Der selbständige Unternehmensteil

Die besondere Ausgleichsregelung im § 64 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) birgt manche Fallstricke. In vielen Fällen folgt die Realität nämlich nicht der schematischen Vorstellung, nach der Unternehmen entweder zu den ganz besonders stromkostenintensiven Branchen gehören und deswegen Anspruch auf eine Reduzierung der EEG-Umlage haben. Oder eben nicht. Unternehmen sind oft vielgestaltig, und nur einzelne Unternehmensteile erfüllen die Kriterien, die zur Reduzierung der Umlage berechtigen. Deswegen hat der Gesetzgeber in § 64 Abs. 5 EEG 2017 eine Sonderregelung für selbstständige Unternehmensteile geschaffen. Danach liegt ein selbstständiger Unternehmensteilen vor, wenn es sich um einen Teilbetrieb mit eigenem Standort oder einen vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens handelt, der Unternehmensteil jederzeit als rechtlich selbstständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte, seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahmestelle verfügt.

Wann dies der Fall ist, ist nicht in jedem Fall ganz eindeutig festzustellen. In zwei grundlegenden Entscheidungen vom 22.07.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bezogen auf die Vorgängernorm einige Leitplanken aufgestellt, an denen sich die Praxis bis heute orientiert. Besonders wichtig: Die in dem Unternehmensbereich hergestellten Produkte dürfen nicht einfach an die anderen Unternehmensteile „weiterverkauft“ werden, sondern müssen am Markt platziert werden. Außerdem forderte das Bundesverwaltungsgericht, dass für den Unternehmensbereich eine Leitung vorhanden sein muss, die über eine vom Unternehmen abgrenzbare eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügt. Mit anderen Worten: Dass es sich beim selbständigen Unternehmensteil und dem Rest nicht um mehrere Unternehmen handelt, sollte reiner Zufall sein. 

Auch das aktuelle Merkblatt des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für stromkostenintensive Unternehmen verweist auf diese Entscheidungen. Auf Seite 45 heißt es auch hier, es müsse eine mit hinreichenden Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Werks-oder Niederlassungsleitung vorhanden sein, die sich deutlich von der Leitung etwa einer Unternehmensabteilung unterscheiden. Differenzierungskriterium hiernach: Die Weisungsgebundenheit gegenüber der Unternehmensleitung.

Soweit, so gut, so bekannt. Probleme scheint es in der Praxis jedoch dann zu geben, wenn die Leitung des selbstständigen Unternehmensteils mit der der Unternehmensleitung insgesamt personenidentisch ist. Gerade im Mittelstand kommt so etwas bekanntlich häufiger vor. Hier gibt es nicht wenige Unternehmen, in denen eine Abteilung vom Chef selbst geleitet wird. Ist ausgerechnet diese nun der selbstständige Unternehmensteile, so fallen die Leitung des Unternehmens insgesamt mit der des selbstständigen Unternehmensteils eben auch einmal zusammen.

Doch kann das ein Problem sein? Schließlich gibt es auch nicht wenige Geschäftsführer, die gleich mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen vorstehen. An deren Selbstständigkeit ist jedoch auch nicht zu zweifeln. Und wer wo was zu sagen hat, hängt mit vertraglich vereinbarten oder organschaftlichen Befugnissen zusammen. Nicht dagegen mit der Frage, ob eine Person mehrere der vorgesehenen Funktionen bekleidet. Auch nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus 2015 muss es auf das Unternehmen, seine Entscheidungswege und den Marktbezug seiner Produkte ankommen. Dies zu prüfen und zu bewerten mag im Einzelfall diffizil sein. Der einfache Blick auf die Zahl der Namen beantwortet die manchmal komplexe Frage nach dem Vorliegen selbstständiger Unternehmensteile aber jedenfalls nicht.

2018-10-10T23:59:09+02:0010. Oktober 2018|Allgemein, Erneuerbare Energien, Industrie, Verwaltungsrecht|

Wo der Bär steppt fährt

Das war nach der Entscheidung des BVerwG über die grundsätzliche Zulässigkeit von Fahrverboten absehbar: In der Auseinandersetzung zwischen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) und dem Land Berlin um Fahrverbote für Dieselfahrzeuge hat sich die DUH in wesentlichen Teilen durchgesetzt. Vor der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin unterlag der klagende Umweltverband zwar mit dem weitergehenden Antrag, für Diesel-Pkw bis zur Schadstoffklasse Euro fünf die gesamte Berliner Umweltzone zu sperren. Dies wäre für viele betroffenen Autofahrer einer fast vollständigen Entwertung ihrer Kraftfahrzeuge gleichgekommen. Denn die Umweltzone in Berlin umfasst rund 88 km², also das Gebiet innerhalb des S-Bahn Ringes. Das ist im Grunde die gesamte innere Stadt.

Immerhin dieser Kelch ist an den Betroffenen vorbei gegangen. Doch auf vorerst elf Streckenabschnitten muss Berlin bis zum 31. März 2019 Fahrverbote anrordnen. Diese sollen dann bis Ende Juni 2019 in Kraft treten. Auf weiteren 15 km Strecke ist noch zu prüfen, ob Fahrverbote erforderlich sind.

Damit zeichnet sich ab, dass es wohl über kurz oder lang in fast allen Metropolregionen Fahrverbote für ältere Diesel-PKW geben wird. Zwar hat das VG Berlin die Berufung gegen die Entscheidung eröffnet. Angesichts der normativ vorgegebenen Jahresgrenzwerte für Stickoxide, auch für Feinstaub, dürften die Möglichkeiten eines anderen Ausgangs dieser Verfahren indes durchaus überschaubar sein. Anders als etwa Bayern vermittelt Berlin auch nicht den Eindruck, als wolle es die Gerichtsentscheidung nicht umsetzen.

Kommt den betroffenen Autofahrern möglicherweise die Politik zu Hilfe? Die Bundesregierung wollte ja gerade aktuell Fahrverbote auf jeden Fall vermeiden. Doch darauf sollten Autofahrer nicht bauen. Die Grenzwerte fußen auf Europarecht, die Bundesregierung kann hieran also nichts im Alleingang ändern. Flankierende alternative Maßnahmen bringen also nur dann etwas, wenn sie dazu führen, dass auch ohne Fahrverbote die Grenzwerte eingehalten werden.

2018-10-09T23:21:04+02:009. Oktober 2018|Allgemein|

Was wird aus dem KWKG?

Schlechte Nachrichten für die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): Obwohl ein Evaluationsbericht des Beratungsunternehmens Prognos empfiehlt, den Anteil der KWK an der Stromerzeugung auch im nächsten Jahrzehnt weiter auf 35% bis 40% zu steigern, folgt der Bericht nicht der Forderung der Branchenverbände, das KWKG bis 2030 zu verlängern und so auch künftig Zuschläge für die Stromerzeugung in KWK und den Ausbau von Wärmenetzen und Speichern zu gewähren. Nach 2025 soll Schluss sein.

Hintergrund dieser für viele Unternehmen schwierigen Empfehlung sind zwei Punkte. Zum einen geht Prognos davon aus, dass die Anreizwirkung der KWK-Förderung in ihrer gegenwärtigen Form ausreicht, um die Ausbauziele für die KWK zu erreichen. Und zum anderen sieht das Unternehmen angesichts der anstehenden Dekarbonisierung nicht nur in der Kohle-KWK ein Auslaufmodell, sondern auch in der Verstromung von Gas. Selbst Holz wird kritisch gesehen.

Für viele Unternehmen, die angesichts der 2021 auslaufenden Frist für die Einhaltung der neuen, schärferen Grenzwerte für Großfeuerungsanlagen über Ersetzungen ihres Kraftwerksparks nachdenken müssen, kommt diese Empfehlung sehr ungelegen. Überdies  ist es angesichts der langen Unsicherheiten bei der Notifizierung des aktuellen KWKG nach wie vor ausgesprochen fraglich, welche Haltung die Europäische Kommission nach 2022 einnimmt, wenn sie erneut über Förderstrukturen für die deutsche KWK entscheiden müsste. Insgesamt bedeutet das: Vor allem die kommunale Energiewirtschaft muss sich auf eine Zukunft ohne KWKG einstellen. Und mit einiger Wahrscheinlichkeit: Ohne KWK generell.

2018-10-09T09:20:52+02:009. Oktober 2018|Strom, Wärme|