Was Mieter und Vermieter zur Dezem­ber­ent­lastung beim Gas- und Wärme­preis wissen müssen

Der Gesetz­geber hat mit dem Erdgas-Wärme-Sofort­hilfe Gesetz (EWSG) eine Einmal­ent­lastung für Letzt­ver­braucher beim Bezug von Leitungs­ge­bun­denem Gas oder Wärme beschlossen. Da nicht alle Verbraucher ihren Wärmedarf durch eigene Gas- oder Wärme­lie­fe­rungen decken, sondern viele ihre Wärme vom Vermieter erhalten und die Kosten über die Betriebs­kos­ten­ab­rechnung gewälzt werden, hat der Gesetz­geber hierzu in § 5 EWSG eigene Regelungen getroffen.

Hiernach ist der Vermieter zunächst verpflichtet, die vom Gas- oder Wärme­lie­fe­ranten an ihn weiter­ge­gebene staat­liche Einmal­ent­lastung seiner­seits in vollem Umfang an seine Mieter weiter­zu­geben und die Entlastung in der nächsten Betriebs­kos­ten­ab­rechnung auch gesondert zu Gunsten des Mieters auszuweisen.

Weiterhin trifft den Vermieter vorab eine besondere Infor­ma­ti­ons­pflicht, denn er muss gem. § 5 Abs. 2 EWSG seinen Mietern, denen er Wärme bereit­stellt unver­züglich in Textform über die Infor­ma­tionen die er von seinem Gas- oder Wärme­lie­fe­ranten über die Entlastung erhalten hat sowie über die Höhe der vorläu­figen Leistung zu unter­richten und darauf hinzu­weisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finan­ziert wird. Der Vermieter hat zusätzlich in Textform und unter Hinweis auf ein von der Bundes­re­gierung bereit­ge­stelltes Infor­ma­ti­ons­schreiben darüber zu unter­richten, dass er die endgültige Entlastung in der Heizkos­ten­ab­rechnung für die laufende Abrech­nungs­pe­riode an den Mieter weiter­geben wird.

Zur Kürzung der Neben­kos­ten­vor­aus­zahlung im Monat Dezember sind nur Mieter berechtigt deren­Vor­aus­zah­lungen für Betriebs­kosten aufgrund der steigenden Kosten für leitungs­ge­bun­denes Erdgas und Wärme in den letzten neun Monaten vor dem 19. November 2022 erhöht wurden, in Höhe dieses Erhöhungs­be­trags sowie Mieter, bei denen in diesem Zeitraum eine Voraus­zahlung von Betriebs­kosten für leitungs­ge­bun­denes Erdgas erstmalig vereinbart wurde, in Höhe eines Betrags von 25 Prozent der Betriebs­kos­ten­vor­aus­zahlung für den Monat Dezember 2022.

(Christian Dümke)

2022-11-25T16:50:57+01:0025. November 2022|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Entzug der Fahrerlaubnis wegen Falschparkens

Beim Lesen einer Presse­mit­teilung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin von Montag waren wir bass erstaunt. Nicht so sehr, weil jemand nach einer auffäl­ligen Häufung von Ordnungs­wid­rig­keits­ver­fahren im Straßen­verkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Sondern, weil er in nur einem Jahr die stolze Zahl von 174 Verfahren gesammelt hat, davon der weitaus größere Teil Verstöße gegen die Regeln des Haltens und Parkens. Nun sind falsch parkende Kraft­fahr­zeuge in Berlin durchaus keine Seltenheit.

Polizist in Fahrradkleidung schreibt Falschparker auf, der Radweg an Kreuzung zuparkt

Foto: Faltradler_Aufbruch-Fahrrad.de, , CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Eher selten sehen wir dagegen Ordnungs­kräfte, die Straf­zettel verteilen (bzw. laut Juris­ten­deutsch mit Bußbel­dbe­scheiden Ordnungs­wid­rig­keits­ver­fahren einleiten). Auch Anzeigen gegen Falsch­parker versanden unseren Wissens – zum Teil aus eigener Anschauung – in der überwie­genden Zahl der Fälle im Getriebe der Berliner Ordnungsverwaltung.

Nun, vielleicht lag es daran, dass der Kläger nicht nur ein, sondern gleich drei Kfz gemeldet hatte – und hatte insofern nicht nur einmal, sondern gleich dreimal das Problem, einen geeig­neten Parkplatz zu finden. Schuld an den Verstößen wollte er dennoch nicht gehabt haben. Die sollen sämtlich von anderen Personen begangen worden sein, die diese Autos benutzt hatten. Er habe, nur um den Behörden Arbeit zu ersparen, keine Rechts­mittel gegen die Bußgeld­ver­fahren eingelegt.

Angesichts der Vielzahl der Verfahren mag diese Zurück­haltung in den Ohren der Behörde nicht besonders überzeugend geklungen haben. Und angesichts der weiterhin geringen Höhe der Bußgelder für Parkver­stöße hat die Verwaltung die Arbeit vermutlich noch nicht einmal kosten­de­ckend erledigen können. Denn während Berlin im vergan­genen Jahr lediglich 2,6 Millionen Euro an Bußgeldern wegen Falsch­parkens einge­nommen hat, belaufen sich alleine die Kosten für Abschleppen und Sicher­stellung von Fahrzeugen laut rbb auf über 8 Millionen Euro.

Das Verwal­tungs­ge­richt stellt klar, dass Bagatell­ver­stöße, wie sie der Kläger sämtlich in seinem Wohnumfeld begangen hat, die Fahreignung grund­sätzlich ausschließen. Wenn aber ein Kraft­fahrer „offen­sichtlich nicht willens sei, im Interesse eines geord­neten, leichten und ungefähr­deten Verkehrs geschaffene bloße Ordnungs­vor­schriften zu beachten“ würde die Sache doch anders aussehen. Selbst wenn die Verstöße durch Personen aus seinem Umfeld begangen worden seien, hätte er etwas dagegen unter­nehmen müssen. Die Klage wurde daher abgewiesen. (Olaf Dilling)

2022-11-23T21:14:09+01:0023. November 2022|Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|

Dezem­ber­hilfe paradox: Kuriose Wärmeweiterleitungen

Beim Stricken mit heißen Nadeln entstehen bisweilen kuriose Ergeb­nisse, die zu den zu regelnden Sachver­halten nicht wirklich zu passen scheinen: Das neue Erdgas-Wärme-Sofort­hil­fe­gesetz (EWSG) verpflichtet Gas- und Wärme­lie­fe­ranten zu Entlas­tungen für den Dezember. Was viele bedauern:Wer nicht mit Gas, sondern mit Heizöl, Pellets oder auch (ja, das gibt es immer noch) Briketts heizt, geht leer aus.

Diese Diffe­ren­zierung zwischen Erdgas und allen anderen Brenn­stoff­trägern erstreckt sich aber nicht auf Wärme­lie­fe­rungen. Wärme­lie­fe­rungen sind nach § 4 EWSG immer von der Entlastung erfasst, egal, was der Wärme­lie­ferant verbrannt hat. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 EWSG, der die Wärme­lie­ferung definiert, ohne nach ihrer Herkunft zu unter­scheiden. Das bedeutet: Wer Pellets kauft und sie selbst verbrennt, bekommt nichts. Wer Pellets kauft und damit einen anderen beliefert, muss diesem die Entlastung gewähren. Warum das so ist? Vermutlich weil eine Diffe­ren­zierung nach Wärme­quellen bei Wärme­netzen, in die aus unter­schied­lichen Quellen einge­speist wird, schwierig bis unmöglich sein dürfte. Doch führt diese an sich pragma­tische Vorge­hens­weise zu einem schwer verständ­lichen Ergebnis, wenn ein Unter­nehmen oder eine WEG die eigene Heizung mit Pellets betreibt, also nichts bekommt, aber ein anderes Unter­nehmen am Standort oder eine benach­barte andere WEG mit Wärme beliefert. Der glück­liche Empfänger der Wärme hat Anspruch auf eine Entlastung, die der Lieferant gewähren muss, der für die selbst verwendete Wärme aber nichts bekommt (Miriam Vollmer).

2022-11-23T01:12:46+01:0023. November 2022|Energiepolitik, Gas, Wärme|