Vielleicht haben Sie schon davon gehört: Ein Unter­nehmen wollte am Wannsee einen Sechs­ge­schosser bauen. Warum auch nicht, denkt sich der unbefangene Bürger. Die Stadt wächst, Wohnraum ist knapp, und jedes Geschoss mehr gerade in so begehrten Lagen wie am Großen Wannsee städte­baulich deswegen ein Gewinn. Die Nachbarn – ein Segel­verein – aller­dings waren nicht begeistert. Sie zogen vor Gericht und fochten den Bauvor­be­scheid teilweise an.

Zwar sind Nachbarn nicht Adres­saten einer Bauge­neh­migung bzw. eines Bauvor­be­scheides. Und in Deutschland gibt es keine Popular­klage, es kann also nicht jeder klagen, sondern erst einmal nur die Betrof­fenen. Nachbarn können aber selbst, unmit­telbar und gegen­wärtig betroffen sein, wenn neben ihrem Grund­stück etwas Rechts­wid­riges geschieht. Deswegen billigt ihnen das deutsche Verwal­tungs­pro­zess­recht das Recht zu, wie Adres­saten einen Verwal­tungsakt gerichtlich überprüfen zu lassen. Hiervon ganz klar zu unter­scheiden sind die sog. Verbands­klagen, etwa das Klage­recht der Umwelt­ver­bände, die nicht wegen eigener Betrof­fenheit, sondern sozusagen stell­ver­tretend für Umwelt und Natur vor Gericht ziehen können, wenn es um Umwelt­normen geht.

Unter Berufung auf das nachbar­liche Klage­recht zog auch der Segelclub vom Wannsee vors Verwal­tungs­ge­richt (VG). Sein Argument: Für das Grund­stück gebe es einen Bebau­ungsplan aus dem Jahre 1959, und der sehe nur Zweige­schosser vor.

Gut, 1959 ist wirklich lange her. Aber Bebau­ungs­pläne haben kein einge­bautes Verfalls­datum. Und es ist zwar an sich gem. § 31 BauGB möglich, sich von einer maximalen Vollge­schosszahl ausnahms­weise befreien zu lassen. Aber diese Befrei­ungs­mög­lichkeit der Baube­hörden besteht nicht unbegrenzt. In diesem Fall sagen VG, Oberver­wal­tungs­ge­richt und jetzt auch das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt die Spiel­räume für zulässige Abwei­chungen als überschritten an. Denn § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB  erlaubt Abwei­chungen nur dann,

wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden“

Dies sei – so jetzt das BVerwG – aber der Fall, wenn eine Abwei­chung wie hier die Umgebung so weitgehend verändern würde, dass nicht die Baube­hörden allein, sondern der Satzungs­geber darüber entscheiden solle.

Was heißt das für die Praxis? Wenn ein Gebäude nach Erteilung einer Abwei­chungs­er­laubnis auffällig aus der Umgebung heraus­sticht, sollten Behörden und Bauherren es nach Möglichkeit nicht auf einen Prozess ankommen lassen. In einem solchen Fall ist eine Bebau­ungs­plan­än­derung der aufwän­digere, aber letztlich auch wegen der Dauer eines Verwal­tungs­pro­zesses erfolg­ver­spre­chendere Weg.