Verkehrs­recht: Bußgeld für legales Parken?

Wer schon mal in der Bremer Neustadt war, kennt diese engen Einbahn­straßen mit den kleinen Reihen­häuschen und schmalen Bürger­steigen. Dort hat sich letztes Jahr ein Rechtsfall zugetragen, der Licht wirft auf das mitunter kompli­zierte Verhältnis von Recht und Wirklichkeit:

Eigentlich ist, was das Parken angeht, die Rechtslage in der Biebricher Straße klar: Es ist dort regulär nur Platz für eine Reihe parkender Autos. Wegen der Bürger­steige, die ohnehin die Mindest­breite unter­schreiten, hat das in Bremen dafür zuständige Amt für Straßen und Verkehr kein Schild aufge­stellt, das das Parken auf Gehwegen erlauben würden. Insofern wäre in der Einbahn­straße nur das Parken auf der rechten Fahrbahn­seite erlaubt. Denn ansonsten ist nicht ausrei­chend Platz für durch­fah­rende Liefer‑, Rettungs- und Feuerwehrwagen.

Nun hatte sich in der Straße wegen des Parkdrucks eine Art „Gewohn­heits­recht“ einge­schlichen: Statt einseitig auf der Fahrbahn zu parken, hatte es sich durch­ge­setzt, beidseitig auf dem Gehweg aufge­setzt zu parken. Dadurch waren die Gehwege nicht mehr wie vorge­sehen benutzbar. Zumindest für Kinder­wagen oder alte Leute mit Gehhilfen war nicht mehr ausrei­chend Platz. Das ärgerte einen Anwohner so sehr, dass er aus Protest seinen Kasten­wagen buchstäblich „außer der Reihe“ vorschrifts­mäßig parkte. Die Gelegenheit dazu hatte sich ergeben, als auf beiden Seiten der Straße genug Parklücken waren, dass er seinen Wagen parken konnte, ohne den fließenden Verkehr zu behindern.

Die Konse­quenz war maximales Chaos, was sogar die Polizei auf den Plan rief, die im finan­ziell chronisch klammen Bremen bei Parkver­stößen sonst eher zurück­haltend agiert: Es war gekommen, wie es kommen musste: Andere Autofahrer hatten wieder wie gewohnt geparkt, so dass der Müllwagen an dem nun entstan­denen Engpass stecken blieb. Die gerufene Polizei hatte schnell den in die Fahrbahn ragenden Kasten­wagen als die Ursache der Verkehrs­be­hin­derung ausge­macht, ein Abschlepp­un­ter­nehmen beauf­tragt und ein Bußgeld gegen den Halter verhängt. Das brachte den Anwohner nicht aus der Ruhe, der beim Amtsge­richt Bremen nach § 67 Ordnungs­wid­rig­kei­ten­gesetz (OWiG) gegen den Bußgeld­be­scheid Einspruch einlegte.

Der Richter fand bei der Zeugen­aussage der Polizei­be­amtin heraus, dass der wohl einzige Grund für das Abschleppen des Autos gewesen sei: „es stand anders als alle anderen“. Das reichte ihm vor dem Hinter­grund der oben geschil­derten Rechtlage nicht und er hob den Bußgeld­be­scheid auf.

Zu recht, wie wir meinen. Denn es ist zwar naiv zu erwarten, dass sich jeder an Gesetze hält. Dass aber rechts­wid­riges Verhalten zur Norma­lität wird, sollte die Ausnahme bleiben, oder? Dass die prekäre Parksi­tuation allein zwischen wildwüch­siger Selbst­hilfe der Bürger, überfor­derter Polizei und Gerichten ausge­tragen wird, steht auf einem anderen Blatt. Ideal wäre, wenn die Kommunen die Möglich­keiten stärker wahrnehmen würden, die ihnen zur Lenkung des fließenden und des ruhenden Verkehrs zur Verfügung stehen. (Olaf Dilling)

2019-11-05T14:29:22+01:005. November 2019|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Fernwärme: Preis­an­passung und Emissionshandel

Die rechts­si­chere Gestaltung von Preis­an­pas­sungs­klauseln in Fernwär­me­ver­trägen wurde in den letzten Jahren zunehmend komplexer. Ausgehend von einer Reihe von Entschei­dungen des Bundes­ge­richtshofs in den Jahren 2011 und 2014 (einen Einblick gibt es hier)  haben viele Fernwär­me­ver­sorger ihre Verträge umgestaltet, müssen aber in den nächsten Jahren weiter am Ball bleiben, um Anpas­sungen der Preise an gestiegene oder auch nur struk­turell verän­derte Kosten wirksam weiter­geben zu können.

Aber warum kann nicht alles bleiben, wie es ist? Ursache des Verän­de­rungs­zwanges ist § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV. Diese Regelung gibt für Preis­an­pas­sungs­klauseln in der Fernwärme das Gebot der Kosten­ori­en­tierung vor. Das bedeutet praktisch: Die Preise müssen sich nicht centgenau, aber doch recht eng an der Kosten­ent­wicklung des konkreten Unter­nehmens halten. Hieraus resul­tiert: Wer Gas verfeuert, darf keinen Heizöl­index verwenden, es sei denn, dieser wäre für seine Kosten­ent­wicklung wegen einer Vorlie­fe­ran­ten­klausel maßgeblich. Wer 50% Kohle einsetzt, darf nicht zu 100% Gas in seine Klausel stellen. Und wessen Kosten in zunehmend wesent­lichem Maße vom Emissi­ons­handel abhängen, darf diese Lasten nicht losgelöst von der tatsäch­lichen Kosten­ent­wicklung weiter­reichen. Dies bedeutet für die spezielle Kosten­po­sition Emissionshandel:

=> Wer die Kosten des Emissi­ons­handels für seine TEHG-Anlage in Form von Zerti­fi­kat­kosten in seine Klausel einstellt, muss wegen der hohen Volati­lität dieses Postens besonders darauf achten, dass die in der Formel berück­sich­tigten Kurse sich nicht komplett von den Ausgaben entfernen, die das Unter­nehmen hat. Vor allem sollten die Zeitpunkte, zu denen gekauft wird, sich nicht völlig von den vertrag­lichen Bezugs­zeit­räumen entfernen.

=> Emissi­ons­handel verur­sacht nicht nur Kosten, sondern Fernwär­me­ver­sorger erhalten auch Zutei­lungen. Diese müssen in der Formel einen nachvoll­zieh­baren Nieder­schlag finden. Problem: Ein okkulter, nur dem Verwender bekannter Abzugs­posten für erhal­tenen Zutei­lungen dürfte dem ebenfalls in § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV hinter­legten Trans­pa­renz­gebot zuwider­laufen. Hier ist eine vernünftige Verweisung nötig!

=> Nicht alle Fernwär­me­mengen sind emissi­ons­han­dels­pflichtig erzeugt worden. Die meisten Versorger haben neben emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen weitere Anlagen, die (bisher) nicht am Emissi­ons­handel teilnehmen, weil sie nicht im Anhang 1 zum TEHg aufge­führt sind. Dies betrifft kleine Anlagen <20 MW FWL oder Anlagen, die gefähr­liche Abfälle oder Siedlungs­ab­fälle verbrennen. Hier ist sorgfältig und begründet eine Aufteilung zu treffen und alle paar Jahre zu überprüfen, denn auch eine recht­mäßige Klausel wird rechts­widrig und damit unwirksam, wenn sich die Verhält­nisse ändern!

=> Ab 2021 erfasst der geplante nationale Emissi­ons­handel auf Grundlage des BEHG (wir erläu­terten) die Brenn­stoff­mengen, die nicht in den ohnehin schon emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen verbrannt werden. Die entste­henden Kosten von 10 – 35 EUR pro t CO2 in den ersten Jahren müssen in die indivi­duelle Klausel sinnvoll einge­stellt werden. Achtung: Es soll wohl teilweise Kompen­sa­tionen geben, mögli­cher­weise gar Zutei­lungen. Wenn das Unter­nehmen weniger ausgibt, kann es natürlich auch nur weniger weiterreichen.

Insgesamt müssen Fernwär­me­er­zeuger heute mehr Vorlauf einplanen als früher. Denn ausgehend von einer Entscheidung des OLG Frankfurt dürfen Fernwär­me­ver­sorger Fernwär­me­lie­fer­ver­träge nicht über Veröf­fent­li­chungen ändern und damit auch Preis­an­pas­sungs­klauseln an neue Umstände anpassen. Sondern brauchen die Unter­schriften der Kunden, was natur­gemäß mehr Zeit in Anspruch nimmt als die schlichte Publi­kation der Neuerungen. (Miriam Vollmer)

Sie möchten sich über Grund­lagen und Neuerungen rund um das Recht der Fernwärme infor­mieren? Wir schulen am 12.11.2019 bei uns im Büro. Infor­ma­tionen, Programm und Anmel­de­for­mular finden Sie hier.

2019-11-04T10:43:42+01:004. November 2019|Emissionshandel, Wärme|