Alternative Finanzierungsmodelle fürs EEG?

Ob die EEG-Umlage wirklich zu hoch ist, darüber lässt sich trefflich streiten. Dass sie zu hoch aussieht und Leute zu der Idee verleitet, die Energiewende würde ihnen zu teuer: Das ist sicherlich wahr. Dazu kommt, dass viele meinen, dass das EEG die Kosten der Energiewende nicht ausgewogen verteilt.

Zwei Reformvorschläge für alternative Finanzierungsoptionen hat deswegen das Umweltbundesamt (UBA) in einer aktuellen Studie vorgelegt. Verfasser sind das Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. und Prof. Klinski.

Abweichend vom heutigen Modell der EEG-Finanzierung, das auf einer Beaufschlagung von Stromlieferungen inklusive der Eigenversorgung beruht, soll das EEG-Konto, geht es nach dem Gutachten, künftig auch durch Steuern gefüllt werden. Dies würde in der Tat einen Paradigmenwechsel darstellen. Denn derzeit zahlen die Letztverbraucher eine Umlage, die die Übertragungsnetzbetreiber “einsammeln”. Der Staat ist aus historischen Gründen nicht selbst involviert.

Die Gutachter wollen das ändern. Vorschlag 1 würde das EEG-Konto füllen, indem die Energiesteuer, die Heiz- und Kraftstoffe betrifft, mit einem Aufschlag belegt würde. Dieser würde 30 EUR/t betragen. Die Gutachter erhoffen sich damit eine Absenkung der EEG-Umlage von derzeit über 7 ct/kWh um gut 3 ct/kWh.

Darüber hinaus schlagen die Gutachter vor, eine Ausnahme im Energiesteuergesetz zu streichen: Derzeit werden Einsatzstoffe in der Stromerzeugung nicht mit Energiesteuern belegt. Die Gutachter wollen dies mittelfristig ändern. Gemeinsam mit dem ersten Vorschlag erhoffen sie sich davon eine Erhöhung des Steueraufkommens um und 19 Mrd. EUR.

Zweifellos würde die EEG-Umlage dann kräftig sinken. Ebenso zweifellos würden Heizen und Autofahren teurer. Gerecht daran: Aus einer Stromwende würde vielleicht wirklich eine Energiewende. Völlig ungeklärt ist aber, wie eine solche Änderung in die vorhandene Systematik des Energierechts passen würde.

Leider endet das Gutachten auf S. 72/73 mit der Proklamation, rechtliche Probleme seien nicht zu erwarten. Angesichts der Bindungen des Finanzverfassungsrechts ist das einigermaßen überraschend. Zweckgebundene Steuern? Und wie sieht das eigentlich mit dem Emissionshandel aus? Wir glauben gern, dass es über das ETS hinausgehende Regelungen geben darf, wie in anderen EU-Ländern auch. Aber um die derzeit bestehenden nicht immer unkomplizierten Wechselbeziehungen zwischen EEG und Emissionshandel zu beherrschen, sollte man alle möglichen Auswirkungen einmal durchgespielt haben. Das wurde hier leider versäumt. Bedauerlicherweise schmälert das den Wert des Gutachtens nicht ganz unerheblich.

2018-08-28T01:14:16+02:0028. August 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Wenn der Staat nicht spurt

Stellen wir uns vor, Sie haben Ärger mit Herrn Abusch, dem alten Querulanten. Das ist Ihr Mieter. Sie haben ihm gekündigt, er soll ausziehen, Sie wollen, dass er potentielle Nachmieter in die Wohnung lässt, und darauf haben Sie auch einen schon gerichtlich durch ein Urteil festgestellten Anspruch.

Macht er aber nicht. Sie haben sich mit den Nachmietern angekündigt, aber Herr Abusch macht nicht auf. Herr Abusch befolgt das Urteil einfach nicht. Sie wenden sich also wieder ans Gericht und beantragen Vollstreckungsmittel. Erst beantragen Sie Zwangsgelder für jeden Fall, in dem Sie wieder vor verschlossener Tür stehen. Aber Herr Abusch hat einfach kein Geld, deswegen haben Sie ihm ja auch gekündigt. Schließlich beantragen Sie Zwangshaft. Wird Herr Abusch es soweit kommen lassen? Das nehmen wir doch eher nicht an.

Stellen wir uns nun vor, Sie haben nicht Herrn Abusch, sondern die Stadt Oberaltheim verklagt, beispielsweise auf eine Auskunft. Sie gewinnen mit Pauken und Trompeten Ihren Prozess vorm Verwaltungsgericht. Die Stadt macht aber nicht, was sie soll. Frau Bürgermeisterin Birkner ist für Sie nicht zu sprechen, die verlangten Akten gibt es auch nicht, und nun stehen Sie da. Sie also zurück zum Verwaltungsgericht.

Zwangshaft, sagen Sie. § 172 VwGO sagt das Verwaltungsgericht:

“Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken”

Typisch Staat, sagen Sie. Immer eine Extrawurst. Und auf der Gegenseite sitzt Bürgermeisterin Birkner und dreht Ihnen eine lange Nase. Die Stadt zahlt also, es passiert gar nichts, und irgendwann sind Sie das Ganze müde. Dann legen Sie die Sache zu den Akten und im Rathaus knallen die Korken.

Die Kläger gegen die Schadstoffbelastung in deutschen Innenstädten, darunter die Deutsche Umwelthilfe (DUH), werden, schätzen wir mal, die Sache aber nicht auf sich beruhen lassen. Nach Bayern hat nun auch Baden-Württemberg Zwangsgeld erlassen, weil immer noch keine Fahrverbote oder gleich wirksame Maßnahmen verhängt wurden. Bedauerlich: Diese Gelder fließen in die Staatskasse, also direkt wieder ans Land Bsden-Württemberg, so dass keine besonders motivierende Wirkung zu erwarten ist. Hier stellt sich also durchaus die Frage, ob nicht am Ende doch – trotz des Wortlauts des § 172 VwGO – aus der verfassungsrechtlich verankerten Gesetzesbindung der Verwaltung direkt heraus, Zwangshaft angeordnet werden muss. Aber bis es dahin kommen sollte, ist es sicherlich noch ein langer Weg.

2018-08-26T22:54:50+02:0026. August 2018|Verwaltungsrecht|

Herr Valk ruft an

Herr Valk ist niedergeschlagen. Dabei dachte er diesmal, nun hätte er es endgültig raus: Vor wenigen Monaten war die Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) ja schon einmal abgemahnt worden, als er als Vertriebsleiter nur ein paar wahllos aus dem Telefonbuch herausgegriffene Leute aus Unteraltheim angerufen und über die günstigen Tarife der SWO gegenüber der Konkurrenz, der Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU), aufgeklärt hatte. Das war über einige Wochen mit nicht geringem Erfolg sogar recht gut gelaufen. Aber als er dann versehentlich den Kraftwerksleiter der Konkurrenz an der Strippe hatte: Da war es dann aus.

Frau Göker hatte kopfschüttelnd eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Für jeden Anruf ohne Einwilligung sollte die SWO als Schuldnerin nun eine von der SWU als Gläubigerin zu bestimmende, gerichtlich überprüfbare Vertragsstrafe zahlen. Solche Vertragsstrafenbestimmungen nennt man “Hamburger Brauch”.

Hoch und heilig hatte Valk versprochen, so etwas nie wieder zu tun.

Indes: Es nagte an seiner Vertriebsleiterseele. Zu erfolgreich waren die Anrufe gewesen. Und als dann noch die SWU überproportional die Preise erhöhte … Kurz und gut. Vor zwei Wochen griff Valk wieder zum Telefon. Aber diesmal nicht ohne Einwilligung, schließlich sollte ihm ein so dummer Fehler nur einmal passieren. Stattdessen fragte er nun mehr direkt zum Beginn jedes Telefonat: “Sind Sie einverstanden, ein kurzes Infogespräch über ihren Stromtarif zu führen?” Fast jeder hatte eingewilligt. Aber Unteraltheim ist ein kleiner Ort, und die Leute sprechen miteinander. Und so flatterte schon nach wenigen Tagen Frau Göker eine Vertragsstrafenforderung auf den Tisch. 20.000 € will die SWU nun haben.

“Aber ich habe doch Einwilligungen eingeholt.”, ächzte Valk, als Frau Göker wie der rächende Engel Gottes wieder einmal vor seinem Schreibtisch erschien. In ihrem Gefolge Justiziarin Frau Birte Berlach.

“Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung”, zitierte Frau Berlach aus § 7 Abs. 2 UWG.

“Ist 20k nicht ganz schön viel?”, jammerte Falk, und Frau Göker sah Frau Berlach fragend an. In der Tat: Im Wettbewerbssachen mit normaler wirtschaftlicher Bedeutung liegt die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe normalerweise eher zwischen 2500 € und 10.000 €. Um auf 20.000 €, also weit über dem Niveau des von der Rechtsprechung im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB herausgebildeten Rahmens zu gehen, braucht es schon einige Argumente.

Solche Umstände hatte die SWU aber gar nicht dargelegt. Auf die Klage der SWO hin blieb es deswegen nicht bei den aufgerufenen 10.000 €. Auf einen richterlichem Hinweis einigten sich die Parteien auf eine Zahlung von 2.500 €, und Herr Valk schwor diesmal beim Leben seiner Großmutter, nie wieder etwas Vergleichbares zu tun.

Das Valks Großmutter seit zehn Jahren auf dem Friedhof von Oberaltheim lag, musste ja niemand wissen

2018-08-23T21:21:40+02:0023. August 2018|Strom, Wettbewerbsrecht|