Datteln IV: Von Münster nach Leipzig und zurück

Umweltrechtler wissen, es gibt in Deutschland ein Umweltrecht vor und nach „Trianel“.(Das Urteil des EuGH vom 12.05.2011 finden Sie hier). Anhand des Kohlekraftwerkprojekts aus Lünen (bzw. mit Bezug dazu) wurden viele Aspekte des deutschen Verwaltungsprozessrechts und der Klagebefugnis von Umweltverbänden durchexerziert, angefangen von der Schutznormtheorie bis hin zur Präklusion und der Beweislast. „The fish cannot go to Court“ und der Vergleich des deutschen Verwaltungsprozessrechts zu einem Ferrari, für den man keinen Schlüssel habe und der daher zwar schön, aber nutzlos sei, sind geflügelte Aphorismen im Umweltrecht geworden. Doch es gibt nicht nur Trianel, gegen das weiterhin Verfahren laufen. Es gibt auch noch Datteln IV, das jüngste Kohlekraftwerk der Republik.

 

An dieser Stelle wurde bereits ein Kasten Bier darauf verwettet worden, dass der 1.050 MW Monoblock der Uniper doch wohl vor dem Aus stehen würde. Das OVG Münster hatte schließlich mit drei Urteilen vom 26.08.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 105a für den Block Datteln IV für nichtig erklärt und damit die gemeindliche Absicht der Stadt Datteln durchkreuzt, endlich einen wirksamen Bebauungsplan für das Kraftwerk aufzustellen. Ohne die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage geht es schließlich nicht und diesbezüglich sah es tatsächlich zuletzt sehr eng aus. Nach Ansicht des OVG Münster sei die regionalplanerische Standortfestlegung fehlerhaft gewesen. So hat das OVG angenommen, dass der Suchraum für alternative Standorte auf den gesamten Zuständigkeitsbereich des Regionalverbands Ruhr zu erstrecken sei. Man hätte also auf einer viel größeren Fläche nach einem Standort für ein Kraftwerk suchen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist dem nun nicht gefolgt und hat die angefochtenen Urteile mit Urteilen vom 07.12.2023 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das OVG zurückverwiesen. Aus Sicht der Leipziger Bundesrichter habe das OVG den Bebauungsplan mit rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen für unwirksam erklärt. Damit hat sich Datteln IV – ein wenig wie Baron Münchhausen – am eigenen Schopfe aus dem Sumpf gezogen. Ein Klageverfahren gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von 2017 beim OVG Münster gibt es indes auch noch. Dieses ruhte jedoch im Hinblick auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Wie es also mit Datteln IV weitergeht, bleibt abzuwarten (genauso wie die schriftlichen Urteilsgründe des Bundesverwaltungsgerichts). Es ist inzwischen jedoch gut möglich, dass das Kraftwerk doch noch – wie geplant – bis 2038 laufen wird.

Straßenblockaden als legale Protestform?

Straßenblockaden sind ein von Protestierenden gern genutztes Mittel im politischen Meinungskampf. Davon betroffene Autofahrer sind davon in der Regel weniger begeistert. Wie legitim und legal Straßenblockaden sind, wird angesichts der Bauernproteste auch dieses Jahr wieder heiß diskutiert. Nachdem im letzten Jahr ausgiebig die Proteste der letzten Generation sowohl in der Presse auch in Gerichtssälen thematisiert worden waren, zeigen sich nun sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede in der Beurteilung.

Aktuell zeigt eine Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg, dass Straßenblockaden, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum andauern, nicht per se verboten oder gar kriminell sein müssen. Ausgangspunkt war die geplante Blockade von sechs Autobahnab- und -zufahrten in Brandenburg durch Landwirte, die gegen den Abbau von Subventionen und Steuererleichterungen protestieren wollen. Die zuständige Behörde hatte den Versammlungsleitern Auflagen erteilt, u.a. sollten die Blockaden im 30-minütigen Wechsel zwischen Blockade und Freigabe stattfinden.

Das VG hat im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Die Beschwerde des Antraggegners vor dem OVG blieb ohne Erfolg. Das OVG begründete seine Entscheidung mit der Bedeutung der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG. In der Abwägung dürfe die Leichtigkeit des Straßenverkehrs, insbesondere die Aufrechterhaltung eines gewissen Verkehrsflusses zwar nicht völlig zurückstehen. Angesichts einer angemeldeten Dauer von 7 Stunden und einer Sicherstellung der Durchfahrt von Polizei, Feuerwehr und Rettungsfahrzeugen sei die Gefahr erheblicher Einschränkungen von der Antragsgegner nicht hinreichend dargelegt worden. Denn es stünden ausreichend Bundes- und Landesstraßen zur Verfügung auf die ausgewichen werden könne.

Auch im Zusammenhang mit Klimaprotesten haben einige Gerichte klargestellt, dass nicht jede Straßenblockade strafbar sei. Der Tatbestand der Nötigung erfordere eine einzelfallbezogenen Würdigung aller Tatumstände, so etwa das Kammergericht Berlin. Allerdings wurde schon bei weitaus weniger einschneidenden und dauerhaften Blockaden eine Strafbarkeit angenommen. An sich ist verständlich, dass das OVG die Versammlungsfreiheit angesichts ihres Verfassungsrangs stark gewichtet. Allerdings muss dies dann für alle Protestierenden unabhängig von ihren politischen Anliegen gelten. (Olaf Dilling)

2024-01-10T13:02:21+01:0010. Januar 2024|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Achtung ETS I: Keine Datenkontinuität im nächsten Antragsverfahren!

Die Regeln für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Jahre 2026 bis 2030 sollen sich, geht es nach der Kommission (hierzu bereits hier mit Links), erheblicher ändern als vielfach erwartet, auch – und das ist überraschend – mehr als beim Übergang von der dritten zur vierten Handelsperiode.

Für die betroffenen Anlagenbetreiber bringt das zunächst einmal viel Aufwand mit sich. Denn wenn die Anträge auf Zuteilung bis zum 31. Mai oder 30. Juni 2024 gestellt werden müssen, und derzeit noch nicht einmal die Zuteilungsregeln (Free Allocation Rules) endgültig feststehen, wird es ab Inkrafttreten der neuen FAR absehbar knapp. Unternehmen, die von den geplanten Änderungen betroffen sind, sollten sich also frühzeitig darauf einstellen, nicht auf die bestehenden Daten zurückgreifen zu können, die der DEHSt bereits vorliegen, sondern diese neu ermitteln zu müssen. Insbesondere, aber nicht abschließend, betrifft das voraussichtlich folgende Konstellationen:

> Für Produkte, die dem CBAM unterfallen, und Wärme für deren Herstellung, gibt es ganz neue Zuteilungselemente. Unter Umständen müssen also bisher einheitliche Zuteilungselemente aufgespalten werden.

> Elektrisch erzeugte Wärme soll künftig zuteilungsfähig sein. Damit ändern sich natürlich die Daten, die den Zuteilungselementen Wärme zugrunde liegen.

> Nicht messbare Wärme aus Verbrennung und anderen exothermen Reaktionen ist nur noch zuteilungsfähig, wenn ihr Hauptzweck die Wärmeerzeugung darstellt. Hier muss möglicherweise argumentiert werden, jedenfall müssen Unternehmen diese Prozesse neu bewerten und möglicherweise stehen Abzüge an.

> Der Abwärmeabzug entfällt, das Zuteilungselement kann sich also vergrößern.

> Es soll wohl keine de-minimis-Regel mehr geben, so dass Zuteilungselemente, die weniger als 5% ausmachen, nicht unter den Tisch fallen dürfen. Auch hier sind neue Datenerfassungen erforderlich.

> Für jedes Zuteilungselement muss der Stromverbrauch erfasst werden. Das sind ganz neue Daten.

Was bedeutet das nun praktisch? Unternehmen müssen den Gesetzgebungsprozess für die FAR sorgfältig beobachten, sollten aber nicht darauf warten, bis sie endgültig vorliegen, denn mit viel Zeit für den Antragsprozess ist nicht zu rechnen (Miriam Vollmer).

Sie möchten sich kurz entschlossen am Montag, den 08.01.2024 von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr per Webinar über die geplanten Zuteilungsregeln informieren? Anmeldung hier oder per E-Mail.

2024-01-05T20:42:17+01:005. Januar 2024|Emissionshandel|