Was bedeutet die Entscheidung zum Hambacher Forst (und was bedeutet sie nicht)

Sie wissen es alle: Der BUND NRW hat am vergangenen Freitag gegenüber der RWE Power AG einen großen Sieg davon getragen. RWE kann seinen Plan nicht umsetzen, den Hambacher Forst roden zu lassen, um an die unter diesem Waldstück befindliche Braunkohle heranzukommen.

Was hat diese Entscheidung nun zu bedeuten? Anders als viele meinen, hält das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster die Rodung des Hambacher Forst keineswegs für rechtswidrig. Es ist auch nicht so, dass der Wald nun „gerettet“ wäre. Vielmehr verhält es sich so:

Das für den Abbau von Braunkohle geltende Bergrecht sieht Betriebsplanpflichten vor. In diesen Betriebsplänen sind Vorhaben wie eben die Rodung eines Waldes und der anschließende Abbau von Braunkohle aufzuführen. Diese Betriebspläne bedürfen der Zulassung durch die zuständigen Behörden, § 51 BBergG. In Hinblick auf den Hambacher Forst ist die zuständige Behörde die Bezirksregierung Arnsberg. Diese hat über den Hauptbetriebsplan 2018-2020 der RWE Power AG in Bezug auf den Hambacher Forst nicht nur positiv entschieden. Sie hat auch die sofortige Vollziehung dieser Zulassung angeordnet. Das bedeutet, dass die anhängige Klage gegen diese Behördenentscheidung keine aufschiebende Wirkung hat. RWE durfte danach seinen Hauptbetriebsplan inklusive Rodung und Abbau der Braunkohle auch auf die Gefahr hin ausnutzen, dass am Ende ein Gericht zu dem Ergebnis kommen könnte, das Ganze sei rechtswidrig, Wald und Braunkohle wären aber irreversibel verschwunden.

Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist eine Behörde nicht frei. Gemäß § 80 Abs. 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die sofortige Vollziehung (nur) im überwiegenden öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet werden. Und natürlich dürfen nur rechtmäßige Verwaltungsakte sofort vollzogen werden. Ein Gericht, das die Anordnung der sofortigen Vollziehung überprüft, muss also zwei Punkte bewerten: Ist der Verwaltungsakt, der sofort vollzogen werden soll, eher – summarisch – rechtmäßig oder ist er es eher nicht? Ist die Situation ungeklärt und völlig offen, sind die Vor- und Nachteile einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. 

Hier ist die rechtliche Lage wirklich kompliziert. Es geht bei den anhängigen Klagen gegen gleich mehrere Rahmenbetriebs- und Hauptpläne vor allem um den naturschutzrechtlichen Status des Gebiets, das kein Naturschutzgebiet nach der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlininie) ist, aber es möglicherweise hätte sein können oder auch müssen. Der BUND meint, dass u. U. die Bechsteinfledermäuse, die dort wohl leben, eine solche Klassifizierung erfordern. Doch bisher ist weder ganz genau geklärt, wie es dort vor Ort wirklich aussieht, noch wie das Schutzniveau von nicht als FFH-Gebiet gemeldeten, aber meldefähigen Gebieten in Mitgliedstaaten mit abstrakt ausreichend vielen FFH-Gebieten aussieht.

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln sah keine hinreichenden Erfolgsaussichten des BUND im Hauptsacheverfahren. Der BUND ging jedoch gegen diese Entscheidung vor. Das OVG Münster sah die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache nun als immerhin “offen an”. Damit kommt es auf eine Abwägungsentscheidung an. Ist die Rodung also so wichtig im Interesse des Gemeinwohls, dass in Kauf genommen werden muss, dass sie möglicherweise rechtswidrig, aber unumkehrbar ist? Das sahen die Richter aus Münster nicht. RWE hatte nämlich keine hinreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, dass ansonsten die Versorgungssicherheit mit Strom leidet.

Ob die RWE Power AG den Hambacher Forst roden darf, wissen wir also nicht. Wir wissen jetzt nur: So dringend ist die Rodung nicht, dass RWE nicht warten könnte, bis die Rechtmäßigkeit der Rodung abschließend gerichtlich beurteilt worden ist.

 

2018-10-07T21:24:38+02:007. Oktober 2018|Strom, Umwelt|

Abmahnung wegen DSGVO-Verstoß

Erinnern Sie sich an diese Welle der Panik im Frühjahr? Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) musste bis zum 25.05.2018 umgesetzt werden, und alle, die über mehrere Jahre hinweg den Datenschutz auf die sehr leichte Schulter genommen hatten, befiehl die Angst. Lauerten etwa im Dickicht der vielen neuen (und manchmal auch nur gefühlt neuen) Pflichten schon die Abmahnanwälte, um Unternehmen, die beispielsweise ihre Datenschutzerklärung nicht bis ins letzte korrekt gefasst hatten, kostenpflichtig abzumahnen?

Schon damals wurde diskutiert, ob das überhaupt rechtmäßig möglich sei. Unter anderem der Vater der DSGVO, der grüne Europapolitiker Jan Philipp Albrecht (heute Minister in Kiel) verneinten dies. Art. 80 Abs. 2 die DSGVO ordne nämlich an, dass die DSGVO die Rechtsfolgen von Verstößen abschließend regele. Abmahnungen sind in der DSGVO aber nicht erwähnt. Die Datenschutzbehörden sind hier vielmehr als Wächter des Datenschutzes installiert, faktisch sind sie aber weit weniger gefürchtet als die Glücks-und Gebührenjäger, die im Auftrag von Konkurrenten tätig werden.

Schon damals im Mai war durchaus zweifelhaft, ob diese beruhigende Auskunft wirklich stimmt. Denn schließlich war auch in der Vergangenheit über § 3a UWG der Datenschutzverstoß als wettbewerbswidriger Rechtsbruch abmahnbar. Entsprechend ist es keine wirkliche Überraschung, dass das Landgericht (LG) Würzburg am 13.9.2018 (Az.: 11 O 1741/18) als erstes Landgericht eine Abmahnung wegen fehlerhafter Datenschutzerklärung für rechtmäßig erklärt und den Verwender der unzureichenden Datenschutzerklärung zur Unterlassung verurteilt hat. Die größte Überraschung an diesem Verfahren ist höchstens, dass nicht nur der Abmahnende, sondern auch der abgemahnte ein Rechtsanwalt ist.

Doch natürlich ist in dieser Sache das letzte Wort noch nicht gesprochen. Unabhängig von der Frage, ob der hier Unterlegene die Angelegenheit überprüfen lässt, wird es sicherlich weitere Verfahren und irgendwann ober- und höchstgerichtlicher Entscheidungen geben. Doch mindestens bis zu diesem Zeitpunkt muss man davon ausgehen, dass Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen eine ernst zu nehmendes Risiko darstellen. Entsprechend heißt es jetzt: Wer sich immer noch nicht sicher ist, ob der Datenschutz in seinem Unternehmen, auf jeden Fall aber auf seiner Homepage, so aussieht, wie die DSGVO es verlangt, sollte unbedingt nachlegen.

2018-10-05T00:21:52+02:005. Oktober 2018|Wettbewerbsrecht|

BVerwG: UVP kann (manchmal) nachgeholt werden

Erleichterung: Nachdem das Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald am 5.4.2016 (5 K 4/14) meinte, eine rechtsfehlerhaft ohne Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und Öffentlichkeitsbeteiligung erteilte Änderungsgenehmigung führe zur Aufhebung derselben, hat sich das Bundesverwaltungsgericht nun mit Urteil vom 27.9.2018 (7 C 24.16) nach einer Rechtsänderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) nachsichtiger gezeigt.

Was war passiert? Schon im Jahr 2000 war für eine Müllverbrennungsanlage eine Genehmigung nach damals korrekt durchgeführtem Verfahren erlassen worden. 2006 wurde sodann eine Änderungsgenehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme eines Sekundärbrennstoff-Heizkraftwerks (SBHKW) beantragt. Schon im Vorfeld hatten sich die beteiligten Behörden dahingehend geäußert, dass eine solche Änderung keine UVP erfordere. Auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung sahen Betreiber wie Behörde nicht als erforderlich an.

Die Anlage wurde gebaut und wird betrieben. Dieser Betrieb rief einen Eigentümer eines Einfamilienhauses ungefähr 1,6 km von der Anlage entfernt auf den Plan. Er legte Widerspruch gegen die Genehmigung ein und zog 2009 gegen dieselbe zu Gericht.

Der Kläger vertrat die Ansicht, die Genehmigung hätte nicht als Änderungsgenehmigung ergehen dürfen. Es handele sich um eine neue Anlage. Und außerdem sei die Genehmigung ohne UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung sowieso rechtswidrig.

Das OVG Greifswald gab dem Kläger Recht. Es sah das SBHKW als Neuanlage an. Und deswegen betrachtete es das Fehlen einer UVP und der Öffentlichkeitsbeteiligung als rechtsfehlerhaft. In diesem Punkt überzeugte die Entscheidung nun auch das Bundesverwaltungsgericht. Auch die Leipziger Richter meinen, dass UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung hätten durchgeführt werden müssen. Doch während das OVG Greifswald meinte, dass das Fehlen der UVP zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung führe, hält es das Bundesverwaltungsgericht nach der Ergänzung des § 4 Abs. 1b UmwRG für möglich, diesen Fehler im einem ergänzenden Verfahren zu beheben.

Allerdings liegt falsch, wer sich nun als Genehmigungsbehörde oder Betreiber einer Anlage entspannt zurücklehnt. Ein ergänzendes Verfahren ist kein sicherer Weg zum Erfolg. Auch wenn das UmwRG heute zumindest die Möglichkeit eröffnet, die Genehmigung zu behalten, ist das letzte Wort in dieser Sache sicherlich noch nicht gesprochen. Im konkreten Fall wird nun erneut das OVG Greifswald entscheiden müssen.

2018-10-03T21:08:50+02:003. Oktober 2018|Umwelt, Verwaltungsrecht|