Darlegungspflichten zum Betriebs- und Geschäftsgeheimnis

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG BB) hat am 18. Januar eine interessante Entscheidung zur Frage getroffen, was ein Unternehmen darlegen muss, wenn es sich gegenüber einem Antrag nach dem Umweltinformationsfreiheitsgesetz (UIG) und einem Landesumweltinformationsfreiheitsgesetz auf ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen will. Darauf kommt es an, wenn jemand gegenüber einer Behörde einen Informationsanspruch auf Umweltinformationen geltend macht, und der Betroffene nicht möchte, dass die Behörde diese herausgibt. Da Umweltinformationen oft mit Verfahrensweisen, Rezepturen oder technischen Konfigurationen zu tun haben, haben Unternehmen verständlicherweise ein hohes Interesse daran, dass alle diese Informationen nicht ungefiltert herausgegeben werden.

Im konkreten Fall ging es um eine Bauschuttrecyclinganlage. Den Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen über diese Anlage hatten Nachbarn gestellt. Die Genehmigungsbehörde gab diesem Antrag weitgehend (einige Informationen sollten geschwärzt werden) statt. Hiergegen ging das Unternehmen vor und behauptete, sämtliche Angaben zu seiner Betriebsorganisation würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen. Angaben zur Anlagengliederung in Betriebseinheiten, die Kombination der Maschinen, die Verortung der Betriebsmittel seien alle exklusives Wissen. Das gelte auch für die Einsatzreihenfolge der Maschinen und die Einzelkapazitäten in seiner Anlage.

Schon das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt/Oder folgte dem nicht. Auch das OVG BB wies die Berufung des Unternehmens zurück. Es sei nicht hinreichend dargelegt, dass hier überhaupt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bestünden.

Zur Frage, was eigentlich Betriebs-& Geschäftsgeheimnisse sind, besteht eine gefestigte Rechtsprechung. Danach handelt es sich um alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse besteht. Ein solches wird bejaht, wenn die Informationen geeignet sind, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen der Konkurrenz zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition eines Unternehmens negativ zu beeinflussen (für viele: BVerwG, Urt. v. 23.02.2017 – 7 C 31.15).

Der Senat des OVG BB ging zwar auch davon aus, dass Organisationen im Unternehmen Geheimnisse sein können und auch Wettbewerbsrelevanz besitzen. Der Kläger hätte aber, um diese Karte zu ziehen, darlegen müssen, dass und welche unterschiedliche Möglichkeiten einer betrieblichen Organisation in vergleichbaren Anlagen es überhaupt gebe. Nur darzulegen, sie würden sich eben unterscheiden, reiche nicht. Der Senat vermisste eine produktionsbereichsspezifische Darlegung. Es reiche auch nicht, zu behaupten, die Abläufe seien optimiert. Der Senat verlangt, dass nachvollziehbar dargelegt wird, welche Vorteile ganz genau mit dieser optimierten Organisation verbunden sind. Außerdem meinte das Gericht, dass Infos über Maschinenkombination und Standort der Betriebsmittel schon gar nicht schutzwürdig seien, weil es sich um Umweltinformationen über – vom Informationsanspruch erfasste – Emissionen handele.

Auch in Hinblick auf die Einzelkapazitäten der Anlage stellte der Senat klar, dass der Kläger genau hätte darlegen müssen, auf welche konkreten, für die Konkurrenzfähigkeit einer Anlage maßgeblichen Faktoren seine Wettbewerber schließen können. Selbst tatsächliche Anlagenkapazitäten seien keine Geheimnisse, schon weil der Markt aus den verwendeten Maschinentypen das Maximum erschließen könnte.

Was bedeutet das nun in der Praxis? Fest steht: Wer sich auf Geheimnisse berufen will, muss erstens darlegen, warum die geheim zu haltenden Informationen eine Besonderheit genau seiner Anlage darstellen, was voraussetzt, dass er einen breiten Marktüberblick bietet. Sodann muss er darstellen, wie sich dies auf die Wettbewerbsituation auswirken könnte. Hier stellt sich der Praktiker schon die Frage, wie diese Darlegung gelingen soll, ohne das Geheimnis in der Klagebegründung zu verraten. Ob all das mit dem eigentlich im Verwaltungsprozess geltenden Amtsermittlungsgrundsatz zu vereinen ist, wird wohl früher oder später das Bundesverwaltungsgericht klären. In dieser Sache allerdings wurde die Revision gar nicht erst eröffnet.

2018-08-14T20:09:14+02:0014. August 2018|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Kein Anspruch auf Leistungsanpassung nach der AVBFernwärmeV

Üblicherweise sehen Fernwärmelieferverträge zwei Preisbestandteile vor: Den Leistungspreis, der die Vorhaltung der Wärmekapazität abdeckt. Und den Arbeitspreis, der sich auf die tatsächlich gelieferte Wärme bezieht. Mit anderen Worten: Der Kunde bezahlt einmal dafür, dass sein Versorger ein für alle Versorgten ausreichend großes Heizkraftwerk und zum Transport geeignete Versorgungsleitungen unterhält. Und dann zahlt er separat dafür, dass diese Anlage auch läuft und liefert.

Wie hoch die für ihn vorgehaltene Leistung ist, legt der Kunde vor Beginn des Vertragsverhältnisses fest. Praktisch macht meistens der Versorger einen Vorschlag, der sich entweder am früheren Verbrauch der Immobilie orientiert. Oder am Effizienzstandard und dem Nutzungszweck des Gebäudes.

Nun laufen Fernwärmelieferverträge lange. Die AVBFernwärmeV erlaubt Laufzeiten bis zu zehn Jahren, vgl. § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV. In zehn Jahren aber kann viel passieren. Oft muss heute auch viel passieren, was die Effizienz von Gebäuden angeht. Wird saniert, sinkt der Bedarf an Wärme aber naturgemäß. Der Kunde verhält sich zu seinem seit Jahren laufenden Fernwärmeliefervertrag nun also wie ein Mensch, der stark abgenommen hat, zu seinen alten Hosen: Viel zu viel Stoff, bzw. viel zu viel Leistung.

Doch kann der Kunde nun einfach verlangen, dass die für ihn vorgehaltene und von ihm bezahlte Leistung nun nach unten angepasst wird? Dafür spricht, dass er sie ja nun schlicht nicht mehr braucht. Dagegen spricht aber auch ein gewichtiges Argument: Der Versorger muss langfristig planen, weil Heizkraftwerke schließlich nicht beliebig vergrößer- und verkleinerbar sind. Würde er beispielsweise 2005 ein Kraftwerk für einen Bedarf von damals 100% bauen, und dann würden ihm bis 2015 30% von dieser Gesamtleistung trotz an sich langfristiger Verträge gekündigt, müsste er die Investitionskosten und die Fixkosten für die nun nicht mehr benötigte Kraftwerksleistung ja trotzdem tragen. Schon deswegen erscheint es unbillig, wenn der Wärmekunde nun einfach seine Leistung beliebig verringern kann.

Dies sieht auch der Verordnungsgeber der  AVBFernwärmeV so. In § 3 AVBFernwärmeV heißt es deswegen:

“… Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wärmebedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens zu decken. Er ist berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen, soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will;…”

Ist der Kunde berechtigt, beim Umstieg auf Erneuerbare Vertragsanpassung zu verlangen, heißt das im Umkehrschluss, dass er dann, wenn er einfach nur weniger Fernwärme braucht, jedenfalls seine Leistung nicht verringern kann. Er muss also auf das Auslaufen seines Vertrags warten, bzw. rechtzeitig kündigen, um den Vertrag anpassen zu können.

Versorger müssen also nicht die vereinbarte Leistung im laufenden Vertrag anpassen. das heißt aber natürlich nicht, dass sie es nicht können. Kommt ein Kunde rechtzeitig auf den Versorger zu, so dass dieser langfristig disponieren kann, ist es in vielen Fällen möglich, eine einvernehmliche Lösung zu finden und die vereinbarte Leistung auf freiwilliger Basis zu reduzieren, etwa, weil der Versorger andere Kunden hat, die die freiwerdenden Kapazitäten nachfragen. Auch hier gilt also: Rechtzeitige Kommunikation hilft.

 

Wenn Sie mehr über Fernwärme erfahren wollen, kommen Sie doch zu unserem Fernwärmeseminar am 8. November 2018. Mehr Informationen und das Anmeldeformular gibt es hier.

2018-08-14T08:46:13+02:0013. August 2018|Wärme|

BVerwG entscheidet über Grenzen der Befreiungsmöglichkeit von Festsetzungen des B-Plans

Vielleicht haben Sie schon davon gehört: Ein Unternehmen wollte am Wannsee einen Sechsgeschosser bauen. Warum auch nicht, denkt sich der unbefangene Bürger. Die Stadt wächst, Wohnraum ist knapp, und jedes Geschoss mehr gerade in so begehrten Lagen wie am Großen Wannsee städtebaulich deswegen ein Gewinn. Die Nachbarn – ein Segelverein – allerdings waren nicht begeistert. Sie zogen vor Gericht und fochten den Bauvorbescheid teilweise an.

Zwar sind Nachbarn nicht Adressaten einer Baugenehmigung bzw. eines Bauvorbescheides. Und in Deutschland gibt es keine Popularklage, es kann also nicht jeder klagen, sondern erst einmal nur die Betroffenen. Nachbarn können aber selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein, wenn neben ihrem Grundstück etwas Rechtswidriges geschieht. Deswegen billigt ihnen das deutsche Verwaltungsprozessrecht das Recht zu, wie Adressaten einen Verwaltungsakt gerichtlich überprüfen zu lassen. Hiervon ganz klar zu unterscheiden sind die sog. Verbandsklagen, etwa das Klagerecht der Umweltverbände, die nicht wegen eigener Betroffenheit, sondern sozusagen stellvertretend für Umwelt und Natur vor Gericht ziehen können, wenn es um Umweltnormen geht.

Unter Berufung auf das nachbarliche Klagerecht zog auch der Segelclub vom Wannsee vors Verwaltungsgericht (VG). Sein Argument: Für das Grundstück gebe es einen Bebauungsplan aus dem Jahre 1959, und der sehe nur Zweigeschosser vor.

Gut, 1959 ist wirklich lange her. Aber Bebauungspläne haben kein eingebautes Verfallsdatum. Und es ist zwar an sich gem. § 31 BauGB möglich, sich von einer maximalen Vollgeschosszahl ausnahmsweise befreien zu lassen. Aber diese Befreiungsmöglichkeit der Baubehörden besteht nicht unbegrenzt. In diesem Fall sagen VG, Oberverwaltungsgericht und jetzt auch das Bundesverwaltungsgericht die Spielräume für zulässige Abweichungen als überschritten an. Denn § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB  erlaubt Abweichungen nur dann,

“wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden”

Dies sei – so jetzt das BVerwG – aber der Fall, wenn eine Abweichung wie hier die Umgebung so weitgehend verändern würde, dass nicht die Baubehörden allein, sondern der Satzungsgeber darüber entscheiden solle.

Was heißt das für die Praxis? Wenn ein Gebäude nach Erteilung einer Abweichungserlaubnis auffällig aus der Umgebung heraussticht, sollten Behörden und Bauherren es nach Möglichkeit nicht auf einen Prozess ankommen lassen. In einem solchen Fall ist eine Bebauungsplanänderung der aufwändigere, aber letztlich auch wegen der Dauer eines Verwaltungsprozesses erfolgversprechendere Weg.

2018-08-13T08:42:31+02:0013. August 2018|Verwaltungsrecht|