Müssen Gaskunden den Dezem­ber­ab­schlag bezahlen?

Die Regierung beabsichtigt die Letzt­ver­braucher von Energie nicht nur im nächsten Jahr mit einer Gas- und Wärme­preis­bremse zu entlasten, zusätzlich soll auch der Abschlag für den Monat 2022 vom Staat übernommen werden. So sieht es das Erdgas-Wärme-Sofort­hilfe-Gesetz (EWSG) jeden­falls derzeit vor.

Aber was bedeutet das konkret? Zahlt die Regierung den Verbrau­chern das Geld? Muss man das irgendwo beantragen? Muss der Dezem­ber­ab­schlag bezahlt werden? Wir klären Sie gerne auf:

Die entspre­chende Regelung ist in § 3 EWSG zu finden. Die Einmal­ent­lastung gilt nur für Kunden die über ein Standard­last­profil versorgt werden (SLP Kunden) nicht dagegen für leistungs­ge­messene Kunden (RLM). Sie wird zunächst vom Energie­ver­sorger gegenüber seinen Kunden erbracht und ihm dann vom Staat erstattet. Der Verbraucher selbst wickelt die Einmal­ent­lastung somit komplett über seinen Versorger ab. Die Einmal­ent­lastung wird vom Versorger als Guthaben in der nächsten Abrechnung ausge­wiesen. Das passiert ganz automatisch.

Aber muss der Abschlag im Dezember jetzt bezahlt werden? Das hängt davon ab, ob der Versorger die Abschläge automa­tisch aufgrund erteilten einer SEPA-Lastschrift beim Kunden einziehen darf oder der Kunde aktiv selber durch Überweisung oder Dauer­auftrag an den Versorger bezahlt.

Im Fall des Forde­rungs­ein­zuges ist der Versorger gehalten, wenn möglich auf die Einziehung des Abschlages zu verzichten (§ 3 Abs. 2 ESWG). Die Regelung ist als „kann-Vorschrift“ gestaltet, dass bedeutet der Versorger muss sich nicht zwingend daran halten. Zieht er den Abschlag trotzdem ein, muss er ihn jedoch unver­züglich dem Kunden zurück­er­statten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ESWG).

Anders sieht es dagegen aus, wenn der Kunde selber den Abschlag bezahlt. Hier ist der Versorger nur verpflichtet “ diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energie­wirt­schafts­ge­setzes zu verrechnen.“. Möchte die Gruppe der „Selber­zahler“ also auch auf den Dezem­ber­ab­schlag verzichten, muss der Kunde die Zahlung dieses Abschlages unter­lassen. Zahlt er trotzdem, erhält er das Geld nicht zurück­über­wiesen. Verloren ist die Entlastung aber auch dann nicht, denn sie taucht in jedem Fall dann als Guthaben in der nächsten Abrechnung auf.

(Christian Dümke)

 

2022-11-16T21:32:59+01:0016. November 2022|Energiepolitik, Gas|

Nahwärme & Sofort­hilfe nach dem EWSG

Das Erdgas-Wärme-Sofort­hilfe-Gesetz (EWSG) hat den Bundestag passiert und soll den von gestie­genen Energie­preisen gebeu­telten Deutschen schnell Erleich­terung verschaffen (wir haben hier schon infor­miert). Erdgas und Fernwärme seien erfasst, hört man aller­orten, und tatsächlich laufen bei Gas- und Fernwär­me­lie­fe­ranten die Vorbe­rei­tungen auf Hochtouren. Schließlich ist es bis zum Dezember ja nicht mehr allzu lange hin.

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Was vielfach vergessen wird: In den Anwen­dungs­be­reich fällt nicht nur die Fernwärme. Vielmehr heißt es in § 1 Abs. 3 EWSG:

Wärme­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen im Sinne dieses Gesetzes sind
Unter­nehmen, die gewerblich Wärme an einen Kunden liefern, der die gelie-
ferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Mietern zur Nut-
zung zur Verfügung stellt“

Auch in § 4 EWSG ist nur von „Wärme­lie­fe­rungen“ die Rede. Kein Wort von der klassi­schen Fernwärme, also der Lieferung über ein zentrales Netz.

Damit sind auch Nahwär­me­ver­sorger erfasst. Das ist insofern logisch, als dass ja niemand einen Nachteil haben soll, nur weil er eine dezen­trale Lösung gewählt hat und nicht am großen Stadtnetz hängt. Doch gerade kleinere Contrac­toren sollten sich nun schnell infor­mieren, denn Kunden sollen nun zügig in zwei Wochen nach Inkraft­treten infor­miert werden, und die Erstattung kann in Kürze bei der Kredit­an­stalt für Wieder­aufbau (KfW) beantragt werden, die an die Stelle des Dezem­ber­ab­schlags (oder der Voraus­zahlung oder Zahlung auf Rechnung) treten soll (Miriam Vollmer).

2022-11-16T01:09:53+01:0016. November 2022|Energiepolitik, Wärme|

Unange­kün­digter Besuch im Sonderabfalllager

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat entschieden, dass der unange­kün­digte Besuch von Überwa­chungs­be­hörden in einem Sonder­ab­fall­lager zulässig ist. Damit hat es, wie schon zuvor das Oberver­wal­tungs­ge­richt Münster, einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richt (VG) Düsseldorf wider­sprochen, in der die Rechts­wid­rigkeit dieses Vorgehens festge­stellt worden war.

Laut eines Vermerks waren drei Mitar­beiter der Bezirks­re­gierung nicht bereit gewesen, mehrere Stunden auf das Eintreffen des führenden Mitar­beiters der Klägerin zu warten. Sie hatten bei ihrer Begehung mehrere Mängel in dem Sonder­abfall-Zwischen­lager festge­stellt und fotogra­fisch dokumen­tiert. Das VG war davon ausge­gangen, dass für den unange­kün­digten Besuch und das Fotogra­fieren keine Rechts­grundlage bestanden hätte.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt ist dagegen zur Auffassung gekommen, dass Rechts­grundlage in § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ausreicht. Demnach sind Betreiber von Anlagen verpflichtet, den Angehö­rigen der zustän­digen Behörde den Zutritt zu Grund­stücken und die Vornahme von Prüfungen zu gestatten. Eine Ankün­digung würde in dieser Norm nicht voraus­gesetz. Da sie besonders effektiv seien, seien unange­kün­digte Vor-Ort-Kontrollen regel­mäßig auch verhält­nis­mäßig. Auch gegen das Fotogra­fieren sei nichts einzu­wenden, da es keine andere Qualität habe als handschriftlich angefer­tigte Notizen oder Skizzen.

Die Entscheidung dürfte, da sie zum Bundes­im­mis­si­ons­schutz­gesetz erfolgt, auch auf andere geneh­mi­gungs­be­dürftige Anlagen übertragbar sein, so dass auch dort mit unange­kün­digtem Besuch gerechnet werden muss. (Olaf Dilling)

2022-11-14T22:53:20+01:0014. November 2022|Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Rechtsprechung|