Kaum hat das erste Gericht einen Datenschutzsünder auf eine Konkurrentenabmahnung zur Unterlassung verurteilt, rudert die Politik zurück: So hat man es sich mit dem Datenschutz dann offenbar doch nicht vorgestellt. Datenschutz ja, aber soll wirklich jeder jeden Wettbewerber wegen eines Verstoßes gegen die teilweise doch sehr detaillierten Regeln der DSGVO kostenpflichtig abmahnen können?
Manche meinen, das sei ohnehin gar nicht möglich. Denn die DGVO sei in Hinblick auf die Folgen von Verstößen abschließend. Fürchten müsste man sich dann nur vor den Datenschutzbehörden, aber vor neidischen Konkurrenten sei man sicher. Nun gut, wir werden sehen, was eines schönen, aber vermutlich fernen Tages der BGH dazu sagt.
Der Bundesrat will nun klare Verhältnisse schaffen. Auf S. 6 der hier verlinkten Ausschussempfehlungen für den 19.10.2018 verlangen die Bundesratsausschüsse etwas verklausuliert, dass Wettbewerber keine Datenschutzabmahnungen aussprechen können sollen.
Damit wäre der Datenschutz entgegen aller Ängste aus dem Frühjahr ein deutlich zahnloserer Tiger als früher. Denn das BDSG enthielt anerkannterweise Marktverhaltensregelungen, die abgemahnt werden konnten. Da es viel mehr Konkurrenten gibt als Datenschutzbehörden, und die meist rund 1.500 EUR Abmahnkosten auch mehr schmerzen als ein Hinweis und das oft nicht gar so hohe Bußgeld würde die Motivation vieler Unternehmen, sich datenschutzrechtlich nach der Decke zu strecken, doch deutlich abnehmen. Es bleibt also spannend, wie der Bundesrat sich positioniert und was der Bundestag dann daraus macht.
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