Der Nabu und das CCS

Manchmal ist das Gute des Besseren Feind. Oder es ist gar nicht recht auszumachen, was das Gute eigentlich ist. So verhält es sich bisweilen etwa beim Ausbau der Erneuerbaren Energien: Gut für die Energiewende, aber manchmal nicht gut für Natur und Artenschutz.

Mit diesem Dilemma hat sich das Wuppertal Institut nun im Auftrag des Naturschutzbunds jetzt in einem Gutachten beschäftigt. Die Ergebnisse, zu denen die Studie kommt, verdienen eine genauere Betrachtung, denn der Nabu bekennt sich hier auch zu technischen Lösungen, die bei vielen Umweltschützern verpönt sind.

Für die meisten Vorschläge gilt dies freilich nicht. Eine Steigerung der Energieeffizienz fordert wirklich jeder. Bei einem suffizienten Lebensstil sieht es schon anders aus. Aber auch über mehr PV gegenüber Windkraft und weniger Biomasseeinsatz kann man ebenso sprechen wie über den Import von EE-Strom. Ähnlich sieht es bei einer Reihe anderer Vorschläge aus (eine Liste samt Bewertung findet sich auf S. 60.). Dann aber wird es haarig und damit interessant: Einsatz synthetischer Kraftstoffe auf Basis erneuerbare Energien, also Power-to-X. Und – hier bitte kurz die Luft anhalten – CCS.

An CCS mögen sich die Älteren unter uns erinnern. Vor einigen Jahren erwartete man mal von der Versenkung von verflüssigtem CO2 im Untergrund die Lösung aller Probleme. Man würde einfach immer wieder emittieren, es müssten keine Anlagen abgeschaltet werden, sogar der Tagebau hätte einfach immer weiterlaufen können, und am Ende hätte man das Problem im Boden vergraben. Schließlich weiß man, dass das die beste Möglichkeit ist, sich dauerhaft seiner Probleme zu entledigen.

Nun. Die auf diese Optimismus beruhende CCS-Richtlinie wurde erlassen. Die deutsche Umsetzung allerdings enthält allerdings eine folgenschwere Klausel: Bundesländer, die kein CCS wollen, müssen auch nicht. Natürlich sind sofort alle überhaupt in Frage kommenden Kandidaten ausgestiegen, denn es gibt einige offene Fragen rund um CCS, die bisher nicht beantwortet sind. Mit anderen Worten: Man weiß noch gar nicht, ob die Technik wirklich so unbedenklich ist, wie man es hofft.

Angesichts dessen ist es um so erstaunlicher, dass der Nabu nun auch auf CCS setzt. Doch unabhängig davon, was man von CCS hält: Dass sich überhaupt ein großer Umweltverband bewegt und auch unorthodoxe Überlegungen publiziert, zeigt, dass die Bereitschaft, Kröten zu schlucken, um in Sachen Klima überhaupt weiterzukommen, heute größer ist als vor einigen Jahren.

2019-05-22T13:39:45+02:0022. Mai 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Naturschutz|

Einmal LPG, immer LPG?

Während der Wiedervereinigung musste vieles ganz schnell gehen. An der Vorstellung, dass das Rechts- und Verfassungssystem der Bundesrepublik den fünf neuen Ländern einfach von heute auf morgen “übergestülpt” wurde, ist zwar was dran. Aber so ganz trifft es die Sache dann doch nicht. Zumindest gab es zum Teil großzügige Übergangsregelungen.

So ist es auch im Immissionsschutzrecht. Da gibt es zum Beispiel den § 67a Abs. 1 Bundesimmissionschutzgesetz (BImSchG). Demnach mussten in Ostdeutschland bestehende, an sich genehmigungsbedürftige Anlagen zumindest nicht nach neuem Recht genehmigt werden. Stattdessen hat eine Anzeige innerhalb eines halben Jahres bei der zuständigen Behörde genügt.

Das ist auch deshalb spannend, weil sich an die Genehmigung von Anlagen auch noch weitere Rechtsfolgen knüpfen. Zum Beispiel können nach  Erteilung einer Genehmigung gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BImSchG nachträgliche Anordnungen erlassen werden. Ist das auch möglich, wenn eine Anlage nie genehmigt wurde?

Ein Schweinemastbetrieb, der aus einer LPG hervorging, hat in einem Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Auffassung vertreten, eine nachträgliche Anordnung von Maßnahmen zur Geruchsreduktion sei unzulässig. In der Vorschrift über die nachträgliche Anordnung sei ausdrücklich von einer Genehmigung die Rede und eine solche sei nie erfolgt.

Eigentlich würden wir zu gerne wissen, wie das Gericht diese Frage entschieden hätte. Nun war der Fall aber noch etwas komplizierter: Denn vor ein paar Jahren war der Betrieb von Schweinen auf Ferkel und von Festmist auf Gülle umgestellt worden, was die Klägerin ordnungsgemäß nach § 15 Absatz 1 BImSchG angezeigt hatte. Und nach § 17 Absatz 1 Satz 1 2. Alternative BImSchG ist auch bei einer Änderungsanzeige eine nachträgliche Anordnung möglich. Das Gericht konnte also die Entscheidung der Behörde und das erstinstanzliche Urteil bestätigen. Die Nachbarn in einem nahegelegenen Wohngebiet werden sich gefreut haben.

2019-05-21T09:04:56+02:0021. Mai 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Wie teuer ist kein Klimaschutz?

Forderungen von Umwelt-und Klimaschützern wird oft entgegengehalten, dass ihre Umsetzung die deutsche Wirtschaft schwer belasten würde. Dabei darf nicht übersehen werden, dass auch Untätigkeit nicht gratis ist. Zum einen verursacht der Klimawandel voraussichtlich hohe Kosten, von der Erhöhung von Deichen bis hin zur erhöhten Häufigkeit von Naturkatastrophen. Der Münchner Rückversicherer Munich Re forscht diesbezüglich seit vielen Jahren, um versicherte Risiken für die Zukunft besser bewerten zu können. Doch bereits in den nächsten Jahren kommt der unterlassene Klimawandel Deutschland voraussichtlich teuer. Dies bestätigt die Antwort der Bundesregierung vom 24.4.2019 auf eine Kleine Anfrage der Grünen (19/9683).

Hintergrund für die voraussichtlich anstehenden Kosten ist die EU-Effort-Sharing-Entscheidung, die bis 2020 die Bundesrepublik  zu einer Einsparung von 14 % im Vergleich zu 2005 verpflichtet. Bis 2038 steigt die Verpflichtung ausweislich der EU-Climate- Action-verordnung sogar auf 38 % (Zusammenfassung hier). Mit anderen Worten: Es gibt eine harte europäische Verpflichtung, die Emissionen von Treibhausgasen endlich zu verringern.

Diese Verpflichtungen sind keine Lyrik. Entweder mindern die Mitgliedstaaten. Oder sie kaufen Emissionsberechtigungen anderer Mitgliedstaaten, die in ihren Bemühungen erfolgreicher waren und deswegen Zertifikate übrig haben. Eine Handlungsalternative, bei der ein Mitgliedstaat weder reduziert, noch zahlt, sieht der Rechtsrahmen nicht vor.

Gutachten des Ökoinstituts und der Agora Energiewende und Agora-Verkehrswende kommen angesichts der aktuell zu erwartenden Emissionen für die Jahre bis 2020 zu einer Lücke zwischen 93 Millionen t CO2 und 118 Millionen t CO2, was Kosten zwischen 600 Millionen € und 2 Milliarden € auslösen würde. Für die Jahre bis 2030 beziffern sie die zu erwartenden Kosten sogar auf bis zu 60 Milliarden €. 

Die Antworten der Bundesregierung sind nun nicht geeignet, diese Sorgen zu beruhigen. Die Bundesregierung macht sich die Einschätzungen der Institute zwar explizit nicht zu eigen, sie führt aber auch keine eigene Zahl ein. Tatsächlich besteht ihre Antwort zum größten Teil aus Ausweichtbewegungen oder gar reinen Plattitüden. Nein, die Bundesregierung weiß nicht, wie hoch der Fehlbetrag sein wird. Sie weiß nicht, was dafür zu veranschlagen wird. Eine Zuordnung zu den einzelnen Sektoren gebe es nicht. Man bemühe sich um informelle Sondierungsgespräche mit potentiellen Verkäuferstaaten, die aber noch nicht besonders weit zu sein scheinen.

Was bedeutet das alles nun? Die Bundesregierung will – da liegt auf der Hand – aktuell keine Diskussion über beunruhigend hohe Kosten des Nichtstuns. Dies liegt sicherlich auch daran, dass es nach wie vor vollkommen offen ist, was die Bundesregierung denn nun zu tun gedenkt, um nicht nur im Sektor Energieerzeugung, sondern auch bei Verkehr und Gebäude wirksame Klimaschutzmaßnahmen umzusetzen. Dass dies dauerhaft gelingen wird, darf angesichts des Drucks durch die Öffentlichkeit als unwahrscheinlich gelten. Spätestens dann werden die Zahlen, die die Grünen vorgetragen haben, ihre ganz eigene Sprengkraft beweisen. Derzeit sehen viele Akteure die ökonomische Vernunft noch auf der Seite eines allmählichen Umbaus der deutschen Wirtschaft, vor allem im Mobilitätsbereich. Es spricht aber viel dafür, dass sich dies zumindest teilweise ändert, wenn erst einmal hohe Zahlungen an andere Mitgliedstaaten wegen Klimaschulden im Bundeshaushalt auftauchen.

2019-05-20T12:06:43+02:0020. Mai 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Strom|