Windenergie im Wald
Wir hatten hier schon einmal darüber geschrieben, dass Windkraftanlagen in Waldgebieten je nach Standort und Zustand des Waldes durchaus auch naturverträglich sein können. Allerdings gibt es unter Windkraftgegnern die Überzeugung, dass Windkraftanlagen jedenfalls in Waldgebieten nichts zu suchen hätten. In Thüringen hatte es ein absolutes Verbot von Windkraft in Waldgebieten sogar in § 10 des Thüringischen Waldgesetzes geschafft. Doch dieses Verbot wurde nun vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für nichtig erklärt.

Grundlage war die Verfassungsbeschwerde von Waldbesitzern, auf deren Flächen, wie vielerorts in Thüringen, starke Waldschäden durch Sturm und Schädlinge aufgetreten waren, so dass der Wald zum Teil großflächig gefällt werden musste. Dennoch ist eine nicht mehr mit Bäumen bestandene Waldfläche weiter nach den Waldgesetzen geschützt, so dass eine Umwandlungsgenehmigung erforderlich sein kann.
Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerden stattgegeben, weil Thüringen mit der Regelung im Waldgesetz gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes verstoßen hat. Denn das Gericht stuft das Verbot als bodenrechtliche und nicht als naturschutzrechtliche Regelung ein. Dies leitet das BVerfG unter anderem daraus ab, dass das Verbot für alle Waldflächen gilt und damit unabhängig von der ökologischen Wertigkeit ist und Umwandlungen für andere im Außenbereich zulässige Zwecke im Übrigen weiterhin erlaubt sind.
Die bodenrechtliche Regelung für Windkraftanlagen im Außenbereich habe aber bereits der Bundesgesetzgeber im Baugesetzbuch getroffen. Dort steht in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, dass ein Vorhaben im Außenbereich zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient. Diese bundesrechtliche Privilegierung der Windkraft würde in Thüringen auf etwa einem Drittel der Landesfläche und einem noch größeren Anteil des Außenbereichs durch die landesrechtliche Regelung rückgängig gemacht.
Auf die Frage, ob das thüringische Verbot in der Sache sinnvoll ist, geht das BVerfG gar nicht direkt ein. Es liegt aber auf der Hand, dass das Verbot nicht dem Naturschutz dient und zugleich ein kaum nachvollziehbares Hemmnis für die Energiewende ist. Denn es gilt selbst auf Waldflächen, die durch klimatische Entwicklungen und andere Waldschäden ökologisch und ökonomisch entwertet sind, und sich insofern für die Windkraftnutzung geradezu aufdrängen. (Olaf Dilling)
Es geht los: Das Antragsverfahren auf Erstattung der Dezember-Soforthilfe Gas/Wärme!
Es geht Schlag auf Schlag: Seit gestern ist das Portal online, bei dem Gas- und Wärmeversorger die Erstattung der Entlastungsbeträge geltend machen können, die sie den Letztverbrauchern bzw. Kunden im Dezember gewähren (hierzu schon hier). Im Regelfall (es gibt einige Ausnahmen) wird diese Entlastung durch Verzicht auf den Dezemberabschlag gewährt. Damit kein Fuchs durch gezielte Erhöhung des Abschlags seine Entlastung erhöhen kann, bemisst sie sich (auch hier gibt es wieder eine Reihe von Ausnahmen) anhand des Abschlags für den September.

Das Antragsverfahren verlangt den Versorgern viel ab (hier zeigt das Ministerium das Antragsformular). Sie müssen in kurzer Zeit – die Frist läuft allerdings erst am 28.02.2023 offiziell ab – die Kunden kategorisieren und auf Grundlage des Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetzes (EWSG) die Höhe der Entlastung berechnen, die dem jeweiligen Kunden zusteht. Hierbei gibt es einige Klippen, vor allem die Anwendung der Ausnahmevorschriften zum Anwendungsbereich. Dies ist besonders heikel, weil das EWSG dem Kunden Ansprüche gegen den Versorger einräumt, die nicht davon abhängig sind, ob der Versorger seinerseits eine Erstattung erhält.
Die von der Bundesregierung beauftragte PwC prüft die Anträge. Nur mit dem Okay der PwC erhalten die Unternehmen die Erstattung. Diese wird nicht direkt, sondern über die Bank des Antragstellers ausgezahlt, die ihrerseits bei der KfW die Zahlung anmeldet.
Für die Endabrechnung lässt der Gesetzgeber allen Beteiligten mehr Zeit. Bis zum 31. Mai 2024 muss jedes Unternehmen, das eine Vorauszahlung erhalten hat, Endabrechnungen vorlegen. Bis es soweit ist, hat die Branche aber noch einiges vor sich (Miriam Vollmer).
BGH entscheidet zur Wirksamkeit von Preisklauseln in Wärmelieferungsverträgen
War es in letzter Zeit etwas ruhiger geworden um das Thema Preisanpassungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen, hat der BGH nun in diesem Jahr zwei interessante Entscheidungen getroffen (BGH, 06. April 2022, VIII ZR 295/20 und BGH, 01. Juni 2022, VIII ZR 287/20.
Die erste Entscheidung vom April diesen Jahres befasst sich mit der Frage, ob Preisänderungsklauseln zur Änderung des Grundpreises und des Arbeitspreises getrennt voneinander zu betrachten sind oder ob die Unwirksamkeit einer Regelung, die sich auf einen dieser beiden Preisbestandteile bezieht, die übrigen Regelungen mit sich in die Unwirksamkeit reißt. Hier vertritt der BGH die Auffassung, dass beide Änderungsmechanismen innerhalb einer Gesamtklausel getrennt zu betrachten sind, mit der Folge, dass – wie im dortigen Fall – eine Unwirksamkeit von Preisanpassungen beim Arbeitspreis nicht automatisch auch die Unwirksamkeit der Anpassungen des Grundpreises zur Folge hat.

Die zweite Entscheidung des BGH aus Juni 2022 befasst sich mit den Anforderungen an die Transparenz einer Preisänderungsregelung. Der Versorger hatte dort festgelegt, dass der Wärmepreis sich in dem Maße ändern solle, wie sich die Brennstoffbezugskosten des Wärmelieferanten ändern. Der Vorinstanz war diese Regelung nicht ausreichend transparent genug, da der Kunde selbst hieraus – mangels Kenntnis dieser Kosten – Preisanpassungen nicht nachvollziehen könne. Der BGH sah dies nun anders. Für den Kunden sei es hinreichend transparent, wenn sich aus der Klausel ergäbe, dass sich sein Wärmepreis in gleichem Maßstab und Umfang ändere, wie die Bezugskosten seines Wärmelieferanten. Das Transparenzgebot des § 24 AVBFernwärmeV gebiete es dagegen nicht, dass der Kunde auch die Zusammensetzung dieses Bezugspreises erkennen können müsse. Diese Gesichtspunkte spielten höchstens bei der Frage der Angemessenheit der Klausel eine Rolle.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil der BGH in einer früheren Entscheidung (BGH, 06.04.2011 , Az. VIII ZR 66/09) eine Preisklausel für unwirksam erklärt hatte, in der ebenfalls auf die Kosten des Vorlieferanten verwiesen worden war. Von dieser Entscheidung grenzt der BGH in seinem aktuellen Urteil ab und stellt klar, dass die 1:1 Weitergabe von Vorlieferantenkosten im Rahmen einer Klausel ausreichend transparent sei.
(Christian Dümke)
Müssen Gaskunden den Dezemberabschlag bezahlen?
Die Regierung beabsichtigt die Letztverbraucher von Energie nicht nur im nächsten Jahr mit einer Gas- und Wärmepreisbremse zu entlasten, zusätzlich soll auch der Abschlag für den Monat 2022 vom Staat übernommen werden. So sieht es das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) jedenfalls derzeit vor.
Aber was bedeutet das konkret? Zahlt die Regierung den Verbrauchern das Geld? Muss man das irgendwo beantragen? Muss der Dezemberabschlag bezahlt werden? Wir klären Sie gerne auf:
Die entsprechende Regelung ist in § 3 EWSG zu finden. Die Einmalentlastung gilt nur für Kunden die über ein Standardlastprofil versorgt werden (SLP Kunden) nicht dagegen für leistungsgemessene Kunden (RLM). Sie wird zunächst vom Energieversorger gegenüber seinen Kunden erbracht und ihm dann vom Staat erstattet. Der Verbraucher selbst wickelt die Einmalentlastung somit komplett über seinen Versorger ab. Die Einmalentlastung wird vom Versorger als Guthaben in der nächsten Abrechnung ausgewiesen. Das passiert ganz automatisch.

Aber muss der Abschlag im Dezember jetzt bezahlt werden? Das hängt davon ab, ob der Versorger die Abschläge automatisch aufgrund erteilten einer SEPA-Lastschrift beim Kunden einziehen darf oder der Kunde aktiv selber durch Überweisung oder Dauerauftrag an den Versorger bezahlt.
Im Fall des Forderungseinzuges ist der Versorger gehalten, wenn möglich auf die Einziehung des Abschlages zu verzichten (§ 3 Abs. 2 ESWG). Die Regelung ist als „kann-Vorschrift“ gestaltet, dass bedeutet der Versorger muss sich nicht zwingend daran halten. Zieht er den Abschlag trotzdem ein, muss er ihn jedoch unverzüglich dem Kunden zurückerstatten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ESWG).
Anders sieht es dagegen aus, wenn der Kunde selber den Abschlag bezahlt. Hier ist der Versorger nur verpflichtet “ diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen.“. Möchte die Gruppe der „Selberzahler“ also auch auf den Dezemberabschlag verzichten, muss der Kunde die Zahlung dieses Abschlages unterlassen. Zahlt er trotzdem, erhält er das Geld nicht zurücküberwiesen. Verloren ist die Entlastung aber auch dann nicht, denn sie taucht in jedem Fall dann als Guthaben in der nächsten Abrechnung auf.
(Christian Dümke)
Nahwärme & Soforthilfe nach dem EWSG
Das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) hat den Bundestag passiert und soll den von gestiegenen Energiepreisen gebeutelten Deutschen schnell Erleichterung verschaffen (wir haben hier schon informiert). Erdgas und Fernwärme seien erfasst, hört man allerorten, und tatsächlich laufen bei Gas- und Fernwärmelieferanten die Vorbereitungen auf Hochtouren. Schließlich ist es bis zum Dezember ja nicht mehr allzu lange hin.

Was vielfach vergessen wird: In den Anwendungsbereich fällt nicht nur die Fernwärme. Vielmehr heißt es in § 1 Abs. 3 EWSG:
„Wärmeversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind
Unternehmen, die gewerblich Wärme an einen Kunden liefern, der die gelie-
ferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Mietern zur Nut-
zung zur Verfügung stellt“
Auch in § 4 EWSG ist nur von „Wärmelieferungen“ die Rede. Kein Wort von der klassischen Fernwärme, also der Lieferung über ein zentrales Netz.
Damit sind auch Nahwärmeversorger erfasst. Das ist insofern logisch, als dass ja niemand einen Nachteil haben soll, nur weil er eine dezentrale Lösung gewählt hat und nicht am großen Stadtnetz hängt. Doch gerade kleinere Contractoren sollten sich nun schnell informieren, denn Kunden sollen nun zügig in zwei Wochen nach Inkrafttreten informiert werden, und die Erstattung kann in Kürze bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden, die an die Stelle des Dezemberabschlags (oder der Vorauszahlung oder Zahlung auf Rechnung) treten soll (Miriam Vollmer).
Unangekündigter Besuch im Sonderabfalllager
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der unangekündigte Besuch von Überwachungsbehörden in einem Sonderabfalllager zulässig ist. Damit hat es, wie schon zuvor das Oberverwaltungsgericht Münster, einer Entscheidung des Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf widersprochen, in der die Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens festgestellt worden war.
Laut eines Vermerks waren drei Mitarbeiter der Bezirksregierung nicht bereit gewesen, mehrere Stunden auf das Eintreffen des führenden Mitarbeiters der Klägerin zu warten. Sie hatten bei ihrer Begehung mehrere Mängel in dem Sonderabfall-Zwischenlager festgestellt und fotografisch dokumentiert. Das VG war davon ausgegangen, dass für den unangekündigten Besuch und das Fotografieren keine Rechtsgrundlage bestanden hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dagegen zur Auffassung gekommen, dass Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ausreicht. Demnach sind Betreiber von Anlagen verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde den Zutritt zu Grundstücken und die Vornahme von Prüfungen zu gestatten. Eine Ankündigung würde in dieser Norm nicht vorausgesetz. Da sie besonders effektiv seien, seien unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen regelmäßig auch verhältnismäßig. Auch gegen das Fotografieren sei nichts einzuwenden, da es keine andere Qualität habe als handschriftlich angefertigte Notizen oder Skizzen.
Die Entscheidung dürfte, da sie zum Bundesimmissionsschutzgesetz erfolgt, auch auf andere genehmigungsbedürftige Anlagen übertragbar sein, so dass auch dort mit unangekündigtem Besuch gerechnet werden muss. (Olaf Dilling)