Änderung im EnWG – Gesetzgeber verschärft die Pflicht zum Angebot variabler Stromtarife

Der Gesetzgeber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ verabschiedet, das – anders als der Name vermuten lässt – nicht nur Regelungen zur Wasserstoffnutzung in das EnWG aufnimmt sondern auch zahlreiche neue Vorgaben für die Energielieferung an Letztverbraucher außerhalb der Grundversorgung enthält.

Eine davon betrifft das Angebot von lastvariablen oder tageszeitabhängigen Stromtarifen. Bereits jetzt sind Energielieferanten nach § 40 Abs. 5 EnWG verpflichtet, „soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife.

Dahinter steckt eine gute, wenn auch nicht ganz neue Idee. In Zeiten von schwankendem Stromangebot kann es ein sinnvolles Instrument der Steuerung der Nachfrage und der Verminderung von Lastspitzen sein, Strom preisvariabel anzubieten. Bisher kam diese Tarifstruktur eigentlich nur bei speziellen HT/NT- Tarifen zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen zum Einsatz. Eine besonders praktische Regelungswirkung ging von § 40 Abs. 5 EnWG aber nicht aus.

 

Dies soll sich nun ändern. Im Rahmen des neu geschaffen § 41a EnWG (BT-Drs. 19/27453, S.37) wird nicht nur die bisherige Regelung des § 40 Abs. 5 EnWG übernommen, sondern in Abs. 2 festgelegt, dass große Stromlieferanten, „die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 200.000 Letztverbraucher beliefern“ im Folgejahr verpflichtet sind, „den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher anzubieten, die über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen.“

Die Stromlieferanten haben die Letztverbraucher dabei über die Kosten sowie die Vor- und Nachteile des Vertrags nach Satz 1 umfassend zu unterrichten sowie Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes anzubieten, denn dynamische Verträge bergen nach Ansicht des Gesetzgebers für den Kunden sowohl Chancen als auch Risiken, über die der Stromlieferant sie informieren muss.

Versorger mit mehr als 200.000 Kunden sollten daher langsam mit der Planung entsprechender Tarife beginnen.

(Christian Dümke)

2021-07-06T22:31:14+02:006. Juli 2021|Energiepolitik, Strom, Vertrieb|

Klimaklagen: Nun sind die Ländern dran…

Nicht nur der Bund, auch die Ländern sollen nun mit rechtliche Mitteln zum beschleunigten Klimaschutz gebracht werden. Jedenfalls berichtet die Deutsche Umwelthilfe (DUH), dass sie gegen drei Bundesländer, NRW, Bayern und Brandenburg, Verfassungsbeschwerden eingereicht habe. In der Sache ist das durchaus folgerichtig. Denn nachdem der Bund durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (Beschl. v. 24.03.2021, Az. 1 BvR 2656/18 u.a.) zur schnelleren Umsetzung der Klimaziele verpflichtet wurde, sind nun auch die Länder am Zug: Denn die Umsetzung der Klimaziele ist nicht nur Sache des Bundes, sondern auch die Länder, soweit ihre Zuständigkeiten berührt sind.

Ein Beispiel ist die Verkehrswende: Hier wäre zwar vor allem auf Bundesebene eine Reform des Rechtsrahmens gefragt, um auch Klimaschutzaspekte berücksichtigen zu können. Aber viele konkrete Fragen, wie die Umverteilung von Verkehrsflächen zugunsten des Fahrrad- und Fußverkehrs oder die Förderung des ÖPNV stellen sich dann doch den Ländern. Ebenso bei der Energiewende: Hier hat der Bund den Ländern in § 249 Abs. 3 BauGB die Möglichkeit zu großzügigen Abstandsregeln für Windkraftanlagen eröffnet. Wenn die Länder davon Gebrauch machen, sind sie aber dann auch in der Pflicht, wenn der Ausbau der Windenergie stagniert.

Laut Angaben der DUH sind vor allem Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 21 Jahren beteiligt. Bisher ist die Klage, die beim BVerfG in Karlsruhe, nicht bei den Verfassungsgerichten der Länder eingelegt wurde, nicht veröffentlicht worden. Interessant wäre zu wissen, wie die Zulässigkeit der Klage begründet wurde. Normalerweise muss bei verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Klagen in Deutschland immer an einen Eingriff in subjektive Rechte angeknüpft werden.

Und daran könnte es bei den Ländern fehlen. So hat mit Brandenburg eines der Länder noch nicht einmal ein Klimagesetz. So paradox es klingt: Bei gar keinen staatlichen Verpflichtungen zum Klimaschutz könnte die Klage ins Leere stoßen. Jedenfalls besteht nach der Argumentation des BVerfG keine originäre Schutzpflicht des Staates vor Klimawandel. Es ging in der Entscheidung daher auch primär darum, wie Einsparungen, die bereits beschlossen wurden, auf die Generationen gerecht verteilt werden (Olaf Dilling).

 

2021-07-05T19:34:01+02:005. Juli 2021|Kommentar, Umwelt|

Der EU-Emissionshandel wird novelliert: Die Kommissionspläne

Nach und nach kommt an die Öffentlichkeit, wie die Europäische Kommission sich die Zukunft des EU-Emissionshandels vorstellt, um das verschärfte Klimaziel von 55% bis 2030 zu erreichen. Ersten Entwürfen zufolge (Entwurf gibt es hier) geht die Reise in die folgende Richtung:

# Der EU-Emissionshandel wird größer. Während bisher “nur” große stationäre Anlagen und Flugverkehr erfasst sind, soll ein EU-Emissionshandelssystem künftig schon ab 2025 auch Gebäude und Verkehr an Land und auf dem Wasser erfassen. Damit würde sich der deutsche nationale Emissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) nur wenige Jahre nach seiner Einführung erübrigen. Für die Unternehmen in Deutschland wäre dies trotz der dann mehrfachen Anpassung (u. a. aller Verträge) eher von Vorteil: Der Markt würde größer und robuster, wettbewerbsverzerrende Effekte würden minimiert. Wie in Deutschland würde aber auch europaweit nicht auf Emittenten, sondern auf Inverkehrbringer abgestellt, das System würde neben dem heutigen ETS stehen. Achtung: Berichtspflichten sollen schon für 2024 gelten.

# Nicht überraschend: Wenn in den nächsten Jahren erheblich mehr eingespart werden soll, kann es nur erheblich weniger Zertifikate geben. Die EU denkt offenbar an eine Einmalverringerung der Gesamtmenge, kombiniert mit einem noch nicht feststehenden neuen linearen Minderungsfaktor, der höher liegen wird als die aktuellen 2,2%. Das bedeutet zwangsläufig sehr schnell drastisch höhere Preise, u. a. weil es Unternehmen kurzfristig naturgemäß schwer wird, ihre Mittelfristplanung umzustoßen und auf andere Brennstoffe oder Antriebsarten umzusteigen. Zudem erschweren langfristige Bezugsverträge den schnellen Umbau der Portfolios.

Berlaymont, Europäisch, Kommission

# 50% der Mehreinnahmen sollen zur Unterstützung armer Menschen verwandt werden, vor allem bei den Heizkosten. Wie dies aussehen soll, soll aber den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, u. a. weil deren Sozialsysteme sehr unterschiedlich ausgestaltet und organisiert sind.

# Aktuell gibt es für vom EU-ETS erfasste Branchen – mit Ausnahme der Stromerzeugung – noch kostenlose Zuteilungen. Diese sollen nach und nach auslaufen und künftig an Emissionsminderungsmaßnahmen geknüpft sein und auf deutlich anspruchsvolleren Benchmarks fußen. Diese sollen um 2,5% statt 1,6% maximal p.a. sinken. Wann es gar nichts mehr gibt, bleibt dem anstehenden politischen Prozess überlassen. Denn die KOM geht davon aus, dass der Carbon Border Adjustement Mechanism (CBAM) die europäische Wirtschaft wirksam schützt. Für die Branchen, die neu hinzukommen, soll es aber keine Zuteilungen geben.

# CCU – also die Abscheidung und Verarbeitung von CO2 – soll aufgewertet werden.

Wie geht es nun weiter? Am 14. Juli 2021 will die Kommission ein Paket aus 12 einzelnen Vorschlägen für verschiedene Energie- und Klimaregelungen vorstellen, zu denen auch dieser Reformvorschlag gehört. Sodann wird zwischen den Organen verhandelt. Es ist also noch keineswegs gesetzt, dass genau diese Regelungen wirklich in Kraft treten. Doch angesichts des 55%-Ziels bis 2030 ist in jedem Fall von erheblichen Verschärfungen auszugehen, Spielräume dürften deswegen eher nur noch im Detail bestehen (Miriam Vollmer).