Wärmeplanung: Schaut auch aufs Gas!

Die bis 2026 bzw. 2028 anstehende Wärmeplanung interessiert Bürger wie Kommunen derzeit vor allem in Hinblick auf die Entwicklung der Fernwärme. Das ist erfreulich, denn ohne den Ausbau der Fernwärme wird die Dekarbonisierung des Gebäudesektors schwer. Was dagegen in den Hintergrund rückt: Im Wärmeplan müssen Kommunen sich ehrlich machen, was mit ihrem Gasnetz passiert. Denn klar ist: Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) ist auf das Zieljahr 2045 ausgerichtet, in dem die Wärmeversorgung zu 100% auf Erneuerbaren und unvermeidbarer Abwärme beruhen muss, § 19 WPG.

Für fossiles Erdgas ist damit kein Platz mehr. Wenn eine Kommune also ein Erdgasnetz hat, muss sie im Wärmeplan eine Entscheidung treffen: Wird das Erdgasnetz umgestellt und soll künftig grüne Gase, möglicherweise Wasserstoff, transportieren? Wenn das nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist, muss das Erdgasnetz bis 2045 stillgelegt werden und in den nächsten Jahren ein Plan erarbeitet werden, wie das aussehen soll.

Nun wünschen sich viele Kommunalpolitiker einen Weiterbetrieb des Erdgasnetzes, dann eben mit Wasserstoff. Doch der Wunsch allein rechtfertigt es nicht, den Wärmeplan daran auszurichten. Ein Wärmeplan ist kein Wunschkonzert. Wer per Wärmeplan sein Netz in ein Wasserstoffnetz umstellen will, braucht bis 2028 einen verbindlichen Fahrplan mit Zwischenzielen und Investitionsplan, den die Bundesnetzagentur genehmigt, überprüft und für gescheitert erklären kann, wenn sich die Hoffnungen der Kommune nicht erfüllen. Im Ergebnis bedeutet das: Es dürfte ausgeschlossen sein, dass eine Kommune wie auch immer ihr Erdgasnetz in die Zukunft rettet, indem sie eine Umrüstung plant, die dann scheitert. Überdies wird ja auch das Fernleitungsnetz umgebaut, teilweise umgestellt und teilweise stillgelegt.

Nicht ganz wenigen Eigentümern ist dies noch gar nicht so klar. Hier ist es also Aufgabe der Gemeinde, auch über eine breite, niedrigschwellige Öffentlichkeitsarbeit zu verdeutlichen, dass die vermeintlich sicher und günstige Gasheizung in vielen, wenn nicht den meisten Kommunen, nicht nur wegen der absehbaren Kostensteigerungen wegen der CO2-Bepreisung keine Lösung für die Ewigkeit ist (Miriam Vollmer).

2024-01-17T23:11:18+01:0017. Januar 2024|Energiewende weltweit, Gas|

VG Berlin: Eilantrag gegen Schulstraße abgelehnt

Seit einiger Zeit entstehen in Frankreich, Österreich und inzwischen auch in Deutschland sogenannte Schulstraßen. Das sind Straßenabschnitte oder Straßen rund um Schulen, die (zumindest zu manchen Zeiten) ganz dem Fuß- und Fahrradverkehr gewidmet sind. In Österreich gibt es für Schulstraßen sogar ein offizielles Verkehrszeichen, nachdem der neue § 76d vor weniger als zwei Jahren in die Österreichische StVO aufgenommen worden ist.

Verkehrsschild aus Österreich mit zwei Schulkindern und der Aufschrift "Schulstraße".

In Deutschland dagegen müssen die Verkehrsbehörden mit dem altbekannten-berüchtigten eingeschränkten Möglichkeiten arbeiten, die das Straßenrecht und das Straßenverkehrsrecht so zur Verfügung stellt.

Es muss jedoch in einer Straße nicht immer erst zu schweren Verkehrsunfällen gekommen sein, damit die Einrichtung einer Schulstraße möglich ist. Zum Beispiel gibt es in Berlin-Mitte seit letztem Jahr eine erste Schulstraße, die dort “Schulzone” genannt wird. Das passt insofern, als der entsprechende Abschnitt der Singerstraße für Kraftfahrzeuge dauerhaft und rund um die Uhr gesperrt wurde, so dass dort aktuell eine Art Fußgängerzone besteht. Perspektivisch soll sie Teil einer Fahrradstraße werden, was bei der Ausweisung der Fußgängerzone bereits berücksichtigt wurde.

Vor ein paar Tagen hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin den Eilantrag eines an der Straße liegenden Betriebs abgelehnt (Beschluss vom 10.01.2024, Az VG 1 L 408/23). Der Antrag scheiterte bereits an der Zulässigkeit. Denn der Betrieb hatte sich auf seinen Anliegergebrauch und private Parkplätze berufen. Er hatte aber von einer anderen, nicht gesperrten Straße einen Zugang zu den auf seinem Betriebsgelände vorhandenen Stellplätzen. Das Verwaltungsgericht begründete seine Ablehnung damit, dass ein weiterer, bloß der Bequemlichkeit oder der Leichtigkeit dienender Zugang nicht durch den sogenannten Anliegergebrauch geschützt sei. Nur der notwendige Zugang zu einem Grundstück sei davon umfasst.

Auch der Gemeingebrauch von Straßen, also die allgemeine Benutzung für den fließenden und ruhenden Verkehr, insbesondere die Nutzung öffentlicher Parkplätze, ist ebenfalls nicht vor Einschränkungen durch das Straßenrecht geschützt. Das geht bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 2 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) hervor.

Die Fußgängerzone wurde vom Bezirksamt Mitte im Wege einer Teileinziehung eingerichtet. Diese straßenrechtliche teilweise Entwidmung hat gegenüber straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen den Vorteil, dass keine Gefahrenlage begründet werden muss. Vielmehr kann die Einrichtung der Fußgängerzone durch eine Teileinziehung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BerlStrG mit überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls begründet werden.

Die Entscheidung zeigt, dass eine Einrichtung von Schulstraßen rechtlich zulässig sein kann und sich notfalls auch vor Gericht verteidigen lässt. (Olaf Dilling)

2024-11-27T13:40:05+01:0016. Januar 2024|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

EUA für stromerzeugte Wärme

Der Entwurf der neuen Zuteilungsregeln (hierzu bereits hier), den die europäische Kommission veröffentlicht hat, hat gerade für innovative KWK–Anlagen und (industrielle) Kraftwerksstandorte mit Groß-Wärmepumpen Einiges zu bieten, sofern die Standorte emissionshandelspflichtig sind: Während in der Vergangenheit Wärme aus Strom nicht zuteilungfähig war, will die Kommission das künftig ändern. Wärme aus Strom soll künftig zuteilungsfähig werden, um Anreize für die Elektrifizierung industrieller Prozesse zu schaffen. Zu diesem Zweck soll Art. 2 Nr. 3 der EU-ZuVo dahingehend geändert werden, dass es wärmequellenunabhängig Zertifikate geben kann, es sei denn, die Wärme wird für der Erzeugung von Strom oder als Fernwärme genutzt.

Bedauerlich ist in jedem Fall der Ausschluss der Fernwärme. Gerade die Dekarbonisierung der Fernwärmenetze bedarf auch wirtschaftlicher Anreize, damit Fernwärme attraktiver wird. Welche Befürchtungen sich mit dem Abschied vom Gaskessel verbinden, hat das vergangene Jahr ja gezeigt. Vermutlich meint die Kommission, die Zuteilung für Fernwärme in Höhe von stabilen 30 % der berechneten Benchmarkzuteilung sei genug Anreiz, aber gerade angesichts der erheblichen Transformationskosten ist diese Annahme schwierig.

Ersichtlich ist der Adressat dieser angekündigten Neuregelung die Industrie, vor allem die Wärme, die in abwanderungsbedrohten Anlagen zum Einsatz kommt. Hier gibt es ja noch 100 % einer Benchmarkzuteilung, nun also auch unter Einschluss elektrisch erzeugter Wärme. Und vielleicht profitieren klassische Fernwärmeerzeuger ja doch, wenn sie nicht nur Raumheizung oder -kühlung beliefern, sondern auch Produktionsanlagen. Eine parallele Regelung gibt es für das Zuteilungselement Brennstoffemissionen.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Wer also am Standort Wärme nicht nur unter Einsatz von Verbrennungsvorgängen erzeugt, muss daran denken, das Zuteilungselement anders das zuzuschneiden als in der Vergangenheit, darf sich aber auch über ein größeres Stück vom Kuchen freuen, wenn der Kommissionsentwurf so in Kraft tritt.

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2024-01-12T23:28:45+01:0012. Januar 2024|Emissionshandel|