Der Nabu und das CCS

Manchmal ist das Gute des Besseren Feind. Oder es ist gar nicht recht auszu­machen, was das Gute eigentlich ist. So verhält es sich bisweilen etwa beim Ausbau der Erneu­er­baren Energien: Gut für die Energie­wende, aber manchmal nicht gut für Natur und Artenschutz.

Mit diesem Dilemma hat sich das Wuppertal Institut nun im Auftrag des Natur­schutz­bunds jetzt in einem Gutachten beschäftigt. Die Ergeb­nisse, zu denen die Studie kommt, verdienen eine genauere Betrachtung, denn der Nabu bekennt sich hier auch zu techni­schen Lösungen, die bei vielen Umwelt­schützern verpönt sind.

Für die meisten Vorschläge gilt dies freilich nicht. Eine Steigerung der Energie­ef­fi­zienz fordert wirklich jeder. Bei einem suffi­zi­enten Lebensstil sieht es schon anders aus. Aber auch über mehr PV gegenüber Windkraft und weniger Biomas­se­einsatz kann man ebenso sprechen wie über den Import von EE-Strom. Ähnlich sieht es bei einer Reihe anderer Vorschläge aus (eine Liste samt Bewertung findet sich auf S. 60.). Dann aber wird es haarig und damit inter­essant: Einsatz synthe­ti­scher Kraft­stoffe auf Basis erneu­erbare Energien, also Power-to‑X. Und – hier bitte kurz die Luft anhalten – CCS.

An CCS mögen sich die Älteren unter uns erinnern. Vor einigen Jahren erwartete man mal von der Versenkung von verflüs­sigtem CO2 im Unter­grund die Lösung aller Probleme. Man würde einfach immer wieder emittieren, es müssten keine Anlagen abgeschaltet werden, sogar der Tagebau hätte einfach immer weiter­laufen können, und am Ende hätte man das Problem im Boden vergraben. Schließlich weiß man, dass das die beste Möglichkeit ist, sich dauerhaft seiner Probleme zu entledigen.

Nun. Die auf diese Optimismus beruhende CCS-Richt­linie wurde erlassen. Die deutsche Umsetzung aller­dings enthält aller­dings eine folgen­schwere Klausel: Bundes­länder, die kein CCS wollen, müssen auch nicht. Natürlich sind sofort alle überhaupt in Frage kommenden Kandi­daten ausge­stiegen, denn es gibt einige offene Fragen rund um CCS, die bisher nicht beant­wortet sind. Mit anderen Worten: Man weiß noch gar nicht, ob die Technik wirklich so unbedenklich ist, wie man es hofft.

Angesichts dessen ist es um so erstaun­licher, dass der Nabu nun auch auf CCS setzt. Doch unabhängig davon, was man von CCS hält: Dass sich überhaupt ein großer Umwelt­verband bewegt und auch unorthodoxe Überle­gungen publi­ziert, zeigt, dass die Bereit­schaft, Kröten zu schlucken, um in Sachen Klima überhaupt weiter­zu­kommen, heute größer ist als vor einigen Jahren.

2019-05-22T13:39:45+02:0022. Mai 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Naturschutz|

Einmal LPG, immer LPG?

Während der Wieder­ver­ei­nigung musste vieles ganz schnell gehen. An der Vorstellung, dass das Rechts- und Verfas­sungs­system der Bundes­re­publik den fünf neuen Ländern einfach von heute auf morgen „überge­stülpt“ wurde, ist zwar was dran. Aber so ganz trifft es die Sache dann doch nicht. Zumindest gab es zum Teil großzügige Übergangsregelungen.

So ist es auch im Immis­si­ons­schutz­recht. Da gibt es zum Beispiel den § 67a Abs. 1 Bundes­im­mis­si­onschutz­gesetz (BImSchG). Demnach mussten in Ostdeutschland bestehende, an sich geneh­mi­gungs­be­dürftige Anlagen zumindest nicht nach neuem Recht genehmigt werden. Statt­dessen hat eine Anzeige innerhalb eines halben Jahres bei der zustän­digen Behörde genügt.

Das ist auch deshalb spannend, weil sich an die Geneh­migung von Anlagen auch noch weitere Rechts­folgen knüpfen. Zum Beispiel können nach  Erteilung einer Geneh­migung gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BImSchG nachträg­liche Anord­nungen erlassen werden. Ist das auch möglich, wenn eine Anlage nie genehmigt wurde?

Ein Schwei­ne­mast­be­trieb, der aus einer LPG hervorging, hat in einem Berufungs­ver­fahren vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg die Auffassung vertreten, eine nachträg­liche Anordnung von Maßnahmen zur Geruchs­re­duktion sei unzulässig. In der Vorschrift über die nachträg­liche Anordnung sei ausdrücklich von einer Geneh­migung die Rede und eine solche sei nie erfolgt.

Eigentlich würden wir zu gerne wissen, wie das Gericht diese Frage entschieden hätte. Nun war der Fall aber noch etwas kompli­zierter: Denn vor ein paar Jahren war der Betrieb von Schweinen auf Ferkel und von Festmist auf Gülle umgestellt worden, was die Klägerin ordnungs­gemäß nach § 15 Absatz 1 BImSchG angezeigt hatte. Und nach § 17 Absatz 1 Satz 1 2. Alter­native BImSchG ist auch bei einer Änderungs­an­zeige eine nachträg­liche Anordnung möglich. Das Gericht konnte also die Entscheidung der Behörde und das erstin­stanz­liche Urteil bestä­tigen. Die Nachbarn in einem nahege­le­genen Wohngebiet werden sich gefreut haben.

2019-05-21T09:04:56+02:0021. Mai 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Wie teuer ist kein Klimaschutz?

Forde­rungen von Umwelt-und Klima­schützern wird oft entge­gen­ge­halten, dass ihre Umsetzung die deutsche Wirtschaft schwer belasten würde. Dabei darf nicht übersehen werden, dass auch Untätigkeit nicht gratis ist. Zum einen verur­sacht der Klima­wandel voraus­sichtlich hohe Kosten, von der Erhöhung von Deichen bis hin zur erhöhten Häufigkeit von Natur­ka­ta­strophen. Der Münchner Rückver­si­cherer Munich Re forscht diesbe­züglich seit vielen Jahren, um versi­cherte Risiken für die Zukunft besser bewerten zu können. Doch bereits in den nächsten Jahren kommt der unter­lassene Klima­wandel Deutschland voraus­sichtlich teuer. Dies bestätigt die Antwort der Bundes­re­gierung vom 24.4.2019 auf eine Kleine Anfrage der Grünen (19/9683).

Hinter­grund für die voraus­sichtlich anste­henden Kosten ist die EU-Effort-Sharing-Entscheidung, die bis 2020 die Bundes­re­publik  zu einer Einsparung von 14 % im Vergleich zu 2005 verpflichtet. Bis 2038 steigt die Verpflichtung ausweislich der EU-Climate- Action-verordnung sogar auf 38 % (Zusam­men­fassung hier). Mit anderen Worten: Es gibt eine harte europäische Verpflichtung, die Emissionen von Treib­haus­gasen endlich zu verringern.

Diese Verpflich­tungen sind keine Lyrik. Entweder mindern die Mitglied­staaten. Oder sie kaufen Emissi­ons­be­rech­ti­gungen anderer Mitglied­staaten, die in ihren Bemühungen erfolg­reicher waren und deswegen Zerti­fikate übrig haben. Eine Handlungs­al­ter­native, bei der ein Mitglied­staat weder reduziert, noch zahlt, sieht der Rechts­rahmen nicht vor. 

Gutachten des Ökoin­stituts und der Agora Energie­wende und Agora-Verkehrs­wende kommen angesichts der aktuell zu erwar­tenden Emissionen für die Jahre bis 2020 zu einer Lücke zwischen 93 Millionen t CO2 und 118 Millionen t CO2, was Kosten zwischen 600 Millionen € und 2 Milli­arden € auslösen würde. Für die Jahre bis 2030 beziffern sie die zu erwar­tenden Kosten sogar auf bis zu 60 Milliarden €. 

Die Antworten der Bundes­re­gierung sind nun nicht geeignet, diese Sorgen zu beruhigen. Die Bundes­re­gierung macht sich die Einschät­zungen der Institute zwar explizit nicht zu eigen, sie führt aber auch keine eigene Zahl ein. Tatsächlich besteht ihre Antwort zum größten Teil aus Ausweicht­be­we­gungen oder gar reinen Platti­tüden. Nein, die Bundes­re­gierung weiß nicht, wie hoch der Fehlbetrag sein wird. Sie weiß nicht, was dafür zu veran­schlagen wird. Eine Zuordnung zu den einzelnen Sektoren gebe es nicht. Man bemühe sich um infor­melle Sondie­rungs­ge­spräche mit poten­ti­ellen Verkäu­fer­staaten, die aber noch nicht besonders weit zu sein scheinen.

Was bedeutet das alles nun? Die Bundes­re­gierung will – da liegt auf der Hand – aktuell keine Diskussion über beunru­higend hohe Kosten des Nichtstuns. Dies liegt sicherlich auch daran, dass es nach wie vor vollkommen offen ist, was die Bundes­re­gierung denn nun zu tun gedenkt, um nicht nur im Sektor Energie­er­zeugung, sondern auch bei Verkehr und Gebäude wirksame Klima­schutz­maß­nahmen umzusetzen. Dass dies dauerhaft gelingen wird, darf angesichts des Drucks durch die Öffent­lichkeit als unwahr­scheinlich gelten. Spätestens dann werden die Zahlen, die die Grünen vorge­tragen haben, ihre ganz eigene Spreng­kraft beweisen. Derzeit sehen viele Akteure die ökono­mische Vernunft noch auf der Seite eines allmäh­lichen Umbaus der deutschen Wirtschaft, vor allem im Mobili­täts­be­reich. Es spricht aber viel dafür, dass sich dies zumindest teilweise ändert, wenn erst einmal hohe Zahlungen an andere Mitglied­staaten wegen Klima­schulden im Bundes­haushalt auftauchen.

2019-05-20T12:06:43+02:0020. Mai 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Strom|