Stellen wir uns vor, Sie haben Ärger mit Herrn Abusch, dem alten Querulanten. Das ist Ihr Mieter. Sie haben ihm gekündigt, er soll ausziehen, Sie wollen, dass er potentielle Nachmieter in die Wohnung lässt, und darauf haben Sie auch einen schon gerichtlich durch ein Urteil festgestellten Anspruch.
Macht er aber nicht. Sie haben sich mit den Nachmietern angekündigt, aber Herr Abusch macht nicht auf. Herr Abusch befolgt das Urteil einfach nicht. Sie wenden sich also wieder ans Gericht und beantragen Vollstreckungsmittel. Erst beantragen Sie Zwangsgelder für jeden Fall, in dem Sie wieder vor verschlossener Tür stehen. Aber Herr Abusch hat einfach kein Geld, deswegen haben Sie ihm ja auch gekündigt. Schließlich beantragen Sie Zwangshaft. Wird Herr Abusch es soweit kommen lassen? Das nehmen wir doch eher nicht an.
Stellen wir uns nun vor, Sie haben nicht Herrn Abusch, sondern die Stadt Oberaltheim verklagt, beispielsweise auf eine Auskunft. Sie gewinnen mit Pauken und Trompeten Ihren Prozess vorm Verwaltungsgericht. Die Stadt macht aber nicht, was sie soll. Frau Bürgermeisterin Birkner ist für Sie nicht zu sprechen, die verlangten Akten gibt es auch nicht, und nun stehen Sie da. Sie also zurück zum Verwaltungsgericht.
Zwangshaft, sagen Sie. § 172 VwGO sagt das Verwaltungsgericht:
„Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken“
Typisch Staat, sagen Sie. Immer eine Extrawurst. Und auf der Gegenseite sitzt Bürgermeisterin Birkner und dreht Ihnen eine lange Nase. Die Stadt zahlt also, es passiert gar nichts, und irgendwann sind Sie das Ganze müde. Dann legen Sie die Sache zu den Akten und im Rathaus knallen die Korken.
Die Kläger gegen die Schadstoffbelastung in deutschen Innenstädten, darunter die Deutsche Umwelthilfe (DUH), werden, schätzen wir mal, die Sache aber nicht auf sich beruhen lassen. Nach Bayern hat nun auch Baden-Württemberg Zwangsgeld erlassen, weil immer noch keine Fahrverbote oder gleich wirksame Maßnahmen verhängt wurden. Bedauerlich: Diese Gelder fließen in die Staatskasse, also direkt wieder ans Land Bsden-Württemberg, so dass keine besonders motivierende Wirkung zu erwarten ist. Hier stellt sich also durchaus die Frage, ob nicht am Ende doch – trotz des Wortlauts des § 172 VwGO – aus der verfassungsrechtlich verankerten Gesetzesbindung der Verwaltung direkt heraus, Zwangshaft angeordnet werden muss. Aber bis es dahin kommen sollte, ist es sicherlich noch ein langer Weg.
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