Eilantrag auf Zurückhaltung von Umweltinspektionsberichten: Zu OVG Münster, 8 B 1564/19

Seit 2013 ordnet § 52a Abs. 5 BImSchG an, dass Genehmigungsbehörden nach ihren regelmäßigen Besichtigungen von großen, genehmigungsbedürftigen Anlagen, die der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU unterfallen, einen Umweltinspektionsbericht anfertigen und diesen innerhalb von zwei Monaten dem Betreiber und innerhalb von vier Monaten der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen müssen. Aus dem Bericht sollen sich die

“relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind”

ergeben. Zu deutsch: In dem Bericht steht, ob das Unternehmen, das die überwachte Industrieanlage betreibt, sich immissionsschutzrechtlich etwas hat zuschulden kommen lassen. Für die Gründe, die ein Unternehmen berechtigen, Informationen zurückhalten zu lassen, gilt der Maßstab des Umweltinformationsgesetzes (UIG), dies betrifft zB Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

Klar, dass diese Veröffentlichung Konfliktpotential besitzt. Schließlich kann ein fehlerhafter oder mindestens missverständlicher Bericht ein Unternehmen in ein schlechtes Licht rücken. Selbst wenn sich im weiteren Verlauf herausstellen sollte, dass die angeblichen immissionsschutzrechtlichen Mängel nicht oder zumindest nicht so bestehen, wäre der Schaden bereits eingetreten, denn möglicherweise nehmen Leser der im Internet publizierten Berichte spätere Korrekturen gar nicht mehr wahr.

Um diesen Konflikt ging es auch in einem Eilverfahren, das das OVG Münster am 28. August 2020 entschied (8 B 1564/19). Hier hatte ein Unternehmen zunächst beim VG Düsseldorf einen Eilantrag gestellt, um die Publikation des Inspektionsberichts bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren unterbinden zu lassen, weil bei einer vorläufigen Veröffentlichung mit anschließender Löschung bereits ein möglicherweise irreparabler Schaden eingetreten sein könnte.

Schon das VG Düsseldorf war mit Beschluss vom 5. November 2019 (3 L 3144/18) dem Antrag des Unternehmens nachgekommen. Ein Teil der angeblichen Verstöße war auch im Inspektionsbericht als für die Umwelt irrelevant gekennzeichnet, solche Verstöße würden nicht in den Bericht gehören. Dem hatte sich die Behörde im Verfahren sogar angeschlossen. Das und die ungeklärte Sachlage in weiteren Einzelpunkten reichte dem VG, um die Veröffentlichung erst einmal bis zur gerichtlichen Aufarbeitung im Hauptsacheverfahren zu stoppen.

Das von der Behörde hiergegen angerufenen OVG Münster bestätigte diesen Beschluss. Der Umweltinspektionsbericht bleibt also weiter unter Verschluss, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist. Die erforderliche Richtigkeitsgewähr und Unmissverständlichkeit des Berichts sei nicht gegeben. Das OVG benannte insgesamt fünf einzelne von der Behörde beanstandete Mängel, die missverständlich, ungenau beschrieben, nicht nachvollziehbar kategorisiert oder einfach bisher nicht nachgewiesenermaßen zutreffend sind. Bei Veröffentlichung würden unmittelbar negative wirtschaftliche Folgen drohen, möglicherweise könnten ja Kunden oder Geschäftspartner dem Unternehmen nicht mehr wie bisher vertrauen.

Interessant ist auch eine Passage am Ende, wo der entscheidende Senat begründet, wieso auch nicht teilweise geschwärzt publiziert werden könnte. Hier führen die Richter aus, dass ein teilweise geschwärzter Bericht erst recht Anlass zu Missverständnissen und Spekulationen bieten würde.

Was bedeutet das für die Praxis? Wer eine Industrieanlage nach der IED betreibt, sollte den Inspektionsbericht, der ihm spätestens zwei Wochen nach dem Besuch zugeht, sofort sorgfältig prüfen (lassen). Er hat ab nämlich nur vier Wochen ab dem Besuch (Nicht ab Erhalt des Berichts!), um auf die Umweltbehörde zuzugehen, wenn der Umweltinspektionsbericht problematisch ist und nicht online gestellt werden soll, und notfalls einen Eilantrag anhängig zu machen. Die gute Nachricht: Die Rechtsprechung erkennt die Problematik, dass spätere Korrekturen oft nichts mehr nützen, um einen einmal lädierten Ruf wiederherzustellen (Miriam Vollmer).

 

2021-03-04T21:27:32+01:004. März 2021|Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Kinder brauchen Spielstraßen

Historisch ist die Überzeugung, dass Kinder auf einer Straße oder zumindest auf der Fahrbahn nichts zu suchen haben, noch nicht sehr alt. Viele Urgroßeltern heutiger Grundschulkinder konnten jedenfalls noch ungehindert auf der Straße spielen. Denn erst im Jahr 1936 wurde in die Reichsstraßenverkehrsordnung eine Vorschrift aufgenommen, nach der das Spiel und der Wintersport auf deutschen Straßen verboten wurde.

Heute gibt es eher wieder Bestrebungen, Kinder auf die Straße zu bringen. Sei es auf dem Schulweg selbständig ohne “Elterntaxi” oder schlicht bei Spielen. Aber das ist gar nicht so einfach, denn auf der Fahrbahn ist es zu gefährlich und auf den Gehwegen ist oft nicht genug Platz, gerade wenn sie von parkenden Autos genutzt werden.

Insofern besinnen sich einige Kommunen wieder auf die sogenannten Spielstraßen, in den 1970er Jahren in Westdeutschland und zuvor schon in der DDR eingeführt worden waren. Diese Spielstraßen sind nicht zu verwechseln mit dem verkehrsberuhigten Bereich, der allerdings mit dem Verkehrszeichen 325.1 beschildert wird. Auf dem Schild sind auch spielende Kinder zu sehen.

Verkehrszeichen: Ende des verkehrsberuhigten Bereichs

Verkehrszeichen 325.2: Ende des verkehrsberuhigten Bereichs

Allerdings sind in der Spielstraße im Gegensatz zum verkehrsberuhigten Bereich grundsätzlich Kraftfahrzeuge verboten. Im verkehrsberuhigten Bereich ist das Spielen und Gehen auf der Straße zwar erlaubt, aber zugleich dürfen sie von Kfz benutzt werden, wenn auch nur in Schrittgeschwindigkeit und ohne Gefährdung und Behinderung der Fußgänger.

Nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung sollen verkehrsberuhigte Bereiche eigentlich als Mischverkehrsfläche für alle Verkehrsteilnehmer einheitlich gestaltet werden, ohne Abgrenzung von Gehwegen und Fahrbahn. Außerdem ist Halten und Parken nur auf speziell dafür ausgewiesenen Parkplätzen erlaubt.

Tatsächlich sehen verkehrsberuhigte Bereiche in Großstädten wie Berlin oft ganz anders aus. Der allgemeine Parkdruck und eine schwach ausgeprägte Parkraumüberwachung führen dazu, dass in vor Jahren eingerichteten verkehrsberuhigten Zonen oft nicht mehr viel an die ursprüngliche Idee erinnert. Noch nicht einmal Erwachsene trauen sich, dort die “Fahrbahn” zu benutzen, denn letztlich hält keine noch so schöne planerische Gestaltung den Kraftfahrzeugverkehr auf.

Um Kinder dort doch zum Spielen zu bringen, gibt es seit einiger Zeit in Berlin die Initiative, zumindest temporär Spielstraßen einzurichten. Auch um den Bewegungseinschränkungen für Kinder während der Pandemie zu begegnen, werden die Straßen für ein paar Stunden in der Woche gesperrt. Allerdings müssen dafür auch die parkenden Autos weichen. Das sorgt nicht zuletzt rechtlich für Konflikte. Denn es ist zwar möglich, in verkehrsberuhigten Zonen Parkplätze auszuweisen. Ob es auch möglich ist, zeitlich beschränkte Halteverbote für diese Parkplätze anzuordnen, wird von Anwohnern mit Kraftfahrzeug in Frage gestellt. Kinder brauchen Spielstraßen, aber geben wir sie ihnen? (Olaf Dilling).

2021-03-08T09:34:30+01:003. März 2021|Allgemein, Verkehr|

Keine Antragskorrektur nach Betreiberwechsel im TEHG: Zu OVG BB 12 N 17/20

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat am 25. Januar 2020 (Az.: OVG 12 N 17/20)eine Entscheidung getroffen, die sich zwar auf die 3. Handelsperiode des Emissionshandels bezieht, aber auch für die Zukunft Bedeutung hat:

2012 konnten Unternehmen für die 3. Handelsperiode von 2013 bis 2020 kostenlose Zuteilungen von Emissionsberechtigungen beantragen. Davon machte auch ein Unternehmen Gebrauch, das in Bremen eine Fabrik für kaltgewälzte Feinbleche betreibt. Allerdings unterlief dem Unternehmen bei der Beantragung ein folgenschwerer Fehler: Im Antrag wird nach Sektorenzugehörigkeit gefragt, und das Unternehmen gab den PRODCOM Code für “Metallischer Überzug durch Aufschmelzen” an.

Dieser Sektor taucht nicht auf einer langen Liste auf, auf der alle als abwanderungsbedroht anerkannten Sektoren verzeichnet stehen. Nur diese erhalten eine höhere Zuteilung. Das Unternehmen bekam also 2014 für die gesamte Handelsperiode nur die Zuteilung für “normale” Unternehmen, ihm entging deswegen die regelmäßig millionenschwere Privilegierung.

2015 wurde das Unternehmen mit der Klägerin des Gerichtsverfahrens verschmolzen. Die Klägerin stellte nun bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) den Antrag, ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung den PRODCOM Code für einen Unterfall der “Flachgewalzten Erzeugnisse” anzuerkennen, die als abwanderungsbedroht anerkannt sind, und eine Mehrzuteilung zu gewähren. Diese Einstufung gilt sachlicheinvernehmlich als richtig. Trotzdem kam die DEHSt dem Antrag aus formellen Gründen nicht nach. Hiergegen richtete sich die Klage, die das Verwaltungsgericht (VG) Berlin am 06.12.2019 abwies (Az.: 10 K 61.18).

Das VG Berlin hielt wie auch die Behörde eine rückwirkende Änderung des Zuteilungsantrags für unmöglich, weil die Antragsfrist 2012 abgelaufen war und 2015 deswegen keine Änderungen mehr vorgenommen werden konnten. Die Antragsfrist im Emissionshandel ist eine matrielle Frist, nach ihrem Ablauf ist der Zuteilungsanspruch untergegangen und auch spätere Modfikationen deswegen nicht möglich.

Auch eine Zuteilung aufgrund des Betreiberwechsels sei unmöglich, weil § 25 Abs. 2 TEHG besagt, dass ein Wechsel des Betreibers die Zuteilungsentscheidung unberührt lässt und ein Wechsel den CL Status deswegen auch nicht berühre. Diese Norm sei auch nicht – wie die Klägerin vorgetragen hatte – gemeinschaftsrechtswidrig. Das VG lehnte auch eine Vorlage an den EuGH in dieser Frage ab.

Das VG hatte keine Berufung eröffnet. Die Klägerin beantragte deswegen die Berufungseröffnung. Doch das OVG schloss sich der Rechtsansicht von DEHSt und VG Berlin an. Auch das OVG bestätigte, dass die frühere Anlagenbetreiberin einen Fehler bei der Beantragung gemacht hätte. Doch der Betreiberwechsel ermögliche es nicht, diesen Fehler auszubügeln. Weder § 25 Abs. 2 TEHG noch Art. 10a Abs. 12 EHRL (a. F.) würden hieran etwas ändern. Damit seien weder ernstliche Zweifel an der Entscheidung des VG noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Sache gegeben.

Was bedeutet dies nun für die Praxis? OVG und VG bestätigen einmal mehr, dass Fehler bei der Antragstellung vorm Ende der Zuteilungsperiode faktisch nicht mehr aus der Welt zu schaffen sind. Dies gilt auch, wenn der Betreiber sich ändert. Bei Due Diligences von TEHG-Anlagen ist deswegen besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Zuteilungsanträge richtig gestellt worden sind. Dies ist ein unterschätzter Faktor in der Transaktionsberatung (Miriam Vollmer)

2021-03-02T16:30:15+01:002. März 2021|Emissionshandel|