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Landge­richt Düsseldorf verur­teilt Stromio und gas.de zu Schadenersatzzahlungen

Das Landge­richt Düsseldorf hat in zwei Klage­ver­fahren den Energie­ver­sorger gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH (Urteil vom 30.05.2025, 14d O 12/23 und Urteil vom 26.06.2025, 14d O 9/23) und in einem weiteren Klage­ver­fahren den Versorger Stromio (Urteil vom 30.05.2025, 14d O 13/23 ) zu Schaden­er­satz­zah­lungen in Höhe von 9.804,46 EUR und 45.020,29 EUR (gas.de) sowie  4.891,26 EUR (Stromio) an ehemalige Kunden verur­teilt. Geklagt hatte ein Rechts­dienst­leister, der sich die Schaden­er­satz­for­de­rungen der betrof­fenen Kunde hatte abtreten lassen, um diese gebündelt geltend zu machen.

Hinter­grund der Klagen war der Umstand, dass beide Versorger im Jahr 2021 den jeweils betrof­fenen Kunden fristlos die bestehenden Energie­ver­sor­gungs­ver­träge gekündigt hatten, so dass diese gezwungen waren, sich kurzfristig und zu erheblich höheren Preisen von anderen Versorgern beliefern zu lassen. Die Versorger begrün­deten dieses Vorgehen mit den im Rahmen der Energie­krise aufgrund des Ukrai­ne­krieges kurzfristig stark gestie­genen Beschaf­fungs­preisen, die ein Festhalten an den Verträgen unzumutbar gemacht hätten.

Zu Unrecht, wie das Landge­richt Düsseldorf nun entschied:

Mit der Einstellung der Strom­lie­fe­rungen zum 22.12.2021 hat die Beklagte ihre vertrag­liche Haupt­leis­tungs­pflicht verletzt. Sie war hierzu auch nicht durch ihre gegenüber den Zeugen ausge­spro­chenen Kündi­gungs­er­klä­rungen berechtigt. 

Die jewei­ligen Energie­lie­fe­rungs­ver­träge sind von der Beklagten durch ihre Kündi­gungs­schreiben nicht fristlos, sondern nur ordentlich zum jeweils nächst-möglichen Zeitpunkt beendet worden. Der Beklagten stand kein Recht zur außer­or­dent­lichen frist­losen Kündigung zu. Ein solches Kündi­gungs­recht ergibt sich auch unter Berück­sich­tigung der Ausfüh­rungen der Beklagten zur Entwicklung auf den Beschaf­fungs­märkten weder aus § 314 Abs. 1 BGB, noch aus § 313 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. § 314 Abs. 1 BGB.“

(LG Düsseldorf, 30.05.2025 14d O 13/23)

Der Argumen­tation der Versorger, dass die aufgrund der Energie­krise stark gstie­ge­nenen Beschaf­fungs­kosten ein außer­or­dent­liches Kündi­gungs­recht recht­fer­tigten, erteilte das Landge­richt eine Absage:

Die Abgrenzung der Risiko­be­reiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertrags­zweck und den anzuwen­denden gesetz­lichen Bestim­mungen. Mit den streit­ge­gen­ständ­lichen Versor­gungs­ver­trägen haben die Parteien eine bindende Preis­ver­ein­barung getroffen. Dabei ist es Sache der Beklagten als Verkäu­ferin, wie sie den Preis kalku­liert. Sie trägt dabei das Risiko einer auskömm­lichen Kalku­lation und auch das Risiko, dass sich die verwendete Berech­nungs­grundlage als unzutreffend erweist. 

Die Beklagte kann die frist­losen Kündi­gungen daher nicht auf die „histo­risch einmalige Preis­ent­wicklung im Strom­markt“ stützen. Die Entwicklung der Strom­preise und das damit verbundene Risiko der auskömm­lichen Kalku­lation ihrer Tarife gehörte zum allei­nigen Vertrags­risiko der Beklagten (so bereits Urteil der Kammer vom 01.03.2023, Az. 14d O 3/22, Rn. 74 – juris). 

Dass u.a. die Beschaf­fungs­kosten gemäß § 4 Abs. 2 lit. a) Preis­be­standteil und damit Kalku­la­ti­ons­grundlage des Endpreises waren, steht einer Zuordnung des Risikos, dass sich diese Kalku­la­ti­ons­grundlage während der Vertrags­laufzeit ändert, nicht entgegen.“

(LG Düsseldorf, 30.05.2025 14d O 13/23)

Die Entschei­dungen sind noch nicht rechts­kräftig, da Stromio und gas.de Berufung eingelegt haben. Zudem sind am Landge­richt Düsseldorf zahlreiche weitere gleich­artige Schaden­er­satz­klagen anhängig.

(Christian Dümke)

Von |15. August 2025|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Was wird aus der AVBFern­wärmeV – Hinweise in Stellung­nahme der Bundes­re­gierung zu Monopolkommission

Im Energie­recht bleibt bekanntlich seit Jahrzehnten kein Stein auf dem anderen. Alles ändert sich unablässig, nur die AVBFern­wärmeV blieb über Jahrzehnte weitgehend stabil.

Doch schon die Ampel wollte das Fernwär­me­recht grund­legend neu gestalten. Die bishe­rigen Entwürfe haben es indes nicht in die Umsetzung geschafft. Nun wartet alles gespannt auf den Aufschlag der aktuellen Bundes­re­gierung. Wie dieser aussehen könnte, lässt die Antwort der Bundes­re­gierung zum 25. Haupt­gut­achten der Monopol­kom­mission „Wettbewerb 2024“ zumindest erahnen (Sie finden sie hier, das Gutachten der Monopol­kom­mission ist hier).

Die Monopol­kom­mission wollte den Fernwär­me­markt stärker regulieren, weil sie – das ist ihr Job – das natür­liche Monopol Fernwärme kritisch sieht. Sie fordert eine Trans­pa­renz­plattform, einen deutsch­landweit einheit­lichen Index für das Markt­element (was das ist => hier) und Preis­ober­grenzen. Außerdem will die Monopol­kom­mission Dritt­an­bietern von Fernwärme Zugang zu den Fernwär­me­netzen eröffnen, vergleichbar mit der Lage bei Gas und Strom.

Die Bundes­re­gierung übernimmt diese Vorschläge nun nicht eins zu eins. Das ist für die Branche eine gute Nachricht, die Probleme haben dürfte, niedrigere Preise und neue Struk­turen zeitgleich zu einem politisch gewollten, drasti­schen Ausbau der Fernwärme zu reali­sieren. Zwar will auch die aktuelle Bundes­re­gierung die AVBFern­wärmeV überar­beiten, einen bundesweit einheit­lichen Index fürs Markt­element hält sie jedoch nicht für den richtigen Weg. Zwar würde ein solches Markt­element für alle sicherlich gewähr­leisten, dass sich die Preis­ent­wicklung generell mehr am Markt und weniger an den Kosten orien­tiert, sodass Unter­nehmen einen größeren Anreiz hätten, besonders sparsam zu wirtschaften. Die Monopol­kom­mission übersieht aber nach Ansicht der Bundes­re­gierung, wie verschieden die Fernwär­me­ver­sor­gungs­ge­biete sind. Regionale Gegeben­heiten könnten nicht mehr berück­sichtigt werden, was die Bundes­re­gierung nicht für wünschenswert hält. Die große Bandbreite der Versor­gungs­ge­biete wie auch der Erzeu­gungs­tech­no­logien spricht zudem gegen Preisobergrenzen. 

Inter­essant neben diesen Konturen, die erste Rückschlüsse auf den kommenden Entwurf der neuen AVBFern­wärmeV zulassen, ist auch, dass die Bundes­re­gierung den Dritt­zugang zu Netzen bereits als gegeben ansieht. Extra in die AVBFern­wärmeV aufge­nommen werden soll er deswegen nicht.

Insgesamt wird deutlich, dass die Neure­gelung des Fernwär­me­rechts durchaus auf der Agenda der Bundes­re­gierung steht. Sie zielt jedoch nicht auf einen so ambitio­nierten Regulie­rungs­rahmen ab wie die Monopol­kom­mission (Miriam Vollmer).

Von |15. August 2025|Kategorien: Wärme|0 Kommentare

Verkehrs­recht: Unbestimmte Bewohnerparkgebiete

Das OVG Hamburg hat sich vor einiger Zeit mit den Regeln für das Bewoh­ner­parken ausein­an­der­ge­setzt. Zwar bestrifft der Fall eine Anordnung noch auf Grundlage des alten Rechts, also zur Anordnung bei bestehendem erheb­lichen Parkdruck gemäß § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO. Dies ist aber weiterhin eine geltende Rechts­grundlage. Zudem betreffen die zentralen Probleme des Falls allge­meine Aspekte wie Bestimmtheit und Zuschnitt der Bewoh­ner­park­ge­biete. Diese sind für alle Anord­nungs­gründe relevant, also auch die neuen des Umwelt­schutzes und der geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung.

Aber worum geht es? Im Bereich Hamburg-Rotherbaum wurde nach einer Parkraum­un­ter­su­chung, bei der erheb­licher Parkraum­mangel festge­stellt wurde, eine neue Bewoh­ner­parkzone „Grindelhof“ einge­richtet. Ein Bewohner der Zone hat dagegen geklagt. Im Wesent­lichen aus drei Gründen: Zum Einen war die Zone aus seiner Sicht zu groß, da sie die maximale Ausdehnung von 1.000 m überschreiten würde. Zum Anderen sei die Beschil­derung zu unbestimmt. Schließlich sei der erfor­der­liche Parkmangel nicht ausrei­chend nachgewiesen.

Sowohl das Verwal­tungs­ge­richt als auch, nach der Berufung der Beklagten, das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Hamburg (Urteil vom 28.11.2024 – Az 4 Bf 129/24) gaben dem Kläger recht: Inter­essant ist dabei, dass sie bei der Berechnung der Größe des Bewoh­ner­park­ge­biets nicht nur auf die Parkmög­lich­keiten an sich, sondern auch auf den Wohnort der privi­le­gierten Bewohner abstellen. Beides müsste bei der Anordnung berück­sichtigt und definiert werden. 

Was die Bestimmtheit angeht, wurde auf die Beschil­derung, im Internet veröf­fent­lichte Karten des Bewoh­ner­park­ge­bietes und auf Hinweise auf den Parkschein­au­to­maten abgestellt. Das OVG zeigt an einem Beispiel, dass gerade für externe Verkehrs­teil­nehmer Stell­plätze nicht eindeutig einem von zwei Bewoh­ner­park­ge­bieten mit unter­schied­lichen zeitlichen Geltungs­be­reichen zugeordnet werden konnten.

Insgesamt ist die Entscheidung sehr instruktiv, was die recht­lichen Rahmen­be­din­gungen des Bewoh­ner­parkens angeht. Außerdem werden einige allge­meine verwal­tungs­recht­liche Fragen geklärt. Neben den genannten Aspekten der Bestimmtheit von Verwal­tungs­akten geht es auch um prozes­suale Fragen bezüglich des Zugangs und der Schriftform von Verwalt­ung­akten. Denn der Prozess­be­voll­mäch­tigte des Klägers hatte den Wider­spruch ursprünglich per E‑Mail mit einge­scannter Unter­schrift an die Behörde gesandt. Dies reicht nach Auffassung des Gerichts nicht. Es ist weiterhin ein Zugang per Post (der aufgrund der Aussage des Anwalts unstellt wurde), Fax oder eletro­ni­scher Gerichts- und Verwal­tungspost erfor­derlich. (Olaf Dilling)

Von |14. August 2025|Kategorien: Allgemein, Recht­spre­chung, Verkehr|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Funda­mente von Windkraft­an­lagen: Rückbau – ganz oder teilweise?

Windkraft­an­lagen benötigen aufgrund ihrer Höhe recht massive und tiefrei­chende Funda­mente. Beim Rückbau von Windkraft­an­lagen stellt sich daher regel­mäßig die Frage, was mit diesen gewal­tigen Beton­fun­da­menten geschieht, auf denen die Türme Jahrzehnte lang gestanden haben. Bleiben sie im Boden oder werden sie vollständig entfernt? Die Antwort ist: Es kommt darauf an – sowohl auf den Funda­menttyp als auch auf recht­liche und wirtschaft­liche Rahmenbedingungen.

Grund­sätzlich ist es technisch möglich, Funda­mente vollständig zu entfernen – auch bis unter die sogenannte „Sauber­keits­schicht“, die den Übergang zum gewach­senen Boden markiert. Moderne Rückbau­un­ter­nehmen setzen dabei auf kontrol­lierte Abtra­gungs­ver­fahren, maschi­nelle Fräsen oder auch Spreng­tech­niken, um das Fundament aus Beton und Stahl in Einzel­teile zu zerlegen. Diese Materialien können anschließend recycelt und wieder­ver­wendet werden, etwa im Straßen- oder Hochbau.

Besonders bei Flach­grün­dungen, wie sie bei vielen Anlagen verwendet werden, ist ein vollstän­diger Rückbau vergleichs­weise gut umsetzbar. Eine Flach­gründung bedeutet eine Bauweise, bei der das Fundament der Anlage  nahe an der Erdober­fläche liegt, also nicht tief in den Boden hineinragt. Die Lasten der Windkraft­anlage werden dabei flächig verteilt – meist über eine runde Funda­ment­platte aus Stahl­beton. Die Gründungs­tiefe beträgt hier in der Regel nur 1,5 bis 3 Meter. Flach­grün­dungen sind möglich, wenn der Boden tragfähig genug ist, also z. B. aus festem Lehm, Fels oder verdich­tetem Sand besteht.

Anders sieht es bei sog. Pfahl­grün­dungen aus. Diese reichen oft viele Meter tief in den Unter­grund, insbe­sondere bei weichen Böden oder Hanglagen. Hier ist ein kompletter Rückbau technisch deutlich aufwen­diger und wirtschaftlich oft nicht vertretbar. Deshalb werden bei dieser Bauweise häufig nur die oberir­di­schen und oberen unter­ir­di­schen Teile des Funda­ments – meist bis zu ein bis zwei Metern Tiefe – entfernt. Der tiefere Teil verbleibt dauerhaft im Boden.

Laut Bauge­setzbuch (§ 35 BauGB) besteht eine Rückbau­ver­pflichtung, wenn die Nutzung einer baulichen Anlage – wie einer Windkraft­anlage – endet. Auch Boden­ver­sie­ge­lungen müssen in diesem Zuge grund­sätzlich beseitigt werden.

Wie tief ein Fundament entfernt werden muss, ist jedoch nicht bundes­ein­heitlich geregelt. Vielmehr gibt es unter­schied­liche Regelungen auf Landes­ebene oder durch Geneh­mi­gungs­be­hörden. In vielen Fällen ist eine Rückbau­pflicht „bis 1 m unter Gelän­de­ober­kante“ in den Geneh­mi­gungs­be­scheiden enthalten. Die freiwillige technische Norm DIN SPEC 4866 empfiehlt dagegen einen vollstän­digen Rückbau bis zur Sauberkeitsschicht.

In der prakti­schen Umsetzung werden Funda­mente in vielen Fällen nicht vollständig entfernt. Rückbau­un­ter­nehmen und Betreiber entfernen häufig nur die oberen Teile der Funda­mente, um Kosten zu sparen oder aus Gründen des Boden­schutzes. Das verblei­bende Material im Boden wird dabei meist als unbedenklich angesehen, da es nicht umwelt­schädlich ist und keine chemi­schen Risiken birgt.

In einigen Fällen – etwa in Schleswig-Holstein – haben Recherchen gezeigt, dass selbst sehr große Beton­massen im Boden verbleiben, ohne dass dies öffentlich kommu­ni­ziert wird. Kritik daran kommt sowohl von Umwelt­ver­bänden als auch von betrof­fenen Kommunen, die langfristige Nutzungs­ein­schrän­kungen fürchten.

Ein vollstän­diger Rückbau der Funda­mente von Windkraft­an­lagen ist technisch möglich – und bei Flach­grün­dungen durchaus üblich. Bei tiefer­grün­digen Funda­menten hingegen wird häufig nur ein Teil entfernt, während die unteren Funda­mente im Boden verbleiben. Rechtlich ist dies oft zulässig, sofern die Vorschriften des jewei­ligen Bundes­landes einge­halten werden. Der tatsäch­liche Rückbau­umfang hängt somit maßgeblich von der Bauart, den lokalen Vorschriften und der wirtschaft­lichen Abwägung der Betreiber ab.

(Christian Dümke)

Von |8. August 2025|Kategorien: Erneu­erbare Energien|0 Kommentare

Das Ende der Gasspei­cher­umlage im Vertrieb: Ein neuer § 35g Abs. 7 EnWG

Dass die Gasspei­cher­umlage entfallen soll, ist keine Überra­schung. Dies ist im Koali­ti­ons­vertrag der neuen Bundes­re­gierung angelegt. Dort, wo die Umlage – wie in den meisten Gaslie­fer­ver­trägen – mit dem Verbrauch wie andere Umlagen auf den Preis aufge­schlagen wird, ist ihr Wegfall für die Vertriebe kein Problem, zumindest dann nicht, wenn ihnen genügend Zeit für die Umsetzung bleibt. Nach einem neuen § 35g Abs. 7 EnWG, der derzeit im Entwurf vorliegt, soll die Umlage bereits zum 1. Januar 2026 entfallen. Das bedeutet, dass der Gesetz­geber sich beeilen muss, um den Unter­nehmen ausrei­chend Zeit für Preis­kal­ku­lation und Kunden­mit­tei­lungen einzuräumen.

Die Bundes­re­gierung will jedoch auch dieje­nigen Preise um die Gasspei­cher­umlage senken, in denen diese nicht gesondert ausge­wiesen, sondern in den Gesamt­preis einkal­ku­liert wurde. Der bereits erwähnte Absatz 7 enthält in Satz 2 eine Regel­ver­mutung, wonach die Umlage in die Kalku­lation einge­flossen sein soll und daher der Preis entspre­chend zu reduzieren sei, es sei denn, der Verant­wort­liche kann nachweisen, dass dies nicht der Fall ist. Wem gegenüber dieser Nachweis zu erbringen ist, ist nicht ausdrücklich geregelt. Der amtlichen Begründung ist zu entnehmen, dass die Bundes­netz­agentur stich­pro­ben­artig kontrol­lieren kann. Im Übrigen dürfte es am Käufer liegen, eine entspre­chende Behauptung zu hinter­fragen und den Nachweis zu prüfen. Wie dieser Nachweis konkret aussehen könnte, bleibt aller­dings offen. Viel spricht dafür, dass es sich um Einzel­fälle handelt, etwa ältere Fixpreis­ver­träge, die nachweislich nicht um die Gasspei­cher­umlage erhöht wurden, oder trans­pa­rente kalku­la­to­rische Grund­lagen, die Bestandteil des Vertrags geworden sind.

Abgesehen von der heftig umstrit­tenen Frage, ob es überhaupt möglich ist, die Gasspei­cher­umlage aus dem Klima- und Trans­for­ma­ti­ons­fonds zu bezahlen, ohne mit dem Verfas­sungs­recht zu kolli­dieren, sind die anste­henden Schritte den Vertriebs­un­ter­nehmen aus den vergan­genen Jahren gut bekannt. Dass immer wieder neue Umlagen hinzu­kommen oder entfallen, ist inzwi­schen gängige Praxis.
Es ist zuletzt auch nicht erstaunlich, dass die Bundes­re­gierung sich einen trans­pa­renten Ausweis der Reduzierung wünscht – so auch in § 35g Abs. 7 Satz 4 EnWG‑E –, schließlich möchte sie ihren Wählern nachweisen, dass sie die Ankün­di­gungen aus dem Koali­ti­ons­vertrag auch tatsächlich umsetzt. Ob dies von den Bürgern überhaupt wahrge­nommen wird, steht jedoch angesichts der aktuellen Infor­ma­ti­onsflut in Gasab­rech­nungen in den Sternen. Wir hätten da ja so eine Vermutung (Miriam Vollmer).

Von |8. August 2025|Kategorien: Energie­po­litik, Gas, Gesetz­gebung, Vertrieb|Schlag­wörter: |1 Kommentar

Technik und Kultur vs. Natur – Bayreuth recht energisch

Es ist vielerorts Urlaubszeit und auch wir sind bisweilen unterwegs. Auch in diesem Jahr führte mich mein Weg im Sommer jedoch nach Bayreuth zu den Richard-Wagner-Festspielen. Bei der Wieder­auf­nahme der „Lohengrin“ in der Insze­nierung von Yuval Sharon und dem meist in Blau gehal­tenen Bühnenbild von Rosa Loy und Neo Rauch sind sie dann wieder da: Strom­masten, Leitungen, Trafo­häuschen. Wenn das nicht mal passend zum beruf­lichen Rahmen ist… Auch Bayreuth kann also „recht energisch“. Und es war ein absolut elektri­sie­render Abend: Christian Tielemann verzau­berte mit seinem Dirigat, baute Spannungs­bögen auf und entlud die geballte Ladung dessen, was man sich bei Wagner wünscht. Absolut zutreffend daher auch die die Kritik in BR Klassik: „Denn: er ist wieder da. Christian Thielemann. Und mit ihm alles, was Bayreuth an seinem Dirigat immer so geliebt hat: Gänsehaut, Schauer, Überwäl­tigung und fast schon willenlose Hingabe an die Musik. Kaum geht es mit dem Vorspiel los, fühlt es sich an, als wolle er sagen: „Du denkst, du kennst das, aber hast du das hier schon mal gehört? Oder das?“ Er arbeitet Details heraus, die neugierig machen und erzeugt schon damit eine einzig­artige Spannung, die Aufmerk­samkeit fast erzwingt – und der man willig folgt.

Gesanglich war der Abend ebenso eine Glanz­leistung. Piotr Beczała in der Titel­partie berührte und verführte mit seiner Stimme und gefiel besonders in den leisen Passagen. In der perfekten Grals­er­zählung war es dann auch im Publikum endlich mal so ruhig, dass man eine Steck­nadel hätte fallen hören können. Elza van den Heever war bei ihrem Bayreuth Debüt als Elsa ebenso eine Offen­barung. Gerade das Zusam­men­spiel der beiden überzeugte. Der Jubel war beiden gewiss. Zum Nachlesen und Nachhören übrigens hier. (Dirk Buchsteiner)

Von |8. August 2025|Kategorien: Allgemein, Energie­po­litik, Grundkurs Energie, re unterwegs|Schlag­wörter: |0 Kommentare