Ein Klassiker: Sonderkündigungsrecht nach Preisanpassung

Ein Klassiker des Energierechts sorgt immer wieder für Diskussionen. § 41 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bestimmt, dass Lieferanten Letztverbraucher informieren müssen, wenn sich die Vertragsbedingungen ändern. Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher auch einen Sonderkundenvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Auf dieser Regelung fußen Kündigungsrecht und Informationspflicht über die geplante Änderung, wenn ein Unternehmen die Preise etwas wegen gestiegener Bezugskosten für Brennstoffe anhebt. In den letzten Jahren war der Strompreis aber insgesamt kaum gestiegen. Dafür hatten die gestiegenen Umlagen, vor allem die EEG – Umlage zur Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien, für eine Erhöhung der letztlich vom Verbraucher zu zahlenden Entgelte geführt.
Die Frage, ob auch bei Erhöhung dieser Umlagen, die der Versorger schließlich genau wie Steuern gar nicht beeinflussen kann, ein Kündigungsrecht und eine Informationspflicht bestehen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) letzten Sommer am 05.07.2017 (VIII ZR163/16) entschieden. In diesem Urteil kam der BGH letztlich zu dem Ergebnis, dass bei Entgeltänderungen, die lediglich auf einer Weiterbelastung von neu eingeführten, weggefallenen oder geänderten Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheitlichen Belastungen beruhen, Sonderkündigungsrecht und Informationspflicht ebenso gelten wie bei Preisanpassungen, die anders motiviert sind. Fehlt ein entsprechender Hinweis im Vertrag, so ist die Preisanpassungsklausel unwirksam, legitimiert also keine Preisanpassungen.
Der Leitsatz verführt nicht wenige Letztverbraucher dazu, deutlich mehr Preisanpassungen als unwirksam anzusehen, als es wohl letztlich vom BGH beabsichtigt ist. Denn § 41 Abs. 3 EnWG gilt nicht für alle Änderungen der Vertragsbedingungen, sondern nur für einseitige Anpassungen. Eine einseitige Anpassung liegt aber nicht vor, wenn die Preisanpassung gemäß einer beidseitig, also vertraglich vereinbarten Formel im Sinne einer Anpassungsautomatik ohne weiteren Zwischenschritt abläuft. In diesem Fall ändert ja nicht der Versorger einseitig eine zweiseitig vereinbarte Regelung. Stattdessen findet genau das statt, worauf sich die Parteien von vornherein geeinigt haben: Nämlich eine Preisgleitung anhand einer feststehenden und auch vom Versorger gar nicht mehr beeinflussbaren Berechnungsformel. In diesem Fall greift § 41 Abs. 3 EnWG nicht.
Was bedeutet diese nun knapp ein Jahr alte Entscheidung für die Praxis? Es spricht viel dafür, dass eine unbeeinflussbare, rein rechnerisch bestimmte Formel den Preis gleiten lässt, ohne dass jeweils ein Sonderkündigungsrecht des Kunden greift. Entsprechend muss dann auch nicht über ein solches informiert werden. Wäre dem anders, hätte der BGH seine recht detaillierten Ausführungen zur Einseitigkeit der Vertragsänderung in der Entscheidung ja gar nicht gebraucht. Für die Versorgerpraxis ist das gut handhabbar. Aber wie immer gilt: Sicher ist nichts auf Erden. Außer, dass der BGH früher oder später auch in dieser Sache erneut entscheiden wird.
2018-08-20T08:31:22+02:0019. August 2018|Strom, Vertrieb|

Reisekosten des auswärtigen Anwalts

Als spezialisierte Rechtsanwälte haben wir – anders als manche andere Kollegen – oft Verfahren im gesamten Bundesgebiet. Bei Prozessen stellt sich damit stets die Frage, ob die Reisekosten ersetzt werden. Denn schließlich ist es teurer, von Charlottenburg bis zum OLG Düsseldorf zu fahren, als von Charlottenburg bis zum – in Tiergarten gelegenen – VG Berlin.

Wann die unterlegene Partei auch einen auswärtigen Rechtsanwalt beauftragen darf, hat der Gesetzgeber in § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO geregelt, wo es heißt:

“Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.”

Erfahrungsgemäß bejahen Gerichte die Notwendigkeit der Zuziehung eines auswärtigen Anwalts eher zurückhaltend. Schließlich gibt es in den meisten Gerichtsbezirken ja auch spezialisierte Kollegen für fast alle erdenklichen Rechtsgebiete. Faktisch ist die Praxis hier uneinheitlich und hängt naturgemäß auch von dem konkreten Rechtsstreit und dem Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant ab. Doch auch dann, wenn das Gericht meint, ein ortsansässiger Anwalt hätte es doch auch getan, bleibt der obsiegende Mandant nicht auf allen Anwaltskosten sitzen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 09.05.2018 (I ZB 61/17) nunmehr geklärt, dass der Reisekostenerstattungsanspruch sich auf die Kosten reduziert, die entstanden wären, wenn ein Anwalt aus dem am weitesten vom Gerichtssitz entfernten Ort des Gerichtsbezirks beauftragt worden wäre. Dies war in der Vergangenheit umstritten. Eine Tabelle, wie groß diese Distanzen sind, bietet zum Download übrigens der Deutsche Anwaltsverein.

Angesichts der Größe der Gerichtsbezirke sind damit oft auch für weitere Reisen annähernd kostendeckende Erstattungen verbunden. Für Unternehmen, die oft auf spezialisiertere Anwälte angewiesen sind, als die Gerichte anerkennen wollen, ist das erfreulich. Um dies zu illustrieren: Wenn wir am OLG Düsseldorf prozessieren, würden uns fiktiv Reisekosten aus Emmerich zugestanden, das 103 km entfernt liegt. Bei 0,30 EUR/km (RVG, VV 7003) würde für die einfache Fahr also ein Reisekostenerstattungsanspruch von 30,90 entstehen. Bei rechtzeitiger Buchung und Bahn Card ist dafür durchaus eine Bahnfahrt von Berlin nach Köln realistisch.

2018-08-16T23:31:21+02:0016. August 2018|Allgemein|

Kein Anspruch auf einen Hortplatz

Der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz ist inzwischen mehrere Jahre alt. Die Rechtsprechung hat zwischenzeitlich geklärt, dass der Kitaplatz bereit gestellt werden muss und dies nicht den Eltern aufgegeben werden kann. Dass er nicht weit weg sein darf. Dass er die Zeiten abdecken muss, wenn die Eltern ihn wirklich brauchen. Und dass Städte Schadensersatz schulden, wenn die Eltern nicht arbeiten können.

Doch Kinder bleiben nicht immer klein. Mit Beginn der Schulzeit endet – abgesehen von landesrechtlichen Regelungen wie in Brandenburg – der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz. Für Schulkinder und ihre Eltern ist das ein Problem. Denn § 24 Abs. 4 SGB VIII enthält – dies wurden wir in den letzten Wochen mehrfach gefragt – keinen Anspruch auf eine Hortbetreuung. Und die Grundschule endet meist mittags. Im § 24 Abs. 4 S. 1 SGB VIII heißt es nämlich nur:

“Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten.”

Von “bedarfsgerecht” kann tatsächlich keine Rede sein. In den meisten Bundesländern ist der Hortbereich nicht so ausgebaut, dass Eltern auch nur verlässlich in Teilzeit arbeiten können, von einer Vollzeit mit Arbeitswegen mal ganz abgesehen. Doch gewährt diese Regelung trotz der offenkundigen Zielverfehlung durch die Gemeinden kein subjektives öffentliches Recht. Zwar kann in begründeten Einzelfällen nach § 90 SGB Abs. 2 VIII ein Anspruch auf Kostenübernahme eines Hortplatzes bestehen. Generell können Eltern aber nicht vor Gericht ziehen, wenn sie arbeiten müssen und niemanden haben, der ihr Schulkind am nachmittag betreut, wie z. B. das VG Ansbach am 17.02.2017, AN 15 E 17.00226, festgestellt hat. In nicht wenigen Fällen bedeutet das, dass bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Kind nachmittags allein zu Hause bleiben kann, ein Elternteil maximal in Teilzeit arbeiten kann.

 

2018-08-16T10:08:27+02:0016. August 2018|Verwaltungsrecht|