Fotos und Datenschutz

Darf man eigentlich auch nach Scharfschaltung der DSGVO am 25.05.2018 noch Personen ohne deren ausdrückliche Einwilligung fotografieren und diese Bilder zur Schau stellen, wenn das Kunsturhebergesetz, also vor allem § 23 KUG, das erlaubt? Schließlich ging das KUG früher dem deutschen BDSG vor, so dass beispielsweise Fotografien von Personen als Teil von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Veranstaltungen, und als Beiwerk auch ohne Einwilligung abgelichtet und die Bilder verwendet werden durften. Ob das aber auch für das Verhältnis von DSGVO und KUG gilt, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich klargestellt. Von der Möglichkeit, gem. Art. 85 Abs. 2 und 3 DSGVO Ausnahmevorschriften von der DSGVO für u. a. künstlerische und journalistische Zwecke  zu erlassen und diese der Kommission mitzuteilen, hat die Bundesrepublik nämlich keinen Gebrauch gemacht. Möglicherweise musste sie das aber auch gar nicht tun, denn schließlich war das KUG ja schon da und bekannt und musste gar nicht erst neu erlassen und mitgeteilt werden.

Die aus dieser Situation resultierende Uneindeutigkeit hat viele Unternehmen stark verunsichert. Ist es jetzt noch erlaubt, ein Bild vom Sommerfest zu machen, auf dem Leute sind?

Schon im Juni dieses Jahres hat sich immerhin das OLG Köln zu dieser Frage geäußert. Das OLG Köln (15 W 27/18) sah das KUG als nach wie vor fortgeltend an. Art. 85 DSGVO sei eigens zur Auflösung ansonsten entstehender Konfliktlagen geschaffen. Und die DSGVO biete hinreichende Möglichkeiten zur Abwägung der widerstreitenden Interessen. Selbst bei dem heiklen Punkt der Informationspflichten des Fotografen biete Art. 11 DSGVO eine gute Möglichkeit, Konflikte aufzulösen, denn diese Norm suspendiert die Informationspflichten, wenn die Identität der abgelichteten Personen überhaupt nur erhoben werden müsste, um den Informationspflichten der DSGVO nachzukommen, wenn die Personen, um deren Daten es geht, nicht oder nicht mehr identifizierbar sind.

Das ist natürlich Musik in den Ohren derjenigen, die künftig nicht nur menschenleere Landschaften abbilden wollen. Erfreulich in diesem Zusammenhang auch, dass das LG Frankfurt aM am 13.09.2018 (2-03 O 283/18) in einer Entscheidung am Rande eine ähnliche Aussage getroffen hat. Hier ging es um einen Friseur, der Bilder von einer Haarverlängerung ohne nachweisbare Einwilligung postete. Zwar lag hier kein Fall des KUG vor, weil die Fotografierte weder Beiwerk war, noch es sich um Kunst oder eine Person des öffentlichen Lebens handelte. Aber das LG gab klar zu erkennen, dass es das KUG als abwägungsrelevant auch in der neuen Welt der DSGVO betrachtet.

Zwar hat immer noch nicht der BGH gesprochen, erst recht nicht der EuGH. Doch angesichts der bisher vorliegenden Entscheidungen spricht viel dafür, dass die derzeitige Angst davor, gerade bei Bildern von Werbeaktivitäten und Straßen-, Fest- oder anderen Alltagsszenen etwas falsch zu machen, oft auf übertriebenen Vorstellungen von der Rigidität der Rechtslage beruht. Zwar ist es nicht auszuschließen, dass Gerichte auch einmal anders entscheiden. Doch das Risiko ist überschaubarer als viele denken.

2018-10-16T01:02:52+02:0016. Oktober 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Deponie als Gebäude?

Eine interessante Schiedsentscheidung hat die Clearingstelle EEG am 24. Mai 2018 (2018/16) getroffen. In diesem Verfahren ging es um eine Fotovoltaikanlage. Bekanntlich gibt es für Strom aus PV-Anlagen mehr Geld, wenn sie auf Gebäuden angebracht sind. Normalerweise befinden sich solche PV-Anlagen auf Hausdächern. In dem Fall, über den die Clearingstelle zu befinden hatte, befinden sie sich aber auf einer Deponie.

Der Deponiekörper besteht aus Gips als Industrieabfall. Innerhalb der Deponie befindet sich eine Luftschutzanlage aus dem Zweiten Weltkrieg. Die Luftschutzanlage besteht aus Stollen und Kammern, sie ist theoretisch für Menschen passierbar. Rein praktisch sind die Zugänge weitestgehend mit Steinen vermauert, teilweise verschüttet, auch wegen ihres schlechten Zustands wären sie nur unter Lebensgefahr zu betreten. Außerdem leben Fledermäuse in den Stollen und Kammern und nutzen diese – geplant – als Winterquartier.

Die Betreiberin der PV-Anlagen war der Ansicht, diese Deponie sei ein Gebäude und entspreche der Definition in § 5 Nr. 17 EEG 2014. Danach ist ein Gebäude jede selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Vordergründig liegen hier alle Kriterien vor. Die bauliche Anlage “Deponie” ist bedeckt, sie kann von Menschen betreten werden, auch wenn das ausgesprochen gefährlich ist, und sie ist dazu bestimmt, dem Schutz von Fledermäusen zu dienen. Warum hat die Clearingstelle die Deponie trotzdem nicht als Gebäude anerkannt?

Auch die Clearingstelle hält die Deponie für eine selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage. Dass sie aus Müll besteht, ändert hieran nichts. Schließlich steht nirgendwo, dass bauliche Anlagen nur aus neuen Baustoffen bestehen dürfen.

Auch die Vertretbarkeit war nicht das Problem, obwohl die Clearingstelle ausdrücklich offen ließ, ob die Baufälligkeit der Stollen und Kammern kein Problem darstellt. Schließlich kann eigentlich doch von einer Betretbarkeit nicht die Rede sein, wenn faktisch dann doch niemand dieses Gebäude betreten kann. Was der Schiedeklägerin aber zum Verhängnis wurde: Die Clearingstelle setzte einen funktionalen Zusammenhang zwischen Betriebsamkeit, Überdeckung und den Schutzzweck voraus. Dieser steht zwar nicht ausdrücklich in Gesetz. Sie fordert jedoch einen unmittelbaren funktionalen Zusammenhang. Der Schutz müsse sich aus der Überdeckung und der Betretbarkeit ergeben.

Das ist hier zweifellos nicht der Fall. Der Schutz der Fledermäuse ergibt sich gerade nicht aus der Betretbarkeit für Menschen. Ganz im Gegenteil: Die Fledermäuse sind in den Stolle und Kammern nur deswegen so besonders gut geschützt, weil Menschen dort eben nicht mehr verkehren können. In einem solchen Fall liege kein Gebäude vor.

Vom Ergebnis her ist die Entscheidung überzeugend. Eine Deponie ist etwas anderes als ein Gebäude. Die Begründung jedoch hinkt. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen den einzelnen Tatbestandskriterien für ein Gebäude wohnt dem Gesetzestext schlicht nicht inne. Es hätte eher naherlegen, auf Sachverhaltsebene die Betretbarkeit zu verneinen. 

2018-10-14T22:18:26+02:0014. Oktober 2018|Erneuerbare Energien|

Bundesrat und Datenschutz

Kaum hat das erste Gericht einen Datenschutzsünder auf eine Konkurrentenabmahnung zur Unterlassung verurteilt, rudert die Politik zurück: So hat man es sich mit dem Datenschutz dann offenbar doch nicht vorgestellt. Datenschutz ja, aber soll wirklich jeder jeden Wettbewerber wegen eines Verstoßes gegen die teilweise doch sehr detaillierten Regeln der DSGVO kostenpflichtig abmahnen können?

Manche meinen, das sei ohnehin gar nicht möglich. Denn die DGVO sei in Hinblick auf die Folgen von Verstößen abschließend. Fürchten müsste man sich dann nur vor den Datenschutzbehörden, aber vor neidischen Konkurrenten sei man sicher. Nun gut, wir werden sehen, was eines schönen, aber vermutlich fernen Tages der BGH dazu sagt.

Der Bundesrat will nun klare Verhältnisse schaffen. Auf S. 6 der hier verlinkten Ausschussempfehlungen für den 19.10.2018 verlangen die Bundesratsausschüsse etwas verklausuliert, dass Wettbewerber keine Datenschutzabmahnungen aussprechen können sollen.

Damit wäre der Datenschutz entgegen aller Ängste aus dem Frühjahr ein deutlich zahnloserer Tiger als früher. Denn das BDSG enthielt anerkannterweise Marktverhaltensregelungen, die abgemahnt werden konnten. Da es viel mehr Konkurrenten gibt als Datenschutzbehörden, und die meist rund 1.500 EUR Abmahnkosten auch mehr schmerzen als ein Hinweis und das oft nicht gar so hohe Bußgeld würde die Motivation vieler Unternehmen, sich datenschutzrechtlich nach der Decke zu strecken, doch deutlich abnehmen. Es bleibt also spannend, wie der Bundesrat sich positioniert und was der Bundestag dann daraus macht.

2018-10-11T22:54:49+02:0011. Oktober 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|