Strafe muss sein? Begleichung von Sanktionen durch Dritte

Ist es eigentlich legal, wenn Dritte für Bußgelder oder sonstige Folgen unrechtmäßigen Verhaltens aufkommen? Diese Frage ist uns in der letzten Zeit gleich mehrfach über den Weg gelaufen. Einmal in der öffentlichen Diskussion über Klimapolitik: Denn vor ein paar Tagen hat ein großer Investment-Fonds angekündigt, Gebührenbescheide der Aktivisten der “Letzten Generation” zu begleichen. Außerdem bekommen wir hin und wieder Fragen von Unternehmen, unter anderem in umweltrechtlichen Schulungen, die im Prinzip in dieselbe Richtung gehen: Inwieweit können sie sich in einem immer komplexeren “Dschungel” regulativer Vorschriften gegen zum Teil erhebliche Bußgelddrohungen absichern?

Nun, im Volksmund heißt es “Strafe muss sein”. Aber wie ist es rechtlich? Die Frage der Gebühren für Polizeieinsätze bei Klimaprotesten ist leicht zu beantworten. In diesem Fall handelt es sich gar nicht um Strafen oder Bußen im formalen Sinn. Vielmehr geht es rechtlich einfach um eine Kostentragungsregel des öffentlichen Rechts. Die Zahlung einer öffentlich-rechtlichen Schuld ist eine vertretbare Handlung und anders als z.B. eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht keine höchstpersönliche Pflicht. Daher kann ein Dritter sie unproblematisch erstatten.

Etwas schwieriger ist es, wenn es um Geldstrafen oder Bußgelder geht. Dürfte ein Dritter, etwa besagter Investmentfonds, auch die begleichen? Entgegen dem ersten Zugriff durch den Volksmund, spricht auch da rechtlich grundsätzlich nichts dagegen. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) ist 1990 in einem Urteil zu dem Schluss gekommen, dass die Begleichung oder Erstattung fremder Geldstrafen in der Regel nicht strafbar ist. Jedenfalls gilt die Zahlung nicht als Strafvereitelung (§ 258 StGB). Obwohl der Strafzweck durch die Zahlung durch Dritte konterkariert werden könne, argumentiert der BGH, dass Zahlungen an Straftäter ja nicht komplett verboten werden können. Es dürfe aber nicht auf die Art ankommen, wie geschickt der Zusammenhang der Zahlung mit der Sanktion kaschiert wird. Daher hat der BGH die Bezahlung fremder Strafen allgemein für zulässig erklärt.

Können sich Unternehmen sich also gegen die zum Teil sehr hohen Bußgeldforderungen oder gar Strafdrohungen dadurch absichern, dass sie sich die Sanktionen von ihrem Unternehmensverband oder von einer Versicherung zahlen lassen? Aus ökonomischer Sicht könnte sich dies in Bereichen, in denen die Entdeckungswahrscheinlichkeit gering ist, durchaus rechnen. Allerdings kommt bei einem planvollen Vorgehen nicht nur Strafvereitelung, sondern seitens des Dritten auch Anstiftung oder eine Beteiligung im Sinne des Ordnungswidrigkeitsgesetz in Betracht. Bei Versicherungen, die offensiv mit diesem Geschäftsmodell werben, wäre auch an öffentliche Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 StGB zu denken.

Aber auch das Unternehmen selbst geht ein existenzielles Risiko ein, da in vielen Branchen, etwa der Abfallwirtschaft (§ 53 Abs. 2 KrWG) oder der Industrie (§ 55 Abs. 2 BImSchG), die Zuverlässigkeit bei der Erfüllung umweltrechtlicher Pflichten die Voraussetzung für die Zulassung des Gewerbebetriebs ist. Insofern ist es jedenfalls keine gute Idee, mit den Anstrengungen beim Bemühen um Gesetzeskonformität nachzulassen, nur weil für die Bezahlung von Bußgeldern gesorgt ist. (Olaf Dilling)

 

Die ausschließliche Nutzung vs. § 3 AVBFernwärmeV

§ 3 AVBFernwärneV erlaubt es Fernwärmekunden, begründungslos einmal jährlich ihre Anschlussleistung um 50% zu verringern. Sollen Erneuerbare eingesetzt werden, kann die Anschlussleistung sogar um mehr als 50% reduziert werden.

Für Fernwärmeversorger ist diese Regelung wirtschaftlich nicht immer willkommen. Denn sie investieren langfristig in Wärmeerzeugungsanlagen und können nur selten die Leistung, die sie den Kunden bereitstellen, in derselben Weise flexibel hoch- und runterfahren. Auf der anderen Seite ist es aber auch schwierig, den Kunden an einer Anschlussleistung festzuhalten, die das aktuelle Energieeffizienzniveau eines Hauses, aber auch die sich bekanntlich verändernden klimatischen Gegebenheiten, nicht mehr abbildet. Das kann bei Fernwärme durchaus passieren, weil die Verträge eine besonders lange Laufzeit haben, da sie mit einer hohen Anfangsinvestition verbunden ist, die sich verteilen muss, um die Kunden kalkulatorisch nicht zu überfordern.

Kostenlose Fotos zum Thema Heizkörper

Viele Versorger versuchen das Spannungsfeld zwischen dem § 3 AVBFernwärmeV und dem Bedürfnis nach möglichst gut planbaren Anschlussleistungen durch eine vertragliche Ausgestaltung aufzulösen, die auf der einen Seite festschreibt, dass ausschließlich Fernwärme genutzt werden darf, aber auf der anderen Seite unterstreicht, dass § 3 AVBFernwärmeV insofern vorgeht, als dass die dargestellten Rechte zur Reduzierung der Anschlussleistung natürlich bestehen. Im Klartext heißt dass, dass der Kunde durchaus andere Wärmetechnologien einsetzen kann, aber eben nur in dem Maße, in dem § 3 AVBFernwärmeV dies zulässt. Doch ist dem Kunden wirklich diese vom oberflächlichen Wortlaut deutlich abweichende Regelung klar? Kann man von ihm verlangen, dass er die Pflicht zur ausschließlichen Nutzung und § 3 AVBFernwärmeV in einen zutreffenden normhierarchischen Zusammenhang bringt?

In der Praxis werden entsprechende Klauseln zunehmend hinterfragt, manche sprechen gar von “Irreführungen” und vermuten Wettbewerbswidrigkeit. Bisher haben die Gerichte noch nicht gesprochen, viel spricht gegen eine Rechtswidrigkeit der Klauseln, doch Versorger sollten ihre Verträge noch einmal auch auf diesen Punkt hin kritisch diskutieren (Miriam Vollmer).

2023-05-06T00:07:16+02:005. Mai 2023|Energiepolitik, Wärme|

OLG Düsseldorf lehnt Preisanpassung unter Berufung auf § 313 BGB ab

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.03.2023, 20 U 318/22 über die Frage der Rechtmäßigkeit einer Preisanpassung entschieden, die der Energieversorger unter Berufung auf § 313 BGB vornehmen wollte.

Die Entscheidung ist insoweit besonders interessant, da § 313 BGB kein originär gesetzliches Preisanpassungsrecht darstellt sondern eine Vertragsanpassung ausnahmsweise bei einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage erlaubt. Der betroffene Versorger hatte sich vor dem Hintergrund der Gaskrise auf eine solche Störung berufen und wollte hierauf den Gaspreis gestützt den Gaslieferpreis sogar trotz Vorliegens einer vertraglich vereinbarten Preisgarantie erhöhen.

Dem erteilte das OLG Düsseldorf inhaltlich eine deutliche Absage. Eine einseitige Preiserhöhung könne nicht auf § 313 BGB gestützt werden, dies ergebe sich bereits daraus, dass sich der Vorschrift ein einseitiges Recht einer Vertragspartei zur Änderung der Bedingungen gar nicht entnehmen ließe Vielmehr müsste der Versorger zunächst eine einvernehmliche Lösung mit dem Kunden herbeizuführen suchen und – wenn dies scheitert – entweder den Klageweg auf Anpassung beschreiten oder – wenn dies unzumutbar sein sollte -, den Vertrag kündigen.

Darüber hinaus könne sich der Versorger aber deshalb nicht auf die Vorschrift des § 313 BGB berufen, weil der Gesetzgeber die Folgen des Preisanstieges im Gas- und infolgedessen auch im Strommarkt umfassend spezialgesetzlich geregelt hat und weiterhin regelt. Grundsätzlich sei eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nicht möglich, wenn der Gesetzgeber das Risiko einer Vertragsstörung erkannt und zur Lösung der Problematik eine speziellere gesetzliche Vorschrift geschaffen hat.Vorliegend habe der Gesetzgeber die Energiekrise durch eine Vielzahl neuer Vorschriften geregelt, insbesondere durch das Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG. Dieses knüpfe zwar an besondere Voraussetzungen (amtliche Feststellung der Mangellage durch die BNetzA), die derzeit nicht vorlägen allerdings sei hierdurch gleichwohl der Anwendungsbereich des § 313 BGB verdrängt, da der Gesetzgeber die Frage der Preisanpassung aufgrund der Gaskrise damit abschließend geregelt habe.

(Christian Dümke)

2023-05-05T11:52:04+02:005. Mai 2023|Gas, Rechtsprechung|