Verfassungsbeschwerde zum Tempolimit

Der Erfolg den Klimaschützer vor knapp zwei Jahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für eine kontinuierlichere Erreichung von Klimazielen erstritten hatten, hat offenbar zu weiteren Verfassungsbeschwerden ermutigt. Anfang diesen Jahres hat das BVerfG jedenfalls wieder über eine Verfassungsbeschwerde mit ähnlicher Stoßrichtung entscheiden müssen: Die Beschwerdeführenden wandten sich gegen die aus ihrer Sicht unzureichenden Klimaschutzmaßnahmen der Bundesrepublik.

Autobahn bei Nacht

Exemplarisch griffen sie das Tempolimit auf den Autobahnen heraus. Hier gäbe es eine Maßnahme, um das bestehende Defizit bei der Erreichung der Klimaziele im Verkehrssektor abzumildern. Dadurch werde gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG und gegen Freiheitsrechte verstoßen. Der Gesetzgeber hätte hier besser abwägen sollen und hätte dann unter entsprechender Berücksichtigung des Klimaschutzgebots zu einem Tempolimit kommen müssen.

Allerdings wurde die Beschwerde offenbar nicht ausreichend begründet. Jedenfalls erlies  das BVerfG mit dieser Begründung einen Beschluss, in der die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Darin räumt das BVerfG ein, dass das Klimaschutzgebot bei Abwägungen des Staates an relativem Gewicht gewinne. Dies gelte nicht nur für Verwaltungs- und Planungsentscheidungen, sondern auch für den Gesetzgeber.

Für die Beschwerde sei jedoch nicht ausreichend begründet worden, warum das Fehlen eines allgemeinen Tempolimits eingriffsähnliche Vorwirkung auf ihre Freiheitsgrundrechte entfalten könne. Auch die Annahme, dass der Verkehrssektor bis zum Jahr 2030 das ihm zugewiesene Emissionsbudget überschreiten werde, sei nicht ausreichend begründet worden. (Olaf Dilling)

2023-01-23T18:04:52+01:0023. Januar 2023|Umwelt, Verkehr|

Die GEG-Novelle 2023

Gut, dass das Gebäudeenergiegesetz (GEG) von 2020 nicht der große Wurf ist, war schon beim Erlass klar. Es war nicht nur verspätet. Der Versuch, den bereits vor dem GEG geltenden Gebäudestandard nach der Energieeffizienzverordnung zum Niedrigstenergieestandard für Neubauten zu erklären, wäre selbst dann einigermaßen tollkühn gewesen, wenn der Gebäudesektor sein Klimaziel nicht mit Pauken und Trompeten verfehlt hätte (hierzu hier und hier). Es war damit nicht überraschend, dass die Ampel in Habecks “Eröffnungsbilanz” eine Novellierung ankündigte (hierzu hier mehr).

Diese Novelle ist zwischen den großen energiepolitischen Kanonenschlägen des Jahres 2022 ziemlich untergegangen. Gleichwohl, die Novelle vom Juli 2022 hat in einigen Punkten den Standard zum 1. Januar 2023 doch noch einmal deutlich nach oben verschoben. Damit soll die Zeit bis zur geplanten Angleichung der Neubauanforderungen an den EH40-Standard überbrückt werden. Fürs Erste gilt deswegen für den Neubau nun der EH55-Standard, so dass ein Neubau heute einen zulässigen Primärenergiebedarf von nur noch 55% des Referenzgebäudes haben darf gegenüber 75% in der bis zur Novelle geltenden Fassung des GEG.

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Die übrigen Neuerungen durch das GEG 2023 sind überschaubar und betreffen v. a. Nachweis- und Bewertungsverfahren. Dem Gesetz ist hier die Brückenfunktion doch deutlich anzumerken. Immerhin stellt die neue Fassung Fernwärme aus Großwärmepumpen beim Primärenergiefaktor endlich mit Fernwärme aus anderen Quellen wie KWK-Anlagen und Kesseln gleich.

Wann und wie es weitergeht, ergibt sich insbesondere aus dem Gebäude-Sofortprogramm, das ebenfalls im Juli 2022 veröffentlicht wurde. Hiernach soll ab 2024 möglichst jede neue Heizung zu 65% mit Erneuerbaren betrieben werden. 2025 soll der EH40-Standard für Neubauten gelten. Die neue europäische Gebäuderichtlinie soll noch in der laufenden Legislaturperiode umgesetzt werden. Dies will sich der Bund über eine Bundesförderung für effiziente Gebäude auch etwas kosten lassen (Miriam Vollmer).

2023-01-20T22:42:08+01:0020. Januar 2023|Energiepolitik, Umwelt, Wärme|

Energiewende weltweit: Der finnische Weg

Deutschland ist nicht das einzige Land, dass eine Energiewende betreibt. Wir schauen in unserer Serie „Energiewende weltweit“ dazu über den Tellerrand – diesmal in den Norden nach Finnland.

Finnland verfolgt das Ziel, bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden. Hierfür setzt das nordeuropäische Land auf erneuerbare Energien, Atomkraft und Erdwärme. Im Jahr 2021 lag der Anteil der erneuerbaren Energien an der gesamten Nettostromerzeugung in Finnland bei rund 45,4 Prozent, Strom aus Atomkraft liefert einen Anteil von 35,6 Prozent. Fossile Brennstoffe liegen lediglich bei noch 19 %.

Finnland ist das einzige Land weltweit mit einem Endlager für radioaktive Abfälle (Onkalo), es befindet sich auf der Insel Olkiluoto – auf der sich auch bereits das gleichnamige finnische Atomkraftwerk befindet. Dort wurde vor kurzem auch ein neuer Reaktor in Betrieb genommen, was allerdings bisher nicht problemfrei erfolgt.

In Espoo befindet sich ein Pilotprojekt einer Anlage zur Nutzung von Geothermie. Dort befindet sich die größte geothermische Energieanlage in einem Gewerbegebäude in Europa, die sowohl zum Heizen als auch zum Kühlen des Gebäudes verwendet wird. Die Gesamtlänge der geothermischen Bohrungen beträgt bis zu 51 Kilometer.

Bereits Ende 2021 waren ca. 77.500 Elektroautos auf Finnlands Straßen unterwegs. Der Ausbau der Ladeinfrastruktur schreitet hier schnell voran. Nach den Plänen der finnischen Regierung soll im Jahr 2030 für jedes vollelektrische Auto ein Ladepunkt für das Über-Nacht-Laden zur Verfügung stehen, weiterhin soll dann mindestens eine öffentliche Schnellladestation pro 100 vollelektrische Autos verfügbar sein.

(Christian Dümke)

2023-01-19T19:37:59+01:0019. Januar 2023|Energiewende weltweit|