Wie weg mit dem geschenkten Gaul?
Machen wir uns nichts vor: Die Energiepreisbremsen sind super, aber nicht für jeden. Gerade, wenn die Preise am Markt wieder sinken, fällt der bürokratische Aufwand um so mehr ins Gewicht. So müssen Unternehmen ab einer Entlastung von monatlich 150.000 EUR bis Ende März 2023 ihrem Lieferanten die anwendbaren Höchstgrenzen mitteilen, wie sich die Entlastungen auf verschiedene Anschlüsse verteilen, und bis Silvester müssen die endgültigen Höchstgrenzen übermittelt werden. Kommt es insgesamt zu einer Entlastung von mehr als 2 Mio. EUR (Achtung, hier werden unterschiedliche Förderungen addiert!), müssen die Begünstigten erweiterten Mitteilungspflichten nachkommen.
Nicht in jedem Fall ist der so nicht so ganz geschenkte Gaul deswegen ganz willkommen. Gerade dann, wenn pro Verbraucheinheit die Entlastung gering ausfällt, stellt sich Unternehmen die Frage, ob sie die Bremsen wirklich beanspruchen sollen. Doch Überraschung: Die Preisbremsen werden nicht auf Antrag gewährt. Die Versorger sollen die Entlastung dem Letztverbraucher ungefragt gewähren.

Wie nun das Geschenk wieder retournieren? Vorgesehen ist eine Abwahl der Entlastung nur in § 37a Abs. 6 StromPBG bzw. § 29a Abs. 6 EWPBG. Im StromPBG heißt es:
„Unternehmen können durch eine formlose Erklärung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. März 2023 erklären, dass sie eine Förderung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz mit einer Entlastungssumme über 25 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht den Pflichten nach den Absätzen 1 und 5 unterliegen.“
Entlastungssummen über 25 Mio. EUR kann man also ablehnen. Doch wollte der Gesetzgeber unterhalb dieser Grenze wirklich niemandem freistellen, ob er entlastet werden will? Uns erscheint dies höchgradig dubios. Doch geregelt hat der Gesetzgeber dies nicht, und angesichts der hohen Bußgelder, die der Gesetzgeber bei Verletzung von Mitteilungspflichten vorgesehen hat (§ 43 Abs. 1 Nr. 6 StromPBG, § 38 Abs. 1 Nr. 3 EWPBG) ist es auch riskant, sich darauf zu verlassen, dass man sich nichts schenken lassen muss. Möglicherweise wäre (nicht nur) hier der Gesetzgeber gefragt, die Rechtslage doch noch einmal anzufassen (Miriam Vollmer).
Januar? März? Ab wann gilt die Strompreisbremse des StromPBG?
Ab wann gilt eigentlich die Strompreisbremse fragen sich viele Verbraucher gerade. Ab Januar oder März? Wir erklären es:

Die Entlastung für nach dem Strompreisbremsegesetz erhält der Kunde für das gesamte Jahr 2023, einschließlich der Monate Januar und Februar 2023. Allerdings beginnt die Anrechnung erst ab dem Monat März 2023. Dies ergibt sich aus § 49 StromPBG.
Energieversorger können also zunächst für die Monate Januar und Februar 2023 die Abschläge und Rechnungsbeträge noch ganz normal erheben. Ab dem Monat März 2023 wird dem Kunden dann der Entlastungsbetrag für den Monat März und auch nachträglich die Entlastungen für die Monate Januar und Februar angerechnet.
Die Anrechnung kann dabei auf verschiedene Weise erfolgen: Der Versorger kann den Abschlag für den Monat März reduzieren, er kann die Entlastungsbeträge der Vormonate an den Kunden zurückzahlen oder aber mit offenen Rechnungen des Kunden verrechnen.
Das monatliche Entlastungskontingent für Kunden mit einem Jahresstromverbrauch von weniger als 30.000 kWh beträgt dabei 1/12 des gesamten Entlastungskontingentes für das Jahr 2023, welches seinerseits 80 % der Jahresverbrauchsprognose des Kunden entspricht (§ 6 StromPBG).
VG Köln: E‑Roller als Sondernutzung
Das massenhafte gewerbliche Aufstellen von Fahrrädern oder kleinen und kleinsten Fahrzeugen der E‑Mobilität auf Gehwegen ist vielen ein Dorn im Auge. Gerade Menschen mit Sehbehinderungen und / oder Mobilitätseinschränkungen werden in ihrem Bewegungsradius stark durch wild abgestellte Fahrzeuge behindert. Über die Frage, ob das Aufstellen von gewerblichen Angeboten im Rahmen des Allgemeingebrauchs erlaubt ist oder eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellt, gibt es schon länger einen Rechtsdisput, wobei mit „Call-a-Bike“ ein Fahrradverleih im Fokus stand.

Die Einstufung als straßenrechtliche Sondernutzung könnte im Umgang mit diesen neuen Formen geteilter Mobilität eine Art „Game-Changer“ sein. Denn mit der Genehmigungsbedürftigkeit hat der Staat, in diesem Fall Bundesländer oder Kommunen, es in der Hand, mit den gewerblichen Aufstellern Bedingungen auszuhandeln. Außerdem lässt sich der öffentliche Raum zur Nutzung für den ruhenden Verkehr dann zu einem gewissen Grad über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren „kommerzialisieren“. Das gibt den Ländern auch finanzielle Ressourcen an die Hand, um weitere Infrastruktur, insbesondere spezielle Parkmöglichkeiten zu schaffen.
Nun hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln auch zu E‑Scootern eine Entscheidung gefällt: Der Rat der Stadt Köln hatte im Mai letzten Jahres die Satzung für Sondernutzung geändert. Dadurch waren Gebührentarife für Betreiber in Höhe von 85 bis 130 Euro pro Jahr und pro Fahrzeug möglich. Insgesamt konnten in Köln so Gebühren für das Abstellen von E‑Scootern in Höhe von 450.000 Euro generiert werden.
Das VG Köln hält diese Praxis in seiner Entscheidung für rechtmäßig: Damit gibt es einen legalen Hebel für die Regulierung des wilden Abstellens und die Finanzierung entsprechender Infrastruktur. Für (bisher von Scootern) behinderte Menschen und für die Kommunen ist dies eine gute Nachricht, da sich die ohnehin durch die Bundesebene aktuell stark eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten in der Verkehrspolitik erweitern. (Olaf Dilling)
Pflichten für Vermieter und WEG Verwalter bei der Gaspreisbremse
Das Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetz (EWPBG) betrifft nicht nur Energieversorger und Letztverbraucher von Gas und Wärme, sondern enthält auch Vorschriften, die für Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften von Bedeutung sind.
Gem. § 26 EWPBG hat der Vermieter die Entlastung, die er ab dem 1. März 2023 erlangt, in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode zu berücksichtigen. Die Höhe der Entlastung und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteils an der Entlastung sind dabei mit der Abrechnung gesondert auszuweisen.
In Mietverhältnissen, in denen die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für Erdgas und Wärme seit dem 1. Januar 2022 erhöht wurden oder seit dem 1. Januar 2022 Betriebskostenvorauszahlungen erstmalig vereinbart wurden, muss der Vermieter die diese auf eine angemessene Höhe anpassen. Diese Anpassung kann entfallen, wenn die Vorauszahlungen lediglich um einen Betrag von weniger als 10 Prozent der bisher vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen anzupassen wären.

Darüber hinaus besteht eine Informationspflicht des Vermieters gem. § 26 Abs. 3 EWPBG, wonach dieser den Mieter unverzüglich nach Zugang der Informationen des Energielieferanten über den Umfang der Gaspreisbremse seinerseits in Textform über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung informieren muss. Ist der Vermieter dabei zur Anpassung verpflichtet, unterrichtet er den Mieter auch über den neuen Vorauszahlungsbetrag.
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung im Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. Ist unter Berücksichtigung der Entlastung, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Abrechnungszeitraum voraussichtlich erlangen wird, eine Überdeckung der zu erwartenden Kosten von mehr als 10 Prozent zu erwarten, kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer seine Kostenvorschüsse unverzüglich nur in dem Umfang einfordert, der den voraussichtlich zu erwartenden Kosten entspricht.
(Christian Dümke)
Abfallrecht: Straffrei containern, aber wie?
Für Nicht-Juristen oder Jurastudierende im ersten Semster war es seit jeher schwer zu begreifen: Dass es verboten soll, sich weggeworfene Sachen anzueignen, wenn man eine sinnvolle Verwendung dafür hat. Denn das war am Sperrmülltag noch vor wenigen Jahrzehnten eine allgemein geübte Praxis.

Geschulte Juristen sehen das häufig anders. Aus ihrer Sicht kann es ja eine bewusste Entscheidung sein, eigene Dinge auch für alle Anderen aus dem Verkehr zu ziehen, seien es alte Liebesbriefe oder, wie in einem klassischen Rechtsfall, Kunstwerke, die den Ansprüchen des Schöpfer nicht genügen. Umgekehrt können auch die Entsorgungsträger ein ökonomisches Interesse haben, dass aus den Abfällen nicht nur die verwertbaren „Kirschen“ herausgepickt werden, so dass der Entsorger auf dem kaum oder gar nicht verwertbare Rest zum Beseitigen sitzen bleibt.
Trotzdem gibt es auch Fälle, bei denen selbst hartgesottene Juristen oder Verfechter eines formalen Eigentumsrechts ein Störgefühl haben: Nämlich dann, wenn der Wert einer Sache für die Entsorger sehr gering, für potentielle andere Nutzer jedoch hoch ist. Typischerweise ist das bei unverkäuflichem, aber noch genießbarem Essen der Fall, die entweder kompostiert und energetisch verwertet werden können oder eben Hungernden zur Verfügung gestellt.
Offenbar parteiübergreifend besteht hier ein Konsens, dass niemand dafür bestraft werden sollte, der aus Abfällen von Supermärkten solche Lebensmittel „rettet“. Umstritten ist aktuell allerdings der Weg dorthin: Grob zusammengefasst werden eine zivilrechtliche, eine strafrechtliche und eine strafprozessuale Lösung diskutiert:
#zivilrechtlich könnten – nach einem Vorschlag der Bundestagsfraktion der Linken zum Abfall gegebene Lebensmittel in einem neu zu fassenden § 959 BGB als herrenlose Sachen eingestuft werden,
#strafrechtlich ließe sich auch eine Ergänzung in § 248a StGB vornehmen, nach der bei zum Abfall gegebenen Lebensmitteln von einer Strafverfolgung abzusehen ist,
#schließlich ließe sich auch im Strafprozess regelmäßig auf die Verfolgung verzichten. Nach einem aktuellen Vorschlag der CDU könnten dafür die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) zur Klarstellung ergänzt werden.
Der dritte Vorschlag entspricht weitgehend der aktuellen Rechtspraxis, da ohnehin ein Großteil der entsprechenden Verfahren eingestellt werden. Für die CDU und die FDP scheint er die attraktivste Variante zu sein, weil dadurch am wenigsten in das Eigentumsrecht eingegriffen wird. Ob er für Nichtjuristen für die erwünschte Rechtsklarheit sorgt, zumal es sich um eine primär verwaltungsintern wirksame Vorschrift handelt, ist eine andere Frage. (Olaf Dilling)
Mehr als festgelegte Preise: Die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme
Vielfach werden die Energiepreisbremsen als reine Preisgrenzen missverstanden. Der Staat hätte den Preis für Strom und Gas begrenzt. Dies wird den komplexen Regeln des StromPBG und des EWPBG indes nicht gerecht. Denn der Bund möchte die Belastung der Letztverbraucher verringern, ohne aber damit den Anreiz, Energie zu sparen, zu beseitigen. Dies wäre aber der Fall, wenn die Verbrauchseinheit einfacher günstiger würde. Auch mit einer Obergrenze für die Subventionierung von Strom und Gas würden wenig Anreize bestehen, so viel wie möglich einzusparen. Würde der Staat also lediglich „einfach so“ anordnen, dass 80% der jeweils prognostizierten Verbrauchsmenge subventioniert würden, würde davon ein Anreiz ausgehen, seinen Verbrauch auf exakt diese 80% zu drosseln, aber weitere Einsparpotentiale würden nicht gehoben. 
Vor diesem Hintergrund ordnen § 6 StromPBG, § 10 EWPBG und § 17 EWPBG an, dass dem berechtigten Letztverbraucher ein sog „Entlastungskontingent“ gewährt wird. Dieses beträgt 70% bzw. 80% einer Prognose- bzw. Vorjahresverbrauchsmenge. Wenn der Letztverbraucher im laufenden Jahr mehr verbraucht, zahlt er für den überschießenden Betrag deswegen so viel, wie vertraglich vereinbart wurde. Verbraucht er aber weniger, so profitiert er nicht nur durch eine Begrenzung der Preise für die gesamte bezogene Energiemenge. Denn das Entlastungskontingent kommt dem Letztverbraucher trotz geringeren Verbrauchs voll zugute. Mit anderen Worten: Wer wenig verbraucht, zahlt pro kWh noch weniger als die „Referenzpreise“, im Extremfall gar nichts (Miriam Vollmer).