Verfas­sungs­be­schwerde zum Tempolimit

Der Erfolg den Klima­schützer vor knapp zwei Jahren vor dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) für eine konti­nu­ier­li­chere Errei­chung von Klima­zielen erstritten hatten, hat offenbar zu weiteren Verfas­sungs­be­schwerden ermutigt. Anfang diesen Jahres hat das BVerfG jeden­falls wieder über eine Verfas­sungs­be­schwerde mit ähnlicher Stoßrichtung entscheiden müssen: Die Beschwer­de­füh­renden wandten sich gegen die aus ihrer Sicht unzurei­chenden Klima­schutz­maß­nahmen der Bundesrepublik.

Autobahn bei Nacht

Exempla­risch griffen sie das Tempo­limit auf den Autobahnen heraus. Hier gäbe es eine Maßnahme, um das bestehende Defizit bei der Errei­chung der Klima­ziele im Verkehrs­sektor abzumildern. Dadurch werde gegen das Klima­schutz­gebot des Art. 20a GG und gegen Freiheits­rechte verstoßen. Der Gesetz­geber hätte hier besser abwägen sollen und hätte dann unter entspre­chender Berück­sich­tigung des Klima­schutz­gebots zu einem Tempo­limit kommen müssen.

Aller­dings wurde die Beschwerde offenbar nicht ausrei­chend begründet. Jeden­falls erlies  das BVerfG mit dieser Begründung einen Beschluss, in der die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Darin räumt das BVerfG ein, dass das Klima­schutz­gebot bei Abwägungen des Staates an relativem Gewicht gewinne. Dies gelte nicht nur für Verwal­tungs- und Planungs­ent­schei­dungen, sondern auch für den Gesetzgeber.

Für die Beschwerde sei jedoch nicht ausrei­chend begründet worden, warum das Fehlen eines allge­meinen Tempo­limits eingriffs­ähn­liche Vorwirkung auf ihre Freiheits­grund­rechte entfalten könne. Auch die Annahme, dass der Verkehrs­sektor bis zum Jahr 2030 das ihm zugewiesene Emissi­ons­budget überschreiten werde, sei nicht ausrei­chend begründet worden. (Olaf Dilling)

2023-01-23T18:04:52+01:0023. Januar 2023|Umwelt, Verkehr|

Die GEG-Novelle 2023

Gut, dass das Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) von 2020 nicht der große Wurf ist, war schon beim Erlass klar. Es war nicht nur verspätet. Der Versuch, den bereits vor dem GEG geltenden Gebäu­de­standard nach der Energie­ef­fi­zi­enz­ver­ordnung zum Niedrigst­ener­gie­e­standard für Neubauten zu erklären, wäre selbst dann einiger­maßen tollkühn gewesen, wenn der Gebäu­de­sektor sein Klimaziel nicht mit Pauken und Trompeten verfehlt hätte (hierzu hier und hier). Es war damit nicht überra­schend, dass die Ampel in Habecks „Eröff­nungs­bilanz“ eine Novel­lierung ankün­digte (hierzu hier mehr).

Diese Novelle ist zwischen den großen energie­po­li­ti­schen Kanonen­schlägen des Jahres 2022 ziemlich unter­ge­gangen. Gleichwohl, die Novelle vom Juli 2022 hat in einigen Punkten den Standard zum 1. Januar 2023 doch noch einmal deutlich nach oben verschoben. Damit soll die Zeit bis zur geplanten Anglei­chung der Neubau­an­for­de­rungen an den EH40-Standard überbrückt werden. Fürs Erste gilt deswegen für den Neubau nun der EH55-Standard, so dass ein Neubau heute einen zuläs­sigen Primär­ener­gie­bedarf von nur noch 55% des Referenz­ge­bäudes haben darf gegenüber 75% in der bis zur Novelle geltenden Fassung des GEG.

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Die übrigen Neuerungen durch das GEG 2023 sind überschaubar und betreffen v. a. Nachweis- und Bewer­tungs­ver­fahren. Dem Gesetz ist hier die Brücken­funktion doch deutlich anzumerken. Immerhin stellt die neue Fassung Fernwärme aus Großwär­me­pumpen beim Primär­ener­gie­faktor endlich mit Fernwärme aus anderen Quellen wie KWK-Anlagen und Kesseln gleich.

Wann und wie es weitergeht, ergibt sich insbe­sondere aus dem Gebäude-Sofort­pro­gramm, das ebenfalls im Juli 2022 veröf­fent­licht wurde. Hiernach soll ab 2024 möglichst jede neue Heizung zu 65% mit Erneu­er­baren betrieben werden. 2025 soll der EH40-Standard für Neubauten gelten. Die neue europäische Gebäu­de­richt­linie soll noch in der laufenden Legis­la­tur­pe­riode umgesetzt werden. Dies will sich der Bund über eine Bundes­för­derung für effiziente Gebäude auch etwas kosten lassen (Miriam Vollmer).

2023-01-20T22:42:08+01:0020. Januar 2023|Energiepolitik, Umwelt, Wärme|

Energie­wende weltweit: Der finnische Weg

Deutschland ist nicht das einzige Land, dass eine Energie­wende betreibt. Wir schauen in unserer Serie „Energie­wende weltweit“ dazu über den Tellerrand – diesmal in den Norden nach Finnland.

Finnland verfolgt das Ziel, bis zum Jahr 2035 klima­neutral zu werden. Hierfür setzt das nordeu­ro­päische Land auf erneu­erbare Energien, Atomkraft und Erdwärme. Im Jahr 2021 lag der Anteil der erneu­er­baren Energien an der gesamten Netto­strom­erzeugung in Finnland bei rund 45,4 Prozent, Strom aus Atomkraft liefert einen Anteil von 35,6 Prozent. Fossile Brenn­stoffe liegen lediglich bei noch 19 %.

Finnland ist das einzige Land weltweit mit einem Endlager für radio­aktive Abfälle (Onkalo), es befindet sich auf der Insel Olkiluoto – auf der sich auch bereits das gleich­namige finnische Atomkraftwerk befindet. Dort wurde vor kurzem auch ein neuer Reaktor in Betrieb genommen, was aller­dings bisher nicht problemfrei erfolgt.

In Espoo befindet sich ein Pilot­projekt einer Anlage zur Nutzung von Geothermie. Dort befindet sich die größte geother­mische Energie­anlage in einem Gewer­be­ge­bäude in Europa, die sowohl zum Heizen als auch zum Kühlen des Gebäudes verwendet wird. Die Gesamt­länge der geother­mi­schen Bohrungen beträgt bis zu 51 Kilometer.

Bereits Ende 2021 waren ca. 77.500 Elektro­autos auf Finnlands Straßen unterwegs. Der Ausbau der Ladeinfra­struktur schreitet hier schnell voran. Nach den Plänen der finni­schen Regierung soll im Jahr 2030 für jedes vollelek­trische Auto ein Ladepunkt für das Über-Nacht-Laden zur Verfügung stehen, weiterhin soll dann mindestens eine öffent­liche Schnell­la­de­station pro 100 vollelek­trische Autos verfügbar sein.

(Christian Dümke)

2023-01-19T19:37:59+01:0019. Januar 2023|Energiewende weltweit|