Abfallrecht: Verantwortlichkeit des Zustandsstörers

Das Recht der Altlasten ist berüchtigt. Denn hier gibt es im öffentlichen Recht eine Art verschuldensunabhängiger Haftung. Eigentum verpflichtet und das beinhaltet unter anderem, dass der Grundstückseigentümer alleine aufgrund der Tatsache, dass von seinem Grundstück eine Gefahr ausgeht, für deren Beseitigung aufkommen muss. Das nennt man im verwaltungssrechtlichen Jargon die “Zustandsverantwortlichkeit” und der Betroffene einen sogenannten “Zustandsstörer”. Die Beteuerung des Zustandsstörers, er habe doch gar nichts getan, verhallt im Polizei- und Ordnungsrecht weitgehend ungehört.

Das unterscheidet ihn zwar vom sogenannten Verhaltensstörer. Denn der ist aufgrund seines Handelns für eine Gefahr verantwortlich. Grundsätzlich sind die Behörden gehalten, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch mit zu berücksichtigen, dass primär auf einen Verhaltensstörer zugegriffen werden kann. Primär geht es jedoch darum, die Gefahr möglichst effektiv und schnell aus der Welt zu schaffen.

Der ganze Zusammenhang wurde erst kürzlich wieder vom Bundesverwaltungsgericht beleuchtet. Genaugenommen ging zwar nicht um eine bodenrechtliche Altlast, sondern um nicht-gefährliche Abfälle, die auf einem Grundstück abgelagert worden waren. Angehäuft hatte sie der Betreiber einer Anlage zur Aufbereitung von nicht-gefährlichen Abfällen.

Der Eigentümer des Grundstücks hatte die Abfälle also nicht selbst abgelagert, vielmehr hatte er nach eigenem Bekunden sogar wiederholt die Behörden auf bestehende Missstände hingewiesen: Gegenüber der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung war die Menge an Abfällen über Jahre erheblich überschritten worden. Zuletzt lagerten 6.000 – 7.000 t baugewerbliche Kunststoffabfälle auf dem Gelände.

Die zuständige Behörde gab nach Insolvenz der Anlagenbetreiberin der Grundstückseigentümerin per Ordnungsverfügung gem. § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) auf, die auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück der Insolvenzschuldnerin lagernden Abfälle zu beräumen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Dagegen wendet sie sich zunächst mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt (Oder), das ihr zunächst recht gab. Zwar sei eine Heranziehung der Klägerin nach den Grundsätzen der Zustandsverantwortlichkeit grundsätzlich möglich. Die Behörde hätte jedoch versäumt zu prüfen, ob der Geschäftsführer, der zuständige Betriebsleiter sowie der Abfallbeauftragte der Insolvenzschuldnerin als persönlich Verhaltensverantwortliche verantwortlich sein könnten. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte nach der Berufung dagegen der Beklagten recht gegeben.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg (BVerwG, Beschluss vom 28.04.2022, Az 7 B 17.21). Denn zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung seien die persönlich für die Lagerung der Abfälle verantwortlichen Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin nicht mehr im Besitz der Abfälle gewesen. Voraussetzung dafür wäre nämlich die tatsächliche Sachherrschaft, also die Verfügungsmöglichkeiten über die Abfälle. Insofern verblieb nur die Klägerin als Verantwortliche. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es nicht reicht, im Abfallrecht selbst korrekt zu handeln. Vielmehr muss damit gerechnet werden, auch für Risiken einzustehen, die durch andere verursacht wurden (Olaf Dilling).

2022-06-10T14:24:38+02:0010. Juni 2022|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Viele Unklarheiten rund um § 24 EnSiG

Rund um den neugeschaffenen § 24 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) ergeben sich immer neue praktische Fragen. Klar ist jedenfalls, dass im Falle einer Einstellung der Gaslieferungen aus Russland die Bundesnetzagentur außerordentliche Preisanpassungen erlauben kann, und zwar entlang der Lieferkette vom Importeur bis zum Versorger des Letztverbrauchers. Dies soll verhindern, dass ein steiler Preisanstieg nach dem Stopp der russischen Gasimporte zu unkontrollierbaren Verwerfungen führt. Statt dessen sollen alle Akteure die Preise in dem Maße erhöhen wie es maximal notwendig ist, um Ersatz zu beschaffen.

Doch auf viele Fragen hat die neue Norm keine Antwort. Klar dürfte noch sein, dass das Preisanpassungsrecht nicht für Verträge gilt, für die nicht die deutsche Rechtsordnung anwendbar ist. Das betrifft im Handel mit Gas aber nicht wenige Unternehmen. Hier besteht also die reale Gefahr, dass Preise steigen, aber nicht weitergegeben werden können. Relevant sind dann die vertraglichen Klauseln, bevor geprüft wird, ob § 313 BGB im Einzelfall greifen könnte.

Fragezeichen, Wissen, Frage, Unterzeichnen, Symbol

Auch dort, wo Unternehmen ihren Gaspreis im vollen beidseitigen Bewusstsein der Weltlage und ihrer möglichen Auswirkungen auf die deutsche Energieversorgung fest vereinbart bzw. abgesichert haben, stellen sich Fragen. Muss nicht in diesen besonderen Einzelfällen, wo genau dieser Fall unter Kaufleuten geregelt wurde, die vertragliche Klausel dem gesetzlichen “Normalfall” vorgehen? Schließlich ergibt sich aus dem Vertrag klar, dass eben diese Risikoverteilung – für die ja auch Geld geflossen ist – dem ausdrücklichen Willen der Parteien entspricht. Und wenn dies nicht der Fall ist: Was wird aus der Vergütung? Die Norm selbst regelt dies nicht.

Vermutlich werden am Ende Gerichte entscheiden. Doch für viele Unternehmen sowohl als Käufer als auch als Verkäufer stellen die offenen Fragen an § 24 EnSiG weitere Unsicherheitsfaktoren in einem ohnehin unsicheren Umfeld dar (Miriam Vollmer).

2022-06-09T22:41:55+02:009. Juni 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|

Der Wertersatz bei rechtsgrundloser Energielieferung

Die Lieferung von Energie gegen Entgelt wird rechtlich als eine Form des Kaufvertrages i.s.d. § 433 BGB behandelt. Der Energielieferant schuldet Energie und der Kunde die vereinbarte Bezahlung. Was aber gilt, wenn Energie geliefert und verbraucht wird, obwohl gar kein (wirksamer) Vertrag besteht? Diese Situation mag eher selten sein im Energierecht, sie kann aber eintreten – zum Beispiel wenn die Ersatzversorgung faktisch über die maximal gesetzlich vorgesehene Dauer von 3 Monaten ausgedehnt wird. Oder wenn der Abschluss des Energieliefervertrages Wirksamkeitsmängeln unterliegt, eine Belieferung aber trotzdem stattgefunden hat.

In diesen Fällen besteht kein vertraglicher Anspruch des Energieversorgers auf Bezahlung der Energie gegen den Kunden – gleichwohl ist diese damit nicht kostenfrei. Der Kunde schuldet dem Versorger in diesem Fall nämlich grundsätzlich nach § 812 BGB die Herausgabe von allem, was dieser rechtsgrundlos geleistet hat – nämlich die bezogene Energie. Da diese Energie vom Kunden aber verbraucht wurde und nicht stofflich zurückgegeben werden kann, muss der Kunde hierfür Wertersatz leisten (§ 818 Abs. 2 BGB). Aber wie ist dieser „Wert“ zu bestimmen?

Hierbei kommen verschiedene Ansätze der Wertermittlung in Betracht. Der Wert der Energie könnte einfach am vertraglichen Lieferpreis gemessen werden – also dem Preis der gegolten hätte, wenn die Lieferung auf einem Vertrag beruhen würde. Oder aber der Wertersatz könnte sich an den Kosten bemessen, die der Energieversorger seinerseits aufbringen musste, die Energie dem Kunden bereitzustellen. Oder aber der Wertersatz könnte daran gemessen werden, zu welchem Preis die vom Kunden verbrauchte Energiemenge zum Zeitpunkt des Erstattungsanspruches am Markt neu beschafft werden könnte. Man sieht, jeder dieser 3 Ansätze wird im Einzelfall zu einem anderen Wert führen.

Der BGH hatte zumindest in einer Entscheidung im Jahr 1992 den Wertersatz einer Energielieferung nach der Höhe eines vergleichbaren vertraglichen Tarifpreises bestimmt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1992, VI ZR 18 6/91). Die Schlichtungsstelle Energie kam in einem ähnlichen Streitfall nach vielen Abwägungen zur Bestimmung des Wertersatzes zu dem „Gütevorschlag“, der betroffene Versorger solle doch einfach komplett auf Wertersatz verzichten (Schlichtungsstelle Energie, 12.10.2021, 3485/21). So einfach kann man es sich natürlich auch machen.

(Christian Dümke)

2022-06-09T00:15:26+02:009. Juni 2022|Grundkurs Energie, Vertrieb|