Windkraft schlägt Denkmalschutz: Zu OVG Greifswald, Urt. v. 23.02.2023, 5 K 171/22

Seit 2022 liegt der Ausbau der Erneuerbaren Energien laut § 2 EEG im “überragenden öffentlichen Interesse”. Dass diese Formulierung keine Sonntagsrede ist, sondern echte Auswirkungen hat, zeigt eine Entscheidung des OVG Greifswald (OVG Greifswald, Urteil vom 23.02.2023 – 5 K 171/22).

Hier hatte ein Vorhabenträger eine Genehmigung für eine Windkraftanlage beantragt. Die Behörde war dem aber nicht fristgemäß innerhalb der Frist des § 10 Abs. 6a BImSchG nachgekommen. Die Denkmalschutzbehörde hatte nämlich eine entgegenstehende Stellungnahme abgegeben.

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Das sei kein hinreichender Grund, befand das Gericht. Zum einen sei die Genehmigungsbehörde nicht an die Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde gebunden, sondern müsste selbst prüfen. Zum anderen wäre aber selbst dann, wenn das Erscheinungsbild der Denkmäler sich deutlich verschlechtern würde, die Genehmigung zu erteilen. Dem Interesse am Ausbau der Erneuerbaren komme ein regelmäßiges Übergewicht zu, das nur in Ausnahmefällen überwunden werden könne. Selbst für eine Alternativenprüfung sah das Gericht keinen Raum, da es auf jeden geeigneten Standort für Windenergie ankomme (Miriam Vollmer).

2023-05-19T01:58:14+02:0019. Mai 2023|Erneuerbare Energien|

OVG Münster zu Sondernutzungsgebühren für E-Scooter

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hatte vor einiger Zeit das Aufstellen von sogenannten Sharing-Angeboten im öffentlichen Raum vom Gemeingebrauch ausgenommen. Das heißt, dass kommerzielle Leih-Fahrräder oder E-Scooter nicht mehr ohne weitere auf Gehwegen abgestellt werden dürfen. Vielmehr ist eine Sondernutzungsgenehmigung nötig.

Damit verbunden ist auch eine Gebühr, die angesichts der von den Anbieter häufig massenhaft abgestellten Fahrzeuge häufig ziemlich ins Geld gehen kann. Dazu gibt es jetzt eine weitere Entscheidung des OVG Münster: Die Firma TIER hatte im Sommer 2022 bis zum Ende des Jahres bei der Stadt Köln einen Sondernutzungsantrag für den öffentlichen Straßenraums zum Betrieb von E-Scootern im Rahmen eines Verleihsystems gestellt. Die Stadt hat daraufhin einen pauschalen Betrag für 3.600 Fahrzeuge von insgesamt 383.000,- Euro festgesetzt. Berechnet war diese Gebühr auf das ganze Jahr, da die entsprechende Satzung dies so pauschal vorsieht.

Nachdem das Verwaltungsgericht Köln eine Klage des Anbieters zunächst abgewiesen hatte, hat das OVG Münster dem Anbieter nun im Eilverfahren insoweit recht gegeben, als die Festsetzung einer Gebühr für ein halbes Jahr nicht identisch mit der Jahresgebühr sein darf. Zugleich ist das Gericht bei der Auffassung geblieben, dass die Festsetzung einer Sondernutzungsgebühr grundsätzlich rechtmäßig ist. Dies ist auch über den Einzelfall hinaus interessant, denn auch vielen anderen deutschen Städten gibt es Bestrebungen, das Abstellen von Scootern stärker zu reglementieren. Sondernutzungsgenehmigungen können dafür ein zentraler Hebel sein. (Olaf Dilling)

2023-05-17T21:04:20+02:0017. Mai 2023|Verkehr|

Kein Eilrechtsschutz gegen erledigte polizeiliche Maßnahme

Vor in paar Wochen kursierten mehrere Videos von Blockaden der Letzten Generation, bei denen die Polizei Aktivisten Schmerzgriffe androhte und sie beim Wegtragen dann auch angewendet hat. Die Anwendung der Schmerzgriffe ist juristisch umstritten.

Während manche Verwaltungsrechtler, etwa der Juraprofessor Joachim Wieland, der Meinung sind, dass diese Maßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, wenn auch einfaches Wegtragen ohne Zufügung von Schmerzen möglich wäre. Andere, wie etwa der Bayreuther Professor Möstl, meinen, dass durchaus Situationen denkbar sind, in denen die Anwendung der Schmerzgriffe notwendig und dann auch rechtlich zulässig sind.

Obwohl die Maßnahmen mehrfach angewandt worden sind, hat das Verwaltungsgericht Berlin eine rechtliche Klärung dieser Streitfrage in einem Eilverfahren abgelehnt. Denn wenn eine Maßnahme die erledigt ist, kann ihre Rechtswidrigkeit nur noch in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Eine Ausnahme besteht nur, bei einer konkreten Wiederholungsgefahr. Dafür sah das Gericht jedoch keinen Anlass. Aus Sicht des Gerichts sei es weiterhin die Regel, dass die Polizei Aktivisten von der Straße wegtragen würde, ohne darüber hinaus Schmerzen zu verursachen. Eine konkrete Wiederholungsgefahr sei daher nicht gegeben. Angesichts der Tatsache, dass die Polizei Berlin die Anwendung von Schmerzgriffen im Kontext der Klimaproteste als rechtmäßig einschätzt, ist diese Auffassung wenig überzeugend. (Olaf Dilling)

2023-05-15T18:52:38+02:0015. Mai 2023|Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|