Der Indus­trie­strom­preis: Der Plan des Ministeriums

Das BMWK hat ihn am 5. Mai 2023 vorgelegt: Einen Plan für einen beson­deren Strom­preis für die energie­in­tensive Industrie. So etwas gibt es bereits in anderen EU-Ländern. Schaut man genau hin, so geht es eigentlich um zwei Preise: Einen für die nächsten Jahre bis 2030, den sogenannten Brücken­strom­preis. Und einen, der die Industrie danach auf ihrem Weg in eine Vollver­sorgung durch Erneu­erbare begleiten soll, den Transformationsstrompreis.

Wer erhält die neuen Strompreise?

Der Indus­trie­strom­preis soll nicht für jeden da sein, auch nicht für jedes Unter­nehmen des produ­zie­renden Gewerbes, sondern für die klassische energie­in­tensive Industrie, das Minis­terium spricht von Grund­stoff­in­dustrie, also etwa Zement, Papier, Aluminium oder Stahl. Aufge­setzt werden soll für den Brücken­strom­preis auf die Unter­nehmen, die der beson­deren Ausgleichs­re­gelung des EEG und heute des EnFG, unterfallen.

Wie soll der Brücken­strom­preis aussehen?

Das Minis­terum will den Brücken­strom­preis auf 6 ct/kWh festlegen. Die begüns­tigten Unter­nehmen sollen die Differenz zum durch­schnitt­lichen Börsen­strom­preis erstattet bekommen, so dass sie einen Anreiz behalten, keine überhölhten Strom­lie­fer­ver­träge abzuschließen. Außerdem soll dieser Mecha­nismus auf 80% des Verbrauchs begrenzt werden.

Was müssen die begüns­tigten Unter­nehmen für den Brücken­strom­preis tun?

Die Unter­nehmen müssen die freiwil­ligen Maßnahmen nach dem Energie­ef­fi­zi­enz­gesetz umsetzen, sie müssen eine klare Trans­for­ma­ti­ons­ver­pflichtung abgeben, bis 2045 klima­neutral zu sein, und sie müssen den Standort erhalten und sich tariftreu verhalten.

Wer bezahlt den Brückenstrompreis?

Das Geld soll aus dem Wirtschafts­sta­bi­li­sie­rungs­fonds fließen, also praktisch aus dem Geld, das eigentlich für die Strom­preis­bremse bestimmt war.

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Wie sieht der Trans­for­ma­ti­ons­strom­preis aus?

Für den Trans­for­ma­ti­ons­strom­preis gibt es keine festge­legte Höhe. Er soll auf mehreren Maßnahmen beruhen, unter anderem auf Finan­zie­rungen für EE-Anlagen durch Contracts for Diffe­rence (CfD), die einen Preis nahe den Geste­hungs­kosten ermög­lichen, und Bürgschaften für PPAs oder Haftungs­frei­stel­lungen für Banken, die eine Reduzierung der Risiko­prämien ermög­lichen sollen. Auch der beschleu­nigte Ausbau der EE soll hier preis­dämpfend wirken, daneben soll über zeitva­riable Netzent­gelte, die günstige Weitergabe von ansonsten abgere­geltem Strom und abgesenkte Netzent­gelte für die Belie­ferung aus EE-Anlagen zu benach­barten Anlagen ein günstiger Strom­preis ermög­licht werden.

Wie geht es weiter?

Die Debatte um einen Indus­trie­strom­preis hat gerade erst begonnen. Nicht alle Akteure am Markt begrüßen einen solchen Tarif. Es bleibt also nur abzuwarten, was aus dem Plan des Minis­te­riums in der politi­schen Arena wird (Miriam Vollmer).

 

2023-05-13T01:53:25+02:0013. Mai 2023|Allgemein, Energiepolitik, Strom|

Länger Kurzzeit­parken: Kleine Brötchen der Verkehrspolitik…

Die FDP hat zwei neue Vorschläge zur Belebung der Innen­städte gemacht, die beide den markt­wirt­schaft­lichen Prinzipien der Partei zuwider­laufen: Autofahrern sollen Parkplätze umsonst zur Verfügung gestellt werden.

Um die Attrak­ti­vität der Städte für Autofahrer zu steigern, wird an Kommunen appel­liert, eine sogenannte Brötchen­taste einzu­führen: Auch da wo bereits eine Parkraum­be­wirt­schaftung statt­findet, soll für das Parken mit einer Dauer von wenigen Minuten kostenfrei bleiben. Dies funktio­niert über eine spezielle Taste am Automaten, für die ein entspre­chender Parkschein angefordert werden kann. Die Bremer grüne Mobili­täts­se­na­torin Maike Schäfer hatte mit Wirkung zum 1. April diesen Jahres diese Möglichkeit für Bremen abgeschafft.

Schild mit Hinweis auf Parkscheinautomat

Zudem soll die Länge des Kurzzeit­parkens im beschränkten Haltverbot von bisher drei auf fünf Minuten ausge­dehnt werden. Auch dadurch soll der Einzel­handel belebt werden. Ob sich das wirklich förderlich für den Einzel­handel auswirken würde, ist fraglich, nicht nur, weil unter Stadt­planern umstritten ist, wie groß der Beitrag des Kfz-Verkehrs zum inner­städ­ti­schen Einzel­handel wirklich ist. Denn die längere Verweil­dauer von Fußgängern und die flexi­bleren Abstell­mög­lich­keiten von Fahrrad­fahrern sind Faktoren, die oft unter­schätzt werden. Beide Faktoren führen dazu, dass diese Kunden­gruppen mehr Umsatz bringen als oft vermutet.

Eine „Verweil­dauer“ von nur fünf Minuten dürfte jeden­falls in den seltensten Fällen für einen Einkauf reichen. Zudem darf nach der bishe­rigen Regelung in der StVO der Fahrer das Fahrzeug beim Halten nicht verlassen. Denn um zu halten (und nicht zu parken), muss er im Notfall sofort eingreifen und wegfahren können. Auch innerhalb der fünf Minuten könnten also nur die Beifahrer einkaufen.

Der Vorschlag bietet für den Einzel­handel daher kaum Vorteile, aller­dings einen handfesten Nachteil: Die Anordnung beschränkter Haltverbote dient in erster Linie dazu, um Parkmög­lich­keiten für den Liefer­verkehr freizu­halten. Daneben profi­tieren bisher vom einge­schränkten Haltverbot auch Handwerker, Pflege­kräfte, Menschen mit Behin­derung und Autofahrer, die tatsächlich Be- oder Entladen müssen oder jemand Ein- oder Aussteigen lassen wollen.

Ohnehin haben Logis­tik­un­ter­nehmen und andere Berech­tigte mit Nutzungs­kon­flikten und Fehlnut­zungen dieser Liefer­ver­kehrs­flächen zu kämpfen. Dies würde durch eine Ausdehnung des Kurzzeit­parkens noch zunehmen. Für Mitar­beiter des Ordnungsamts würde die Kontrolle erheblich erschwert, wenn eine Überschreitung von fünf Minuten (und nicht bloß drei Minuten) nachge­wiesen werden muss. (Olaf Dilling)

 

2023-05-11T13:51:46+02:0011. Mai 2023|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Seevögel und Offshore-Windpark

Vor dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt wurde vor kurzem die Klage eines Umwelt­ver­bands auf Anordnung von Sanie­rungs­maß­nahmen nach dem Umwelt­scha­dens­gesetz entschieden. Was so verwal­tungs­rechtlich-trocken klingt, ist eigentlich ganz anschaulich und betrifft einen sehr maritimen Sachverhalt:

Es geht um den Offshore-Windpark Butendiek, der in dem Vogel­schutz­gebiet „Östliche Deutsche Bucht“ vor der Insel Sylt errichtet wurde. In dem Gebiet rasten viele Seevögel, vor allem Stern- und Pracht­taucher, die dort ihre Fettre­serven für den Vogelzug mit Fisch auffüllen.

Sterntaucher

Diese Vögel sind bekann­ter­maßen sehr empfindlich gegenüber Störungen. Vor der Errichtung des Windparks war man davon ausge­gangen, dass sich die Störung nur bis zu einer Entfernung von zwei Kilometern auswirkt. Tatsächlich meiden die Tiere die Windener­gie­an­lagen in einem Umkreis von bis zu 16 km.

Der NABU klagt gegen das Bundesamt für den Natur­schutz (BfN) auf die Anordnung von Sanie­rungs­maß­nahmen durch den Betreiber des Windparks. Sowohl vor dem Verwal­tungs­ge­richt Köln als auch vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt Münster war es damit gescheitert. Das OVG Münster hatte sich auf den Stand­punkt gestellt, dass der Kläger gegenüber dem Bundesamt den Schaden nicht ausrei­chend plausibel gemacht hätte. Daher wurde die Berufung zurück­ge­wiesen. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat in der Revision die Sache an das OVG zurück­ver­wiesen. Ob ein Schaden vorliege, müsse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geprüft werden. (Olaf Dilling)

 

 

2023-05-10T16:01:54+02:0010. Mai 2023|Naturschutz, Windkraft|