Windenergie im Wald

Wir hatten hier schon einmal darüber geschrieben, dass Windkraft­an­lagen in Waldge­bieten je nach Standort und Zustand des Waldes durchaus auch natur­ver­träglich sein können. Aller­dings gibt es unter Windkraft­gegnern die Überzeugung, dass Windkraft­an­lagen jeden­falls in Waldge­bieten nichts zu suchen hätten. In Thüringen hatte es ein absolutes Verbot von Windkraft in Waldge­bieten sogar in § 10 des Thürin­gi­schen Waldge­setzes geschafft. Doch dieses Verbot wurde nun vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) für nichtig erklärt.

Windkraftanlage im Waldgebiet

 

Grundlage war die Verfas­sungs­be­schwerde von Waldbe­sitzern, auf deren Flächen, wie vielerorts in Thüringen, starke Waldschäden durch Sturm und Schäd­linge aufge­treten waren, so dass der Wald zum Teil großflächig gefällt werden musste. Dennoch ist eine nicht mehr mit Bäumen bestandene Waldfläche weiter nach den Waldge­setzen geschützt, so dass eine Umwand­lungs­ge­neh­migung erfor­derlich sein kann.

Das BVerfG hat der Verfas­sungs­be­schwerden statt­ge­geben, weil Thüringen mit der Regelung im Waldgesetz gegen die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz des Bundes verstoßen hat. Denn das Gericht stuft das Verbot als boden­recht­liche und nicht als natur­schutz­recht­liche Regelung ein. Dies leitet das BVerfG unter anderem daraus ab, dass das Verbot für alle Waldflächen gilt und damit unabhängig von der ökolo­gi­schen Wertigkeit ist und Umwand­lungen für andere im Außen­be­reich zulässige Zwecke im Übrigen weiterhin erlaubt sind.

Die boden­recht­liche Regelung für Windkraft­an­lagen im Außen­be­reich habe aber bereits der Bundes­ge­setz­geber im Bauge­setzbuch getroffen. Dort steht in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, dass ein Vorhaben im Außen­be­reich zulässig ist, wenn öffent­liche Belange nicht entge­gen­stehen, die ausrei­chende Erschließung gesichert ist und wenn es der Erfor­schung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasser­en­ergie dient. Diese bundes­recht­liche Privi­le­gierung der Windkraft würde in Thüringen auf etwa einem Drittel der Landes­fläche und einem noch größeren Anteil des Außen­be­reichs durch die landes­recht­liche Regelung rückgängig gemacht.

Auf die Frage, ob das thürin­gische Verbot in der Sache sinnvoll ist, geht das BVerfG gar nicht direkt ein. Es liegt aber auf der Hand, dass das Verbot nicht dem Natur­schutz dient und zugleich ein kaum nachvoll­zieh­bares Hemmnis für die Energie­wende ist. Denn es gilt selbst auf Waldflächen, die durch klima­tische Entwick­lungen und andere Waldschäden ökolo­gisch und ökono­misch entwertet sind, und sich insofern für die Windkraft­nutzung geradezu aufdrängen. (Olaf Dilling)

 

2022-11-22T11:12:42+01:0022. November 2022|Erneuerbare Energien, Windkraft|

Es geht los: Das Antrags­ver­fahren auf Erstattung der Dezember-Sofort­hilfe Gas/Wärme!

Es geht Schlag auf Schlag: Seit gestern ist das Portal online, bei dem Gas- und Wärme­ver­sorger die Erstattung der Entlas­tungs­be­träge geltend machen können, die sie den Letzt­ver­brau­chern bzw. Kunden im Dezember gewähren (hierzu schon hier). Im Regelfall (es gibt einige Ausnahmen) wird diese Entlastung durch Verzicht auf den Dezem­ber­ab­schlag gewährt. Damit kein Fuchs durch gezielte Erhöhung des Abschlags seine Entlastung erhöhen kann, bemisst sie sich (auch hier gibt es wieder eine Reihe von Ausnahmen) anhand des Abschlags für den September.

Kostenlose Fotos zum Thema Verzweifelt

Das Antrags­ver­fahren verlangt den Versorgern viel ab (hier zeigt das Minis­terium das Antrags­for­mular). Sie müssen in kurzer Zeit – die Frist läuft aller­dings erst am 28.02.2023 offiziell ab – die Kunden katego­ri­sieren und auf Grundlage des Erdgas-Wärme-Sofort­hilfe-Gesetzes (EWSG) die Höhe der Entlastung berechnen, die dem jewei­ligen Kunden zusteht. Hierbei gibt es einige Klippen, vor allem die Anwendung der Ausnah­me­vor­schriften zum Anwen­dungs­be­reich. Dies ist besonders heikel, weil das EWSG dem Kunden Ansprüche gegen den Versorger einräumt, die nicht davon abhängig sind, ob der Versorger seiner­seits eine Erstattung erhält.

Die von der Bundes­re­gierung beauf­tragte PwC prüft die Anträge. Nur mit dem Okay der PwC erhalten die Unter­nehmen die Erstattung. Diese wird nicht direkt, sondern über die Bank des Antrag­stellers ausge­zahlt, die ihrer­seits bei der KfW die Zahlung anmeldet.

Für die Endab­rechnung lässt der Gesetz­geber allen Betei­ligten mehr Zeit. Bis zum 31. Mai 2024 muss jedes Unter­nehmen, das eine Voraus­zahlung erhalten hat, Endab­rech­nungen vorlegen. Bis es soweit ist, hat die Branche aber noch einiges vor sich (Miriam Vollmer).

2022-11-18T20:25:05+01:0018. November 2022|Energiepolitik, Gas, Wärme|

BGH entscheidet zur Wirksamkeit von Preis­klauseln in Wärmelieferungsverträgen

War es in letzter Zeit etwas ruhiger geworden um das Thema Preis­an­pas­sungs­klauseln in Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen, hat der BGH nun in diesem Jahr zwei inter­es­sante Entschei­dungen getroffen (BGH, 06. April 2022, VIII ZR 295/20 und BGH, 01. Juni 2022, VIII ZR 287/20.

Die erste Entscheidung vom April diesen Jahres befasst sich mit der Frage, ob Preis­än­de­rungs­klauseln zur Änderung des Grund­preises und des Arbeits­preises getrennt vonein­ander zu betrachten sind oder ob die Unwirk­samkeit einer Regelung, die sich auf einen dieser beiden Preis­be­stand­teile bezieht, die übrigen Regelungen mit sich in die Unwirk­samkeit reißt. Hier vertritt der BGH die Auffassung, dass beide Änderungs­me­cha­nismen innerhalb einer Gesamt­klausel getrennt zu betrachten sind, mit der Folge, dass – wie im dortigen Fall – eine Unwirk­samkeit von Preis­an­pas­sungen beim Arbeits­preis nicht automa­tisch auch die Unwirk­samkeit der Anpas­sungen des Grund­preises zur Folge hat.

Die zweite Entscheidung des BGH aus Juni 2022 befasst sich mit den Anfor­de­rungen an die Trans­parenz einer Preis­än­de­rungs­re­gelung. Der Versorger hatte dort festgelegt, dass der Wärme­preis sich in dem Maße ändern solle, wie sich die Brenn­stoff­be­zugs­kosten des Wärme­lie­fe­ranten ändern. Der Vorin­stanz war diese Regelung nicht ausrei­chend trans­parent genug, da der Kunde selbst hieraus – mangels Kenntnis dieser Kosten – Preis­an­pas­sungen nicht nachvoll­ziehen könne. Der BGH sah dies nun anders. Für den Kunden sei es hinrei­chend trans­parent, wenn sich aus der Klausel ergäbe, dass sich sein Wärme­preis in gleichem Maßstab und Umfang ändere, wie die Bezugs­kosten seines Wärme­lie­fe­ranten. Das Trans­pa­renz­gebot des § 24 AVBFern­wärmeV gebiete es dagegen nicht, dass der Kunde auch die Zusam­men­setzung dieses Bezugs­preises erkennen können müsse. Diese Gesichts­punkte spielten höchstens bei der Frage der Angemes­senheit der Klausel eine Rolle.

Die Entscheidung ist bemer­kenswert, weil der BGH in einer früheren Entscheidung (BGH, 06.04.2011 , Az. VIII ZR 66/09) eine Preis­klausel für unwirksam erklärt hatte, in der ebenfalls auf die Kosten des Vorlie­fe­ranten verwiesen worden war. Von dieser Entscheidung grenzt der BGH in seinem aktuellen Urteil ab und stellt klar, dass die 1:1 Weitergabe von Vorlie­fe­ran­ten­kosten im Rahmen einer Klausel ausrei­chend trans­parent sei.

(Christian Dümke)

2022-11-18T16:55:17+01:0018. November 2022|Rechtsprechung, Wärme|