärm­schutz­ver­ordnung ausschließlich auf Mitte­lungs­pegel abstelle und Maximal­pegel nicht gesondert zur Bewertung der Belastung heran­ziehe. Das normative Ermessen erlaube dem Verord­nungs­geber bei der Erstellung einer Lärmschutz­kon­zeption, gegen­läufige öffent­liche und private Inter­essen und Aspekte der Prakti­ka­bi­lität mit zu berück­sich­tigen. Also Aspekte wie Einfachheit der Verfahren, einheit­liche Anwend­barkeit und inter­na­tionale Vergleich­barkeit, soweit die Korre­lation mit Lärmwir­kungen gewahrt bleibe. Die verfas­sungs­recht­liche Zumut­barkeit bleibe dabei gewahrt. Der Gesetz–  und Verord­nungs­geber halte Mitte­lungs­pegel auch weiterhin für geeignet, wie sich an neueren Standards zeige. In den Beurtei­lungs­pegel für Schie­nenlärm flössen Häufigkeit, Dauer und Stärke der einzelnen Schie­nen­lärm­schall­ereig­nisse ein.

Das Verfas­sungs­ge­richt hat in seinem Beschluss zu dieser inhaltlich spannenden Frage keine Stellung genommen. Denn die Verfas­sungs­be­schwerde scheitere schon an der Subsi­dia­rität des Rechts­schutzes vor dem Verfas­sungs­ge­richt. In der Fachge­richts­barkeit, also vor den Verwal­tungs­ge­richten sei diese Fragen von den Klägern nicht ausrei­chend thema­ti­siert worden. Jeden­falls seien zum wissen­schaft­lichen Erkennt­nis­stand keine aktuellen Forschungs­studien mit konkreten wissen­schaft­lichen Erkennt­nissen präsen­tiert worden. Im verfas­sungs­ge­richt­lichen Verfahren ließe sich dieser Mangel nicht mehr durch Vorlage neuer Studien beheben.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es vor Gericht oft nicht reicht, recht zu haben. Vielmehr müssen die Argumente auch zur rechten Zeit vorge­bracht werden (Olaf Dilling).

Von |14. März 2022|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Warum nicht jetzt auf Kohle setzen?

Seit Russland am 24. Februar die Ukraine überfallen hat, ist die Welt auch in Sachen Energie eine andere: Nicht nur dürfte Nordstream II damit endgültig gestorben sein. Auch die Zukunfts­pläne der Koalition haben sich vorerst in Luft aufgelöst: Die Erneu­er­baren Energien auszu­bauen und die Lücke zwischen der volatilen Erzeugung durch Sonne und Wind durch Gaskraft­werke zu schließen, dürfte mindestens auf eine ungewisse Zukunft verschoben sein. Denn auch wenn es gelingt, statt russi­schem Erdgas gefracktes Flüssiggas aus anderen Ländern nach Deutschland zu impor­tieren: Fracking hat ökolo­gisch auch keinen guten Ruf.

Was nun, sprach Zeus. Erste Rufe nach einer Laufzeit­ver­län­gerung wurden zwar laut. Doch Preus­sen­Elektra, AKW-Betrei­­berin, teilte mit: Es würde 1,5 Jahre dauern, bis neue Brenn­stäbe verfügbar wären. Zudem ist auch Atomstrom kein Weg zur Unabhän­gigkeit von Russland. Zuletzt stammte das in Deutschland genutzte Uran aus Russland, Kasachstan und nur in geringen Mengen aus Kanada. Das Wirtschafts­mi­nis­terium winkte auch aus diesen Gründen ab.

Doch was spricht eigentlich gegen einen längeren Betrieb der Kohle­kraft­werke? Hier gibt es erheb­liche Kapazi­täten in Reserve: Die Winter­re­serve, aber auch die neue Kapazi­täts­re­serve sind nicht mehr aktiv am Strom­markt, aber letztere ist eigens dafür bestimmt, auf Anfor­derung der ÜNB Leistung bereit­zu­stellen, wenn die Nachfrage das Angebot übersteigt. 2 GW Reser­ve­leistung sind vorgesehen.

Doch wäre dies nicht klima­po­li­tisch fatal? Tatsächlich ist Kohle emissi­ons­in­tensiv. Doch kommt dies – und dieser Punkt wird bisher wenig disku­tiert – im Ergebnis kaum zum Tragen. Denn die Kohle­kraft­werke, in denen der dringend benötigte Strom produ­ziert werden könnte, sind sämtlich emissi­ons­han­dels­pflichtig. Das heißt: Die Emissi­ons­menge, die von diesen Kraft­werken ausgeht, steigt natürlich, wenn sie wieder regel­mäßig laufen. Die Gesamt­menge, die alle emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen der EU emittieren, steigt aber nicht, denn die steht fest.

Kraftwerk, Nacht, Energie, Stromversorgung

Was würde also passieren? Die Anlagen­be­treiber würden ihre Schatz­kisten, also ihre CO2-Konten, plündern. Diese Emissi­ons­rechte gibt es bereits, sie sind nicht neu. Und: was einmal verbraucht wurde, ist endgültig weg. Dann würden also die Preise steigen, Strom würde mögli­cher­weise deutlich teurer, aber spätestens, wenn die Nachfrage so eine Wucht erreicht, dass die Unter­grenze des Markt­sta­bi­li­täts­me­cha­nismus der EU greift, würden mehr Zerti­fikate auf den Markt geworfen. Auch diese sind nicht neu, sie sind bereits budge­tiert und liegen auf einem Konto der Kommission.

Die hohen Preise würden den Anreiz erhöhen, als Unter­nehmen in emissi­onsarme oder ‑freie Techno­logien zu inves­tieren und auch als Verbraucher, sparsam mit Energie umzugehen. Die schon laufenden Konver­si­ons­pro­zesse würden mögli­cher­weise noch einmal deutlich durch einen Techno­lo­gie­turbo beschleunigt. Die Energie­wende würde weiter an Fahrt aufnehmen. Und die Emissionen? Würden 2022, vielleicht 2023 steigen, das vorhandene Budget damit abschmelzen, aber vielleicht sind wir so schneller und in Summe emissi­ons­ärmer bei unseen Zielen angekommen als noch Mitte Februar angenommen (Miriam Vollmer).

Von |12. März 2022|Kategorien: Emissi­ons­handel, Energie­po­litik|Schlag­wörter: , |0 Kommentare