Was steht im Entwurf für das Wärmeplanungsgesetz?

Ob das neue Gebäu­de­en­er­gie­gesetz kommt wie angekündigt, steht ja gegen­wärtig in den Sternen. Es gibt aber noch ein zweites Gesetz­ge­bungs­vor­haben der Bundes­re­gierung, das die Wärme­wende fördern soll: Das „Gesetz für die Wärme­planung und zur Dekar­bo­ni­sierung der Wärmenetze“. Wie der Name schon sagt, geht es hier nicht um die einzelne Immobilie, sondern um kommunale Struk­turen, vor allem um Fern- und Nahwärme. Inzwi­schen gibt es immerhin einen Referentenentwurf.

Bundes­weite Pflicht zur Wärmeplanung

Das Gesetz soll erstmals eine bundes­weite Pflicht zur kommu­nalen Wärme­planung schaffen. Verpflichtet werden die Bundes­länder, diese können – und werden – die Pflicht an die Kommunen weiter­de­le­gieren. Denn wer bei Wärme nur an Wärme­pumpen im Einfa­mi­li­enhaus denkt, greift viel zu kurz: Zentrale Struk­turen für Fern- und Nahwärme etwa sind oft effizi­enter und der einzelne Verbraucher muss nicht – wie beim Wechsel von Gastherme zu Wärme­pumpe – finan­ziell in Vorleistung gehen, sondern erhält vom Wärme­ver­sorger Heizwärme und Warmwasser fertig über eine Rohrlei­tungs­struktur geliefert.

Doch nicht überall liegt Fernwärme. Vielfach gibt es keine Netze, oft weiß man nicht einmal genau, wie hoch der Wärme­bedarf überhaupt ist, denn es gibt bisher nur in einigen, nicht allen, Bundes­ländern eine Verpflichtung, Wärme­pläne aufzu­stellen. Schließlich hängt nicht jeder am Gasnetz, geheizt wird auch mit Öl, mit Pellets oder manchmal mit Strom.

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Die neue Pflicht zur Wärme­planung soll erst einmal den Bedarf an Wärme feststellen. Die Wärme­pläne sollen bis 2026 in Großstädten und bis 2028 in Klein­städten erstellt werden, für ganz kleine Orte kann das Land von der Pflicht absehen oder verein­fachte Verfahren vorsehen.

Inhaltlich kann man sich Wärme­pläne – die es ja vielfach schon gibt – ein wenig wie die Bauleit­planung vorstellen. Es handelt sich um eine strate­gische Planung, die Öffent­lichkeit ist zu betei­ligen, ebenso wie die Stake­holder (Netzbe­treiber, Erzeuger, große Kunden, Nachbar­ge­meinden …). Es gibt neben Verfahrens- und Ablauf­vor­schriften auch recht detail­lierte quali­tative Anfor­de­rungen an die Wärme­pläne, vor allem müssen sie dem Trans­for­ma­ti­onspfad hin zu Klima­neu­tra­lität 2045 folgen, ohne auf eine Technik oder ein Produkt festgelegt zu sein.

Anfor­de­rungen an Wärmenetze

Neben der Pflicht zur Wärme­planung enthält der Entwurf Anfor­de­rungen an bestehende und neue Wärme­netze. Für den Bestand muss ab 2026 ein Trans­for­ma­ti­onsplan erstellt und einer noch zu bestim­menden Behörde vorgelegt werden. Immerhin: Trans­for­ma­ti­ons­pläne und Machbar­keits­studien im Kontext der Bundes­för­derung BEW werden anerkannt. Es lohnt sich also, sich schon auf den Weg zu machen.

2030 sollen 50% der leitungs­ge­bun­denen Wärme in Bestands­netzen klima­neutral erzeugt werden. Sofern 50% der fossilen Wärme aus KWK-Anlagen stammen, muss dies erst 2035 umgesetzt werden. Eine Ausnahme gibt es auch für Netze, die schon trans­for­miert werden. In neuen Netzen soll der Anteil von Erneu­er­baren und Abwärme direkt ab 2024 mindestens 65%  betragen, Begren­zungen soll es in größeren Netzen aber für Biomasse geben.

Auch hier gilt: 2045 besteht die Pflicht zur Klima­neu­tra­lität, andere Netze dürfen ab 2046 nicht mehr betrieben werden.

Wie geht es weiter?

Auch dieses Gesetz muss nun erst in der Ressort­ab­stimmung zwischen den Minis­terien abgestimmt, dann im Kabinett beschlossen werden. Erst dann befasst sich der Bundestag damit. Wann das sein wird? Wetten werden angenommen (Miriam Vollmer).

2023-05-25T00:03:12+02:0025. Mai 2023|Allgemein, Energiepolitik, Wärme|

BVerwG: Tübinger Verpa­ckungs­steuer rechtmäßig

Zur Pande­miezeit hat sich wegen der Schließung von Restau­rants ein massives Müllproblem ergeben. Viele Menschen haben Fast-Food-Restau­rants oder Take-Away-Möglich­keiten genutzt, so dass viel Verpa­ckung entstanden ist, was auch die kommu­nalen Entsor­gungs­träger belastet hat. In Tübingen wurde daher aufgrund einer Satzung eine kommunale Verpa­ckungs­steuer erlassen, worüber wir anlässlich der Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richtshofs (VGH) bereits berich­teten.

Inzwi­schen hat auch das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) dazu gesprochen, wie heute in einer Presse­mit­teilung berichtet wurde. Während der VGH die Steuer insgesamt als rechts­widrig angesehen hat, hat das BVerwG sie nun auf die Revision hin zumindest im Grundsatz bestätigt:

Entgegen der Auffassung des VGH war Tübingen für die Steuer als örtliche Verbrauchs­steuer im Sinn des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG zuständig, denn bei warmen Mahlzeiten zum Mitnehmen liegt nahe, dass sie im Gemein­de­gebiet verzehrt werden und der Abfall dort anfällt

Die kommunale Verpa­ckungs­steuer steht als Lenkungs­steuer nicht im Wider­spruch zum Abfall­konzept des Bundes, sondern trägt vielmehr zu den Zielen des Kreis­lauf­wirt­schafts­rechts bei. Die gegen­teilige Auffassung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Kasseler Verpa­ckungs­steuer beruhte auf einem Wider­spruch zum Koope­ra­ti­ons­prinzip, das in dieser Form im deutschen Abfall­recht nicht mehr verankert sei

Rechts­widrig sei jedoch die unbestimmte Obergrenze von 1,50 Euro pro Mahlzeit sowie ein zu weitge­hendes Betre­tungs­recht der Verwaltung zur Kontrolle der Steuer. Diese Verstöße führten jedoch nicht zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt. (Olaf Dilling)

 

2023-05-24T19:44:04+02:0024. Mai 2023|Abfallrecht, Verwaltungsrecht|

Strom­preis zu günstig – Finnland muss Atomstrom reduzieren

Über den neuesten finni­schen Atomre­aktor Olkiluoto 3 und seine Probleme bei Bau und Inbetrieb­nahme hatten wir bereits schon einmal hier berichtet. Nun scheint es aber auch im gerade erst angelau­fenen Betrieb bereits wirtschaft­liche Probleme zu geben. Der Grund dafür: Der Strom­preis in Finnaland ist durch ein Überan­gebot an Strom, insbe­sondere aus grüner Wasser­kraft kurzfristig stark gefallen, teilweise kam es sogar zu negativen Strompreisen.

Unter diesen Bedin­gungen ist für den Betreiber die Produktion von Atomstrom nicht mehr wirtschaftlich, so dass das Kraftwerk gedrosselt werden musste. Tradi­tionell wird in Finnland die Strom­menge in derar­tigen Fällen über den Einsatz von Wasser­kraft geregelt, dies ist aber derzeit wegen bereits hoher Wasser­stände in den entspre­chenden Gebieten nicht möglich.

Das Problem für den Atomkraft­werks­be­treiber könnte sich in Zukunft verschärfen, wenn in Finnland jährlich weitere bis zu 500 MW neue Anlagen zur Produktion von Windstrom in Betrieb gehen.

(Christian Dümke)

2023-05-19T13:35:34+02:0019. Mai 2023|Allgemein|