Rechtsproblem: Die Gaspreisbremse bei gemischt genutzten Abnahmestellen

Der Gesetzgeber hat die neuen Regelungen zur Strom- , Gas- und Wärmepreisbremse in sehr kurzer Zeit, als vermutlich in großer Eile verfasst. Da die entsprechenden Gesetze neu sind, gibt es dazu verständlicherweise bisher auch keine Kommentierungen, Rechtsprechung oder erprobte Leitfäden zur Anwendung in Detailfragen. Daher sind in der Praxis noch viele Fragen offen, zum Beispiel diese:

Wie verhält es sich, wenn der Letztverbraucher mit Gasbezug an ein und derselben Entnahmestelle das bezogene Erdgas für verschiedene Zwecke nutzt, die nicht alle gleichermaßen von der Gaspreisbremse und dem hierzu geregelten Entlastungsprivileg begünstigt sind. Also wenn zum Beispiel das Erdgas an der Entnahmestelle sowohl in einer konventionellen Wärmeerzeugungsanlage zur Wärmeversorgung Dritter verheizt wird, parallel dazu aber auch in einer KWK-Anlage. Der Gasverbrauch zum Zweck des kommerziellen Betriebs von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 5 bzw. § 6 Abs. 1 Satz 5 EWPBG nämlich von der Gaspreisbremse ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für den Einsatz in einer KWK Anlage (§ 3 Abs. 1 Satz 6 / § 6 Abs. 1 Satz 5 EWPBG).

Wie also umgehen mit Fällen der gemischten Nutzung? Wir halten es für richtig und sachgerecht, dass der Gasverbrauch in diesen Fällen abzugrenzen und aufzuteilen ist, so dass die Nutzungsanteile, die grundsätzlich von der Privilegierung erfasst sind, diese auch erhalten und die nicht zulässigen Verwendungen abgezogen werden. Diese Prinzip der Mengenaufteilung ist zum Beispiel im EEG anerkannte Praxis. Das EWPBG gibt hierzu allerdings selbst keine Auskunft und es bleibt abzuwarten, welche Rechtspraxis sich hier herausbildet, denn die Fälle der gemischt genutzten Abnahmestellen sind in der Praxis zahlreich vorhanden.

(Christian Dümke)

2023-01-27T12:25:42+01:0027. Januar 2023|Allgemein|

BVerwG: Keine vollendeten Tatsachen durch “erledigten” B-Plan

Die Mühlen der Verwaltung und Justiz mahlen oft so langsam, dass sich in der Zwischenzeit so mancher Streit eigentlich schon von alleine erledigt. Das wird zum Teil im Verwaltungsprozessrecht selbst berücksichtigt. Beispielsweise gibt es die sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Bei ihr geht es darum, dass sich das Vorgehen gegen einen Verwaltungsakt vor der Entscheidung des Gerichts durch Zurücknahme oder anders erledigt hat. Recht häufig ist das bei Maßnahmen im Polizei- und Ordnungsrecht der Fall, etwa bei einem Platzverweis oder einer Abrissverfügung. Um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme trotz Erledigung der Anordnung noch prüfen zu können, ist es unter Umständen möglich, die Klage von der Anfechtung der Anordnung auf die Feststellung ihrer Rechtwidrigkeit umzustellen. Dies ist wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage nur dann zulässig, wenn es dafür gute Gründe gibt, namentlich Wiederholungsgefahr, ein Rehabilitationsinteresse oder die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen Amtshaftung.

Aktuell hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) über einen Normenkontrollantrag eines Umweltverbandes gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu entscheiden. Auch hier hatte sich der Streitgegenstand, also der B-Plan, sozusagen “erledigt”, weil das Vorhaben, der Bau einer Therme in Lindau am Bodensee, inzwischen ganz weitgehend fertiggestellt worden war. Daher war der für den Normenkontrollantrag erstinstanzlich zuständige Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) zunächst entschieden, dass das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Dadurch sei der Antrag nachträglich unzulässig geworden.

Für die Kläger natürlich ein schwer zu akzeptierendes Ergebnis. Daher hatten sie beim BVerwG auch Berufung eingelegt. Damit hatten sie Erfolg, denn das BVerwG verwies darauf, dass jedenfalls die Möglichkeit einer erneuten Bauleitplanung bestünde. Bei einem Erfolg des Normenkontrollantrags könne der Umweltverband auf eine Neuplanung hinwirken und die Erkenntnisse aus dem gerichtlichen Verfahren einbringen. Daher wurde die Sache an den VGH zurück verwiesen. (Olaf Dilling)

 

2023-01-25T18:22:33+01:0025. Januar 2023|Verwaltungsrecht|

Dezemberhilfe: Pech mit den Nachbarn?

Mit Nachbarn kann man Pech haben: Zum Beispiel können Nachbarn Tuba spielen. Oder sie sind sehr klein und haben oft Koliken. Dass man weniger Geld bekommt, weil die Nachbarn ein Büro betreiben, das ist aber eher exotisch. Und doch befürchten dies aktuell viele Mieter:

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) gewährt Entlastungen für den Dezember 2022 Kunden, deren Jahresverbrauch weniger als 1,5 GWh beträgt. Ausnahmen gelten aber, wenn der Großkunde – etwa ein Vermieter – Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als WEG bezieht. Oder Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft bezogen wird.

Free City Architecture photo and picture

Wohnt nun ein Mieter in einem Gebäude, in dem sich ansonsten überwiegend Gewerberäume befinden, hat er nach dem Gesetzeswortlaut also Pech: Danach geht es um den Vertragspartner des Versorgers, also den Vermieter, und der erfüllt das genannte Kriterium eben nicht. Der Mieter würde also in der Konsequenz leer ausgehen.

Dies aber kann nicht im Sinne des Erfinders sein. Hier ist die Norm sinnvoll nach Sinn und Zweck zu reduzieren. Die bezogenen Mengen müssen also sinnvoll aufgeteilt werden, was insofern nicht einfach ist, als dass es meistens keine monatsscharfen Messwerte bezogen auf die einzelnen Verbrauchseinheite gibt. Immerhin: Auch das Ministerium scheint das so zu sehen (Miriam Vollmer).

2023-01-25T01:46:43+01:0025. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|