Wer zahlt den CO2-Preis?

Der neue CO2-Preis ist erst ein paar Tage alt, aber er wühlt die Gemüter auf: Erdgas wird 2021 pro kWh 0,5 ct teurer. Der Heizölpreis steigt pro l um 0,7 ct. Das bedeutet: Heizkosten steigen.

Doch werden diese steigenden Kosten wirklich dazu führen, dass Emissionen sinken? Ein wesentlicher Grund, wieso das in der Vergangenheit nicht funktioniert hat, liegt an der hohen Mieterquote in Deutschland, die zu einem Auseinanderfallen von Entscheidung und Nutzen liegt: Der Mieter bezahlt die Heizkosten als Nebenkosten. Der Vermieter hat deswegen nichts davon, wenn er renoviert. In einer idealen Welt würen Mieter bei Vermietern, die ineffiziente Wohnungen vermieten, nach einem Blick auf den Energieausweis dankend abwinken und eine effizientere Wohnung mieten. Wir sind aber Berliner und wissen, dass in den Metropolen faktisch jedes Loch vermietet werden kann, egal, wie sehr es zieht.

Lösungsvorschläge für dieses Dilemma gibt es Einige (einen haben wir hier schon vorgestellt). Nun haben prominente Politiker der SPD sich am 2. Dezember 2020 festgelegt und in einem Beitrag im Tagesspiegel eine Aufteilung der neuen Belastung auf Mieter und Vermieter vorgeschlagen. Das würde das System der Nebenkostenabrechnung nach der Betriebskostenverordnung deutlich verändern. Noch weiter wollen Deutsche Umwelthilfe (DUH) und Deutscher Mieterbund (DMB) gehen. Sie wollen allein den Vermieter zur Zahlung verpflichten.

Doch stimmt es, dass nur der Vermieter den Wärmeverbrauch beeinflussen kann? Wie geht er damit um, wenn Mieter es ganzjährig gern 28°C warm hat oder die Temperatur nur über das Fenster reguliert? Möglicherweise spricht doch viel für ein System geteilter Verantwortlichkeiten, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass diese Zusatzkosten die ohnehin hohen Grundmieten weiter treiben (Miriam Vollmer).

2021-01-08T20:34:25+01:008. Januar 2021|Emissionshandel, Gas, Wärme|

Energiewende – Wo stehen wir heute?

Das EEG 2021 ist seit wenigen Tagen in Kraft, es handelt sich – je nach Zählart und ungeachtet zahlreicher kleinerer Änderungen– um die 8. novellierte Fassung des EEG, dessen Geschichte im Jahr 2000 als Nachfolge des Stromeinspeisegesetzes begann.

Aus den 12 Paragraphen des EEG 2000 sind inzwischen stolze 174 Paragraphen des EEG 2021 geworden. Und noch immer geht es eigentlich nur darum, die regenerativen Erzeugungsanlagen ans Netz und den darin regenerativ erzeugten Strom ins Netz zu bekommen und dem Anlagenbetreiber dafür eine angemessene Vergütung zu gewähren.

In der Praxis verdanken wir dem Gesetz deutschlandweit rund 30.000 Windkraftanlagen an Land, 1,7 Mio Solaranlagen, 9500 Biogasanlagen und 7300 Wasserkraftwerke. Mit dieser Anlagenmenge werden inzwischen über 50 Prozent des deutschen Stromverbrauchs erzeugt – Tendenz weiter steigend. Bis zum Jahr 2030 sollen es nach derzeitiger Planung 65 % sein.

Damit haben die erneuerbaren Energien den Anteil der Atomstrommengen deutlich überholt. Dieser betrug zu Hochzeiten der Atomkraft im Jahr 2004 noch 32,4 % des Gesamtstromverbrauches und liegt derzeit noch bei rund 12 %. Die nächste große Herausforderung nach dem Atomausstieg ist der Ausstieg aus der Kohleverstromung – dessen Anteil an der Stromerzeugung derzeit mit 130 deutschen Kohlekraftwerken noch bei 26,4 % liegt und der bis zum Jahr 2038 auf Null sinken soll.

Dabei darf man nicht vergessen, dass derzeit wegen mangelndem Netzausbau und der deswegen erforderlichen Abregelung von regenerativen Stromerzeugungsanlagen bereits jährlich Strommengen von 6.480 GWh ungenutzt verloren gehen. Das entspricht dem 2,7 fachen des jährlichen Stromverbrauchs der Einwohner der Stadt München. Bereits die vorhandenen Anlagen bieten also noch erhebliches Erzeugungspotential, dass durch Netzausbau oder verbesserte Speichertechnologie genutzt werden könnte.

(Christian Dümke)

2021-01-07T20:11:15+01:007. Januar 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt, Windkraft|

Pop-up Radwege bleiben vorläufig

Bereits Anfang Oktober hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg im Eilverfahren gegen temporäre Radfahrstreifen in Berlin den Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der Beschluss des VG hatte zunächst die Pop-up-Radwege als rechtswidrig angesehen. Mit dem Außer-Vollzug-Setzen durch das OVG war allerdings noch nicht über die Beschwerde des Landes Berlin entschieden. Dies ist nun geschehen: Das OVG hat in einem Eilbeschluss nun die Entscheidung des VG Berlin aufgehoben. Auch dies ist – da im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden – eine vorläufige Entscheidung.

Aber da das OVG dabei zugleich eine Prognose über die (mangelnde) Begründetheit der Klage gegen die Radwege abgegeben hat, ist die Sache eigentlich relativ klar: Die Radwege werden vermutlich auch im Hauptsacheverfahren nicht verboten. Letztlich ist, wie wir bereits zum Beschluss des OVG vom Oktober letzten Jahres erläutert hatten, der Unterschied in der Beurteilung nicht in Rechtsfragen begründet. Sondern die Berliner Verwaltung hatte zwischenzeitlich ihren Tatsachenvortrag nachgebessert: Erstinstanzlich war vom VG noch moniert worden war, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung der Radfahrstreifen nicht ausreichend dargelegt worden waren. Bei der Beschwerde vor dem OVG war dann aber von Seiten der Senatsverwaltung die Gefahrenprognose durch Verkehrszählungen, Unfallstatistiken u.ä. belegt worden.

Dabei hat das OVG ebenso wie das VG auf das technische Regelwerk für die Planung und den Bau von Radwegen abgestellt. Diese verlangen für die Anlage von Radwegen eine Gefahrenlage, die sich anhand der jeweils ermittelten Verkehrsstärken im Verhältnis zu den gefahrenen Geschwindigkeiten ermitteln lässt. Dass dabei die Frage ein bisschen zu kurz kommt, ob vielleicht auch aus Kapazitätsgründen ein Fahrradweg nötig ist, hatten wir schon mal angemerkt. Darauf kam es aber letztlich nicht an.

Der Antragsteller, ein Abgeordneter der AfD-Fraktion des Abgeordnetenhauses, hat nach Auffassung des Gerichts dagegen nicht ausreichend vorgetragen, inwiefern durch die neu eingerichteten Radfahrstreifen tatsächlich Staus entstanden seien. Die von ihm belegten längeren Fahrzeiten beeinträchtigten ihn jedenfalls nur minimal (Olaf Dilling).

2021-01-06T23:52:37+01:006. Januar 2021|Verkehr|