Rechtsproblem: Die Gaspreisbremse bei gemischt genutzten Abnahmestellen
Der Gesetzgeber hat die neuen Regelungen zur Strom- , Gas- und Wärmepreisbremse in sehr kurzer Zeit, als vermutlich in großer Eile verfasst. Da die entsprechenden Gesetze neu sind, gibt es dazu verständlicherweise bisher auch keine Kommentierungen, Rechtsprechung oder erprobte Leitfäden zur Anwendung in Detailfragen. Daher sind in der Praxis noch viele Fragen offen, zum Beispiel diese:
Wie verhält es sich, wenn der Letztverbraucher mit Gasbezug an ein und derselben Entnahmestelle das bezogene Erdgas für verschiedene Zwecke nutzt, die nicht alle gleichermaßen von der Gaspreisbremse und dem hierzu geregelten Entlastungsprivileg begünstigt sind. Also wenn zum Beispiel das Erdgas an der Entnahmestelle sowohl in einer konventionellen Wärmeerzeugungsanlage zur Wärmeversorgung Dritter verheizt wird, parallel dazu aber auch in einer KWK-Anlage. Der Gasverbrauch zum Zweck des kommerziellen Betriebs von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 5 bzw. § 6 Abs. 1 Satz 5 EWPBG nämlich von der Gaspreisbremse ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für den Einsatz in einer KWK Anlage (§ 3 Abs. 1 Satz 6 / § 6 Abs. 1 Satz 5 EWPBG).
Wie also umgehen mit Fällen der gemischten Nutzung? Wir halten es für richtig und sachgerecht, dass der Gasverbrauch in diesen Fällen abzugrenzen und aufzuteilen ist, so dass die Nutzungsanteile, die grundsätzlich von der Privilegierung erfasst sind, diese auch erhalten und die nicht zulässigen Verwendungen abgezogen werden. Diese Prinzip der Mengenaufteilung ist zum Beispiel im EEG anerkannte Praxis. Das EWPBG gibt hierzu allerdings selbst keine Auskunft und es bleibt abzuwarten, welche Rechtspraxis sich hier herausbildet, denn die Fälle der gemischt genutzten Abnahmestellen sind in der Praxis zahlreich vorhanden.
(Christian Dümke)