Das BKartA ermittelt bei Verbraucherplattformen

Über Nutzerbewertungen im Internet, z. B. bei Google, aber auch anderen Plattformen, auf denen man zB Hotels, Restaurants oder Ärzte bewerten kann, ärgern sich nicht wenige Unternehmen. Schließlich können beliebige Personen – egal, ob sie wirklich Kunden sind – die Leistungen des eigenen Unternehmens bewerten. Das kann hilfreich sein, aber bisweilen bemängelt Kunden Erfahrungen, die entweder unwahrscheinlich erscheinen, oder die mit dem Unternehmen nichts zu tun haben. Zwar sind Plattformen wie Google nicht verpflichtet, alle Bewertungen inhaltlich zu überprüfen, vgl. § 7 Abs. 2 TMG. Diensteanbieter wie Google bleiben nach § 10 TMG aber verantwortlich, wenn sie die rechtswidrigen Handlungen kennen und/oder sie nicht unverzüglich tätig geworden sind, um die falschen Informationen zu entfernen bzw. den Zugang zu sperren. Das bedeutet leider aber auch: Wer sich zu Unrecht schlecht bewertet fühlt, muss aktiv werden und sein Recht gestützt auf §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB geltend machen. Das kostet Zeit, Geld und Nerven.

Außer ungerechtfertigt schlechten Bewertungen verärgern viele Unternehmen auch verdächtig euphorische Bewertungen ihrer Konkurrenten. Hier kommt immer wieder der Verdacht auf, diese könnten manipuliert sein. Dies stört naturgemäß nicht nur die Wettbewerber, sondern führt auch Verbraucher in die Irre. Wer sich nicht darauf verlassen kann, dass Bewertungen angeblich echter Konsumenten im Netz auch authentisch sind, trifft möglicherweise unvernünftige Entscheidungen. Darunter leidet die Funktionalität des Marktes.

Dies hat nun das Bundeskartellamt auf den Plan gerufen. Dieses hat sich den neuen Märkten im Internet ja bereits kürzlich unter anderem zu Vergleichsplattformen wie Check24 und Verivox angenommen. Nun teilt die Behörde mit, dass sie eine Sektoruntersuchung in Hinblick auf Nutzerbewertungen eingeleitet hat. Sie wird nun auf die Plattformen zugehen, ermitteln, ob und in welchem Rahmen die vermuteten Verstöße tatsächlich stattfinden, und darauf einen Bericht zusammenstellen. Man darf wohl gespannt sein.

2019-05-26T21:59:15+02:0026. Mai 2019|Digitales, Vertrieb|

Ooooops … die Genehmigungsgrenze und das ETS

“Und ein Biogas-BHKW haben sie auch …?”, fragen wir ab und suchen auf dem Anlagenschaubild die einzelnen Anlagenteile des HKW Oberaltheim zusammen. Gut. Hier sind die Dampfkessel, dort ist das Erdgas-BHKW, und dort hinten steht es. Das Biogas-BHKW. Alles zusammen 120 MW FWL. In der Genehmigung allerdings finden wir nur 110 MW. Und, hoppla, wo ist hier eigentlich die Biogas-Anlage? Ist sie etwa nicht Gegenstand der Genehmigung, sondern eigenständig genehmigt?

Genehmigungsrechtlich ist das ja alles kein Problem. Aber im Emissionshandel macht das einen großen Unterschied. Denn für die Anlagenabgrenzung kommt es nicht darauf an, ob die Anlagen nach dem Dafürhalten des Betreibers irgendwie zusammengehören. Sondern gem. § 2 Abs. 4 TEHG auf die Grenzen der Genehmigung. Und hier ist der Fall eindeutig: Das Biogas-BHKW gehört nicht dazu.

Diese Erkenntnis hat weitreichende Konsequenzen. Wenn die mit Biogas betriebene Anlage zum emissionshandelspflichtigen HKW Oberaltheim gehört, gibt es für die Produktion an Wärme auch dieser Anlage eine Zuteilung von Emissionsberechtigungen. Kraftwerke sind nämlich entweder ganz oder gar nicht emissionshandelspflichtig. Oder aber sie die Biogasanlage ist nicht vom Emissionshandel erfasst. Dann müssen die Oberaltheimer – der Kraftwerksleiter ist nicht begeistert – die Produktionsmengen der Anlage beim Export ins Wärmenetz außer acht lassen.

Und außerdem sollten die Oberaltheimer einmal einen tiefen Blick in ihre Mitteilungen zum Betrieb der letzten Jahre werfen.

2019-05-24T11:54:02+02:0024. Mai 2019|Emissionshandel|

Das Plaumann-Paradox

Die Rechtsschutzgarantie ist ein Grundrecht, das jedem Einzelnen gewährt wird. Einerseits kann jeder vor Gericht ziehen. Andererseits ist der Zugang zum Gericht grundsätzlich Einzelnen vorbehalten. Gerade im Umweltrecht stößt dieser individuelle Zuschnitt des Rechtsschutzes regelmäßig auf Probleme: Denn Umweltzerstörung betrifft oft gerade nicht das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum einer bestimmten Person. Es wirkt sich oft eher diffus, eben “in der Umwelt” aus, betrifft Ökosysteme oder öffentliche Güter wie die Atmosphäre oder den Wasserhaushalt. Daher wurden im deutschen Umweltrecht nach zähem Ringen und unter völkerrechtlichem und europäischem Einfluss Verbandsklagerechte erstritten.

Aber auch im Europarecht ist der Zugang zu Gerichten beschränkt. Das ist einerseits verständlich. Denn eine Öffnung für sogenannte Popularklagen, bei denen jeder gegen jeden Rechtsakt der Union klagen dürfte, würde zu einer hoffnungslosen Überlastung der Gerichte und letztlich zu Rechtsunsicherheit führen. Daher muss beispielsweise bei Nichtigkeitsklagen nach Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Kläger unmittelbar und individuell betroffen sein. Dieses Kriterium der individuellen Betroffenheit wurde schon zu Anfang der Entwicklung des Europarechts in der Plaumann-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) näher ausbuchstabiert: Klar ist der Fall, wenn jemand Adressat einer Entscheidung ist. Anderenfalls muss er wegen bestimmter persönliche Eigenschaften oder besondere Umstände durch die Entscheidung herausgehoben werden. Dies setzt voraus, dass der Kläger von allen übrigen Personen unterschieden wird.

Manchmal führt dieses Erfordernis zu scheinbar paradoxen Ergebnissen. So zum Beispiel in der Klimaklage, über die wir vor einiger Zeit berichtet haben. Bauern und im Fremdenverkehr Beschäftigte aus unterschiedlichen Ländern der EU, Kenia und Fidji hatten gegen die Klimapolitik der EU geklagt. Auch eine Familie von der Nordseeinsel Langeoog war dabei. An den durch die Klage angegriffenen Rechtsakten, u.a. die Richtlinie zur Änderung des Emissionshandelssystems für die 4. Handelsperiode, kritisierten die Kläger vor allem Folgendes: Die Reduzierung der Treibhausgase bis 2030 um 40% gegenüber 1990 sei nicht ausreichend, um die Verpflichtungen nach dem Pariser Abkommen zu erfüllen und den Klimawandel zu stoppen. Daher seien die Rechtsakte vom Gericht für nichtig zu erklären und die Klimaziele zu schärfen.

Das zuständige Gericht der Europäischen Union (EuG) hat nun entschieden, dass die Klage unzulässig sei. Schließlich seien ja nicht nur die klagenden Familien, sondern alle Menschen – zumindest potentiell – vom Klimawandel betroffen. Dass dies den Widerspruch der Klimaschützer herausfordert ist nachvollziehbar. Denn irgendwie ist es paradox, wenn nur gegen Rechtsakte, von denen wenige betroffen sind, geklagt werden kann. Es wäre ja viel notwendiger, Rechtsakte gerichtlich überprüfen zu lassen, die alle betreffen.

Andererseits spricht es auch für eine sinnvolle Aufgabenteilung zwischen Recht und Politik, dass Belange, die alle etwas angehen, vor allem in Parlamenten, nicht in Gerichtshöfen verhandelt werden. Denn hier geht es nicht um rechtsstaatlichen Minderheitenschutz, sondern um das Kerngeschäft der Demokratie. Am kommenden Sonntag haben die Wählerinnen und Wähler das Wort.

2019-05-23T11:22:53+02:0023. Mai 2019|Allgemein, Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|