Windenergie im Wald

Wir hatten hier schon einmal darüber geschrieben, dass Windkraftanlagen in Waldgebieten je nach Standort und Zustand des Waldes durchaus auch naturverträglich sein können. Allerdings gibt es unter Windkraftgegnern die Überzeugung, dass Windkraftanlagen jedenfalls in Waldgebieten nichts zu suchen hätten. In Thüringen hatte es ein absolutes Verbot von Windkraft in Waldgebieten sogar in § 10 des Thüringischen Waldgesetzes geschafft. Doch dieses Verbot wurde nun vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für nichtig erklärt.

Windkraftanlage im Waldgebiet

 

Grundlage war die Verfassungsbeschwerde von Waldbesitzern, auf deren Flächen, wie vielerorts in Thüringen, starke Waldschäden durch Sturm und Schädlinge aufgetreten waren, so dass der Wald zum Teil großflächig gefällt werden musste. Dennoch ist eine nicht mehr mit Bäumen bestandene Waldfläche weiter nach den Waldgesetzen geschützt, so dass eine Umwandlungsgenehmigung erforderlich sein kann.

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerden stattgegeben, weil Thüringen mit der Regelung im Waldgesetz gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes verstoßen hat. Denn das Gericht stuft das Verbot als bodenrechtliche und nicht als naturschutzrechtliche Regelung ein. Dies leitet das BVerfG unter anderem daraus ab, dass das Verbot für alle Waldflächen gilt und damit unabhängig von der ökologischen Wertigkeit ist und Umwandlungen für andere im Außenbereich zulässige Zwecke im Übrigen weiterhin erlaubt sind.

Die bodenrechtliche Regelung für Windkraftanlagen im Außenbereich habe aber bereits der Bundesgesetzgeber im Baugesetzbuch getroffen. Dort steht in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, dass ein Vorhaben im Außenbereich zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient. Diese bundesrechtliche Privilegierung der Windkraft würde in Thüringen auf etwa einem Drittel der Landesfläche und einem noch größeren Anteil des Außenbereichs durch die landesrechtliche Regelung rückgängig gemacht.

Auf die Frage, ob das thüringische Verbot in der Sache sinnvoll ist, geht das BVerfG gar nicht direkt ein. Es liegt aber auf der Hand, dass das Verbot nicht dem Naturschutz dient und zugleich ein kaum nachvollziehbares Hemmnis für die Energiewende ist. Denn es gilt selbst auf Waldflächen, die durch klimatische Entwicklungen und andere Waldschäden ökologisch und ökonomisch entwertet sind, und sich insofern für die Windkraftnutzung geradezu aufdrängen. (Olaf Dilling)

 

2022-11-22T11:12:42+01:0022. November 2022|Erneuerbare Energien, Windkraft|

Es geht los: Das Antragsverfahren auf Erstattung der Dezember-Soforthilfe Gas/Wärme!

Es geht Schlag auf Schlag: Seit gestern ist das Portal online, bei dem Gas- und Wärmeversorger die Erstattung der Entlastungsbeträge geltend machen können, die sie den Letztverbrauchern bzw. Kunden im Dezember gewähren (hierzu schon hier). Im Regelfall (es gibt einige Ausnahmen) wird diese Entlastung durch Verzicht auf den Dezemberabschlag gewährt. Damit kein Fuchs durch gezielte Erhöhung des Abschlags seine Entlastung erhöhen kann, bemisst sie sich (auch hier gibt es wieder eine Reihe von Ausnahmen) anhand des Abschlags für den September.

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Das Antragsverfahren verlangt den Versorgern viel ab (hier zeigt das Ministerium das Antragsformular). Sie müssen in kurzer Zeit – die Frist läuft allerdings erst am 28.02.2023 offiziell ab – die Kunden kategorisieren und auf Grundlage des Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetzes (EWSG) die Höhe der Entlastung berechnen, die dem jeweiligen Kunden zusteht. Hierbei gibt es einige Klippen, vor allem die Anwendung der Ausnahmevorschriften zum Anwendungsbereich. Dies ist besonders heikel, weil das EWSG dem Kunden Ansprüche gegen den Versorger einräumt, die nicht davon abhängig sind, ob der Versorger seinerseits eine Erstattung erhält.

Die von der Bundesregierung beauftragte PwC prüft die Anträge. Nur mit dem Okay der PwC erhalten die Unternehmen die Erstattung. Diese wird nicht direkt, sondern über die Bank des Antragstellers ausgezahlt, die ihrerseits bei der KfW die Zahlung anmeldet.

Für die Endabrechnung lässt der Gesetzgeber allen Beteiligten mehr Zeit. Bis zum 31. Mai 2024 muss jedes Unternehmen, das eine Vorauszahlung erhalten hat, Endabrechnungen vorlegen. Bis es soweit ist, hat die Branche aber noch einiges vor sich (Miriam Vollmer).

2022-11-18T20:25:05+01:0018. November 2022|Energiepolitik, Gas, Wärme|

BGH entscheidet zur Wirksamkeit von Preisklauseln in Wärmelieferungsverträgen

War es in letzter Zeit etwas ruhiger geworden um das Thema Preisanpassungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen, hat der BGH nun in diesem Jahr zwei interessante Entscheidungen getroffen (BGH, 06. April 2022, VIII ZR 295/20 und BGH, 01. Juni 2022, VIII ZR 287/20.

Die erste Entscheidung vom April diesen Jahres befasst sich mit der Frage, ob Preisänderungsklauseln zur Änderung des Grundpreises und des Arbeitspreises getrennt voneinander zu betrachten sind oder ob die Unwirksamkeit einer Regelung, die sich auf einen dieser beiden Preisbestandteile bezieht, die übrigen Regelungen mit sich in die Unwirksamkeit reißt. Hier vertritt der BGH die Auffassung, dass beide Änderungsmechanismen innerhalb einer Gesamtklausel getrennt zu betrachten sind, mit der Folge, dass – wie im dortigen Fall – eine Unwirksamkeit von Preisanpassungen beim Arbeitspreis nicht automatisch auch die Unwirksamkeit der Anpassungen des Grundpreises zur Folge hat.

Die zweite Entscheidung des BGH aus Juni 2022 befasst sich mit den Anforderungen an die Transparenz einer Preisänderungsregelung. Der Versorger hatte dort festgelegt, dass der Wärmepreis sich in dem Maße ändern solle, wie sich die Brennstoffbezugskosten des Wärmelieferanten ändern. Der Vorinstanz war diese Regelung nicht ausreichend transparent genug, da der Kunde selbst hieraus – mangels Kenntnis dieser Kosten – Preisanpassungen nicht nachvollziehen könne. Der BGH sah dies nun anders. Für den Kunden sei es hinreichend transparent, wenn sich aus der Klausel ergäbe, dass sich sein Wärmepreis in gleichem Maßstab und Umfang ändere, wie die Bezugskosten seines Wärmelieferanten. Das Transparenzgebot des § 24 AVBFernwärmeV gebiete es dagegen nicht, dass der Kunde auch die Zusammensetzung dieses Bezugspreises erkennen können müsse. Diese Gesichtspunkte spielten höchstens bei der Frage der Angemessenheit der Klausel eine Rolle.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil der BGH in einer früheren Entscheidung (BGH, 06.04.2011 , Az. VIII ZR 66/09) eine Preisklausel für unwirksam erklärt hatte, in der ebenfalls auf die Kosten des Vorlieferanten verwiesen worden war. Von dieser Entscheidung grenzt der BGH in seinem aktuellen Urteil ab und stellt klar, dass die 1:1 Weitergabe von Vorlieferantenkosten im Rahmen einer Klausel ausreichend transparent sei.

(Christian Dümke)

2022-11-18T16:55:17+01:0018. November 2022|Rechtsprechung, Wärme|