EEG 2021: Sicherung der Einspeisevergütung – Registrieren Sie Ihre Altanlage jetzt!

Das neue EEG 2021 ist seit kurzem in Kraft und enthält mit § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2021 erstmals auch eine gesetzlich geregelte Anschlussförderung für Bestandsanlagen, deren 20 jährige reguläre Förderdauer nach dem EEG abgelaufen ist. Das EEG 2021 definiert diesen Typus Anlagen künftig als „ausgeförderte Anlagen“ in § 3 Nr. 3a EEG 2021 wie folgt:

„Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist“

Dies ist zu begrüßen, denn viele dieser Anlagen sind weiterhin in der Lage regenerativen Strom zu erzeugen und ins Netz einzuspeisen. Die Anschlussförderung schließt diese Lücke nun in letzter Minute.

Die Förderung ist jedoch an eine entscheidende Voraussetzung geknüpft: Die Anlage muss – wie alle Anlagen – auch im Marktstammdatenregister registriert sein. Für neuere Anlagen gilt diese Pflicht nach § 5 MaStRV schon länger und ist dort auch schon länger Vergütungsvoraussetzung gewesen gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 a.F. / 2021. Für Altanlagen läuft die Übergangsfrist zur Registrierung am 31. Januar 2021 ab. Dies gilt übrigens auch für Bestandsanlagen, die noch nicht ausgefördert sind.

Nach Mitteilung der Bundesnetzagentur sind gut 130.000 betroffene  Altanlagen für die grundsätzlich ein Vergütungsanspruch besteht ihrer Registrierungspflicht noch nicht nachkommen und gefährden so ihre Einspeisevergütung.

Sollten Sie zu dieser Gruppe gehören: Registrieren Sie Ihre Anlage jetzt!

(Christian Dümke)

2021-01-13T17:46:39+01:0013. Januar 2021|Erneuerbare Energien|

Mobilitätsgesetz: Blaupause für die Verkehrswende

Mit guten Vorsätzen ist es so eine Sache: Kaum jemand hält sie wirklich bis zum letzten Tag des Jahres konsequent durch. Trotzdem bieten sie eine Gelegenheit, um mit schlechten Angewohnheiten zu brechen oder sich gute anzugewöhnen. Wer keine Ziele hat im Leben, hat zwar den Vorteil, nicht dahinter zurückzufallen – wird aber vermutlich auch nicht viel erreichen.

Ziele haben nicht nur Einzelpersonen. Auch die Gesellschaft als Ganze kennt solche “Vorsätze”, sei es Klimaschutz, Haushaltsdisziplin, Gleichberechtigung oder  Versorgungssicherheit im Energierecht. Solche Zwecke oder Ziele in unterschiedlichen Branchen, Sektoren oder Rechtsgebieten zu definieren und Verfahren und Instrumente zu ihrer Durchsetzung entwickeln, ist Aufgabe der Gesetzgebung.

Im Energierecht finden sich Zwecke und Ziele gleich am Anfang in § 1 EnWG. Dort heißt es: “Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.”

Anders ist es im Sektor Verkehr. Dort sucht man bisher vergeblich nach solchen übergreifenden Zielbestimmungen. Ohnehin ist das Verkehrsrecht eine sehr zersplitterte und in viele Einzelkompetenzen aufgespaltene Materie: In das Straßenrecht der Länder und das Fernstraßenrecht des Bundes, das Straßenverkehrsrecht mit StVO und dem Straßenverkehrsgesetz, das Allgemeine Eisenbahngesetz, das Personenbeförderungsgesetz, das Bundeswasserstraßengesetz usw. Zudem ist die Verkehrsplanung stark durch das Raumordnungsgesetz überformt.

Was fehlt ist jedoch ein Gesetz, das – ähnlich wie das EnWG im Energiebereich – über die Verkehrsarten und Zuständigkeitsebenen hinweg eine Integrationsleistung erbringt. Nur dann kann es nicht nur im Energiesektor, sondern auch im Bereich Verkehr zu einer Transformation, der vielbeschworenen Verkehrswende, kommen: Eine Wende hin zu mehr gleichberechtigter Teilhabe der Verkehrsteilnehmer und Gleichbehandlung der Verkehrsarten. Eine Wende hin zu nachhaltigerem, sichererem, klimafreundlicherem und weniger flächenverbrauchendem Verkehr.

Deshalb fordern inzwischen einige Stimmen, etwa der Verkehrsclub Deutschland (VCD) oder das Deutsche Institut für Urbanistik ein Bundesmobilitätsgesetz. Darin könnten nicht nur “Vorsätze” der Verkehrspolitik, neben Klimaschutz, Luftreinhaltung und Lärmschutz, etwa Barrierefreiheit, “Vision Zero” oder effizientere und gerechtere Flächennutzung verankert werden. Es könnte auch für eine integrierte Verkehrsplanung sorgen, mit der die genannten Ziele über Kommunen, Länder und den Bund hinweg verwirklicht würden. Denn wie gesagt: ohne Ziele und übergreifende Pläne lebt es sich zwar momentan viel unbeschwerter, läuft auf lange Sicht aber doch zu leicht in eine Sackgasse (Olaf Dilling).

 

 

2021-01-12T23:11:47+01:0012. Januar 2021|Umwelt, Verkehr|

TEHG: Zu OVG BB, OVG S 34/20

Mit Datum vom 30.11.2020 (Az.: OVG S 34/20) hat sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG BB) zu gleich mehreren interessanten Fragen des Emissionshandelsrechts der letzten Handelsperiode, aber auch darüber hinaus, geäußert:

Wie schon erläutert, hatte bereits die erste Instanz (VG Berlin, 10 L 177/20) die Ansicht vertreten, dass bei Neuberechnung einer gekürzten Zuteilung nach einer wesentlichen Kapazitätsverringerung der neu berechnete, strengere CSCF auf alle Zuteilungselemente einer Anlage angewandt wird, nicht nur auf das verringerte Zuteilungselement. Diese Ansicht hat das OVG BB nun bestätigt (Rn. 16ff.).

Daneben hat es über die letzte Handelsperiode hinaus interessante Feststellungen zu Eilanträgen bei Zuteilungskorrekturen getroffen: Nach Ansicht des OVG BB, bekanntlich im Eilverfahren die letzte Instanz, sind auch nachträgliche Änderungen von Zuteilungsbescheiden aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben  nach § 26 TEHG 2011 gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbar, so dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Dies begründet der Senat entlang der Gesetzgebungsunterlagen, aber auch anhand von Wortlaut und effet utile (Rn. 10). Richtigerweise sei deswegen im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzugehen.

Anders als das VG Berlin hat der Senat aber immerhin (wenn auch nur) 3.575 Berechtigungen für vorläufig zuteilungsfähig gehalten. Denn die Behörde hatte die gesamte Zuteilung für das Zuteilungselement 32 gestrichen, weil die technische Möglichkeit entfallen war, dieses Papier herzustellen. Dies gibt aber nach Ansicht des OVG BB die in § 19 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 ZuV 2020 vorgegebene Berechnung der neuen Zuteilung nicht her, weil hier ein Standardauslastungsfaktor zu verwenden ist, der eben nicht null beträgt. Ob dieses Ergebnis, das auch das OVG BB als irritierend empfindet (Rn. 14) richtig sein kann, sei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. In diesem Zusammenhang trifft das OVG BB in Rn. 15 eine weitere interessante Feststellung: Es sei nicht auszuschließen, dass nach dem 31.12.2020 keine Ausgabe von Berechtigungen der 3. Handelsperiode mehr möglich sei (Miriam Vollmer).

 

 

2021-01-11T21:27:09+01:0011. Januar 2021|Emissionshandel|