BGH entscheidet zur Wirksamkeit von Preisklauseln in Wärmelieferungsverträgen
War es in letzter Zeit etwas ruhiger geworden um das Thema Preisanpassungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen, hat der BGH nun in diesem Jahr zwei interessante Entscheidungen getroffen (BGH, 06. April 2022, VIII ZR 295/20 und BGH, 01. Juni 2022, VIII ZR 287/20.
Die erste Entscheidung vom April diesen Jahres befasst sich mit der Frage, ob Preisänderungsklauseln zur Änderung des Grundpreises und des Arbeitspreises getrennt voneinander zu betrachten sind oder ob die Unwirksamkeit einer Regelung, die sich auf einen dieser beiden Preisbestandteile bezieht, die übrigen Regelungen mit sich in die Unwirksamkeit reißt. Hier vertritt der BGH die Auffassung, dass beide Änderungsmechanismen innerhalb einer Gesamtklausel getrennt zu betrachten sind, mit der Folge, dass – wie im dortigen Fall – eine Unwirksamkeit von Preisanpassungen beim Arbeitspreis nicht automatisch auch die Unwirksamkeit der Anpassungen des Grundpreises zur Folge hat.
Die zweite Entscheidung des BGH aus Juni 2022 befasst sich mit den Anforderungen an die Transparenz einer Preisänderungsregelung. Der Versorger hatte dort festgelegt, dass der Wärmepreis sich in dem Maße ändern solle, wie sich die Brennstoffbezugskosten des Wärmelieferanten ändern. Der Vorinstanz war diese Regelung nicht ausreichend transparent genug, da der Kunde selbst hieraus – mangels Kenntnis dieser Kosten – Preisanpassungen nicht nachvollziehen könne. Der BGH sah dies nun anders. Für den Kunden sei es hinreichend transparent, wenn sich aus der Klausel ergäbe, dass sich sein Wärmepreis in gleichem Maßstab und Umfang ändere, wie die Bezugskosten seines Wärmelieferanten. Das Transparenzgebot des § 24 AVBFernwärmeV gebiete es dagegen nicht, dass der Kunde auch die Zusammensetzung dieses Bezugspreises erkennen können müsse. Diese Gesichtspunkte spielten höchstens bei der Frage der Angemessenheit der Klausel eine Rolle.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil der BGH in einer früheren Entscheidung (BGH, 06.04.2011 , Az. VIII ZR 66/09) eine Preisklausel für unwirksam erklärt hatte, in der ebenfalls auf die Kosten des Vorlieferanten verwiesen worden war. Von dieser Entscheidung grenzt der BGH in seinem aktuellen Urteil ab und stellt klar, dass die 1:1 Weitergabe von Vorlieferantenkosten im Rahmen einer Klausel ausreichend transparent sei.
(Christian Dümke)