Eilantrag auf Zurück­haltung von Umwelt­in­spek­ti­ons­be­richten: Zu OVG Münster, 8 B 1564/19

Seit 2013 ordnet § 52a Abs. 5 BImSchG an, dass Geneh­mi­gungs­be­hörden nach ihren regel­mä­ßigen Besich­ti­gungen von großen, geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen Anlagen, die der Indus­trie­emis­si­ons­richt­linie 2010/75/EU unter­fallen, einen Umwelt­in­spek­ti­ons­be­richt anfer­tigen und diesen innerhalb von zwei Monaten dem Betreiber und innerhalb von vier Monaten der Öffent­lichkeit zur Verfügung stellen müssen. Aus dem Bericht sollen sich die

relevanten Feststel­lungen über die Einhaltung der Geneh­mi­gungs­an­for­de­rungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Neben­be­stim­mungen nach § 12 sowie mit Schluss­fol­ge­rungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind“

ergeben. Zu deutsch: In dem Bericht steht, ob das Unter­nehmen, das die überwachte Indus­trie­anlage betreibt, sich immis­si­ons­schutz­rechtlich etwas hat zuschulden kommen lassen. Für die Gründe, die ein Unter­nehmen berech­tigen, Infor­ma­tionen zurück­halten zu lassen, gilt der Maßstab des Umwelt­in­for­ma­ti­ons­ge­setzes (UIG), dies betrifft zB Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

Klar, dass diese Veröf­fent­li­chung Konflikt­po­tential besitzt. Schließlich kann ein fehler­hafter oder mindestens missver­ständ­licher Bericht ein Unter­nehmen in ein schlechtes Licht rücken. Selbst wenn sich im weiteren Verlauf heraus­stellen sollte, dass die angeb­lichen immis­si­ons­schutz­recht­lichen Mängel nicht oder zumindest nicht so bestehen, wäre der Schaden bereits einge­treten, denn mögli­cher­weise nehmen Leser der im Internet publi­zierten Berichte spätere Korrek­turen gar nicht mehr wahr.

Um diesen Konflikt ging es auch in einem Eilver­fahren, das das OVG Münster am 28. August 2020 entschied (8 B 1564/19). Hier hatte ein Unter­nehmen zunächst beim VG Düsseldorf einen Eilantrag gestellt, um die Publi­kation des Inspek­ti­ons­be­richts bis zur Klärung im Haupt­sa­che­ver­fahren unter­binden zu lassen, weil bei einer vorläu­figen Veröf­fent­li­chung mit anschlie­ßender Löschung bereits ein mögli­cher­weise irrepa­rabler Schaden einge­treten sein könnte.

Schon das VG Düsseldorf war mit Beschluss vom 5. November 2019 (3 L 3144/18) dem Antrag des Unter­nehmens nachge­kommen. Ein Teil der angeb­lichen Verstöße war auch im Inspek­ti­ons­be­richt als für die Umwelt irrelevant gekenn­zeichnet, solche Verstöße würden nicht in den Bericht gehören. Dem hatte sich die Behörde im Verfahren sogar angeschlossen. Das und die ungeklärte Sachlage in weiteren Einzel­punkten reichte dem VG, um die Veröf­fent­li­chung erst einmal bis zur gericht­lichen Aufar­beitung im Haupt­sa­che­ver­fahren zu stoppen.

Das von der Behörde hiergegen angeru­fenen OVG Münster bestä­tigte diesen Beschluss. Der Umwelt­in­spek­ti­ons­be­richt bleibt also weiter unter Verschluss, bis das Haupt­sa­che­ver­fahren abgeschlossen ist. Die erfor­der­liche Richtig­keits­gewähr und Unmiss­ver­ständ­lichkeit des Berichts sei nicht gegeben. Das OVG benannte insgesamt fünf einzelne von der Behörde beanstandete Mängel, die missver­ständlich, ungenau beschrieben, nicht nachvoll­ziehbar katego­ri­siert oder einfach bisher nicht nachge­wie­se­ner­maßen zutreffend sind. Bei Veröf­fent­li­chung würden unmit­telbar negative wirtschaft­liche Folgen drohen, mögli­cher­weise könnten ja Kunden oder Geschäfts­partner dem Unter­nehmen nicht mehr wie bisher vertrauen.

Inter­essant ist auch eine Passage am Ende, wo der entschei­dende Senat begründet, wieso auch nicht teilweise geschwärzt publi­ziert werden könnte. Hier führen die Richter aus, dass ein teilweise geschwärzter Bericht erst recht Anlass zu Missver­ständ­nissen und Speku­la­tionen bieten würde.

Was bedeutet das für die Praxis? Wer eine Indus­trie­anlage nach der IED betreibt, sollte den Inspek­ti­ons­be­richt, der ihm spätestens zwei Wochen nach dem Besuch zugeht, sofort sorgfältig prüfen (lassen). Er hat ab nämlich nur vier Wochen ab dem Besuch (Nicht ab Erhalt des Berichts!), um auf die Umwelt­be­hörde zuzugehen, wenn der Umwelt­in­spek­ti­ons­be­richt proble­ma­tisch ist und nicht online gestellt werden soll, und notfalls einen Eilantrag anhängig zu machen. Die gute Nachricht: Die Recht­spre­chung erkennt die Proble­matik, dass spätere Korrek­turen oft nichts mehr nützen, um einen einmal lädierten Ruf wieder­her­zu­stellen (Miriam Vollmer).

 

2021-03-04T21:27:32+01:004. März 2021|Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Kinder brauchen Spielstraßen

Histo­risch ist die Überzeugung, dass Kinder auf einer Straße oder zumindest auf der Fahrbahn nichts zu suchen haben, noch nicht sehr alt. Viele Urgroß­eltern heutiger Grund­schul­kinder konnten jeden­falls noch ungehindert auf der Straße spielen. Denn erst im Jahr 1936 wurde in die Reichs­stra­ßen­ver­kehrs­ordnung eine Vorschrift aufge­nommen, nach der das Spiel und der Winter­sport auf deutschen Straßen verboten wurde.

Heute gibt es eher wieder Bestre­bungen, Kinder auf die Straße zu bringen. Sei es auf dem Schulweg selbständig ohne „Elterntaxi“ oder schlicht bei Spielen. Aber das ist gar nicht so einfach, denn auf der Fahrbahn ist es zu gefährlich und auf den Gehwegen ist oft nicht genug Platz, gerade wenn sie von parkenden Autos genutzt werden.

Insofern besinnen sich einige Kommunen wieder auf die sogenannten Spiel­straßen, in den 1970er Jahren in Westdeutschland und zuvor schon in der DDR einge­führt worden waren. Diese Spiel­straßen sind nicht zu verwechseln mit dem verkehrs­be­ru­higten Bereich, der aller­dings mit dem Verkehrs­zeichen 325.1 beschildert wird. Auf dem Schild sind auch spielende Kinder zu sehen.

Verkehrszeichen: Ende des verkehrsberuhigten Bereichs

Verkehrs­zeichen 325.2: Ende des verkehrs­be­ru­higten Bereichs

Aller­dings sind in der Spiel­straße im Gegensatz zum verkehrs­be­ru­higten Bereich grund­sätzlich Kraft­fahr­zeuge verboten. Im verkehrs­be­ru­higten Bereich ist das Spielen und Gehen auf der Straße zwar erlaubt, aber zugleich dürfen sie von Kfz benutzt werden, wenn auch nur in Schritt­ge­schwin­digkeit und ohne Gefährdung und Behin­derung der Fußgänger.

Nach der Verwal­tungs­vor­schrift zur Straßen­ver­kehrs­ordnung sollen verkehrs­be­ru­higte Bereiche eigentlich als Misch­ver­kehrs­fläche für alle Verkehrs­teil­nehmer einheitlich gestaltet werden, ohne Abgrenzung von Gehwegen und Fahrbahn. Außerdem ist Halten und Parken nur auf speziell dafür ausge­wie­senen Parkplätzen erlaubt.

Tatsächlich sehen verkehrs­be­ru­higte Bereiche in Großstädten wie Berlin oft ganz anders aus. Der allge­meine Parkdruck und eine schwach ausge­prägte Parkraum­über­wa­chung führen dazu, dass in vor Jahren einge­rich­teten verkehrs­be­ru­higten Zonen oft nicht mehr viel an die ursprüng­liche Idee erinnert. Noch nicht einmal Erwachsene trauen sich, dort die „Fahrbahn“ zu benutzen, denn letztlich hält keine noch so schöne plane­rische Gestaltung den Kraft­fahr­zeug­verkehr auf.

Um Kinder dort doch zum Spielen zu bringen, gibt es seit einiger Zeit in Berlin die Initiative, zumindest temporär Spiel­straßen einzu­richten. Auch um den Bewegungs­ein­schrän­kungen für Kinder während der Pandemie zu begegnen, werden die Straßen für ein paar Stunden in der Woche gesperrt. Aller­dings müssen dafür auch die parkenden Autos weichen. Das sorgt nicht zuletzt rechtlich für Konflikte. Denn es ist zwar möglich, in verkehrs­be­ru­higten Zonen Parkplätze auszu­weisen. Ob es auch möglich ist, zeitlich beschränkte Halte­verbote für diese Parkplätze anzuordnen, wird von Anwohnern mit Kraft­fahrzeug in Frage gestellt. Kinder brauchen Spiel­straßen, aber geben wir sie ihnen? (Olaf Dilling).

2021-03-08T09:34:30+01:003. März 2021|Allgemein, Verkehr|

Keine Antrags­kor­rektur nach Betrei­ber­wechsel im TEHG: Zu OVG BB 12 N 17/20

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg hat am 25. Januar 2020 (Az.: OVG 12 N 17/20)eine Entscheidung getroffen, die sich zwar auf die 3. Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels bezieht, aber auch für die Zukunft Bedeutung hat:

2012 konnten Unter­nehmen für die 3. Handel­s­pe­riode von 2013 bis 2020 kostenlose Zutei­lungen von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen beantragen. Davon machte auch ein Unter­nehmen Gebrauch, das in Bremen eine Fabrik für kaltge­wälzte Feinbleche betreibt. Aller­dings unterlief dem Unter­nehmen bei der Beantragung ein folgen­schwerer Fehler: Im Antrag wird nach Sekto­ren­zu­ge­hö­rigkeit gefragt, und das Unter­nehmen gab den PRODCOM Code für „Metal­li­scher Überzug durch Aufschmelzen“ an.

Dieser Sektor taucht nicht auf einer langen Liste auf, auf der alle als abwan­de­rungs­be­droht anerkannten Sektoren verzeichnet stehen. Nur diese erhalten eine höhere Zuteilung. Das Unter­nehmen bekam also 2014 für die gesamte Handel­s­pe­riode nur die Zuteilung für „normale“ Unter­nehmen, ihm entging deswegen die regel­mäßig millio­nen­schwere Privilegierung.

2015 wurde das Unter­nehmen mit der Klägerin des Gerichts­ver­fahrens verschmolzen. Die Klägerin stellte nun bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) den Antrag, ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung den PRODCOM Code für einen Unterfall der „Flach­ge­walzten Erzeug­nisse“ anzuer­kennen, die als abwan­de­rungs­be­droht anerkannt sind, und eine Mehrzu­teilung zu gewähren. Diese Einstufung gilt sachlich­ein­ver­nehmlich als richtig. Trotzdem kam die DEHSt dem Antrag aus formellen Gründen nicht nach. Hiergegen richtete sich die Klage, die das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin am 06.12.2019 abwies (Az.: 10 K 61.18).

Das VG Berlin hielt wie auch die Behörde eine rückwir­kende Änderung des Zutei­lungs­an­trags für unmöglich, weil die Antrags­frist 2012 abgelaufen war und 2015 deswegen keine Änderungen mehr vorge­nommen werden konnten. Die Antrags­frist im Emissi­ons­handel ist eine matrielle Frist, nach ihrem Ablauf ist der Zutei­lungs­an­spruch unter­ge­gangen und auch spätere Modfi­ka­tionen deswegen nicht möglich.

Auch eine Zuteilung aufgrund des Betrei­ber­wechsels sei unmöglich, weil § 25 Abs. 2 TEHG besagt, dass ein Wechsel des Betreibers die Zutei­lungs­ent­scheidung unberührt lässt und ein Wechsel den CL Status deswegen auch nicht berühre. Diese Norm sei auch nicht – wie die Klägerin vorge­tragen hatte – gemein­schafts­rechts­widrig. Das VG lehnte auch eine Vorlage an den EuGH in dieser Frage ab.

Das VG hatte keine Berufung eröffnet. Die Klägerin beantragte deswegen die Berufungs­er­öffnung. Doch das OVG schloss sich der Rechts­an­sicht von DEHSt und VG Berlin an. Auch das OVG bestä­tigte, dass die frühere Anlagen­be­trei­berin einen Fehler bei der Beantragung gemacht hätte. Doch der Betrei­ber­wechsel ermög­liche es nicht, diesen Fehler auszu­bügeln. Weder § 25 Abs. 2 TEHG noch Art. 10a Abs. 12 EHRL (a. F.) würden hieran etwas ändern. Damit seien weder ernst­liche Zweifel an der Entscheidung des VG noch besondere Schwie­rig­keiten oder grund­sätz­liche Bedeutung der Sache gegeben.

Was bedeutet dies nun für die Praxis? OVG und VG bestä­tigen einmal mehr, dass Fehler bei der Antrag­stellung vorm Ende der Zutei­lungs­pe­riode faktisch nicht mehr aus der Welt zu schaffen sind. Dies gilt auch, wenn der Betreiber sich ändert. Bei Due Diligences von TEHG-Anlagen ist deswegen besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Zutei­lungs­an­träge richtig gestellt worden sind. Dies ist ein unter­schätzter Faktor in der Trans­ak­ti­ons­be­ratung (Miriam Vollmer)

2021-03-02T16:30:15+01:002. März 2021|Emissionshandel|