Genehmigungsbedürftig: Sportkurs im Park

Seit Beginn der Pandemie haben immer mehr Stadtbewohner die öffentlichen Parks wiederentdeckt. Gerade in den mehr oder weniger strengen Lockdowns war das für viele die einzige Möglichkeit täglich ein bisschen Bewegung zu bekommen. Angesichts der beim Homeoffice wegfallenden Wegstrecken, die zwar manchmal lästig sind, aber für viele auch den Nebeneffekt der Leibesertüchtigung erfüllen.

Pilateskurs im Park

Da auch die Sportstudios lange Zeit geschlossen hatten und Yoga, Pilates und Gymnastik nicht mehr in Innenräumen stattfinden konnte, haben auch Sportveranstalter und Coaches die öffentlichen Grünflächen für sich entdeckt. Die Yogastunden wurden kurzerhand nach draußen verlegt, so dass mitterweile nicht nur in chinesischen, sondern auch in deutschen Großstädten Thai Chi unter freiem Himmel praktiziert wird.

Bis irgendein Mitarbeiter eines Berliner Straßen- und Grünflächenamts sich die sehr deutsche Frage gestellt hat: Dürfen die das überhaupt? Anlass waren kostenpflichtige Freiluft-Gruppen-Fitnesstrainings mit bis zu 20 Teilnehmern, die unter anderem im Gleisdreieck-Park in Kreuzberg stattgefunden hatten. Das Amt hatte die Kurse wiederholt verboten, daraufhin hatte der Veranstalter einen formellen Antrag auf Genehmigung einer Sondernutzung gestellt. Dieser Antrag war dann abgelehnt worden.

Das Verwaltungsgericht Berlin stellte klar, dass es sich bei den Kursen um keine Ausübung des Gemeingebrauchs handelt, dass sie also nicht im Rahmen der Widmung des Parks unproblematisch erlaubt seien. Es bedürfe einer Genehmigung nach § 6 Abs. 5 Berliner Grünanlagengesetz. Zwar seien nach diesem Gesetz eine Reihe von Veranstaltungen und Tätigkeiten, etwa Kunst- oder Kulturveranstaltungen mit Live-Musik, erlaubnisfrei. Dies gelte jedoch nicht für Veranstaltungen mit kommerziellem Charakter. Die öffentlichen Grünanlagen würden der “erholungsbedürftigen und erholungsuchenden Bevölkerung” dienen, nicht kommerziellen Sportveranstaltern. Der selbstorganisierte Lauftreff oder die nicht-profitorientierte Yogagruppe dürften damit nicht von der Entscheidung betroffen sein. Angesichts der drohenden Nutzungskonflikte und des exklusiven Charakters kommerzieller Veranstaltungen ist es eine nicht nur juristisch zutreffende, sondern auch sachgerechte Entscheidung (Olaf Dilling).

 

2022-06-07T17:21:28+02:007. Juni 2022|Allgemein, Rechtsprechung, Sport, Verwaltungsrecht|

Wie das BMWK den Speicher Rehden zurückgeholt hat

Ganze vier Paragrafen hat die brandneue Gasspeicherbefüllungsverordnung, abgekürzt GasSpBefüllV, die vorgestern im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Sie soll den nächsten Winter retten, wenn möglicherweise kein Erdgas mehr nach Deutschland fließt. Doch wie will das Bundeswirtschaftsministerium das anstellen?

Die neue Verordnung fußt auf den jüngst ins Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eingefügten §§ 35a EnWG bis § 35h EnWG. Mit diesen Neuregelungen vom März 2022 hat der Gesetzgeber Vorgaben für die Füllstände der deutsche Gasspeicher gemacht, nachdem im letzten Winter die Gasspeicher die niedrigsten Füllstände seit 15 Jahren hatten, was auch kurzfristige Abhängigkeit von der russischen Gasversorgung naturgemäß erhöht. Die Gasspeicher sollen nun nach § 35b Abs. 1 EnWG am 1.2. zu 40% gefüllt sein, am 1.10. zu 80% und am 1.11. zu 90%. Wenn das nicht eingehalten wird, eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, dem Betreiber des Speichers die Verfügungsmacht über seinen Speicher zu entziehen und den neu eingeführten Marktgebietsverantwortlichen die Gasspeicherkapazität ausschreiben zu lassen.

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(Foto: Axel Hindemith / Lizenz: Creative Commons CC-by-sa-3.0 de)

Doch das Gesetz verurteilt das Wirtschaftsministerium nicht, bis zum Herbst zuzuwarten. Es enthält Verordnungsermächtigungen in § 35b Abs. 3 und 7 EnWG, die der Verordnungsgeber nun ausgenutzt hat. Anlass ist, dass Deutschlands größer Gasspeicher in Rehden derzeit nur zu rund 2% gefüllt ist. Zwar hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) als Treuhänderin über die Gazprom Germania nun die Hand auf dem Speicher. Aber die Gazprom Export (keineswegs unter Treuhänderschaft der BNetzA) hat vertraglich vereinbarte Speicherkapazitäten, die sie nicht nutzt.

Diese Kapazitäten werden ihr nunmehr entzogen. § 2 der neuen GasSpBefüllV ergänzt die kalendarischen Pflichten des § 35b Abs. 1 EnWG: Wenn zum 1.5. keine 5% und am 1.6. keine 10% der Gasspeicherkapazität genutzt werden (2022 gilt der 2.6., da die GasSpBefüllV erst ab diesem Tag gilt), sind die ungenutzten Kapazitäten dem Marktgebietsverantwortlichen umgehend zur Verfügung zu stellen. Das ist die „Trading Hub Europe“ (THE). Die THE kann nun nach § 35c EnWG die Kapazitäten ausschreiben und so dafür sorgen, dass sie auch genutzt werden. Gazprom kann den Speicher Rehden damit nicht mehr blockieren.

2022-06-03T21:29:32+02:003. Juni 2022|BNetzA, Energiepolitik, Gas|

VG Berlin: Keine Ladestation im Hinterhof

Unbestritten muss der Ausbau der Ladeinfrastruktur vorangetrieben werden. Allerdings ohnehin bereits ein Großteil des urbanen Raums in Deutschland parkenden Kfz vorbehalten. Daher muss bei der Planung von Ladesäulen die nachhaltige Stadtentwicklung und Bedürfnisse aller Bewohner beachtet werden. Instrument dafür kann auch das baurechtliche Rücksichtsnahmegebot sein, wie ein kürzlich vom Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschiedener Fall zeigt.

Eine Grundstückseigentümerin wollte im Hinterhof eines Mehrparteien-Wohnhauses am Prenzlauer Berg fünf Parkplätze einrichten und zwei Elektroanschlüsse legen. Im Hinterhof befindet sich eine bis 2019 als Autowerkstatt genutzte Remise. Einen Bebauungsplan gibt es nicht.

Aus Sicht der Eigentümerin und Klägerin ist die geplante Nutzung mit dem gemischten Wohnumfeld kompatibel, denn aufgrund der Werkstatt gäbe es ohnehin Fahrzeugverkehr. Von den Elektromobilen gingen keine erheblichen Fahrgeräusche aus, Geräusche durch Türenschlagen sei bei modernen Fahrzeugen kein Problem mehr.

Die Baubehörde hat den 2016 gestellten Bauantrag abgelehnt. Denn die die geplante Nutzung vertrage sich aufgrund des in § 15 Abs. 1 BauNVO und § 34 Abs. 2 BauGB geregelten Gebots der Rücksichtnahme nicht mit der bestehenden Wohnbebauung. Dass es nachts zu Ruhestörungen komme lasse sich nämlich nicht ausschließen.

Dies wurde in der Entscheidung des VG Berlin bestätigt. Es sei nicht auszuschließen, dass die Geräusche des Türen- und Kofferraumschlagens die zulässigen nächtlichen Werte überschreiten. Zwar verfügen einzelne Elektrofahrzeuge inzwischen über elektrisch verschließende Türen und Kofferraumklappen. Dies sei jedoch überwiegend noch nicht der Fall. Eine wirksame Auflage, lautes nächtliches Türenschlagen zu vermeiden, sei lebensfern.

Die Entscheidung zeigt, dass auch bei der Planung von Ladestationen baurechtliche Vorschriften, insbesondere das Rücksichtsnahmegebot, zu beachten sind (Olaf Dilling).

2022-06-02T12:13:21+02:002. Juni 2022|Strom, Verkehr|